BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 632/10 vom 4. Mai 2011 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG 247247 41 Abs. 1 Satz 2, 63 Abs. 3 Satz 1, 275; ZPO 247 170 Abs. 1 Satz 1 iVm FamFG 247 15 Abs. 2 Satz 1 Ist nach 247 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG ein anfechtbarer Beschluss zuzustellen, weil er dem erkl344rten Willen des Adressaten nicht entspricht, so wird die Beschwerdefrist f374r den Betroffenen in einer Betreuungssache nur durch Zustellung an ihn selbst in Lauf gesetzt. Die Zustellung an den Betreuer bleibt auf den Beginn der Beschwerdefrist f374r den Betroffenen auch dann ohne Einfluss, wenn der Betreuer f374r den Aufgaben-kreis "Entgegennahme, Anhalten und 326ffnen der Post" bestellt ist. BGH, Beschluss vom 4. Mai 2011 - XII ZB 632/10 - LG Rostock AG G374strow - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Mai 2011 durch die Vorsit-zende Richterin Dr. Hahne und die Richter Weber-Monecke, Dose, Schilling und Dr. G374nter beschlossen: 1. Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird der Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Rostock vom 15. Novem-ber 2010 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zur374ckverwiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgeb374hrenfrei. Beschwerdewert: 3.000 200 2. Dem Betroffenen wird f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren Ver-fahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanw344ltin Dr. Ackermann beigeordnet. Der Betroffene hat auf die Prozesskosten monatli-che Raten von 15 200 ab 1. Juli 2011 zu zahlen. Die Zahlungen sind an die Bundeskasse zu leisten. Gr374nde: I. Der Betroffene wendet sich gegen die Verl344ngerung der f374r ihn beste-henden Betreuung. 1 - 3 - Mit Beschluss vom 21. M344rz 2005 ist f374r den Betroffenen erstmalig eine Betreuung mit den Aufgabenkreisen Gesundheits- und Verm366genssorge, Auf-enthaltsbestimmung, Wohnungsangelegenheiten, Entgegennahme, 326ffnen und Anhalten der Post sowie Beh366rden-, Versicherungs-, Sozial- und Rentenange-legenheiten eingerichtet worden. Au337erdem ist ein Einwilligungsvorbehalt an-geordnet worden. Als Zeitpunkt, bis zu dem 374ber die Aufhebung oder Verl344nge-rung der Betreuung zu entscheiden ist, ist der 20. M344rz 2010 angesetzt worden. Mit Beschluss vom 5. Juni 2009 ist die derzeitige Betreuerin bestellt worden. In der Folgezeit hat der Betroffene mehrfach die Aufhebung der Betreuung bean-tragt, unter anderem mit Schreiben vom 20. Mai 2010. 2 Nach Einholung eines Sachverst344ndigengutachtens und Anh366rung des Betroffenen hat das Amtsgericht durch Beschluss vom 27. August 2010 die Be-stellung der Betreuerin und die Anordnung des Einwilligungsvorbehalts verl344n-gert. Der Beschluss ist dem Betroffenen zu H344nden der Betreuerin am 14. Sep-tember 2010 zugestellt worden. Mit Schreiben vom 9. Oktober 2010, das am 13. Oktober 2010 beim Landgericht und am 19. Oktober 2010 beim Amtsgericht eingegangen ist, hat der Betroffene Beschwerde gegen den vorgenannten Be-schluss eingelegt. 3 Das Landgericht hat die Beschwerde verworfen, weil die Beschwerdefrist nicht gewahrt sei. Der Beschluss sei dem Betroffenen 374ber seine Betreuerin am 14. September 2010 zugestellt worden, so dass die Beschwerde bis zum 14. Oktober 2010 beim Amtsgericht h344tte eingelegt werden m374ssen. Sie sei dort aber erst am 19. Oktober 2010 eingegangen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen. 4 - 4 - II. 5 1. Die Rechtsbeschwerde ist nach 247 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG auch ohne Zulassung statthaft (vgl. Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 9) und in zul344ssiger Weise eingelegt worden. 6 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begr374ndet. Der Betroffene hat die Frist zur Einlegung der Beschwerde gewahrt. a) Nach 247 63 Abs. 1 FamFG ist die Beschwerde innerhalb einer Frist von einem Monat einzulegen. Die Frist beginnt mit der schriftlichen Bekanntgabe des Beschlusses an die Beteiligten (247 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG). Die Bekannt-gabe kann durch Zustellung nach den 247247 166 bis 195 ZPO oder dadurch be-wirkt werden, dass das Schriftst374ck unter der Anschrift des Adressaten zur Post gegeben wird (247 15 Abs. 2 Satz 1 FamFG). Welche der beiden M366glichkeiten der Bekanntgabe das Gericht w344hlt, liegt grunds344tzlich in dessen pflichtgem344-337em Ermessen. Eine Wahlm366glichkeit besteht allerdings nicht, wenn spezielle gesetzliche Regelungen eine bestimmte Form vorschreiben (Keidel/Sternal FamFG 16. Aufl. 247 15 Rn. 8; Bahrenfuss in Bahrenfuss [Hrsg.] FamFG 247 15 Rn. 3; Reichold in Thomas/Putzo ZPO 31. Aufl. 247 15 Rn. 4). So ist nach 247 41 Abs. 1 Satz 2 FamFG ein anfechtbarer Beschluss demjenigen zuzustellen, des-sen erkl344rtem Willen er nicht entspricht. 7 Danach war hier eine f366rmliche Zustellung des Beschlusses vom 27. August 2010 an den Betroffenen erforderlich. Denn dieser hatte mehrfach schriftlich, im 334brigen aber auch bei seiner in erster Instanz erfolgten Anh366rung am 26. August 2010 erkl344rt, dass er eine Aufhebung der Betreuung w374nsche. 8 - 5 - b) Entgegen der Annahme des Beschwerdegerichts ist der angefochtene Beschluss dem Betroffenen nicht wirksam zugestellt worden. Die Zustellung ist vielmehr an die Betreuerin erfolgt, denn die Zustellungsurkunde ist - vermutlich wegen eines von der Betreuerin aufgrund ihres Aufgabenkreises (unter ande-rem Entgegennahme, 326ffnen und Anhalten der Post) veranlassten Nachsende-auftrags - dahin "berichtigt" worden, dass an den Betroffenen "c/o B. H. " zuzustellen ist. 9 Die Zustellung an die Betreuerin wirkt indessen nicht gegen den Betrof-fenen. 247 15 Abs. 2 Satz 1 FamFG verweist zwar hinsichtlich der Bekanntgabe durch Zustellung auf die 247247 166 bis 195 ZPO. 247 170 Abs. 1 Satz 1 ZPO, nach dem bei nicht prozessf344higen Personen an deren gesetzlichen Vertreter zuzu-stellen ist, findet auf den Betroffenen im Betreuungsverfahren aber keine An-wendung. Nach 247 275 FamFG ist der Betroffene vielmehr ohne R374cksicht auf seine Gesch344ftsf344higkeit verfahrensf344hig. Durch diese Vorschrift, die eine Re-gelung im Sinne des 247 9 Abs. 1 Nr. 4 FamFG darstellt und die 247 66 FGG ent-spricht, soll sichergestellt werden, dass Betroffene in allen mit der Betreuung zusammenh344ngenden Verfahren alle Angriffs- und Verteidigungsmittel selbst vorbringen und von Rechtsmitteln Gebrauch machen k366nnen. Dadurch soll die Rechtsposition der Betroffenen im Verfahrensrecht entscheidend verbessert werden (BT-Drucks. 11/4528 S. 170). Da ein Betroffener somit seine Rechte im Betreuungsverfahren aufgrund von 247 275 FamFG selbst wahrnehmen kann, muss die Zustellung abweichend von 247 170 Abs. 1 Satz 1 ZPO an ihn selbst erfolgen (OLG M374nchen BtPrax 2007, 180 - juris Rn. 10; Bork/Jacoby/Schwab/Heiderhoff FamFG 247 275 Rn. 3; Keidel/Budde aaO 247 275 Rn. 3; Fr366schle in Pr374tting/Helms FamFG 247 275 Rn. 16; Brosey in Bahrenfuss aaO 247 275 Rn. 2). Das gilt selbst dann, wenn - wie hier - ein Einwilligungsvorbehalt angeordnet worden ist (Bork/Jacoby/Schwab/Heiderhoff aaO 247 275 Rn. 3; Brosey in Bahrenfuss aaO 247 275 Rn. 2). Ohne Einfluss bleibt auch, dass die Betreuerin 10 - 6 - f374r den Aufgabenkreis "Entgegennahme, Anhalten und 326ffnen der Post" bestellt ist. In seinem Aufgabenkreis vertritt der Betreuer den Betreuten zwar gerichtlich und au337ergerichtlich (247 1902 BGB). Eine Zustellung nach 247 170 Abs. 1 Satz 1 ZPO an den gesetzlichen Vertreter des Betroffenen scheidet im Betreuungsver-fahren nach dem Vorstehenden aber gerade aus. 11 c) Der danach vorliegende Zustellungsmangel ist nicht nach 247 15 Abs. 2 Satz 1 FamFG iVm 247 189 ZPO geheilt worden, da nicht davon ausgegangen werden kann, dass der Beschluss dem Betroffenen formlos zugegangen ist. Ausweislich der Mitteilung von Rechtsanwalt K., den das Amtsgericht in dem angefochtenen Beschluss zum Verfahrenspfleger f374r den Betroffenen bestellt hatte, hat dieser dem Betroffenen den Beschluss am 14. September 2010 zur Kenntnis gegeben und erl344utert. Dass dem Betroffenen das zuzustellende Schriftst374ck bei dieser Gelegenheit tats344chlich ausgeh344ndigt worden ist, kann den Ausf374hrungen indessen nicht entnommen werden. Diese Voraussetzung m374sste aber erf374llt sein, damit die formgerechte Zustellung fingiert werden kann; die blo337e Unterrichtung 374ber den Inhalt des Dokuments gen374gt hierf374r nicht (BGHSt 51, 257 = FamRZ 2007, 812, 813; BGHZ 70, 384 = NJW 1978, 1325 und Urteil vom 13. April 1992 - II ZR 105/91 - NJW 1992, 2099, 2100; Z366ller/St366ber ZPO 28. Aufl. 247 189 Rn. 4; Keidel/Sternal aaO 247 15 Rn. 71). d) Da der Beschluss dem Betroffenen danach nicht wirksam zugestellt wurde, hat nach 247 63 Abs. 3 Satz 1 FamFG der Lauf der Beschwerdefrist nicht begonnen. Der Betroffene hat deshalb am 19. Oktober 2010 rechtzeitig Be-schwerde beim Amtsgericht eingelegt. 12 3. Der angefochtene Beschluss kann mithin keinen Bestand haben. Der Senat ist nicht in der Lage, in der Sache abschlie337end zu entscheiden. Die Sa- 13 - 7 - che ist deshalb an das Beschwerdegericht zur374ckzuverweisen, das nunmehr 374ber die Begr374ndetheit der Beschwerde zu befinden haben wird. Hahne Weber-Monecke Dose Schilling G374nter Vorinstanzen: AG G374strow, Entscheidung vom 27.08.2010 - 32 XVII 445/05 - LG Rostock, Entscheidung vom 15.11.2010 - 3 T 345/10 -
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