BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 63/13 vom 9. Oktober 2014 in dem Rechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Vill, Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Fischer und Grupp am 9. Oktober 201 4 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg - Fürth vom 29. Juli 2013 wird auf Ko s- ten des Beklagten als unzulässig verworfen. Der Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 1.071 festgesetzt. Gründe: I. Mit Endurteil des Amtsgerichts vom 25. April 2013 wurde der Beklagte verurteilt, an den Kläger 1.071 ; die Widerklage wurde abgewiesen. Di eses Urteil wurde dem Beklagten am 4. Mai 2013 zugestellt. Mit Schreiben vom 7. Mai 2013 erklärte der Beklagte gegenüber dem Amtsgericht, die Verhandlung solle fortgeführt und hierfür ein neuer Termin anberaumt we r- den. Zugleich wies er darauf hin, die Sach e solle nicht in Form einer Beschwe r- de in eine höhere Instanz gehen. Hierauf teilte ihm das Amtsgericht mit Verf ü- 1 2 - 3 - gung vom 13. Mai 2013 mit, gegen das Endurteil g e be es keine Beschwerd e- möglichkeit, sondern lediglich die Berufung zum Landgericht Nürnberg - Für th. Diese müsse er beim Landgericht einlegen. Am 18. Mai 2013 wurde dem Beklagten der Kostenfestsetzungsb e- schluss vom 15. Mai 2013 zugestellt, worauf er mit an das Amtsgericht gericht e- te m Schreiben vom 4. Juni 2013 hiergegen und mit Bezugnahme auf sei n Schreiben vom 7. Mai 2013 gegen das Endurteil Einspruch einlegte. Mit weit e- rem Schreiben vom 13. Juni 2013 legte der Beklagte gegen das Endurteil au s- drücklich Berufung beim Landgericht ein. Mit Schriftsatz vom 27. Juni 2013 reichte der nunmehr für die zw eite Instanz bestellte Prozessbevollmächtigte des Beklagten nochmals Berufung ein und begehrte Wiedereinsetzung in den vo r- herigen Stand gegen die versäumte Berufungsfrist. Zur Begründung wurde ausgeführt, das Amtsgericht habe es versäumt, de m Beklagten mit zuteilen, dass die Berufung von einem Rechtsanwalt eingelegt werden müsse. Das Landgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag des Beklagten z u- rückgewiesen und seine Berufung als unzulässig verworfen. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der Rechtsbeschw erde, mit der er die Aufhebung des a n- gefochtenen Beschlusses begehrt und den Wiedereinsetzungsantrag weiterve r- folgt. II. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist aber nic ht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht gegeben sind. Eine Entsche i- 3 4 5 - 4 - dung des Rechtsbeschwerdegerichts ist insbesondere nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder wegen grundsätzlicher Bedeutung erforde r- lich. 1. Das Landgericht hat ausgeführt, der Beklagte habe die Berufungsfrist nicht unverschuldet versäumt. Das Amtsgericht sei nicht verpflichtet gewesen, den Beklagten auf den Anwaltszwang bei einer Berufungseinlegung hinzuwe i- sen. Der Beklagte habe in seinem Schr eiben vom 7. Mai 2013 zweifelsfrei zum Ausdruck gebracht, keine Entscheidung der nächst höheren Instanz zu wollen. Daher habe das Amtsgericht zutreffend darauf hingewiesen, dass es keine B e- schwerde mit dem Ziel der Fortsetzung des erstinstanzlichen Verfahr ens g e be. Eine Belehrung hinsichtlich eines vom Beklagten nicht beabsichtigten Recht s- mittel s sei dagegen nicht geboten gewesen. Da zivilrechtliche Entscheidungen keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielten, habe es dem Beklagten oblegen, sich nach Form und Fri st der Anfechtung zu erkundigen. 2. Gründe, die Rechtsbeschwerde gegen diese Entscheidung als zulä s- sig anzusehen, zeigt die Beschwerde nicht auf. Der Anspruch des Beklagten auf ein faires Verfahren (vgl. Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rech tsstaatsgrundsatz, Art. 20 Abs. 3 GG) ist nicht verletzt. Das Gebot des fairen Verfahrens verbietet es, einer Partei nach Ve r- säumung einer Rechtsmittelfrist die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflicht zu ver sagen, die nach der höchstrichterliche n Rechtsprechung nicht verlangt werden und mit denen sie auch unter Berücksichtigung der Entscheidungspraxis des angerufenen G e- richts nicht rechnen konnte (vgl. BGH, Beschluss vom 4. Juli 2002 - V ZB 16/02, BGHZ 151, 2 21, 227 f; vom 13. Mai 2003 - VI ZB 76/02, VersR 2003, 1458, 6 7 8 - 5 - 1459; vom 13. September 2005 - VI ZB 19/05, NJW - RR 2005, 1726, 1727). Nach ständiger Rechtsprechung war ein Zivilgericht bis zum Inkrafttreten des § 232 ZPO am 1. Januar 2014 nicht gehalten, eine nicht anwaltlich vertretene Prozesspartei nach Erlass einer für sie nachteiligen Entscheidung über die Rechtsbehelfsmöglichkeiten und deren Erfordernisse zu unterrichten. Vielmehr war es Sache der Partei, sich nach Form und Frist der Anfechtung zu erkund i- gen (vgl. BVerfG, NJW 1995, 3173, 3175; BGH, Beschluss vom 19. März 1997 - XII ZB 139/96, NJW 1997, 1989; vom 13. September 2005, aaO; Münc h- Komm - ZPO/Gehrlein, 4. Aufl., § 233 Rn. 33; Musielak/Grandel, ZPO, 11. Aufl. , § 233 Rn. 43 ) . Der vom Amtsgericht mit Verfügung vom 13. Mai 2013 erteilte Hinweis war ordnungsgemäß und enthob den Beklagten nicht seiner eigenen, sich aus den vorstehenden Grundsätzen ergebenden Verantwortung. Entgegen der A n- sicht der Rechtsbeschwerde hat das Amtsgericht weder eine Rechts mittelbele h- rung noch einen Hinweis, der einer solchen gleichkommt, erteilt. Die vom Lan d- gericht vorgenommene Würdigung des Schreibens des Beklagten vom 7. Mai 9 - 6 - 2013 ist nicht zu beanstanden; für das Amtsgericht ergab sich danach keine Verpflichtung, den Beklagten auf das Erfordernis des Anwaltszwanges bei Ei n- legung einer Berufung hinzuweisen. Vill Gehrlein Lohmann Fischer Grupp Vorinstanzen: AG Nürnberg, Entscheidung vom 25.04.2013 - 17 C 1105/13 - LG Nürnberg - Fürth, Entscheidung vom 29.07.2013 - 5 S 4139/13 -
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