BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 63/12 vom 1 7 . April 2013 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Dr. Fischer und Grupp am 1 7 . Apri l 2013 beschlossen: Dem Antragsteller wird Wiedereinsetzung in die versäumten Fri s- ten zur Einlegung und Begründung der Rechtsbeschwe rde gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Mü n- chen vom 10. Januar 2012 gewährt . Auf die Rechtsbesc hwerde des Antragstellers wird der bezeichn e- te Beschluss aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Berufungsgericht z u- rückverwiesen. Gründe: I. Der Antragsteller ist Verwalt er im Insolvenzverfahren über das Vermögen der I . GmbH & Co. KG. Er nimmt die Beklagte im Wege der Insolvenzanfechtung auf vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten in Anspruch. Das Landgericht hat die B e- 1 - 3 - zuzüglich Zinsen und anteiliger Anwaltsko s- ten verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. G egen dieses Urteil haben beide Parteien Berufung eingelegt. Der Kläger hat die Bewilligung von Prozes s- kostenhilfe zur Durchführung seiner Berufung und zur Abwehr der Berufung der Beklagten beantr agt. Das Berufungsgericht hat d en Antrag abgelehnt. Mit der v om Berufungsgericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt der Kläger seinen Antrag weiter. II. Dem Antragsteller ist nach §§ 233, 234 Abs. 1 und 2 ZPO Wiedereinse t- zung in die versäumte n Frist en zur Einlegung und Begründung der Rechtsb e- schwerde zu be willigen. III. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im Übr i- gen zulässige Rechtsb eschwerde ist begründet. 1. Das Beschwerdegericht hat ausgeführt, dem Antragsteller könne Pr o- zesskostenhilfe nicht bewilligt werden, weil Masse kosten armut vorliege. Auf der Grundlage der tatsächlichen Angaben des Antragstellers seien die Vorausse t- zungen des § 207 Abs. 1 InsO erfüllt, weil die Insolvenzmasse nicht die Verfa h- renskosten abdecke. Dabei sei ohne Bedeutung, dass im Falle einer erfolgre i- chen Prozessführung die Massekostenarmut entfalle. 2 3 4 - 4 - 2. Diese Beurteilung hält im entscheidenden Punkt rechtlicher Prüfung nicht stand. Dem Insolvenzverwalter kann Prozesskostenhilfe z ur Einziehung einer Forderung des Schuldners nicht gemäß § 114 Satz 1 ZPO unter dem G e- sichtspunkt einer wegen Massekostenarmut mutwilligen Rechtsverfolgung ve r- sagt werden, wenn die verfolgte Forderung realisierbar erscheint und bei B e- rücksichtigung der Forderung die Kosten des Verfahrens gedeckt sind . Schon aus dem vom Beschwerdegericht angeführten Beschluss des S e- nats vom 16. Juli 2009 (IX ZB 221/08, WM 2009, 1 6 73 Rn. 4) ergibt sich, dass ein Kläger bei Massekostenarmut nur dann keinen Anspruch auf Prozessko s- tenhilfe hat, wenn die Durchsetzung eines Anfechtungsanspruchs nicht dazu geeignet ist, eine Massekostenarmut abzuwenden. Diese Ansicht hat der Senat durch Beschluss vom 22. November 2012 (IX ZB 62/12, WM 2013, 54; vgl. auch Beschluss vom 22. November 2012 - IX ZB 16/12, nv) bestätigt und ei n- gehend begründet . H ierauf wird Bezug genommen. Da vorliegend die Massekostenarmut bei Erfolg der beabsichtigten Klage und wirtschaftlicher Durchsetzbarkeit eines stattgebenden Urteils (vgl. BGH, Beschluss vom 22. November 2012 - IX ZB 62/12 , aaO Rn. 13 ) voraussichtlich abgewen det ist, kann mit der Begründung de s Berufungsgerichts die begehrte Prozesskostenhilfe nicht versagt werden. IV . Die Sache ist mangels Endentscheidungsreife gemäß § 577 Abs . 4 Satz 1 ZPO an das Berufungs gericht zurückzuverweisen. D adurch erhält das Berufungsgericht Gelegenheit zu prüfen, ob bei Erfolg der Klage die stattg e- 5 6 7 8 - 5 - bende Entscheidung gegen die Antragsgegnerin wirtschaftlich durchsetzbar ist und die übrigen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorliegen. Kayser Gehrlein Vill Fischer Grupp Vorinstanzen: LG Ingolstadt, Entscheidung vom 08.09.2011 - 53 O 472/11 - OLG München, Entscheidung vom 10.01.2012 - 5 U 4105/11 -
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