BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 6 3 3/11 v om 19. Juni 2013 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG § 27 a) Wirkt ein Ehegatte treuwidrig auf ein ehezeitliches Versorgungsanrecht ein, um dessen Ausgleichswert zu schmäle rn, darf die Teilhabe des anderen Ehegatten an dem verkürzten Anrecht im Hinblick auf den Halbteilungsgrundsatz und die Rechtsstellung des betroffenen Versorgungsträgers gleichwohl nicht über den Ausgleichswert hinausgehen; § 27 VersAusglG erlaubt es in di esen Fällen nur, dass der benachteiligte Ehegatte von seinen eigenen Versorgungsanrechten nichts oder entsprechend weniger auszugleichen hat. b) In einer Versorgungsausgleichssache können im Verfahren der Rechtsb e- schwerde Umstände, die erst nach Erlass der a ngefochtenen Entscheidung ei n- getreten sind und deshalb vom Tatrichter nicht festgestellt werden konnten, bei der Entscheidung berücksichtigt werden, wenn die zugrundeliegenden Tatsachen ohne weitere tatrichterliche Beurteilung als feststehend angesehen wer den kö n- nen und wenn schützenswerte Belange eines Beteiligten nicht entgegenstehen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 17. Okto ber 2001 XII ZB 161/97 F a- mRZ 2002, 93). BGH, Beschluss vom 19. Juni 2013 - XII ZB 633/11 - OLG Stuttgart AG Geislin gen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19 . Juni 2013 durch den Vor sit zenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer , Schilling, Dr. Günter und Dr. Botur beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstell erin wird der Beschluss des 16. Zivilsenats Familiensenat des Oberlandesgerichts Stutt gart vom 31. Oktober 2011 aufgehoben. Auf die Beschwerde der Antrags tellerin und des Beteiligten zu 3 (Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden - Württemberg) wird der Beschluss des Amtsgerich ts Familiengericht Geislingen /Stg. vom 20. April 2011 im Ausspruch zum Verso r- gungsaus gleich (Ziffer 2 der Entscheidungsformel) abgeändert und insoweit wie folgt neu gefasst: Im Wege der externen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners be im Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden - Württemberg (Personal - Nr. ) zugunsten der A n tragstellerin ein Anrecht in Höhe von monatlich 448,51 h- rem Versicherungsk onto Nr. bei der Deutschen Rentenv ersicherung Bund , bezogen auf den 31. Oktober 2010, begründet. Der Ausgleichswert ist in Entgeltpunkte umzurechnen. Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei dem Deutschen Bundestag (Geschäftsze i- chen: ) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht in - 3 - Höhe von monatlich 2.425,50 Oktober 2010, übertragen . Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der A n tragstellerin bei der Deutschen Ren tenversicherung Bund (Vers. - Nr. ) zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht in Höhe von 7,4438 Entgeltpunkten auf ein zu begrü n- dendes Konto bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, b e- zogen auf den 31. Oktober 2010, übertragen. Der Ausgleich des Anrechts der Antragstellerin bei der Sparka s- sen Pensionskasse AG mit e i nem Ausgleichswert von 1.514,45 unterbleibt. Im Übrigen findet a ufgrund der Vereinbarung vom 9. März 2011 ein Versorgungsausgleich nicht statt. Die Gerichtskosten der Rechtsmittelverfahren werden der Antra g- stellerin und dem Antragsgegner zur Hälfte auferlegt. Eine Ersta t- tung außerger ichtlicher Kosten findet nicht statt. Beschwe rdewert: 2.025 - 4 - Gründe : I. D ie am 9. Juli 19 82 geschlossene Ehe der beteiligten Eheleute wurde auf einen am 2 4 . November 2010 zugestellten Scheidungsantrag durch B eschluss des Amtsgerichts vom 20 . April 2011 rechtskräftig geschieden . Während der Ehezeit ha t die Antragstellerin Anrechte der gesetzlic hen Ren tenversi cherung, der betrieblichen Altersversorgung und der Zusatzverso r- gung des öffentlichen Dienstes erworben. Der Antragsgegner hat in der Ehezeit beamtenrechtliche Versorgungsanrechte sowie Anrechte auf Abgeordnetenve r- sorgung erlangt. Der Antragsgegner gehört seit dem Jahre 1992 ununterbrochen dem Deutschen Bundestag an . Für Mitglieder des Deutschen Bundestages , die wie der Antragsgegner dem Bundestag am 22. Dezember 1995 angehört haben, ist wegen ihres Versorgungsanspruches grundsätzlich die bis zum 22. Dezem - ber 1995 geltende Fassung des Abgeordnetengesetzes (im Folgenden: altes Versorgungsrecht) maßgebend. Diese Abgeordneten können sich na ch § 35 a Abs. 4 Satz 1 AbgG bis zu ihrem Ausscheiden aus dem Parlament für eine A n- wendung der Regelungen des Abgeordnetengesetzes in der Fassung vom 22. Dezember 1995 bis zum 31. Dezember 2007 bzw. seit dem 1. Januar 2008 (im Folgenden: neues Versorgungsr echt) entscheiden. Nach der Versorgung s- auskunft d es Deutschen Bundestages vom 1. Februar 2011 beträgt der eh e- zeitanteilige Anspruch des Antragsgegners auf Altersentschädigung nach der Berechnung auf der Grundlage des alten Versorgungsrechts monat lich aufg e- rundet 4.85 1 (Ausgleichswert: 2.425,50 . Bei einer Alternativberechnung auf der Grundlage de s neuen Versorgungsrechts hätte sich der in der Ehezeit e r- worbene Anspruch auf Altersentschädigung auf monatlich aufgerundet 4.24 3 1 2 3 - 5 - belaufen (Aus gleichswert: 2.121,50 . D urch Schreiben vom 17. März 2011 an die Verwaltung des Deutschen Bundestages hat te sich der Antragsgegner für die Anwendung de s neuen Versorgungsrechts entschieden. Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich im Scheidungsverbund geregelt und soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse z u- la s ten des von de m Antrags gegner bei dem Deutschen Bundestag erworbenen Anrechts auf Abgeordnetenversorgung im Wege interner Teilung zugunsten der Antrags teller in ein Anrecht in Höhe von monatlich 2.121,5 0 31. Oktober 2010, übertragen. Die Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht inso weit zurückgewiesen und zur Begründung seiner Entscheidung im Wesentlichen das Folgende ausgeführt: Die durch das Wahlrecht des Antragsge gners eingetret e- ne Minderung des V ersorgungsanrechts wirke nach § 5 Abs. 2 VersAusglG auf das Ende der Ehezeit zurück, denn die Möglichkeit der Ausübung dieses Wah l- rechts sei durch den Gesetzgeber in § 35 a Abs. 4 AbgG eröffnet worden und somit in der Ehez eit angelegt gewe sen. Auch eine Korrektur über § 27 VersAusglG scheide aus. Die Motive des Antragsgegners, für eine Anwendung des neuen Versorgungsrechts zu optieren, seien billigenswert gewesen. Der Antragsgegner habe unter der Geltung des alten Versorgun gsrechts bereits am Ende der Ehezeit den Höchstsatz seiner Versorgung erreicht und daher nicht mehr die Möglichkeit gehabt , im Falle des von ihm angestrebten Verbleibs im Bundestag bis zum Jahre 2017 weitere, nicht mehr dem Versorgungsausgleich unterliegen de A nrechte auf Abgeordnetenversorgung zu erwerben. Da das ausgeübte Wahlrecht nach § 35 a Abs. 4 Satz 2 AbgG bindend sei, müsste im Übrigen auch der Antragsgegner die Versorgungsnachteile mittragen, die sich dann ergeben würden, wenn es nicht zu einer Wie derwahl des Antragsgegners kommen sollte. 4 5 - 6 - Dagegen wendet sich die Antragstellerin mit ihrer zugelassenen Recht s- beschwerde , mit der sie in erster Linie weiterhin einen Wertausgleich in mona t- lich er Höhe von 2.425,50 Im Zuge des Rechtsbeschwerd everfahrens hat die Beteiligte zu 2 ( Deutsche r Bundestag) mitgeteilt, dass der Antragsge g- ner durch Schreiben vom 21. März 2013 seine Entscheidung vom 17. März 2011 widerrufen und sich nunmehr wieder für eine Anwendung des alten Ve r- sorgungsrechts entschiede n habe. I I . Die gemäß § 70 Abs. 1 FamFG statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde der Antragstellerin hat in der Sache Erfolg. 1. Dabei hat das Beschwerdegericht zutreffend erkannt, dass die Au s- übung des dem Antragsgegner gesetzlich eingeräumten Options rechts bezü g- lich der auf die Berechnung seiner Altersentschädigung anwendbaren Fassung des Abgeordnetengesetzes im Versorgungsausgleich zu berücksichtigen ist. Der Berücksichtigung eines von dem Antragsgegner erst nach Ende der geset z- li chen Ehezeit ausgeübten Wahlrechts steht auch das Stichtagsprinzip de r §§ 3 Abs. 1 und Abs. 2 , 5 Abs. 2 VersAusglG nicht entgegen. Maßgeblicher Zei t- punkt für die Bewertung eines Anrechts ist zwar nach § 5 Abs. 2 Satz 1 VersAusglG das Ende der Ehezeit. Rech tliche oder tatsächliche Veränderungen nach dem Ende der Ehezeit sind allerdings schon im Erstverfahren zu berüc k- sichtigen, wenn sie auf den Ehezeitanteil zurückwirken (§ 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG ) . In diesem Zusammenhang sind tatsächliche, auf individuel len Umständen beruhende Veränderungen der Versorgungslage, die sich rückwi r- kend auf den ehezeitbezogenen Wert auswirken, von solchen Veränderungen abzugrenzen, die keinen Bezug zur Ehezeit aufweisen, wie dies insbesondere bei Einkommensveränderungen, Steig erungen in der Dienstaltersstufe, Lau f- 6 7 8 - 7 - bahnwechseln oder Beförderungen der Fall ist ( vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. September 1991 XII ZB 161/88 Fam RZ 1991, 1421, 1424 und vom 14. Oktober 1998 XII ZB 174/94 FamRZ 1999, 157) . Mit Recht ist das B e- schwe rdegericht insoweit davon ausgegangen, dass die durch die Ausübung des Wahl rechts bewirkte Veränderung der Versorgungslage auf den Ehezeita n- teil zurückwirkt und daher im Versorgungsausgleich zu be rücksichtigen ist . D i e- ser Beurteilung steht es nicht entgege n, dass der ausgleichspflichtige Ehegatte auf eine nach Ehezeitende eingetretene Veränderung der Versorgungslage Ei n- fluss genommen hat, weil die Umstände, unter denen sich die Versorgungslage geändert hat, grundsätzlich keiner Bewertung nach Kriterien der Vorwerfbarkeit oder des Verschuldens un terliegen (vgl. auch Senatsbeschlüsse vom 6. Juli 1988 IVb ZB 151/84 FamRZ 1988, 1148, 1150 f. und vom 21. September 1988 IVb ZB 99/84 FamRZ 1989, 44, 45) . 2. Dies schließt es freilich nicht aus, das treuwi drige Einwirken des Eh e- gatten auf seine ehezeitlichen Versorgungsanrechte , um deren Ausgleichswert zu schmäler n oder ganz entfallen zu lassen , unter dem Gesichtspunkt der Ve r- sorgungsvereitelung nach § 27 VersAusglG zu sa nktionieren. a) Auch der gegenüb er § 1587 c BGB erweiterte Spielraum des § 27 VersAusglG erlaubt es indessen nicht, ein im Entscheidungszeitpunkt tatsäc h- lich nicht mehr oder nicht mehr in dieser Höhe vorhandenes Versorgungsa n- recht für Zwecke des Versorgungsausgleiches mit dem bei Ehezeit ende noch vorhandenen Wert zu fingieren (vgl. Johannsen/Henrich/Holzwarth Familie n- recht 5. Aufl. § 27 VersAusglG Rn. 19) . Im Hinblick auf den Halbteilungsgrun d- satz und die Rechtsstellung des betroffenen Versorgungsträgers darf auch die Teilhabe an einem ma nipulativ verkürzten Anrecht für den ausgleichsberechti g- ten Ehegatten nicht über den Ausgleichswert hinausgehen . Die treuwidrige Einwirkung eines Ehe gatten auf seine Versorgungsanrechte kann nur dadurch 9 10 - 8 - sanktioniert werden, dass der andere Ehegatte von sei nen eigenen Ver - sorgungsanrechten nichts oder entsprechend weniger auszugleichen hat ( Johannsen / Henrich/Hahne Familienrecht 5. Aufl. § 1587 BGB Rn. 49; MünchKomm - BGB/Dörr 6. Aufl. § 27 VersAusglG Rn. 58, 62 ; Borth Verso r- gungsaus gleich 6. Aufl. Rn. 843 f.; FAKomm - FamR/Wick 5. Aufl. § 27 Rn. 29 ; vgl. auch OLG Nürnberg FamRZ 2011, 1737; OLG Brandenburg FamRZ 2011, 722, 723 ). Eine Billigkeitsko rrektur auf der Grundlage des § 27 VersAusglG hä t- te daher im vorliegenden Fall nicht durch eine über die Halbteilung hinausg e- hende erhöhte Teilhabe der Antragstellerin an den vorhandenen An rechte n des Antragsgegners auf Abgeordnetenversorgung, sondern allenfalls durch e i- nen Ausschluss des Versorgungs ausgleich s bezüglich der in den Wert ausgleich einbezogenen Anrechte d er Antragstellerin auf gesetzliche Rente erfolgen kö n- nen. b) Ob eine Anwendung des § 27 VersAusglG im vorliegenden Fall übe r- haupt in Betracht zu ziehen gewesen wäre, bedarf allerdings keiner weiterg e- henden Erörterung mehr , nachdem der Antragsgegner sei ne durch Schreiben vom 17. März 2011 getroffene Entscheidung, für das neue Versorgungsrecht zu optieren, widerrufen hat. In diesem Zusammenhang hat die Beteiligte zu 2 (Deutscher Bundes tag) darauf hinge wiesen, dass für die Berechnung der A l- tersentsc hädigun g des Antragsgegners nun mehr wieder die Versorgungsau s- kunft zu dem alten Versorgungsrecht maßgeblich sei . Daraus erschließt sich , dass nach Auffassung des Beteiligten zu 2 anders als das Beschwerdegericht angenommen hat die von den Übergangsregelungen betroffene n Abgeordn e- te n ein nach § 35 a Abs. 4 Satz 1 AbgG wirksam ausgeübte s Optionsrecht noch bis zum erstmaligen Ausscheiden aus dem Deutschen Bundestag wieder rev i- dieren können und diese daher erst nach dem Austritt aus dem Parlament g e- mäß § 35 Abs. 4 Satz 2 AbgG an ihre Entscheidung gebunden sind, die sie dann allerdings auch im Falle des Wiedereintritts in den Bundestag nicht mehr 11 - 9 - ändern könnt en (vgl. Braun/Jant sch/Klante Abgeordnetengesetz § 35 a Rn. 18). Die auf dieser Rechtsauffassung beruhende Praxis des Versorgungsträgers ist auch der Entscheidung über den Versorgungsausgleich zugrunde zu legen. c) In Versorgungsausgleichssachen können nach der Rechtsprechung des Senats im Verfahren der Rechts be schwerde solche Umstände, die erst nach Erlass der angefochtenen Entscheidung eingetreten sind und deshalb vom Tatrichter nicht festgestellt werden konnten, bei der Entscheidung aus ve r- fahrensökonomischen Gründen gleichwohl berücksichtigt werden, wenn schü t- zenswerte Belange eines Beteiligten nicht entgegenstehen und wenn die z u- grundeliegenden Tatsachen als feststehend angesehen werden können, ohne dass eine weitere tatrichterliche Beurteilung erforderlich ist (vgl. Senatsb e- schluss vom 17. Oktober 2001 XII ZB 161/97 FamRZ 2002, 93, 94). Die von der Beteiligten zu 2 mitgeteilte Entscheidung des Antragsgegners, wegen der Berechnung seiner Altersentschädigung nicht mehr für die Anwendung des neuen Versorgungsrechts optieren zu wollen, ist daher auch im Recht sb e- schwerdeverfahren zu beachten, zumal sich dadurch ein mögliches Abänd e- rungsverfahren erübrigt. 3. Der Senat kann auf der Grundlage der vom Beschwerdegericht g e- troffenen Feststellungen selbst entscheiden (§ 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG). Durch den Widerruf der von dem Antragsgegner ausgeübten Option für das neue Ve r- sorgungsrecht ist für se ine Versorgungsansprüche nach § 35 a Abs. 1 AbgG wieder das bis zum 22. Dezember 1995 geltende Versorgungsrecht maßgeblich geworden. Selbst wenn der Antragsgegner bis zu se inem endgültigen Au s- scheiden aus dem Deutschen Bun destag sein Optionsrecht nach § 35 a Abs. 4 Satz 1 AbgG erneut ausüben kann , ist es im Versorgungsausgleich schon a n- gesichts der Ungewissheit über die künftige Ausübung des Optionsrechts grundsätzlich s achg erecht, vom Regelfall des § 35 a Abs. 1 AbgG auszugehen 12 13 - 10 - (vgl. auch Braun/Jantsch/Klante Abgeordne tengesetz § 25 a Rn. 14 und 22). Das Anrecht des Antragsgegners auf Abgeordnetenversorgung ist da her im Wege interner Teilung (§ 10 Abs. 1 VersAusglG ) mit eine m Ausgle ichswert von monatlich 2.425,50 Von einer weitergehenden Begründung der Entscheidung wird nach § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen. Dose Klinkhammer Schilling Günter Botur Vorinstanzen: AG Geislingen an der Steige, Entsch eidung vom 20.04.2011 - 1 F 593/10 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 31.10.2011 - 16 UF 171/11 - 14
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