ECLI:DE:BGH:2017:210617BXIIZB63.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 63/17 vom 21. Juni 2017 in der Betreuungssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. Juni 2017 durch d en Vorsitzende n Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling , Dr. Nedden - Boeg er und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 18. Januar 2017 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechts beschwerdeverfahrens, an das Lan d- gericht zurückverwiesen. Wert: 5 .000 Gründe: I. Das Amtsgericht hat für den Betroffenen nach dessen Anhörung und Einholung eines Sachverständigengutachtens durch Beschluss vom 10. Okto - ber 2016 eine Betreuung mit dem A ufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung, G e- sundheitssorge, Vermögensangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern sowie Wohnungsangelegenheiten eingerichtet. In dem Beschluss hat es neben der Betreuerin eine Verfahrenspflegerin b e- stellt. Der Betroffene hat gegen den ihm nicht zugestellten Beschluss am 30. November 2016 Beschwerde eingelegt. Das Landgericht hat von einer e r- 1 2 - 3 - neuten Anhörung abgesehen und die Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde d es Betroffenen, der eine Betreuung ablehnt. II. Die Rechtsbeschwerde hat mit einer Verfahrensrüge Erfolg. Das Landg e- richt durfte nach der verfahrensfehlerhaften Behandlung der Sache durch das Amtsgericht nicht von einer erneuten Anhörung des Betroffenen in der B e- schwerdeinstanz absehen. 1. Das Beschwerde verfahren bestimmt sich gemäß § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG nach den Vorschriften über das Verfahren im ersten Rechtszug. Da s Beschwerdegericht kann nach § 68 Abs. 3 Satz 2 FamFG unter anderem von der Durchf ührung der persönlic hen Anhörung des Betroffenen (§ 278 Abs. 1 Satz 1 FamFG) absehen, wenn diese bereits im ersten Rechtszug vorgeno m- men wurde und von einer erneuten Vornahme keine zusätzlichen Erkenntnisse zu erwarten sind (Senatsbeschluss vom 26. Oktober 2016 XII ZB 8/16 FamRZ 2017, 323 Rn. 6). 2. Die Rechtsbeschwerde rügt zu Recht, dass die Voraussetzungen für ein Absehen von einer erneuten Anhörung verk a nnt worden sind . Bereits die vom Landgericht für das Absehen von einer erneuten Anh ö- rung gege bene Begründung trägt nicht. Dass der Betroffene vom Amtsgericht am 12. September 2016 angehört worden ist, macht eine erneute Anhörung nicht entbehrlich. Jedenfalls hatte die vom Amtsgericht erst im Betreuungsb e- schluss bestellte Verfahrenspflegerin keine Möglichkeit , an der Anhörung tei l- zunehmen, was das Landgericht im Beschwerdeverfahren hätte nachholen 3 4 5 6 - 4 - müssen (vgl. Senatsbeschluss vom 2. März 2011 XII ZB 346/10 FamRZ 2011, 805 Rn. 17 ff.). 3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abge sehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher B e- deutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitliche n Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). Dose Klinkhammer Schilling Nedden - Boeger Guh ling Vorinstanzen: AG Rheda - Wiedenbrück, Entscheidung vom 10.10.2016 - 8 XVII 218/16 - LG Bielefeld, Entscheidung vom 18 .01.2017 - 23 T 39/17 - 7
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