ECLI:DE:BGH:2016:020316BXIIZB634.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 634/14 vom 2. März 2016 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1897 Abs. 4 Satz 1; GG Art. 103 Abs. 1 Eine Teilanfechtung nur der Betreuungsanordnung ist anders als die Teilan - fec htung der Betreuerauswahl nicht möglich (Abgrenzung zu Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 XII ZB 493/15 zur Veröffentlichung bestimmt). BGH, Beschluss vom 2. März 2016 - XII ZB 634/14 - LG Berlin AG Berlin - Charlottenburg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. März 2016 durch d en Vo r- sitzende n Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur beschlossen: Auf die Beschwerde der Betroffenen wird der Beschluss der Zivi l- kammer 87 des Landgerichts Berli n vom 22. Oktober 2014 aufg e- hoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Lan d- gericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 5.000 Gründe: I. Die Betroffene wendet sich mit der Rechtsbeschwerde gegen die Au s- wahl ihres Betreuers. Die Betroffene leidet an einer fortgeschrittenen senilen Demenz. Am 31. Mai 2012 erteilte sie den Beteiligten zu 4 und 5 eine " Generalvollmacht " . Di ese enthält u.a. eine Bestimmung, wonach die Vorgenannten im Fall einer gesetzlichen Betreuung ihre Betreuer werden sollten . 1 2 - 3 - Das Amtsgericht, das zu der Überzeugung gelangt war, dass die B e- troffene zum Zeitpunkt der Erteilung der Vollmacht mit an Sicher heit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht mehr voll geschäftsfähig und damit nicht mehr in der Lage gewesen sei , rechtswirksame Vollmachten zu erteilen, hat der Betroffene n mit Beschluss vom 20. Januar 2014 einen Betreuer für die Aufgabenkreise Vermögenssor ge, Wohnungsangelegenheiten, Vertretung vor Behörden, Ä m- tern, Versicherungsleistungsträgern und Gerichten sowie Widerruf von Vol l- machten bestellt. Dazu hat es unter anderem ausgeführt, dass den Wünschen bzw. den Vorschlägen der Betroffenen hinsichtlich der Betreuerauswahl nicht gefolgt werden k ö nne und weder der Beteili gte zu 4 noch der Beteiligte zu 5 aufgrund von bestehenden Interessenkollisionen bzw. gesetzlichen Vertr e- tungsverboten zum rechtlichen Betreuer habe bestellt werden können. Mit B e- schluss vom 17. April 2014 hat das Amtsgericht die Aufgabenkreise des B e- treuers um die Gesundheitssorge und die Aufenthaltsbestimmung zwecks Hei l- behandlung und Pflege erweitert. Die Beschwerde n der Betroffenen gegen die beiden Beschlüsse hat das Landgericht zurückge wiesen. Hiergegen wendet sich die Betroffene mit ihrer Rechtsbeschwerde, mit der sie erreichen will, dass entweder der Beteiligte zu 4 oder hilfsweise der Beteiligte zu 5 zum Betreuer bestellt wird. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie führt zur Au fhebung der angefoc h- tenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Landgericht. 1. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG statthaft. Da ss sich die Rechtsbeschwerde nicht gegen die Anordnung der B e- 3 4 5 6 - 4 - treuung, sondern geg en die Entscheidung über die Auswahl der Betreuerperson richtet, ist unschädlich, weil es sich insoweit um eine zulässige Teilanfechtung handelt (vgl. Senatsbeschl ü ss e vom 25. März 2015 - XII ZB 621/14 - FamRZ 2015, 1178 Rn. 10 und vom 3. Februar 2016 XI I ZB 493/15 zur Veröffentl i- chung bestimmt jeweils mwN). 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begründet. a) Das Landgericht hat seine Entscheidung wie folgt begründet: Gegenstand der Beschwerdeverfahren sei allein die Frage, ob das Amtsgeri cht zu Re cht den Beteiligten zu 1 bestellt habe oder - wie von der B e- troffenen in dem Verfahren zweiter Instanz ausdrücklich erstrebt - die Beste l- lung eines Kontrollbetreuers nach § 1896 Abs. 3 BGB ausgereicht hätte. Dies würde voraussetzen, dass die Vollmacht wirk sam erteilt worden sei. D a s sei nicht der Fall. b) Dies hält den Rügen de r Rechtsbeschwerde nicht stand, denn das Landgericht hat den Anspruch der Betroffenen auf rechtliches Gehör gemäß Art. 103 Abs. 1 GG verletzt. aa) Dem Anspruch auf rechtliches Gehör entspricht die Pflicht des G e- richts, Anträge und Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen. Art. 103 Abs. 1 GG zwingt das Gericht jedoch nicht dazu, jedes Vorbringen ausdrücklich zu bescheiden. Auch kann daraus keine Pflicht des Gerichts erwachsen, den Rechtsansichten eines Beteiligten zu folgen. So ist grundsätzlich davon ausz u- gehen, dass das Gericht das Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezog en hat. Ein Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör kann nur dann festgestellt werden, wenn besondere U m- 7 8 9 10 11 - 5 - stände vorliegen, die den Schluss zulassen, das Gericht habe das Vorbringen de s Beschwerdeführer s bei s einer Entscheidung entweder überhaupt ni cht zur Kenntnis genommen oder nicht erwogen. Geht das Gericht in einer anfechtb a- ren Entscheidung auf den wesentl ichen Kern des Tatsachenvortrag s einer Pa r- tei zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen ni cht ein, so lässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht nach dem Rechtsstandpunkt des G e- richts unerheblich oder aber offensichtlich unsubstantiiert war ( vgl. BVerfG NStZ - RR 2006, 149 mwN ). bb) Zu Recht rügt die Recht sbeschwerde, dass das Landgericht gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen hat, weil sich der angefochtene Beschluss nicht mit der Betreuerauswahl befasst. (1) Zwar ist der Rechtsbeschwerdeerwiderung zuzugeben, dass sich die Betroffene mit ihrer Beschwerde im Wesentlichen gegen die Anordnung der Betreuung trotz bestehender Generalvollmacht gewandt hat und nicht au s- drüc k lich gegen die Betreuerauswahl . Jedoch e n t h ä lt die Beschwerde begrü n- dung auch Vortrag zu einer Interessenkollision. Danach hat das Verhalten der Beteiligten zu 4 und 5 den nunmehr eingesetzten Betreuer nicht zu Beansta n- dungen veranlasst. Ferner würde die H. T. GmbH, für die der Beteiligte zu 5 tätig sei, für die Betroffene nicht mehr tätig werden, wenn er Bevollmächt igter oder Betreuer für s ie würde. (2) Da nach war da s Landgericht nicht von seiner Verpflichtung entbu n- den, sich auch mit der Betreuerauswahl gemäß § 1897 BGB zu befassen. (a) Selbst wenn man davon ausginge, dass die Betroffene mit ihrer B e- schwerde a llein die Anordnung der Betreuung anfechten wollte, nicht aber die Betreuerauswahl, hätte da s Landgericht die Auswahlentscheidung überprüfen 12 13 14 15 - 6 - müssen, nachdem es eine Betreuung für erforderlich gehalten hat. Zwar hat der Senat für die umgekehrte Konstellatio n, in der die Anordnung als solches nicht angefochten wird, wohl aber die Betreuerauswahl , entschieden, dass das B e- schwerdegericht nicht mehr über die Rechtmäßigkeit der Betreuungsanordnung zu befinden hat (Senatsbeschluss vom 3. Februar 2016 XII ZB 493/ 15 zur Veröffentlichung bestimmt ). Das gilt indessen nicht für den hier vorliegenden Fall. Eine Teilanfechtung nur der Betreuungsanordnung ist nicht möglich. Die Betreuungsanordnung stellt das " ob " einer Entscheidung über die Betreuung dar, die bei Be jahung zwangsläufig die Betreuerauswahl als " wie " der Entsche i- dung nach sich zieht. Ficht der Beschwerdeführer die Betreuungsanordnung an, beinhaltet das zwangsläufig eine Anfechtung der Betreuerauswahl. F ür ihn b e- steht mithin kein Anlass, auch die mit der Anordnung der Betreuung einherg e- hende Betreuerauswahl ausdrücklich anzufechten . (b) Im Übrigen lässt sich dem Beschwerdevortrag entnehmen, dass die Betroffene letztlich auch die Betreuerauswahl in Frage gestellt hat. Dies ergibt sich jedenfalls aus den Ausführungen, wonach die H. T. GmbH, bei der der Beteiligte zu 5 beschäftigt sei, für die Betroffene nicht mehr tätig werde, wenn er Bevollmächtigter oder Betreuer für die Betroffene würde. (3) Trotz dieses Vortrags hat sich das Landgericht nicht zu der - vom Amtsgericht erörterten - Problematik verhalten, inwieweit ein möglicher Intere s- senwiderstreit der Bestellung der Be teiligten zu 4 und 5 zum Betreuer entg e- gensteht. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerdeerwideru ng fehlte es insoweit auch an einer Bezugnahme auf die Ausführungen des Amtsgerichts. Zwar enthält der landgerichtliche Beschluss eine Verweisung auf die Gründe der amtsgerichtlichen Entscheidung . Diese bezieht sich aber ersichtlich allein 16 17 18 - 7 - auf die Ausführu ngen zur Erforderlichkeit der Bestellung eines Betreuers bzw. Kontrollbetreuers. Im Übrigen wäre das Landgericht auch bei einer Bezugnahme auf die Ausführungen des Amtsgerichts zu dem Interessenwiderstreit seiner Verpflic h- tung, den Vortrag der Betroffen en zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner En t- scheidung in Erwägung zu ziehen, nicht hinreichend nachgekommen . Denn die Beschwerde enthält hierzu weiteren, erheblichen Vortrag, mit dem sich das Landgericht hätte befassen müssen, namentlich den bereits genann ten U m- stand, dass die H. T. GmbH für die Betroffene nicht mehr tätig geword en wäre, wenn der Beteiligte zu 5 zum Betreuer bestellt worden wäre. Weil sich das Landgericht nicht mit der Betreuerauswahl befasst hat , ist es auf ei nen wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags zu einer Frage, die für das Verfahren von zentraler Bedeutung ist, in den Entscheidungsgründen nicht eingegangen. 19 - 8 - 3. Gemäß § 74 Abs. 5 FamFG ist der angefochtene Beschluss aufzuh e- ben. Die Sache ist, da noch we itere Ermittlungen zur Betreuerauswahl durchz u- führen sind, an das Landgeric ht zurückzuverweisen (§ 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG ). Dose Schilling Günter Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: AG Berlin - Charlottenburg, Entscheidung en vom 20.01.2014 und vom 17.04.2 014 - 54 XVII 56/12 - LG Berlin, Entscheidung vom 22.10.2014 - 87 T 118 + 173/14 - 20
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