ECLI:DE:BGH:2016:140716BIXZB63.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 63 /15 vom 14. Juli 2016 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , d ie Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Grupp und Dr. Schopp - meyer am 14. Juli 2016 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 2 1. Juli 2015 wird auf Kosten des Insolvenzverwalters zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerde verfahrens wird auf 4 28 , 4 0 Gründe: I. Am 13. Juni 2007 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des R . G . (nachfolgend: Schuldner) eröffnet und der weitere Beteiligte zum Insolvenzverwalter bestellt. Als Verwalter richtete er für die Insolvenzglä u- biger dieses Verfahrens ein Gläubigerinformationssystem ein. Mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens erhielten die Gläubiger durch die S . AG (nachfolgend: S . ) einen individuellen PIN - Code. Die Gläub i- ger ko nnten sich damit in der Folge jederzeit über den Stand des Verfahrens, 1 - 3 - insbesondere die Prüfung ihrer Forderungen, den Grund des Bestreitens, die Feststellung für den Ausfall und die Quotenaussicht informieren. Darüber hinaus bestand die Möglichkeit, T eile der Verfahrensakte, in s- besondere Sachstandsberichte des Verwalters, den Gläubigern für die elektr o- nische Einsichtnahme freizugeben. Für die Bereitstellung des Informationssy s- tems wurde von der S . bis zur Verfahrensaufhebung jährlich ein dem Verfa h- ren zuordenbarer Betrag in Rechnung gestellt. Bis zur Schlussrechnungslegung sind vom Verwalter 4 28 , 4 0 Auf Antrag des Verwalters hat das Amtsgericht dessen Vergütung auf 4 . 414 , 51 d die Auslagen auf 1 . 405,55 19 v.H. Umsatzsteuer (zusammen 1. 105,81 . 925 , 87 h at es den für das Gläubigerinformationssystem aufgewandten Betrag von 4 28 , 4 0 ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde bekämpft der Verwalter w eiter diesen Abzug von seiner Vergütung. II. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat ke i- nen Erfolg. Das Be schwerde gericht hat richtig entschieden. 1. Das Beschwerdegericht hat gemeint, es sei umstritten, ob die streit i- ge n Kosten Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 Abs. 1 InsO oder Auslagen gemäß § 8 Abs. 3 InsVV seien. Die Kosten seien jedenfalls nur dann ersta t- 2 3 4 5 - 4 - tungsfähig, wenn die Gläubiger, in deren Interesse sie angefallen seien, ihre Zustimmung hierzu erteilt hätten. Da s sei nicht ersichtlich. Bei den Kosten für das Glä ubigerinformationssystem handel e es sich nicht um notwendige Masseverbindlichkeiten. Der Verwalter habe über die g e- setzlich geregelten Fälle hinaus gegenüber den einzelnen Gläubigern keine Auskunftspfl icht . Dann dürf e er ohne deren Zustimmung der Masse keine we i- tergehenden Kosten auferlegen. Das Insolvenzgericht habe die Kosten deshalb zutreffend in Abzug gebracht. 2. D ie E ntscheidung des Beschwerdegerichts hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung s tand. a) Damit überprüft werden kann, ob nach § 4 Abs. 1 Satz 3 InsVV abg e- schlossene Verträge in Wahrheit nicht "allgemeine Geschäfte" betrafen und die aus der Masse entnommenen Beträge eine zusätzliche, nicht gerechtfertigte Vergütung des Verwalters d arstellen, muss der Vergütungsfestsetzungsantrag die zur Überprüfung erforderlichen Angaben enthalten (§ 8 Abs. 2 InsVV). Kommt das Insolvenzgericht zu dem Ergebnis, dass keine " besonderen Aufg a- ben " vorlagen, dass insbesondere die kostenträchtige Einschalt ung Externer nicht erforderlich war, kann e s die festgesetzte Vergütung um den zu Unrecht aus der Masse entnommenen Betrag kürzen (BGH, Beschluss vom 11. N o- vember 2004 - IX ZB 48/04, ZIP 2005, 36, 37; vom 19. April 2012 - IX ZB 23/11, ZInsO 2012, 928 Rn. 2 0; vom 10. Oktober 2013 - IX ZB 38/11, ZIP 2013, 2164 Rn. 27). b) Das Beschwerdegericht hat hiernach den für das Gläubigerinformat i- onssystem aufgewandten Betrag zu Recht von der Vergütung abgezogen. Wie 6 7 8 9 - 5 - der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage in der Parallelsache IX ZB 62/15 entschieden hat, in der der Rechtsbeschwerde führer ebenfalls Rechtsb e- schwerde führer war, sind die Kosten für ein Gläubigerinformationssystem auch dann, wenn sie dem einzelnen Verfahren zuordenbar sind, nicht zusätzlich zur Vergütung des Verwalters aus der Masse aufzubringen. Auf die genannte En t- scheidung wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Kayser Gehrle in Vill Grupp Schoppmeyer Vorinstanzen: AG Chemnitz, Entscheidung vom 23.0 3 .2015 - 1202 IN 1312/07 - LG Chemnitz, Entscheidung vom 21.07.2015 - 3 T 237/15 -
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