ECLI:DE:BGH:2017:030517BIXZB63.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 63/16 vom 3. Mai 2017 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden R ichter Prof. Dr. Kayser, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann, die Richter Dr. Schoppmeyer und Meyberg a m 3. Mai 2017 beschlossen: Der Antrag des weiteren Beteiligten zu 2 auf Prozesskostenhilfe für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt. Gründe: Eine Partei kraft Amtes erhält auf ihren Antrag hin Prozesskostenhi lfe, wenn die Kosten aus der verwalteten Vermögensmasse nicht aufgebracht we r- den können und den am Gegenstand des Rechtsstreits wirtschaftlich Beteiligten nicht zuzumuten ist, die Kosten aufzubringen (§ 116 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Die die letztgenannte Vorausse tzung ist nicht erfüllt Vorschüsse auf die Prozesskosten sind solchen Beteiligten zuzumuten, welche die erforderlichen Mittel unschwer aufbringen können und für die der zu erwartende Nutzen bei vernünftiger, auch das Eigeninteresse sowie das Verfa h- rens kostenrisiko angemessen berücksichtigender Betrachtungsweise bei dem Erfolg der Rechtsverfolgung deutlich größer sein wird als die von ihnen als Vo r- schuss aufzubringenden Kosten. Bei dieser wertenden Abwägung sind insb e- sondere eine zu erwartende Quotenverb esserung im Falle des Obsiegens, das Verfahrens - und Vollstreckungsrisiko und die Gläubigerstruktur zu berücksicht i- 1 2 - 3 - gen (BGH, Beschluss vom 21. November 2013 - IX ZA 20/13, ZInsO 2014, 79 Rn. 3 mwN). Die Kosten des Insolvenzverfahrens sind durch die vor handene Masse gedeckt. Der Ertrag der beabsichtigten Rechtsverteidigung kommt deshalb au s- schließlich der einzigen Insolvenzgläubigerin, der U . AG, zugute. Dieser ist die Leistung eines Verfahrenskostenzuschusses möglich und zumu t- bar. Bei einer Forderung von insgesamt etwa 230.000 Quote zwar nicht wesentlich. Dem Antragsteller entstehen im Rechtsbeschwe r- deverfahren bei einem nach § 9 Satz 1 ZPO berechneten Gegenstandswert von (42 x 221,28 =) 9.293,76 jedoch Kosten von (nur) 687,82 Rechtsbesch werde der weiteren Beteiligten zu 1 ohne Erfolg, hat die Zusa m- menrechnung der Renten also Bestand, beträgt der Zuwachs der Masse bis Juni 2017 insgesamt 2.280 e- genden Rechtsbeschwerdeverfahrens erst später abg eschlossen werden, er - 3 - 4 - höht sich der im Erfolgsfalle allein der Gläubigerin zu g ute kommende Betrag entsprechend. Die Gläubigerin würde mehr als das Dreifache des von ihr au f- zubringenden Vorschusses erhalten. Kayser Gehrlein Lohmann Schoppmeyer Meybe rg Vorinstanzen: AG Heidelberg, Entscheidung vom 04.01.2016 - K 55 IK 192/15 - LG Heidelberg, Entscheidung vom 12.07.2016 - 4 T 11/16 -
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