BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 632 /1 3 vom 30. April 2014 i n der Betreuungs sache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1836 c Nr. 2, 1836 d, 1908 i Abs. 1 Satz 1; VBVG § 1 Abs. 2; SGB XII § 90 Abs. 3 Satz 1 a) Der Einsatz einer ang emessenen finanziellen Vorsorge für den Todesfall für die Vergütung des Berufsbetreuers stellt für den Betreuten nur dann eine Härte i.S.v. § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII dar, wenn die Zweckbindung ve r- bindlich festgelegt ist. b) Bei einer kapitalbildenden Lebe nsversicherung auf den Todesfall ist diese Voraussetzung in der Regel nicht erfüllt. BGH, Beschluss vom 30. April 2014 - XII ZB 632/13 - LG Chemnitz AG Annaberg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2014 durch den Vorsitzende n Ri chter D os e und die Richter Schilling, Dr. Günter , Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde de s weiteren Beteiligten zu 3 wird der Beschluss der 3 . Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 1 . Oktober 201 3 aufgehoben. Die Besch werde der Betroffenen gegen den Beschluss des Amt s- gerichts Annaberg vom 10. Oktober 2012 wird zurückgewiesen. Das Verfahren ist gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Beschwerdewert: 717 Gründe: I. Die Staatskasse beg ehrt die Festsetzung einer Betreuervergütung aus dem Vermögen der Betroffenen. D er Beteiligte zu 2 (im Folgenden : Betreuer) wurde im Dezember 2009 zum berufsmäßigen Betreuer der Betroffenen bestellt. Mit Schreiben vom 16. Mai 2012 beantragte er die Fests etzung seiner Vergütung aus der S taatskasse für die Zeit vom 26. Februar 2011 bis 31. Au gust 2011 in Höhe von 716,90 1 2 - 3 - Im November 2007 hatte die Betroffene eine kapitalbildende Lebensvers i- cherung auf den Todesfall mit einer V ersicherungssumme von 4.000 g e- schlossen , auf die sie m onatlich einen Betrag von 33,04 Zum Bezug s- berechtigten für den Todesfall b estimmte sie später ihren Sohn. Der Rückkauf s- wert der Lebensversicherung belief sich im Jahr 2012 auf 1.369 und im Jahr 2013 auf 1.687 . Am 28. August 2012 verfügte die Betroffene auf ihrem Giroko n- to über ein Guthaben von 2.366,56 D as Amtsgericht h at unter Berücksichtigung des Rückkaufswerts der L e- bensversicherung die Vergütung mit der Maßgabe festgesetzt, dass diese aus dem Vermögen der Betroffenen zu zahlen ist, weil sie nicht mittellos sei . Auf die Beschwerde der Betroffene n hat das Landgericht d en amtsgerichtlichen B e- schluss dahingehend abgeändert, dass die Vergütung aus der Staatskasse zu zahlen ist . Hiergegen wendet sich die Staatskasse mit d er zugelassenen Recht s- beschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet und führt zur Aufhebung de s landg e- richtlichen Beschlusses und zur Wiederherstellung der erstinstanzlichen En t- scheidung . 1. Das Beschwerdegericht hat den Rückkaufswert der Lebensversich e- rung der Betroffenen bei der Bewertung des einzusetzenden Vermögens unb e- rücksichtigt gelassen un d dies damit begründet, dass der Einsatz der Lebensve r- sicherung für die Betroffene eine unzumutbare Hä rte im Sinne von § 90 Abs. 3 SGB XII bedeute. Aufgabe der Sozialhilfe nach § 1 Abs. 2 SGB XII sei es, dem Empfänger der Hilfe die Führung eines Lebens zu ermöglichen, das der Würde 3 4 5 6 - 4 - des Menschen entspreche. Desha lb schütze die Vorschrift des § 90 Abs. 2 SGB XII nicht nur wirtschaftliche Interessen, sondern auch immaterielle Werte. Dementsprechend sei der Wunsch vieler Menschen für ein angemessenes B e- gräbnis und für die Zeit nach ihrem Tod vorzusorgen, dahin zu respektieren, dass ihnen die Mittel erhalten bleiben müssten, die sie für eine angemessene Besta t- tung und Grabpflege zurückgelegt haben. Auch wenn der Gesetzgeber das Ste r- begeld nicht in § 90 Abs. 2 SGB XII aufgeführt habe, habe er doch die Vorsorge hierf ür sozialrechtlich anerkannt (§ 33 SGB XII). Daher erscheine es gerechtfe r- tigt, eine angemessene Vo rsorge für den Todesfall nach § 90 Abs. 3 SGB XII zu verschonen. Das Recht, über die eigene Bestattung z u bestimmen, sei zudem Teil des grundgesetzlich geschützten Persönlichkeitsrechts nach Art. 2 Abs. 1 GG und umfasse auch die Dispositionsfreiheit, bereits zu Lebzeiten für eine a n- gemessene Beisetzung vorzusorgen. Die Vorstellung, hierfür nicht selbst vorso r- gen zu können, könne nachhaltig das Selbstwertgefühl gerade älterer Menschen verletzen und lasse sich nicht mit der Erwägung abtun, ein aus Mitteln der Soz i- alhilfe finanziertes Begräbnis verstoße nicht gegen die Menschenwürde. Es kö n- ne daher von einem Bet reuten nicht gefordert werden, auf eine angemessene Bestattungsvorsorge zu verzichten, um in größtmöglichem Umfang sein Verm ö- gen für die Bestreitung zukünftiger Betreuerkosten einzusparen und sich für den Todesfall auf eine eventuelle Übernahme der Bestatt ungskosten durch den Soz i- alhilfeträger verweisen zu lassen. Im vorliegenden Fall diene die Lebensversicherung der Betroffenen zwar der Kapitalbildung und fließe im Todesfall nicht in den Nachlass, sondern an den Sohn der Betroffenen. Trotz der fehlenden Zweckbindung für den Fall des Abl e- bens sei hier jedoch davon auszugehen, dass von der Betroffenen eine solche Zweckbindung gewollt gewesen sei. Dies sei zu respektieren. Nach der Ber a- tungsdokumen tation des Versicherers vom 20. November 2007 sei die Versic h e- rung abgeschlossen worden, um damit Bestattungskosten abzusichern. Auße r- 7 - 5 - dem werde die abgeschlossene Lebensversicherung vom Versicherer selbst als eine sogenannte Sterbegeldversicherung bezeichnet. Im Übrigen sei die Vers i- cherungssumme angemessen, um Vor sorge für den eigenen Todesfall zu treffen. 2. Dies e Ausführungen halten der r echt lichen Überprüfung in einem w e- sentlichen Punkt nicht stand. a) Vergütungsschuldner des Berufsbetreuers ist bei Mittellosigkeit des B e- treuten die Staatskasse (§§ 1908 i Ab s. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 Satz 3 BGB in Ver bindung mit § 1 Abs. 2 Satz 2 VBVG) und bei vorhandenem verwertbaren Ver mögen der Betreute (§§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 Abs. 1 BGB in Verbin dung mit § 1 Abs. 2 Satz 1 VBVG). Als mittellos gilt ein Betreuter, der die Vergütung aus seinem einzusetzenden Einkommen oder Vermögen nicht oder nur zum Teil oder nur in Raten oder nur im Wege gerichtlicher Geltendmachung von Unte r- halt sansprüchen aufbringen kann (§§ 1908 i Abs. 1, 1836 d BGB). Das einzuse t- zende Vermögen best immt sich gemäß § 1836 c Nr. 2 BGB nach § 90 SGB XII. Danach ist das gesamte verwertbare Vermögen (§ 90 Abs. 1 SGB XII) mit Au s- nahme des in § 90 Abs. 2 SGB XII im Einzelnen aufgeführten Schonvermögens einzusetzen, sowe it dies keine Härte bedeutet (§ 90 Abs . 3 SGB XII). b) Bei der von der Betroffenen abgeschlossenen Kapitallebensversich e- rung auf den Todesfall bzw. deren Rückkaufswert handelt es sich grundsätzlich um verwertbares Vermögen im Sinne des § 90 Abs. 1 SGB XII (vgl. BVerwG NJW 1998, 1879, 1880 und NJW 2004, 3647 sowie Senatsbeschluss vom 9. Juni 2010 XII ZB 120/08 FamRZ 2010, 1643 Rn. 1 5 zur Prozesskostenhilfe ). c) Da die Lebensversicherung der Klägerin nicht zu den geschützten Ve r- mögenswerten zählt, die in § 90 Abs. 2 SGB XII abschließen d genannt sind (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Juni 2010 XII ZB 120/08 FamRZ 2010, 1643 Rn. 18) , scheidet eine Berücksichtigung der Lebensversicherung bzw. deren Rückkauf s- 8 9 10 11 - 6 - wert bei der Ermittlung des einzusetzenden Vermögens nur aus, soweit die Ve r- wertung der Lebensversicherung für d ie Betroffene eine Härte bedeuten wür de (§ 90 Abs. 3 SGB XII). Mit dieser Vorschrift können atypische Fallkonstellationen im Einzelfall aufgefangen werden, die nicht von den in § 90 Abs. 2 SGB XII genannten Fal l- gruppen erfass t sind, die aber den in dieser Vorschrift zum Ausdruck komme n- den Leitvorstellungen des Gesetzes für die Verschonung von Vermögen ve r- gleichbar si nd (vgl. Senatsbeschluss vom 9. Juni 2010 XII ZB 120/08 FamRZ 2010, 1643 Rn. 19). aa) Nach überwiegender Auffassung in Rechtsprechung und Literatur werden Vermögenswerte , die zur Absicherung der Kosten einer angemessenen Bestattung und Grabpflege ange spart wurden , durch die Härte regelung des § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII geschützt (BVerwG NJW 2004, 2914, 2915; B SG ZEV 2008, 539, 541; OLG Frankfurt FamRZ 2001, 868, 869; OLG Zweibrücken FGPrax 2006, 21; OLG Schleswig FamRZ 2 007, 1188 f. ; OLG München FamRZ 2007, 1189 f.; Deinert/Lütgens Die Vergütung des Betreuers 6. Aufl. Rn. 1339 ff.; HK - BUR/Winho ld - Schött/Deinert [Juli 2008] § 1836 c BGB Rn. 61 ff.; Knittel B e- treuungsrecht [Stand: 1. März 2012] § 1836 c BGB Rn. 68 ; Jürgens/ Marschner Betreuungsrecht 4. Aufl. § 1836 c BGB Rn. 13; NK - BGB/Fritsche 2. Aufl. § 1836 c Rn. 9; BeckOK BGB/Bettin [Stand: 1. Februar 2014] § 1 836 c Rn. 5 ; Gru be/Wahrendorf SGB XII Sozialhilfe 4. Aufl. § 90 Rn. 80; Deinert FamRZ 1999, 1187, 1189 f. ) . Das Bundesverwaltungsgericht hat mit der Erwägung , dass der Wunsch vieler Menschen, für die Zeit nach ihrem Tod vorzusorgen, dahin zu re - spektieren sei, dass ihnen die Mittel erhalten bleiben müssten, die sie für eine angemessene Bestattung und Grabpflege zurückgelegt haben, erbrachte Lei s- tungen auf einen Grabpflegevertrag als z u verschonendes Vermögen nach § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII behandelt. 12 13 - 7 - b b) Dieser Auffassung tritt der Senat für die Frage, welche Vermögen s- we r te ein Betreuter nach §§ 1908 i Abs. 1 Satz 1, 1836 c Nr. 2 BGB für die B e- treuervergütung einzusetzen hat, im Grundsatz bei . Das verfassungsrechtlich in Art. 2 Abs. 1 GG geschützte allg emeine Persönlichkeitsrecht umfasst das Recht, über die eigene Bestattung zu bestimmen. Dazu gehört auch die Disposition s- freiheit, bereits zu Lebzeiten in angemessenem Umfang für die Durchführung und Bezahlung der eigenen Bestattung Sorge zu tragen ( OLG Zw eibrücken FGPrax 2006, 21; OLG Frankfurt FamRZ 2001, 868, 869; Knittel Betreuungs recht [Stand: 1. März 2012] § 1836 c BGB Rn. 68; HK - BUR/Win ho ld - Schött/Deinert [Juli 2008] § 1836 c BGB Rn. 62 ). Dieses durch Art. 2 Abs. 1 GG garantierte Recht ist nur dann a usreichend gewährleistet, wenn ein Betreuter die für eine angemessene finanzielle Vorsorge für den Todesfall bestimmten Mittel nicht für die Vergütung des Betreuers einsetz en muss. Dafür spricht auch , dass die Bundesregierung eine Gesetzesinitiative des Bu ndesrats, die eine Ausweitung des Kata logs für das Schonvermögen in § 90 Abs. 2 SGB XII auf Sterbegeldversicherungen und Bestattungsvorsorgevertr ä g e vorsah, ausdrücklich mit der Begründung abgelehnt hat, die vorgeschlagene Regelung sei nicht erforderlich, weil bereits nach gelte n- dem Recht mit der Härtefallregelung in § 90 Abs. 3 SGB XII sowie mit der Vo r- schrift des § 74 SGB XII eine menschenwürdige Bestattung für Sozialhilfeem p- fänger sichergestellt sei (BT - Dr ucks. 16/239 S. 10, 15 u. 17). cc) Allerdings ist d ie se Privilegierung nur dann gerechtfertigt, wenn siche r- gestellt ist, dass der angesparte Vermögenswert tatsächlich für die Bestattung s- kosten oder die Grabpflege verwendet wird. Die Privilegierung der finanziellen Vorsorge für die Bestattung und Grabp flege gegenüber dem sonstigen Verm ö- gen des Betreuten beruht zwar zum einen auf deren besonderer Zweckbesti m- mung, die Ausfluss der Menschenwürde und des allgemeinen Persönlichkeit s- recht nach Art. 2 Abs. 1 GG ist. Bei der Prüfu ng der Härtefallregelung nach § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII ist jedoch auch von Bedeutung, dass der Betreute seinen 14 15 - 8 - Wunsch, für eine angemessene Bestattung vorzusorgen , dadurch verwirklicht, dass er bereits zu Lebzeiten eine entsprechende Vermögensdisposition trifft und ihm dieser Vermögen swert somit nicht mehr zur freien Verfügung steht. Nur wenn d er Betreute die für die Bestattung vorgesehenen Mittel aus seinem übr i- gen Vermögen ausgeschieden und mit einer entsprechenden Zweckbindung ve r- bindlich festgelegt ha t, stellt der Einsatz dieser Mi ttel für die Betreuervergütung für ihn eine unzumutbare Härte i . S . v . § 90 Abs. 3 Satz 1 SGB XII dar (OLG Frankfurt FamRZ 2001, 868, 869; HK - BUR/Winho ld - Schött/Deinert [Juli 2008] § 1836 c BGB Rn. 61; Deinert/Lütgens Die Vergütung des Betreuers 6. Aufl. Rn. 1340). Dies ist etwa der Fall, wenn der Bet reute ein angespartes Guthaben an ein Bestattungsunternehmen abgetreten hat , bei einem mit Sperrvermerk ve r- sehenen Sparkonto angelegte n Guthaben (LG Stade BtPrax 2003, 233) , eine r Sterbegeldversicherung (vgl. OLG Zweibrücken FGPrax 2006, 21), eine m sog e- nannten Bestattungsvorsorge vertrag (vgl. BSG ZEV 2008, 539 ff.; OLG Frankfurt Fa mRZ 2001, 868 f .; OLG München FamRZ 2007, 1189 f.) oder eine m Grabpfl e- gever trag (BVerwG NJW 2004, 2914 f.). Die bloße Absicht des Betro ffenen, ein angespartes Guthaben im Falle des Todes für die Bestattungskosten zu verwe n- den, ohne einen entsprechenden Teil seines Vermögens mit einer entspreche n- den Zweckbindung aus dem übrigen Vermögen aus zu glieder n , genügt dagegen nicht. d) Im vorlie genden Fall ist nach den Feststellungen des Beschwerdeg e- richts die erforderliche Zweckbindung nicht gegeben. Die Betroffene hat eine k a- pitalbildende Lebensversicherung auf den Todesfall abgeschlossen. Diese wurde zwar vom Versicherer in dem von der Betroff en en vorgelegten Schreiben vom 1. März 2013 als Sterbegeldversicherung bezeichnet. B ereits aus der Beratung s- do kumentation vom 19. November 2007 geht indes hervor, dass die Betroffene für den Todesfall einen Versicherungsschutz gewünscht hat, der " zum Beisp iel für die Absicherung von Bestattungskosten " verwendet werden kann. Daraus 16 - 9 - lässt sich zwar die Absicht der Betroffenen schließen, durch den abgeschloss e- nen Versicherungsvertrag die Kosten ihrer Bestattung regeln zu wollen. Eine Verwendung der Versicherun gssumme für diesen Zweck ist jedoch durch die konkrete Vertragsges taltung nicht gewährleistet. Der Betroffene n bleibt die Mö g- lichkeit, bis zu dem für 2018 vorgesehenen Laufzeitende die Versicherung zum Rückkaufswert aufzulösen und das Kapital anderweitig z u verwenden. Auch für die Zeit nach dem Tode der Betroffenen ist durch die gewählte Vertragsgesta l- tung nicht sichergestellt, dass die ausgezahlte Versicherungsleistung für Besta t- tungskosten oder für die Grabpflege verwendet wird. Die Betroffene hat für den Fall ihres Todes ihren Sohn als Bezugsberechtigten bestimmt . Diesem fließt die Versicherungssumme als Teil seines eigenen Vermögens zu, ohne dass ihm e i- ne Verpflichtung auferlegt worden ist, mit diesem Kapital die Bestattungskosten der Betroff enen zu bestreiten. - 10 - e) Da somit im vorliegenden Fall nicht sichergestellt ist, dass die von der Betroffenen angesparte Versicherung auch tatsächlich für die Bestattungskosten eingesetzt wird, stellt es auch keine Härte i.S.v. § 90 Abs. 3 SGB XII dar, we nn dieser Vermögenswert im Rahmen der Prüfung der Mittellosigkeit der Betroffe nen berücksichtigt wird. Dose Schilling Günter Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: AG Annaberg, Entscheidung vom 10.10.2012 - 2 XVII 5371/09 - LG Chemnitz, Entscheidung vom 0 1.10.2013 - 3 T 604/12 - 17
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