ECLI:DE:BGH:2017:200717BIXZB63.16.1 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 63/16 vom 20. Juli 2017 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 335; EuInsVO a.F. Art. 4 Abs. 2 lit. b; ZPO § 850e Nr. 2, 2a Nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Verm ögen des Rentenberec h- tigten im Inland ist die Frage, ob eine ausländische Rente pfändbar ist und damit zur Masse gehört, nach dem (deutschen) Insolvenzstatut zu beurte i len. BGH, Beschluss vom 20. Juli 2017 - IX ZB 63/16 - LG Heidelberg AG Heidelberg - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden R ichter Prof. Dr. Kayser, die Richterin Lohmann, die Richter Grupp, Dr. Schoppmeyer und Meyberg a m 20. Juli 2017 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilka mmer des Landgerichts Heidelberg vom 12. Juli 2016 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 1 zurückgewiesen . Der festgesetzt . Gründe: I. Über das Vermögen des Schuldners wurde am 21. Mai 2015 das Inso l- venzverfahren eröffnet. Der weitere Beteiligte zu 2 wurde zum Insolvenzverwa l- ter bestellt . Der Schuldn er bezieht jeweils monatlich eine " ordentliche Altersre n- te " von der S . in Höhe von 205 CHF sowie eine Altersrente der weiteren Beteiligten zu 1 Auf Antrag des weiteren Beteil igten zu 2 hat das Insolvenzgericht die Zusammenrechnung der beiden Renten mit der Maßgabe angeordnet, dass der 1 2 - 3 - unpfändbare Grundbe trag zunächst der Rente der S . zu entnehmen sei. Die sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1 ist erfolglos geblieben. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zug e- lassenen Rechtsbeschwerde möchte die weitere Beteiligte zu 1 weiterhin die Ablehnung des Antrags auf Zusammenrechnung der Renten erreichen. II. Die Rechtsbesc hwerde ist gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO stat t- haft und auch im Ü brigen zulässig (§ 575 ZPO). Sie bleibt jedoch ohne Erfolg . 1 . Das Beschwerdegericht hat ausgeführt: Das Insolvenzgericht könne gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1, Abs. 1 Satz 2 InsO, § 850 e N r. 2a ZPO auf Antrag die Zusammenrechnung mehrerer Ansprüche auf laufende Geldleistungen nach dem Sozialgesetzbuch anordnen, soweit diese der Pfändung unterworfen seien. Dies gelte nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs auch für auslä n- dische Renten . Die Altersrente des Schweizer Rententrägers sei zwar nach den einschlägigen Vorschriften des Schweizer Rechts unpfändbar. Sie falle jedoch nach dem insolvenzrechtlichen Universalitätsprinzip in die Insolvenzmasse. Die Frage ihrer Pfändbarkeit sei folglic h nach dem Recht des Staates des Inso l- venzverfahrens zu beurteilen (lex fori concursus; § 335 InsO). Die Vorschrift des § 850e ZPO, die nur über die Verweisung gemäß § 36 InsO Anwendung finde, sei dem Insolvenzrecht zuzuordnen und damit anwendbar. In auslä nd i- sche Hoheitsrechte werde nicht eingegri ffen, weil der pfändbare Betrag der i n- ländischen Rente entnommen werde, eine Vollstreckung im Ausla nd also nicht erforderlich sei . 3 4 - 4 - 2 . Diese Ausführungen halten eine r rechtlichen Überprüfung stand. a ) Gemäß § 36 Abs. 1 Satz 2 InsO ist die Vorschrift des § 850e Nr. 2a ZPO, nach welcher Ansprüche auf laufende Geldleistungen nach dem Sozia l- gesetzbuch auf Antrag zusammengerechnet werden, im Insolvenzverfahren entsprechend anwendbar. Entsprechend § 850e Nr. 2, Nr . 2a ZPO werden auch Ansprüche auf unterschiedliche laufende Leistungen nach dem Sozialgeset z- buch zusammengerechnet, soweit sie pfändbar sind (BGH, Beschluss vom 20. Oktober 2016 - IX ZB 66/15, WM 2016, 2317 Rn. 6). Antragsberechtigt ist der Insolvenzverwa lter; zuständig für die Entscheidung über den Antrag ist das Insolvenzgericht (§ 36 Abs. 4 InsO). Der Drittschuldner, der aufgrund der En t- scheidung des Insolvenzgerichts pfändbare Beträge an den Insolvenzverwalter abzuführen hat, kann gegen diese Entscheid ung sofortige Beschwerde und Rechtsbeschwerde einlegen (BGH, Beschluss vom 18. September 2014 - IX ZB 68/13, WM 2014, 2094 Rn. 6). b) Die Voraussetzungen für eine Zusammenrechnung gemäß oder en t- sprechend § 8 50e Nr. 2a ZPO sind erfüllt. aa) Wie de r Senat bereits entschieden hat, können bei der Berechnun g des pfändbaren Einkommens ausländische gesetzliche Renten mit inländischen gesetzlich en Renten zusammengerechnet werden (BGH, Beschluss vom 18. September 2014 - IX ZB 6 8/13, WM 2014, 2094 Rn. 12 ff ). Dies gilt kraft ausdrücklicher gesetzlicher Anordnung allerdings nur für solche Ansprüche auf laufende Geld leistungen, die grundsätzlich der Pfändung unterworfen sind. S o- wohl § 850e Nr. 2a ZPO als auch § 54 Abs. 4 SGB I schließen es aus, u n- pfändbare Ans prüche zusammenzurechnen (BGH, Beschluss vom 5. April 2005 - VII ZB 20/05, WM 2005, 1369, 1370). 5 6 7 8 - 5 - bb) Außerhalb eines Insolvenzverfahrens richtet sich d ie Pfändbarkeit eines Gegenstan des nach dem Recht des Ortes, an welchem sich der Gege n- stand befindet und an welchem die Zwangsvollstreckung b etrieben werden müsste (lex loci executionis) . Eine Forderung ist beim Drittschuldner belegen (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012 - IX ZR 130/10, WM 2013, 333 Rn. 18 mwN) . Ob die Rente, welche der Schuldner von der S . erhält, pfändbar ist, wäre außerhalb ein es Insolvenzverfahrens nach Schweizer Recht zu beurteilen . Gemäß Art. 92 Abs. 1 Nr. 9a des Bunde s- gesetzes über Schuldbetreibung und Konkurs (SchKG) vom 11. April 1889 sind Alt ers renten nach Art. 20 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Alters - und Hi n- terlassenenversicherung (AHVG) vom 20. Dezember 1946 der Zwangsvollstr e- ckung entzogen (vgl. hierzu BGE 134 III S. 608, 611 f). Das gilt auch für diej e- nigen Gläubiger eines Rentenempfä ngers, deren Forderungen nicht dem Schweizer Recht unterfallen . cc) Ist im Inland ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Ford e- rungsgläubigers eröffnet wor den , gelten jedoch nicht die Pfändungsschutzvo r- schriften des Vollstreckungsstaates, sonder n diejenigen des deutschen Rechts . ( 1 ) Nach § 335 InsO unterliegen das Insolvenzverfahren und seine Wi r- kungen dem Recht des Staates, in dem das Verfahren eröffnet worden ist. Di e- se Vorschrift bildet die Grundnorm des deutschen Internationalen Insolven z- rechts. Sowohl für das Verfahrensrecht als auch für die materiell - rechtlichen Wirkungen des Insolvenzrechts gilt grundsätzlich das Recht desjenigen Sta a- tes, in dem das Verfahren eröffnet worden ist. Dieser Ansatz liegt auch Art. 4 EuInsVO a.F. (seit dem 2 6. Juni 2017: Art. 7 EuInsVO) zugrunde. Der Geset z- geber des Gesetzes zur Neuregelung des Internationalen Insolvenzrechts vom 9 10 11 - 6 - 14. März 2003 (BGBl. I S. 345) , mit welchem die Vorschrift des § 335 InsO in die Insolvenzordnung eingefügt wurde, hat im Interesse einer möglichst prä g- nanten Regelung davon abgesehen, die in Art. 4 EuInsVO a.F. genannten Be i- spiele in die Vorschrift des § 335 InsO aufzunehmen; als Interpretationshilfe sollen die Beispiele jedoch herangezogen werden können (BT - Drucks. 15/16, S. 18 zu § 335). (2) Ob die Vorschriften über die Pfändbarkeit von Vermögensgegenstä n- den einschließlich der Pfändungsschutzvorschriften die Wirkungen des Inso l- venzverfahrens betreffen und damit dem Insolvenzstatut unterfallen, ist umstri t- ten . Die veröffe ntlichte instanzgerichtliche Rechtsprechung ist uneinheitlich. Das LG Traunstein (NZI 2009, 818), das LG Passau (NZI 2014, 1019), das LG Stendal (ZVI 2014, 70) und das LG Hamburg (ZVI 20 1 7, 163, 1 64 ) haben das Insolvenzstatut für maßgeblich gehalten, währen d das A G Passau (NZI 2009, 820), das A G München (NZI 2010, 664) und das LG München (IPRspr 2010 Nr. 343b) das Recht des Vollstreckungsstaates angewandt haben. Auch in der Kommentar - und Aufsatz lit eratur sind die Ansichten geteilt. Eine selbständi ge Anknüpf ung der Frage der Pfändbarkeit befürworten Andres/ Leithaus /Dahl , InsO, 3. Aufl., § 335 Rn. 11; Braun/Tashiro, InsO, 7. Aufl., Art. 7 EuInsVO 2017 Rn. 17; Haas in Festschrift für Gerhardt, S. 319, 324 ff, Ham b- Komm - InsO/Undritz, 6. Aufl., Art. 4 EuInsVO Rn. 6; HK - InsO/Dornblüth, 8. Aufl., Art. 4 EuInsVO Rn. 5; Kemper in Kübler/Prütting/Bork, InsO 2010 , Art. 4 EuInsVO Rn. 11; Paulus in Kübler/Prütting/Bork, InsO 2013, § 335 Rn. 31; Uhlenbruck/Lüer, InsO, 14. Aufl., § 335 Rn. 14 . F ür eine Geltung des Insolven z- statuts haben sich FK - InsO/Wenner/Schuster, 8. Aufl., § 335 Rn. 12; Art. 4 EuInsVO Rn. 6; Gottwald/Kolmann/Keller, Insolvenzrechts - Handbuch, 5. Aufl., 12 13 - 7 - § 132 Rn. 45 f; Hergenröder, DZWiR 2009, 309, 316 f; K. Schmidt/Brinkmann, InsO, 19. Aufl., Art. 4 EuInsV O Rn. 21; Mankowski, NZI 2009, 785, 786 ff; Ma n- kowski, NZI 2014, 1020; Mankowski in Mankowski/Müller/J. Schmidt, EuInsVO 2015 , Art. 13 EuInsVO 2017 Rn. 23 f; Martini, jurisPR - InsR 16/2009, Anm. 4; Müller in Mankowski/Müller/J. Schmidt, EuInsVO 2015 , Art. 2 1 EuInsVO 2017 Rn. 35; MünchKomm - BGB/Kindler, 6. Aufl., Art. 4 EuInsVO Rn. 18, Art. 18 EuInsVO Rn. 13; MünchKomm - InsO/Reinhart, 3. Aufl., § 335 Rn. 45; Münc h- Komm - I nsO/Thole, 3. Aufl., Art. 18 Eu InsVO 2000 Rn. 20; Oberer, ZVI 2009, 49, 53; Pannen/Riedemann, EuInsVO, Art. 4 Rn. 44; Paulick/Simon, ZInsO 2009, 1933, 1936 ff; Paulus, NZI 2001, 505, 510; Riegel, Grenzüberschreitende Konkurswirkungen zwischen der Bundesrepublik Deutschland, Belgien und den Niederlanden, 1991, S. 177 f; Trunk, Internationales Insol venzrecht, 1998, S. 134 ff; Wenner in Mohrbutter/Ringstmeier, Handbuch der Insolvenzverwa l- tung, 9 . Aufl., Kap. 20 Rn. 29 1 ; Wipperfürth, ZVI 2012, 367 ausgesprochen . Der Senat hat sich mit der Frage , welches Recht im Rah men des § 335 InsO und des Art. 4 Abs. 2 lit. b EuInsVO a.F. über die Pfändbarkeit bestimmt, noch nicht befasst. Das Urteil vom 30. April 1992 (IX ZR 233/90, BGHZ 118, 151, 159) hat unter der Geltung der Konkursordnung ohne nähere Begründung das Recht des Vollstreckungsstaates für maßge blich gehalten. Der Beschluss vom 5. Juni 2012 (IX ZB 31/10, WM 2012, 1444 Rn. 4 f), in welchem es um die Massezugehörigkeit von in der Schweiz erzieltem Arbeitseinkommen ging, ve r- hält sich nicht ausdrücklich über das insoweit anwendbare Recht, bezeichnet jedoch die Entscheidung des Beschwerdegerichts, welche s deutsche Pfä n- dungsschutzvorschriften angewandt hat, als im Ergebnis richtig. Im Urteil vom 20. Dezember 2012 (IX ZR 130/10, WM 2013, 333 Rn. 17 f) heißt es demg e- genüber, die Frage der Pfändbarkeit ein er Rente sei nach dem Recht des Vol l- streckungslandes zu beurteilen. Da das Insolvenzverfahren im Inland eröffnet 14 - 8 - worden war un d der Drittschuldner im Inland ansässig war, kam es auf die sel b- ständige oder unselbständige Anknüp fung der Vorschriften über die Pfändba r- keit einer Forderung nicht entscheidend an . Der Beschluss vom 18. September 2014 (IX ZB 68/13, WM 2014, 2094 Rn. 24 f) erklärt die Zusammenrechnung einer inländischen und einer ausländischen Rente für zulässig, wenn die au s- ländische Rente ihrem Gru ndsatz nach pfändbar ist. D a die in Frage stehende österreichische Rente nach österreichische m Recht pfändbar war, war die Fr a- ge der selbständigen oder unselbständig en Anknüpfung ebenfalls nicht en t- scheidungserheblich . (3 ) D er Senat entscheidet die a ufgeworfene Frage nach dem anwendb a- ren Recht dahin, dass gemäß § 335 InsO , Art. 4 Abs. 2 lit. b EuInsVO a.F. das Insolvenzsta tut gilt . Dieses Ergebnis folgt unmittelbar aus § 335 InsO, bei dessen Auslegung die Beispiele des Art. 4 Abs. 2 EuInsVO a.F. ergänzend herangezogen w erden können. Gemäß Art. 4 Abs. 2 lit. b EuInsVO a.F. regelt das Recht des Staates der Verfahrenseröffnung, welche Vermögenswerte zur Masse gehören. Das Insolvenzstatut bestimmt also den Umfang und die Grenzen der Insolvenzma s- se. I nsolvenzstatut ist hier das deutsche (Sach - )Recht. Nach § 35 Abs. 1 InsO erfasst das Insolvenzverfahren das gesamte Vermögen, das dem Schuldner zur Zeit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens gehört und das er während des Ve r- fahrens erlangt. Ausgenommen sin d gemäß § 36 Abs. 1 Satz 1 InsO nur solche Gegenstände, die nicht der Masse unterlie gen . Wegen der Einzelheiten ve r- weist die Insolvenzordnung unter anderem auf die Vorschriften der Zivilpr o- zessordnung über den Pfändungsschutz für Arbeitseinkommen, darunter diej e- nige des § 850e Nr. 2 ZPO. Die genannten Vorschriften bestimmen damit den Umfang der zur Insolvenzmasse gehörenden Vermögenswerte . 15 16 - 9 - Weder die Insolvenzordnung noch die Verordnung (EG) Nr. 1346/2000 des Rates über Insolvenzverfahren vom 29. Mai 20 00 (seit dem 26. Juni 2017: Verordnung (EU) 2015/848 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Mai 2015 über Insolvenzverfahren, ABl. L 141 vom 5. Juni 2015, S. 19) en t- halten spezielle Vor schriften über den Pfändungsschutz. Insbesondere erfasst die Vorschrift des Art. 18 Abs. 3 EuInsVO a.F. (jetzt: Art. 21 Abs. 3 EuInsVO) nicht die nationalen Pfändungsvorschriften. Gemäß Art. 18 Abs. 3 EuInsVO a.F. richtet sich die Art und Weise der Verwertung nach dem Recht des Staates, in welchem der jeweilige Ver mögensgegenstand belegen ist. Geregelt ist das " Wie " der Verwertung. Der Pfändungsschutz betrifft die hiervon zu untersche i- dende Frage, ob ein Vermögensgegenstand verwertet werden darf . Das " Ob " der Verwertung ist in Art. 18 Abs. 3 EuInsVO a.F. nicht gereg elt ( Mankowski in Mankowski/Müller/J. Schmidt, EuInsVO 2015, Art. 13 EuInsVO 2017 Rn. 23 f; Müller in Mankowski/Müller/J. Schmidt, EuInsVO 2015, Art. 21 EuInsVO 2017 Rn. 35; MünchKomm - BGB/Kindler, 6. Aufl., Art. 18 EuInsVO Rn. 13) . (4) D ie G eltung de s Insolvenzstatuts wird dem Sinn der Pfändung s- schutzvorschriften einerseits, demjenigen des Insolvenzrechts andererseits am ehesten gerecht. Das deutsche Insolvenzrecht folgt dem Universalitätsprinzip. Es dient d er gemeinsamen Befriedigung der Insolvenzglä ubiger durch Verwe r- tung des Vermögens des Insolvenzschuldners (§ 1 Satz 1 InsO) und bestimmt daher auch die Grenzen, innerhalb derer sich die Verwertung zu bewegen hat. Diese Grenzen entsprechen im Wesentlichen denjenigen, welche die Zivilpr o- zessordnung de r Pfändung von Arbeitseinkommen setzt. Nach dem Schutzg e- danken des Sozialstaatsprinzips muss dem Schuldner, in dessen Arbeitsei n- kommen vollstreckt wird, mindestens ein Betrag verbleiben, der ihm und geg e- benenfalls seiner Familie ein menschenwürdiges Leben ermöglicht (vgl. etwa 17 18 - 10 - die Begründung des Entwurfs eines Vierten Gesetzes zur Änderung der Pfä n- dungsfreigrenzen vom 28. Juni 1977, BT - Drucks. 8/693, S. 45). In der Einzel - wie in der Gesamtvollstreckung sind dem Vollstreckungs - oder Insolven z- schuldner und d essen Familie die Mittel für ein menschenwürdiges Leben zu belassen. Regelungstechnisch hat die Insolvenzordnung dieses Ziel durch eine Verweisung auf bestimmte (nicht alle) Pfändungsschutzvorschriften der Zivi l- prozessordnung verwirklicht (§ 36 InsO). Da d as Insolvenzverfahren am Ort des allgemeinen Gerichtsstands des Schuldners (§ 3 InsO), gegebenenfalls am Ort des Mittelpunktes der hauptsächlichen Interessen des Schuldners (Art. 3 Abs. 1 EuInsVO a.F., Art. 3 Abs. 1 Satz 1 EuInsVO) eröffnet wird, wird dies es Ziel in der Regel auch erreicht. Der in Deutschland wohnhafte Schuldner genießt den Schutz der inländischen Pfändungsschutzvorschriften, die den hiesigen Ve r- hältnissen Rechnung tragen (vgl. etwa LG Traunstein , NZI 2009, 818, 819; Hergenröder, DZWiR 2009 , 309, 316 f; Mankowski, NZI 2009, 785, 787; Martini, jurisPR - InsR 16/2009, Anm. 4; Müller in Mankowski/Müller/J. Schmidt, EuInsVO 2015, Art. 21 EuInsVO 2017 Rn. 35) . Für die Pfändungsschutzvorschriften anderer Länder und Rechtsordnu n- gen gilt dies ni cht unbedingt . Sie setzen die Verhältnisse ihres jeweils eigenen Landes voraus, können also - bezogen auf den abweichenden Wohnsitz des Insolvenzschuldners - unangemessen hoch oder unangemessen niedrig sein. Die Sicherung des Mindesteinkommens eines Insolv enzschuldners kann übe r- dies im Insolvenzverfahren anders als im Rahmen der Einzelzwangsvollstr e- ckung geregelt sein. Schon das deutsche Insolvenzrecht verweist in § 36 Abs. 1 InsO nur auf ausgewählte Vollstreckungsschutzvorschriften. § 36 Abs. 2 InsO ordnet ausdrücklich an, dass die von der Einzelpfändung ausgenommenen G e- schäftsbücher des Schuldners sowie die außerhalb des Insolvenzverfahrens ebenfalls unpfändbaren zum Betrieb einer Landwirtschaft erforderlichen G e- 19 - 11 - genstände nach Eröffnung des Insolvenzverfah rens zur Masse gehören. Bei isolierter Anknüpfung an deutsche Zwangsvollstreckungsvorschriften im Ra h- men eines ausländischen Insolvenzverfahrens käme diese Besonderheit, für die es gute Gründe gibt, nicht zum Tragen. Ausländische Rechtsordnungen können ähn liche Abweichungen enthalten . Die isolierte Anwendung des Rechts der Einzelzwangsvollstreckung würde dann den Schuldner begünstigen und die Gläubiger benachteiligen. Der notwendige Schutz des Insolvenzschuldners vor einem übermäßigen Zugriff seiner G läubiger braucht schließlich nicht notwendig durch den Verweis auf die Pfändungsschutzvorschriften des Rechts der Einzelzwangsvollstreckung geregelt zu werden . Das ausländische Sachrecht kann im Insolvenzverfahren die vollständi ge Beschlagnahme von Arbeits einkommen zulassen, dem Schul d- ner aber einen Anspruch auf angemessenen Unterhalt aus der Masse zubilligen (vgl. Riegel, Grenzüberschreitende Konkurswirkungen zwischen der Bundesr e- publik Deutschland, Belgien und den Niederlanden, 1991, S. 178). In ein em sol chen Fall könnte die Einzelanknüpfung des Pfändungsschutzes dazu führen, dass dem Schuldner nach dem Vollstreckungsstatut kein pfändungsfreies Ei n- kommen verbleib t, er nach dem Insolvenzstatut aber auch keinen Unterhaltsa n- spruch gegen die Masse hat . D ie Anw endung des deutschen Sachrechts auf den Pfändungsschutz garan tiert einen in sich stimmigen Schuldnerschutz und ermöglicht zugleich den Gläu bigern den Zugriff auf die nicht geschützten Ve r- mögenswerte des Schuldners. (5) Praktische Schwierigkeiten bei d er Abwicklung des Insolvenzverfa h- rens stellen sich unabhängig von der Frage des anwendbaren Rechts . Gegen die Geltung des Insolvenzstatuts wird insbesondere eingewandt, dass die Pfä n- dung im Ausland nur nach den Vorschriften des Vollstreckungsstaates durchg e- 20 21 - 12 - führt werden kann, dass der Verwalter also eine nach dem Recht des Vollstr e- ckungsstaates unpfändbare Forderung rein tatsächlich gar nicht zur Masse zi e- he n kann. Dieser Einwand ist berechtigt . Er spricht aber nicht zwingend gegen die Geltung des Insolvenzs tatuts, denn dem Verwalter bleibt jedenfalls die Mö g- lichkeit, den Schuldner zur Auskehrung des nach dem Insolvenzstatut pfändb a- ren Teils der Forderung anzuhalten. Geht es nur um die Berechnung des pfändbaren Teils der Forderung, welcher im Vollstreckungsst aat von demjen i- gen des Eröffnungsstaates differieren kann, ist es Sache des Verwalters, dem ausländischen Drittschuldner die nach dem Insolvenzstatut pfändbaren Beträge mitzuteilen (LG Traunstein , NZI 2009, 818, 819). Darüber hinaus führte auc h die Anwendu ng der jeweiligen lex loci executionis zu Problemen . Wäre das Recht des jeweiligen Vollstreckungsstaates anwendbar, müsste der Verwalter nämlich die Pfändungsschutzvorschriften sämtlicher Staaten prüfen, in welchem Vermögen des Insolvenzschuldners belegen ist (Mankowski, NZI 2009, 785, 787; Wenner in Mohrbutter/Ringstmeier, Handbuch der Insolvenzverwaltung, 9. Aufl., Kap. 20 Rn. 29 1 ). Im vorliegenden Fall stellen sich alle diese Probleme nicht. Die Schweizer Rente stellt nur eine Rechengröße dar. Das Insolv enzg e- richt hat angeordnet, dass der unpfändbare Grundbetrag der Schweizer Rente zu entnehmen ist. Er übersteigt die Rente, welche der Schuldner bezieht. Za h- lungen hat nur die weitere Beteiligte zu 1 zu leisten. Nachdem der Schweizer Rententräger es abgeleh nt hat, einem aus seiner Sicht unbeteiligten Dritten Auskunft über die Höhe der jeweils gezahlten Rente zu erteilen, ist es Sache - 13 - des Verwalters und des Schuldners, die jeweils aktuellen Zahlen an die weitere Beteiligte zu 1 zu übermitteln. Kayser Lohmann Grupp Schoppmeyer Meyberg Vorinstanzen: AG Heidelberg, Entscheidung vom 04.01.2016 - K 55 IK 192/15 - LG Heidelberg, Entscheidung vom 12.07.2016 - 4 T 11/16 -
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