BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 635/13 vom 1. Oktober 2014 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG § 20 Zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. BGH, Beschluss vom 1. Oktober 2014 - XII ZB 635/13 - OLG Münch en AG München - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. Oktober 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dose , die Richter in Weber - Monecke und die Richter Schilling , Dr. Nedden - Boeger und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 26. Zivilsenats Familiensenat des Oberlandesgerichts München vom 27. Sep - tember 2013 wird auf Kosten des Antragsgegners zurückgewi e- sen. Beschwerdewert: 2.760 Gründe: I. Die Beteiligten streiten um den schuldrechtlichen Versorgungsa usgleich. Auf den am 20. Mai 2003 zugestellten Scheidungsantrag wurde die am 12. Februar 1970 geschlossene Ehe der Antragstellerin (Ehefrau) und des A n- tragsgegners (Ehemann) durch Endurteil vom 20. Januar 2004 rechtskräftig geschieden. Während der geset zlichen Ehezeit ( 1. Februar 1970 bis 30. April 2003 , vgl. § 1587 Abs. 2 BGB aF) erwarb der Ehemann Versorgungsanwar t- schaften bei der früheren Bundesversicherungsanstalt für Angestellte (BfA) in Höhe von monatlich 1.255, 25 betriebliche Anwartschaften bei der IBM Deutschland GmbH in Höhe von monatlich 1.280,04 , seinerzeit dynamisiert in 766,59 . Die Ehefrau erwarb Versorgungsanwartschaften bei der BfA in Höhe von monatlich 461,95 f eine Zusatzve r- 1 2 - 3 - sorgung bei der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder ( VBL ) in Höhe von monatlich 73,20 , seinerzeit dynamisiert in . D en Versorgungsau s- gleich regelte das Amts gericht dahin, dass zum Ausgleich der Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung im Wege des Splittings vom Versicherung s- konto des Antragsgegners bei der BfA Rentenan wartschaften in Höhe von m o- natlich 396,65 auf das Versicherungskonto der Antragstellerin übertragen wurden. Weitere Anwartschaften in Höhe des Höchst betrags von monatlich 47,60 im Hinblick auf die von den Ehegatten erworbenen betriebl i- chen Anrecht e im Wege des erweiterten Splittings ( § 3 b Abs. 1 VAHRG) auf das Versicherungskonto der Antragstellerin übertragen , bezogen jeweils auf den 30. April 2003 . Soweit die betrieblichen Anrechte dadurch nicht vollständig ausgeglichen wurden, blieb der schuldrechtliche Versorgungsausgleich vorb e- halten. I m Scheidungsverfahren schlossen die Beteiligten eine Scheidungsfo l- genv ereinbarung, nach der sie we chselseitig auf Unterhalt und Zugewinnau s- gleich verzichte te n sowie die Eigentumsverhältnisse an einem gemeinsamen Hausgrundstück regelten . Zu Protokoll des Gerichts erklärten sie , dass auße r- halb d ies er Vereinbarung keinerlei gegenseitige Ansprüche oder For derungen zwischen ihnen bestünden . Auf Rechtsmittel gegen das ergangene Verbundu r- teil verzichteten sie . Die am 27. Mai 1947 geborene Ehefrau bezieht seit dem 1. Juli 2012 e i- ne Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung, der am 14. Dezember 1942 gebore ne Antragsgegner bezieht seit 1996 eine Betriebsrente der IBM Deutschland GmbH und seit dem 1. Januar 2003 die gesetzliche Vollrente . Auf den am 12. September 2012 zugestellten Antrag hat das Amtsgericht den Ehemann verpfli chtet, an die Ehefrau ab dem 1 . September 2012 eine 3 4 5 - 4 - schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von monatlich 573,75 A uf die Beschwerde des Ehemanns hat das Beschwerde gericht den Zahlbetrag auf monatlich 500,71 ab dem 1. September 2012 , auf monatlich 500,11 ab dem 1. Janu ar 2013 und auf monatlich 499,70 ab dem 1. Juli 2013 reduziert und die weitergehende Beschwerde zurückgewiesen . Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Ehemanns, mit der er die vollständige Abweisung des Antrags erstrebt . I I. Die z ulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. 1. Die Rechtsbeschwerde ist uneingeschränkt zu gelassen . Nach ständ i- ger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann sich zwar eine wirksame Beschränkung des Rechtsmittels auch bei uneingeschränkter Zulassung im T e- nor der angefochtenen Entscheidung aus den Entscheidungsgründen ergeben. Eine solche Beschränkung setzt allerdings voraus, dass das Berufungs - oder Beschwerdegericht die Möglichkeit einer Nachprüfung im Revisions - oder Rechtsbeschwerdeverfahren hinreichen d klar auf einen abtrennbaren Teil se i- ner Entscheidung begrenzt hat (Senatsurteil vom 27. Mai 2009 XII ZR 111/08 FamRZ 2009, 1207 Rn. 9 mwN). Das ist hier nicht der Fall. Die Formulierung des Beschwerdegerichts, die Rechtsbeschwerde werde zugelassen, d a noch nicht höchstrichterlich entschieden sei, " wie der schuldrechtliche Versorgung s- ausgleich in der vorliegenden Fallkonstellation zu berechnen ist " , bezeichnet keinen abtrennbaren Teil des Verfahrensgegenstandes. Selbst wenn das B e- schwerdegericht die Zu lassung der Rechtsbeschwerde auf die Einbeziehung der VBL - Rente begrenzen wollte, kommt das jedenfalls nicht hinreichend ei n- deutig zum Ausdruck. 6 7 - 5 - 2. Das Beschwerdegericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Die Voraussetzungen der Zahlung einer schuldrechtlichen Ausgleichsrente mit Wirkung ab September 2 012 lägen vor. Von dem bei der IBM erworbenen Anrecht sei allerdings nur die Leistung aus der vorgezogenen Altersrente (IBM Pension) auszugleichen, nicht hingegen die von IBM als fr e i- wi l lige Leistung gewährte " Subvention des versicherungsmathematischen Abzugs auf Lebenszeit " (sog. VMA - Subvention) . Die von der Ehefrau bezog e- nen Leistungen aus d er Zusatzversorgung bei der VBL sei en im schuldrechtl i- chen Versorgungsausgleich anzurechnen, da sie bislang nicht ausgeglichen worden seien . D ie auszugleichende Rente betrage somit für die Zeit von Se p- tember bis Dezember 2012 monatlich 1.389,65 des Ehemannes abzüglich 73,20 in s- gesamt 1.316,45 er h älft ige Ausgleichsbetrag von 658,23 sei um den b e- reits durch erweitertes Splitting erfolgten Teilausgleich in Höhe von (47,60 x 28,07 / 25,86 =) 51,67 sowie 15,5 % Krankenversicherung und 1,95 % Pfl e- geversicherung zu vermindern und betrage somit 500,71 Zeiten ab Januar 2013 und ab Juli 2013 seien die Zahlbeträge wegen geände r- ter Beiträge zur Pflegeversic herung (ab Januar 2013) sowie einer Erhöhung der VBL - Rente der Ehefrau (ab Juli 2013) jeweils anzupassen. Für einen Ausschluss oder eine Herabsetzung des Versorgungsau s- gleichs wegen Unbilligkeit sei kein Raum. Diese Frage sei im Scheidung s ve r- fahren nicht thematisiert worden. Auch in der Folgevereinbarung finde sich hie r- für kein Anhaltspunkt. D er Sachvortrag des Ehemanns rechtfertige einen Au s- schluss oder eine Herabsetzung nicht. 3. Dies e Ausführungen halten den Angriffen der Rechtsbeschwerde stand. 8 9 10 - 6 - a) Zu Recht hat das Beschwerdegericht angenommen, dass die Vorau s- setzungen für die Fälligkeit der Zahlung einer schuldrec htlichen Ausgleichsrente nach § 20 VersAusglG vorliegen, da der Ehemann als ausgleichspflichtige Pe r- son eine laufende Versorgung aus einem noch nicht vollständig ausgeglichenen Anrecht bezieht und die Ehefrau als ausgleichsberechtigte Person eine eigene laufende Versorgung bezieht . Wegen des bereits nach § 3 b Abs. 1 Nr . 1 VAHRG erfolgten Teilausgleichs scheidet gemäß § 51 Abs. 4 VersA usglG eine vorrangige Abänderung des öffentlich - rechtlichen Versorgungsausgleichs aus. b ) Die Ehegatten haben d en Versorgungsausgleich auch nicht durch Vereinbarung ausgeschlossen. Zwar haben sie im Scheidungsverfahren zu Pr o- tokoll des Amtsgerichts ei ne Erklärung abgegeben, wonach außerhalb der g e- troffenen Scheidungsfolgenvereinbarung keinerlei Ansprüche zwischen ihnen bestehen. Dies bezog sich jedoch offensichtlich nicht auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs, was bereits daraus ersichtlich wi rd, dass beide anwal t- lich vertretenen Ehegatten noch im selben Termin nach Verkündung des Ve r- bundurteils, dessen Tenor sowohl den öffentlich - rechtliche n Versorgungsau s- gleich regelte als auch den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ausdrüc k- lich vorbehiel t, auf Rechtsmittel verzichteten . Aus demselben Grund stellt sich der Antrag der Ehefrau auf Durchfü h- rung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs auch nicht als rechtsmis s- br äuchlich oder treuwidrig dar (§ 242 BGB). c ) In rechtlich nicht zu beans tandender Weise hat das Beschwerdeg e- richt angenommen, dass Gründe für einen Ausschluss des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs oder eine Herabsetzung der schuldrechtlichen Au s- gleichsrente nach § 27 VersAusglG nicht vorliegen. 1 1 12 13 14 - 7 - Nach dieser Vorschrift findet ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen. aa ) Ob und in welchem Umfang die Durchführung des Versorgungsau s- gleichs grob unbillig erscheint, unterliegt grundsätzlich der tatrichterlichen Beu r- teilung. Im Rechtsbeschwerdeverfahren ist diese nur daraufhin zu überprüfen, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt w orden sind und das Ermessen in e iner dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (S e- natsbeschluss vom 11. Dezember 2013 XII ZB 253/13 FamRZ 2014, 461 Rn. 13 mwN ). bb ) Wirtschaftliche Unbilligkeit des schuldrechtlichen Versorgungsau s- gleichs liegt nicht bereits dann vor, wenn der Ausgleichspflichtige nicht lei s- tungsfähig ist oder der ausgleichsberechtigte Ehegatte auf die Durchführung des Versorgungsausgleichs nicht angewiesen ist, weil seine Altersversorgung auf andere Weise hinreichend gesichert ist. Vielmehr findet insoweit nur dann kein schuldrechtlicher Versorgungsausgleich statt, wenn sowohl der Au s- gleichsberechtigte den nach seinen Lebensverhältnissen angemessenen U n- terhalt aus seinen Einkünften und aus seinem Vermögen bestreiten kann als auch die Gewährung der Ausgleichsrente für den Ausgleichspflichtigen bei B e- rücksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verhältnisse eine unbillige Härte bedeuten würde , insbesondere wenn ihm bei Erfüllung des Ausgleich s- anspruchs der eigene notwendige Leb ensbedarf nicht verbleibt (Senatsb e- schluss vom 2. Februar 2011 XII ZB 133/08 FamRZ 2011, 706 Rn. 65 zu § 1587 h Nr. 1 BGB ). cc ) Nach diesen Maßstäben begegnet die Entscheidung des Beschwe r- degerichts keinen rechtlichen Bedenken. Der Ehemann hat ledi glich allgemein 15 16 17 18 - 8 - geltend gemacht, die Ehefrau sei wegen einer Erbschaft auf die Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nicht angewiesen, außerdem sei er davon ausgegangen, dass mit der Folgevereinbarung sämtliche wechselse i- tigen Ansprüche ausgeglichen seien, und schließlich, dass ihm bei Durchfü h- rung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs nicht mehr genug verbleibe, um seinen Lebensabend zu bestreiten . Hieraus hat das Beschwerdegericht zu Recht keine grob e Unbilligkeit hergeleitet . Den erteilten Versorgungsauskünften zufolge verbleiben dem Ehemann n ach Durchführung des Versorgungsau s- gleichs monatlich brutto rund 825 , 129 VMA - Subvention un d nach eigenen Angaben rund 770 insgesamt jedenfalls also monat lich über 1.700 . Anhaltspunkte dafür, dass der eigene notwendige L e- bensbedarf hiervon nicht bestritten werden kann , bestehen nicht . - 9 - 4. D ie Berechnung der Höhe der schuldrechtlichen Ausgleichsrente durch das Beschwerdegericht begegnet insoweit keinen r echtlichen Bedenken. Zutreffend hat das Beschwerdegericht auf die Differenz der noch nicht vollstä n- dig a usgeglichenen Zusatzversorgung bei der IBM einer seits und der VBL a n- dererseits abgestellt. Dose Weber - Monecke Schilling Nedden - Boeger Guhling Vori nstanzen: AG München, Entscheidung vom 04.03.2013 - 545 F 6828/12 - OLG München, Entscheidung vom 27.09.2013 - 26 UF 694/13 - 19
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