ECLI:DE:BGH:2017:210617BXIIZB636.13.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 636/13 vom 21. Juni 2017 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG §§ 27, 28 a) Der für Anrechte der Privatvorsorge wegen Invalidität geltende § 28 VersAusglG ist auf betriebliche Inv aliditätsversorgungen (hier: Berufsunf ä- higkeitsrente aus einer betrieblichen Direktversicherung) weder unmittelbar noch entsprechend anwendbar. b) § 28 VersAusglG ist aber ein allgemeiner und über den Bereich der Priva t- vorsorge hinausgreifender Rechtsgedan ke dahingehend zu entnehmen, dass die Einbeziehung einer laufenden Invaliditätsrente in den Verso r- gungsausgleich grundsätzlich unbillig erscheint, wenn und soweit der ung e- kürzte Ausgleich dazu führt, dass dem ausgleichsberechtigten Ehegatten bei eigener fo rtbestehender Erwerbsfähigkeit der gesamte Ausgleichswert vollständig für die Altersversorgung zur Verfügung steht, während das bei der ausgleichspflichtigen Person verbleibende Anrecht (auch) die Zeit se i- ner Invalidität bis zum Erreichen der Altersgrenze mit abdecken muss; di e- ser Rechtsgedanke ist bei der Abwägung nach § 27 VersAusglG in beso n- derem Maße zu berücksichtigen. BGH, Beschluss vom 21. Juni 2017 - XII ZB 636/13 - Kammergericht Berlin AG Tempelhof - Kreuzberg - 2 - D er XII. Zivilsenat des Bundesgeric htshofs hat am 21. Juni 201 7 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Nedden - Boeger , Dr. Botur und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antrags tellers wird der Beschluss des 3 . Zivilsena ts Senat für Familiensachen des Kammerg e- richts in Berlin vom 31 . Oktober 2013 aufgehoben . D ie Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten de s Rechtsbeschwerde verfahrens , an das Ka m- mergericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 1.000 Gründe : A . D er 1953 geborene Antragsteller (im Folgenden: Ehe mann ) und die 19 73 geborene Antragsgegner in (im Folgenden: Ehe frau ) heirateten am 26 . Januar 2002 . Der Ehemann ist Deutscher, die Ehefrau Ukrainerin. Die Zustellung des Sc heidungsantrags erfolgte am 13. August 2007. Durch Urteil des Amtsgerichts vom 28. Oktober 2008 wurde die Ehe insoweit rechtskräftig geschieden und die im Scheidungsverbund stehende Folgesache Versorgungsausgleich ausg e- setzt und abgetrennt. 1 - 3 - Beide Ehegatten haben in der gesetzlichen Eheze it vom 1. Januar 2002 bis zum 31 . Juli 20 07 Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung bei der DRV Bund erworben. Daneben hat der Ehemann noch zwei ehezeitliche A n- rechte der betr ieblichen Altersversorgung erlangt. Zum einen besteht ein A n- recht auf Zah lung einer Altersrente bei der G. Pensionskasse AG. Zum anderen hat d er Ehemann durch eine von seinem Arbeitgeber abgeschlossene Direk t- versicherung bei der A. Lebensversicherung AG ein Anrecht aus einer fondsg e- bundenen Rentenversicherung mit eingeschlossen er Berufsunfähigkeitszusat z- versicherung (BUZ) erworben. Aufgrund eines am 23. Juni 2002 erlittenen U n- falls erhält der Ehemann aus der BUZ seit dem 1. Februar 2003 eine befristete Berufsunfähigkeitsrent e. Die A. Lebensversicherung AG hat den Ehezeitanteil d e s Anrechts mit 77.680,39 (rechnerisch richtig: 77.680,49 zur Erläuterung ihrer Angaben die folgenden Werte mitgeteilt: Ehezeitbeginn Ehezeitende (1. Januar 2002) (31. Juli 2007) Deckungskapital der Hauptversicherung: Dec kungsrückstellung der BUZ : Schlussgewinnanteile der BUZ : Summe: Die A. Lebensversicherung AG hat bei Teilungskosten in Höhe von 250 einen Ausgleichswer t von 38.715,2 0 . Nach den Bestimmu n- gen ihrer Teilungsordnung wird bei der internen Teilung für den ausgleichsb e- rechtigten Ehegatten eine fondsgebundene Rentenversicherung mit aufgesch o- bener lebenslanger Rentenzahlung ohne zusätzlichen Schutz gegen das Ri siko der Berufsunfähigkeit eingerichtet . 2 3 - 4 - Das Amtsgericht hat den Versorgungsausgleich geregelt . Dabei hat es unter anderem angeordnet, dass im Wege der interne n Teilung zu Lasten des A nrechts des Ehemanns bei der A. Lebensversicherung AG zugunsten der Eh e frau ein auf das Ende der Ehezeit am 31. Juli 2007 bezogenes Anrecht in Höhe von 38.715,20 Die allein gegen diesen Ausspruch g e- richtete Beschwerde des Ehemanns hat d as Kammer gericht zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde de s Eh e- manns . Er ist der Auffassung, dass das Anrecht aus der BUZ nicht auszugle i- chen sei. B . Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung der angefochtenen En t- scheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht. I. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung das Folgende ausgeführt: Nach § 2 VersAusglG seien auf Zahlung einer Rente g e- richtete Anrechte auszugleichen, wenn diese durch Arbeit geschaffen worden seien und der Absicherung bei Invalidität dienten. Zwar dürfe der Ausgleich nicht dazu führen, dass die ausgleichsberechtigte Person ein e sofort beginne n- de Zeitrente aus dem hälftigen Deckungskapital beziehen könne, ohne selbst die Voraussetzungen für eine Berufsunfähigkeitsrente zu erfüllen. Dies sei hier aber nicht der Fall, weil die frühere Ehefrau im Rahmen der internen Teilung eine ne ue, auf ihre Altersvorsorge gerichtete Versicherung und damit ein eig e- nes bedarfsabhängi ges Versorgungsanrecht erhalte. 4 5 6 7 - 5 - § 28 VersAusglG sei im vorliegenden Fall nicht anzuwenden, weil diese Regelung ausschließlich private Invaliditätsversorgungen im Blic k habe, nicht aber Anrechte aus betrieblichen Versorgungen. Eine entsprechende Anwe n- dung von § 28 VersAusglG auf Invaliditätsrenten aus betrieblichen Versorgu n- gen komme wegen des Ausnahmecharakters der Vorschrift nicht in Betracht; eine planwidrige Regelun gslücke bestehe insoweit nicht. Zudem sei die hier vorliegende Ausgleichssituation mit den Fällen des § 28 VersAusglG nicht ve r- gleichbar. Denn § 28 VersAusglG liege die Annahme zugrunde, dass der Au s- gleich der Invaliditätsversorgung bei dem Ausgleichsberec htigten ebenfalls zu einem Invaliditätsschutz führen würde und ihm daher nur dann zugute komme, wenn er selbst erwerbstätig sei und eventuell später noch berufsunfähig w erde . Angesichts dieser Ungewissheiten sei es nicht gerechtfertigt, die laufende Ve r- sor gung des Ausgleichspflichtigen zu kürzen. Hier aber wandele sich die reine Invaliditätsversorgung in eine ausschließliche Altersversorgung um, so dass der ausgleichsberechtigten Person auf jeden Fall eine bedarfsabhängige Verso r- gung zur Verfügung stehe. Eine Teilung des Anrechts unter Berücksichtigung des seit dem Ehezei t- ende durch die ungekür zte Rentenzahlung eingetretene n Kapitalverzehrs ko m- me nicht in Betracht. Die Teilung des Anrechts auf der Grundlage der Teilung s- ordnung würde zwar dazu führen, dass der Ehemann nach dem Vollzug der Teilung künftig nur noch etwa ein Viertel seiner bisherigen Berufsunfähigkeit s- rente beziehen könnte. Dies liege aber daran, dass der bisherige Zahlbetrag auf der Grundlage des am Ende der Ehezeit vorhandenen Werts des eigen tlich zu teilenden Anrechts berechnet worden sei. Zwar sei das Anrecht danach b e- stimmungsgemäß verzehrt worden, dieser Verzehr sei jedoch nicht als rechtl i- che oder tatsächl iche Veränderung im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG mit der Folge zu bewerten , dass man bei der Durchführung des Versorgung s- ausgleichs ausnahmsweise vom Stichtagsprinzip abweichen dürfe. M üsste die 8 9 - 6 - ausgleichsberechtigte Person die teilweise Aufzehrung der Versorgung durch die ausgleichspflichtige Person mittragen , stünde die s in ek latantem Wide r- spruch zum Halbteilungsgrundsatz des § 1 Abs. 1 VersAusglG. Zudem sei es untragbar, wenn die Höhe des Ausgleichsanspruchs von der Dauer des Verso r- gungsausgleichsverfahrens abhängen würde. Auch eine Korrektur des Ausgleichs nach § 27 VersAu sglG habe nicht zu erfolgen. Es sei nicht ersichtlich, dass der Ehemann nach dem Ende der Eh e- zeit Unterzahlungszahlungen geleistet und die Ehefrau auf diese Weise an den ungekürzten Rentenzahlungen partizipiert habe. Eine unbillige Härte liege für den Ehem ann auch nicht darin, dass es zu einer sofortigen Kürzung der B e- rufsunfähigkeitsrente komme. Der Ehemann beziehe nach dem Stand vom O k- tober 2007 bereits aus einer Unfallrente und einer privaten Berufsunfähigkeit s- rente Invaliditätsverso rgungen in Gesamthöhe von 1.368 r- sorgungsausgleich unterfielen. Lediglich seine im Rahmen der betrieblichen Altersversorgung bestehende Berufsunfähigkeitsrente w ü rde (bei einem unte r- stellten Teilungstermin am 1. Juli 2013) von monatlich 566,70 rund 130 werden . Da mit habe er aber immer noch ein Rentenei n- kommen von insgesamt rund 1.500 i- nem monatl ichen Bruttoeinkommen von 1.850 wirtschaftl i- chen Verhältnissen und sei zudem einem Kind gegen über unterhaltspflichtig. Durch die Übertragung des hälftigen Deckungskapitals aus der Invaliditätsve r- sorgung werde die eigene Altersversorgung des Ehemanns nicht beeinträchtigt. II. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht in allen Pun k- ten stand. 10 11 - 7 - 1. Richtig ist allerdings zunächst die Einschätzung des Beschwerde - gerichts , dass d ie Scheidung der Ehe gemäß Art. 17 Abs. 1 EGBGB aF dem deutsche n Scheidungsstatut unterliegt und sich demzufolge der Versorgung s- ausgleich nach dem auf die Sche idung anzuwendenden deutschen Recht ric h- tet (Art. 17 Abs. 3 Satz 1 EGBGB aF ). Auch die Rechtsbeschwerde erinnert dage gen nichts. 2. Ebenfalls z utreffend hat das Beschwerdegericht erkannt , dass § 28 VersAusglG im vorliegenden Fall weder unmittelbar noch entsprechend A n- wendung finden k ann. a) Nach § 28 Abs. 1 VersAusglG ist ein " Anrecht der Privatvorsorge wegen Invalidität " nur auszugleichen, wenn der Versicherungsfall in der Ehe - zeit eingetreten ist und die ausgleichsberechtigte Person am Ende der Ehe - zeit eine laufende Versorgung wegen Invalidität bezieht oder die gesundheitl i- chen Voraussetzungen dafür erfüllt. Das Gesetz unterscheidet in § 2 Abs. 1 VersAusglG insbesondere zwischen Anrechten der betrieblichen Altersvorsorge einerseits und Anrechten d er " privaten Alters - und Invaliditätsvorsorge " and e- rerseits. Die hier vorliegende Versicherung hat die Arbeitgeberin des Ehemanns die F. Maschinenbau GmbH als Versicherungsnehmerin auf das Leben und gegen das Risiko der Berufsunfähigkeit des Ehemanns a bgeschlossen und dem Ehemann ein Bezugsrecht für die Leistungen aus dieser Versicherung ei n- geräumt. Es handelt sich daher um eine Direktversicherung im Sinne des B e- triebsrentengesetzes und folglich nicht um ein Anrecht der Privatvorsorge, so n- dern um ein An recht der betrieblichen Altersvorsorge. Eine unmittelbare A n- wendung des § 28 VersAusglG auf die im Rahmen einer betrieblichen Direk t- versicherung erworbenen Anrechte au f Invaliditätsversorgung scheidet aus (klarstellend BeckOGK/Siede VersAusglG [Stand: Mai 2017] § 28 Rn. 49). 12 13 14 - 8 - b) Umstritten ist, ob § 28 VersAusglG auf Anrechte der betrieblichen I n- validitätsvorsorge entsprechend angewendet werden kann. aa ) Dies wird teilweise bejaht , weil m it der entsprechende n Anwendung von § 28 VersAusglG ein notwend iges Korrektiv für den Umstand geschaffen werden müsse , dass die mit der Teilung von betrieblichen Invaliditätsverso r- gungen verbundenen besonderen Härten für die ausgleichspflichtige Person nicht durch die Anpassungsmöglichkeiten nach §§ 3 3 ff. VersAusglG aufge - fangen werden könnten (vgl. FA - FamR/Wagner/Gutdeutsch 10. Aufl. Kap. 7 Rn. 343 ). Die überwiegende Ansicht lehnt demgegenüber eine entsprechende An wendung von § 28 VersAusglG auf betriebliche Invaliditätsversorgungen ab, weil es sich um eine nicht ana logiefähige Ausnahmevorschrift handele ( BeckOGK/Siede VersAusglG [Stand: Mai 2017] § 28 Rn. 50; Er man/Norpoth BGB 14. Aufl. § 28 VersAusglG Rn. 3a; jurisPK - BGB/ Breuers [Stand: Oktober 2016] § 28 VersAusglG Rn. 10; Johannsen/Henrich /Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 28 VersAusglG Rn. 3; MünchKomm BGB /Dörr/Ackermann - Sprenger 7. Aufl. § 28 VersAusglG Rn. 3 ; Götsche in Götsche/Rehbein/Breuers Verso r- gungsausgleichsrecht 2. Aufl. § 28 VersAusglG Rn. 4; Wick Der Versorgung s- ausgleich 4 . Aufl. Rn. 348 ). bb ) Die l etztgenannte Auffassung trifft zu . Eine richterliche Rechtsfortbi l- dung im Wege der Analogie setzt eine Gesetzeslücke im Sinne einer planwidr i- gen Unvollständigkeit des Gesetzes voraus. Hat der Gesetzgeber eine einde u- tige Entscheidung getroffen, dürfen die G erichte diese nicht aufgrund eigener rechtspolitischer Vorstellungen verändern oder durch eine judikative Lösung ersetzen. Ob eine Gesetzeslücke vorliegt, ist danach zu beurteilen, ob die vom Regelungsprogramm des Gesetzgebers erfassten Fälle in den gesetz lichen Vorschriften tatsächlich Berücksichtigung gefunden haben. Sie ist zu bejahen, wenn festzustellen ist, dass der Wortlaut der Vorschrift nicht alle Fälle erfasst, 15 16 17 - 9 - die nach dem Sinn und Zweck der Regelung erfasst sein sollten (vgl. Senatsb e- schluss vom 26. April 2017 XII ZB 3/16 juris Rn. 15; BVerwG NJW 2013, 2457 Rn. 22 und NJW 2014, 1256 Rn. 27). Diese Feststellung lässt sich hi n- sichtlich der vorliegenden Rechtsfrage nicht treffen. (1) Zwar liegt die Vergleichbarkeit der Sachverhalte bei einer p rivaten Berufsunfähigkeitsversicherung einerseits und einer betrieblichen Direktvers i- cherung zum Schutz gegen das Risiko der Berufsunfähigkeit andererseits auf der Hand . In beiden Fällen handelt es sich um Risikoversicherungen, bei denen aufgrund ihrer bes onderen versicherungsmathematischen Kalkulation in der Anwartschaftsphase kein eigentliches Deckungskapital gebildet und erst nach Eintritt des Versicherungsfalls das für die laufende Versorgung benötigte D e- ckungskapital aufgebaut wird . Weil eine Risikover sicherung stets mit dem let z- ten Beitrag aufrechterhalten wird und es aus diesem Grunde gleichgültig ist, ob und wie viele Prämien während der Ehe und gegebenenfalls schon davor g e- zahlt worden sind , g elten bei einem in der Ehezeit eingetretenen Versich e- rung s fall das gesamte danach gebildete Deckungskapital und die daraus gezahlte Berufsunfähigkeitsrente als ehezeitlich erworben , wenn der letzte Be i- trag in der Ehezeit gezahlt wurde (vgl. für eine private BUZ: Senatsbeschluss vom 2. September 2009 XII ZB 92/ 07 FamRZ 2009, 1901 Rn. 17; für eine BUZ im Rahmen der betrieblichen Direktversicherung: OLG Koblenz FamRZ 2001, 995, 996). Diese n strukturellen Besonderheit en einer Risikoversicherung trägt die Wertermittlungsvorschrift des § 28 Abs. 2 VersAusglG Rechnu ng (vgl. BT Drucks. 16/10144 S. 69). (2) Indessen bestehen vielfältige Gestaltungsmöglichkeiten für die Zu - s age einer betrieblichen Invaliditäts rente, bei denen im Leistungsfall anhand der allgemeinen Vorschriften für die Bewert ung laufender Leistungen (§ 41 VersAusglG ) auch sachgerecht zwischen einem nicht ehezeitlichen und einem 18 19 - 10 - ehezeitlichen Erwerb des Anrechts unterschieden werden kann (vgl. dazu etwa MünchKomm BGB /Scholer 7. Aufl. § 41 VersAusglG Rn. 11). Es spricht deshalb vieles dafür, dass der Gese tzgeber den Anwendungsbereich des § 28 VersAusglG entsprechend dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift bewusst nicht auf Invaliditätsrenten in der betrieblichen Altersversorgung erstrecken wol l te. Dann kann eine erweiternde Anwendung des § 28 VersAusgl G auch nicht mit der Überlegung gerechtfertigt werden, dass für betriebliche Invalid i- tätsversorgungen keine An passungsmöglichkeit nach den §§ 33 ff. VersAusglG besteh t . Denn auch die Entscheidung, die bei privatrechtlich organisierten Ve r- sorgungsträgern be stehende n Anrechte der ergänzenden Altersvorsorge nicht in den Kreis de r anpassungsfähigen Anrechte (§ 32 VersAusglG) aufzunehmen, hat der Gesetzgeber erkennbar bewusst getroffen ( vgl. BT - Drucks. 16/10144 S. 71 f.). 3. Nicht frei von rechtlichen Bedenke n sind demgegenüber die Ausfü h- rungen des Beschwerdegerichts zu den Auswirkungen des laufenden B ezugs der Berufsunfähigkeitsrente durch den Ehemann auf die Bewertung des Ehe - zeitanteils an de r für die Aufbringung der Leistungen in der BUZ gebildeten D e- ckung s rückstellung . Richtig ist dabei im Ausgangspunkt , dass der nachehezeitliche Rente n- bezug keine auf die Ehezeit zurückwirkende tatsä chliche Änderung im Sinne von § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG darstellt ( vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 20 9, 32 = FamRZ 2016, 77 5 Rn. 28 ff. und vom 24. August 2016 XII ZB 84/13 Fa mRZ 2016, 2000 Rn. 14 ff.). Soweit es das Beschwerdegericht allerdings gebilligt hat, dass sich der zwischenzeitliche Rentenbezug aus dem noch ung e- kürzten Anrecht nach der Scheidung bei der Umsetzung der Entscheidung über den Versorgungsausgleich auf der Grund lage der Teilungsordnung der A. Le - bensversicherung AG (offensichtlich) allein zu Lasten des Ehemanns auswirkt, 20 21 - 11 - indem sein Anrecht nicht nur um den ehezeitlichen Ausgleichswert, sondern zusätzlich um den vollen Barwertverlust während des zwischenzeitlichen Re n- tenbezuges gekürzt würde, steht dies nicht im Einklang mit der nach Erlass des angefochtenen Beschlusses ergangenen Rechtsprechung des Senats. Der Halbteilungsgrundsatz gebietet nicht n ur, dass die ausgleichsberec h- tigte Person die Hälfte des in der Ehezeit erworbenen Anrechts abzüglich der anteiligen Kosten der Teilung erhält, sondern ebenso, dass der ausgleich s- pflichtigen Per son die Hälfte des von ihr erworbenen Anrechts ab züglich der a nteiligen Teilungskosten verbleibt (Senatsbeschluss BGHZ 209, 32 = Fa mRZ 2016, 775 Rn. 51 f. ; BT - Drucks. 16/10144 S. 126). Allein der bestimmungsm ä- ßige Bezug der Rentenleistung rechtfertigt es daher nicht, der ausgleichspflic h- tigen Person einen geringeren Anteil an dem im Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung noch vorhandenen restlichen Barwert zuzuweisen , als ihn die ausgleichsberechtigte Person erhielte. Vielmehr ist die zwischen Ehezeitende und Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgle ich eingetretene oder noch zu erwartende Minderung des Deckungskapitals des zu teilenden An rechts grundsätzlich im Wege eines gleichmäßigen Abzugs auf beide Eh e- gatten zu verteilen. Um dies zu bewirken, hat es der Senat im Ausgangspunkt gebilligt, den Ausgl eichswert anhand des noch vorhandenen restlichen Ba r- werts zeitnah zur Entscheidung über den Versorgungsausgleich oder vorau s- schauend auf den Zeitpunkt der mutmaßlichen Rechtskraft zu ermitteln (S e- natsbeschlüsse BGHZ 209, 32 = FamRZ 2016, 775 Rn. 55 und vom 24. August 2016 XII ZB 84/13 FamRZ 2016, 2000 Rn. 22). 4 . Ob es darauf freilich noch ankommen wird, erscheint zweifelhaft . Denn a uch die Erwägungen des Beschwerdegerichts zur ( Nicht - )A nwendung der Hä r- teklausel des § 27 VersAusglG zugunsten des Ehem anns sind aus Recht s- grün den zu beanstanden. 22 23 - 12 - Nach § 27 VersAusglG findet ein Versorgungsausgleich ausnahmsweise nicht statt, soweit er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbtei lung abzuweichen. Ob und in welchem Umfang die Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig erscheint, unterliegt der tatrichterlichen Beurteilung. Diese ist im Verfa h- ren der Rechtsbeschwerde allerdings daraufhin zu überprüfen, ob alle wesentl i- chen Umstände berücksichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gese t- zeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (Senatsbeschluss vom 21. September 2016 XII ZB 264/13 FamRZ 20 1 7, 26 Rn. 18 mwN) . Das ist unter den hier obwaltenden Um ständen nicht de r Fall. a) Der Senat billigt in seiner ständigen Rechtsprechung zum Ausgleich von Beamtenversorgungen eine Herabsetzung des Versorgungsausgleichs auf den ohne Eintritt der vorzeitigen Invalidität geschuldeten Betrag, wenn ein au s- gleichspflichtiger Beamt er wegen Dienstunfähigkeit eine durch beamtenrechtl i- che Zurechnungszeiten (vgl. § 13 Abs. 1 BeamtVG) erhöhte Versorgung bezieht und der Ausgleichsberechtigte durch die ungekürzte Teilhabe an di e- sem Anrecht eine im Verhältnis zum Ausgleichspflichtigen u nverhältnismäßig hohe Altersversorgung erlangen würde (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. April 2015 XII ZB 252/14 FamRZ 2015, 1004 Rn. 7 und vom 8. April 2015 XII ZB 428/12 FamRZ 2015, 1001 Rn. 27; grundlegend Senatsbeschluss BGHZ 82, 66, 80 = FamRZ 19 82, 36, 41). D er Grundgedanke dieser Rech t- sprechung ist auch auf betriebliche Versorgungen zu übertragen , deren Kap i- talwert infolge des ehezeitlichen Eintritts der Invalidität des Versorgungsem p- fängers signifikant gestiegen ist . Würde der ungekürzte Ausgle ich dem au s- gleichsberechtigten (nicht invaliden) Ehegatten eine unverhältnismäßig hohe Altersversorgung aus dem Anrecht verschaffen, kann es auch in diesen Fällen gebo ten sein, den Ausgleich gemäß § 27 VersAusglG zu beschränken und statt auf den Kapitalwer t der laufenden Invalid itäts rente auf fiktive Anwartschaftswe r- 24 25 - 13 - te abzustellen, die sich ergeben hätten, wenn kein Versorgungsfall eingetreten wäre ( vgl . OLG Zweibrücken FamRZ 2014, 768, 769; MünchKomm BGB / Scholer 7. Aufl. § 41 VersAusglG Rn. 12; Erman/Norpo th BGB 14. Aufl. § 28 VersAusglG Rn. 3a) . b) Dies gilt auch und erst recht für den Ausgleich einer als betriebliche Direktversicherung eingerichteten Berufsunfähigkeitsversicherung . aa) Unter der Geltung des früheren Versorgungsausgleichsrechts w urde die am Ende der Ehezeit von einem privatrechtlich organisierte n Versicherer gezahlte Invaliditäts rente aus einer Berufsunfähigkeitsversicherung bzw. B e- rufsunfähigkeitszusatzversicherung unabhängig davon, ob sie als Anrecht der betrieblichen Altersvo rsorge (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB) oder al s Anrecht der Privatvorsorge (§ 1587 a Abs. 2 Nr. 5 BGB) zu qualifizieren war grundsätzlich im Weg e des erweiterten Splittings (§ 3 b Abs. 1 Nr. 1 VAHRG) und/oder der Beitragszahlung (§ 3 b Abs. 1 Nr. 2 VAHRG) in den öffentlich - rechtlichen Ve r- sorgungsausgleich einbezogen. Durch den damit verbundenen Erwerb von A n- rechten in der gesetzlichen Rentenversicherung wurde gleichzeitig sicherg e- stellt, dass für einen nicht invaliden und auch nicht invalide werdenden au s- gleichsberechtigten Ehegatten ein an den Zielen des Versorgungsausgleichs ausgerichtetes " bedarfsabhängiges " Versorgungsanrecht für das Alter begrü n- det wurde (v gl. dazu Senatsbeschluss vom 2. September 2009 XII ZB 92/07 Fam RZ 2009, 1901 Rn. 24). bb) In Abkehr von der früheren Rechtslage hat der Gesetzgeber bei der Reform des Versorgungsausgleichs f ür den Bereich der Privatvorsorge bewusst davon Abstand genommen, die bei Ehezeitende laufende Invalid itäts rente des Ausgleichspflichtigen zugunsten einer Altersversorgung des nicht invaliden Ausgleichsberechtigten auszugleichen. Seiner Entscheidung, die Invalid ität s- re n te aus einer private n Berufsunfähigkeitsversicherung vom Versorgungsau s- 26 27 28 - 14 - gleich auszunehmen , wenn der ausgleichsbe rechtigte Ehegatte selbst kei ne Invaliditätsrente bezieht und auch die gesundheitlichen Voraussetzungen dafür nicht erfüllt, lieg t ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs folgende Überlegung zugrunde : Weil wegen der besonderen Struktur einer Risikovers i- cherung erst der ehezeitli che Eintritt des Versicherungsfalls (Invalidität) die En t- stehung der Ausgleichspflicht auslöse, sei es in Abwägung mit den unmittelbar spürbaren Folgen der Versorgungskürzung für die ausgleichspflichtige Person gerechtfertigt, spiegelbildlich die eigene In validität der ausgleichsberechtigten Person am Ende der Ehezeit als Voraussetzung für die Teilhabe zu ve rlangen (BT - Drucks. 16/10144 S. 69). cc) Diese Erwägung en des Gesetzgebers treffen im Prinzip in gleichem Maße für solche Berufsunfähigkeitsversicher ungen zu , die durch den Arbeitg e- ber als Versicherungsnehmer im Rahmen einer Direktversicherung zugunsten der ausgleichspflichtigen Person eingerichtet worden sind. F ür eine unte r- schie d liche Behandlung von privaten Berufsunfähigkeitsversicherungen und den i m Rahmen eines Beschäftigungsverhältnisses bestehenden Direktvers i- cherungen , die das Risiko der Berufsunfähigkeit abdecken, ist kein Grund e r- sichtlich ; er lässt sich insbesondere nicht in der Art der Aufbringung der Vers i- cherungs prämi e n finden. Werden die Beiträge für eine Direktversicherung im Wege einer Entgeltumwandlung ( § 1 Abs. 2 Nr. 4 BetrAVG) geleistet , handelt es sich um eine Versicherung, die der Arbeitnehmer wirtschaftlich ebenso wie bei der private n Versicherung aus eigenen Mitteln finanziert . Umgekehrt kann sich der Arbeitgeber bereit erklären, die Beiträge für eine von dem Arbeitne h- mer selbst abgeschlossene Versicherung zu übernehmen . Beschränkt sich die Zusage des Arbeitgebers auf die Erstattung der an den Versicherer zu zahle n- den Prämien , liegt auch dann k eine betriebliche Altersversorgung im Sinne des Betriebsrentengesetzes vor, wenn der Arbeitgeber die Rahmenbedingungen des Versicherungsschutzes durch einen Gruppenversicherungsvertrag festg e- 29 - 15 - legt hat (vgl. BAG NZA 1993, 25, 26; Rolfs in Bl omeyer/Rolfs/Otto Betriebsre n- ten gesetz 6. Aufl. § 1 Rn. 215). c) Gemessen daran lässt sich § 28 VersAusglG ein allgemeiner und über den Bereich der Privatvorsorge hinausgreifender Rechtsgedanke dahingehend entnehmen , dass die Einbeziehung einer laufende n Invaliditäts rente in den Versorgungsausgleich grundsätzlich unbillig erscheint , wenn und soweit der Ausgleich dazu führt, dass de m ausgleichsberechtigten Ehegatten bei eigener fortbestehender Erwerbsfähigkeit d er gesamte Ausgleichswert vollständig für di e Altersversorgung zur Verfügung steht, während das bei der ausgleich s- pflic h tigen Person verbleibende Anrecht ( auch ) die Zeit seiner Invalidität bis zum Erreichen der Altersgrenze mit abdecken muss . Auch wenn die Anwe n- dung de r Härteklausel gemäß § 27 VersAusglG wie das Beschwerdegericht zutreffend erkannt hat eine umfassende Gesamtabwägung der wirtschaftl i- chen, soziale n und persönlichen Verhältnisse beider Eh egatten verlangt, muss der in § 28 VersAusglG zum Ausdruck kommenden gesetzgeberische n W ert - entscheidung im Rahmen d er Billigkeitsabwägung nach § 27 VersAusglG ein erhebliches Gewicht beigemessen werden. In den Fällen, in denen eine laufe n- de ( hier: betriebliche) Invalid itäts rente zugunsten eines erwerbsfähigen Ehega t- ten ausgeglichen werden so ll, ist die Durchführung des ungekürzten Verso r- gungsausgleichs nicht schon deshalb ohne weiteres gerechtfertigt , w eil der ausgleichspflichtige Ehegatte wie das Beschwerdegericht im vorliegenden Fall meint auf das Behaltendür fen seiner ungekürzten Inval iditäts rente nicht dri n- gend angewiesen ist und/ oder die Altersversorgung des ausgleichsberechtigten Ehegatten noch nicht gesichert erscheint ( zutreffend Norpoth FamRB 2016, 260) . Unabhängig davon erscheint es zweifelhaft, ob die Annahme, der Eh e- mann sei auf die ungekürzten Einkünfte aus seiner betrieblichen Berufsunfähi g- 30 31 - 16 - keitsrente nicht angewiesen, auf tragfähigen Feststellungen beruht. Denn s o- weit das Beschwerdegericht davon ausgeht, dass dem Ehemann " nach dem Stand vom 19. Oktober 2007 " schon aus d er p rivaten Unfallversicherung und d er privaten Berufsunfähigkeitsversicherung un beschadet der Auswirkungen eines möglichen Versorgungsausgleichs mindestens Renteneinkünfte in m o- nat licher Höhe von 1.368 berücksichtigt dies nicht , dass die Rente aus der privaten Berufsunfähigkeitsversicherung ( monatlich 754,40 r vorliegenden Versicherungsunterlagen bis zum 31. Dezember 2011 befristet gewesen ist. 5. D ie angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand haben. Die Zurückverweisung gibt dem Beschwerdegericht auch Gelegenheit, die B e- schlussformel um die für das zu teilende Anrecht maßgeblichen Rechtsgrundl a- gen zu ergänze n (vgl. Senatsbeschluss vom 26. J anuar 2011 XII ZB 504/10 FamRZ 2011, 547 Rn. 22 ff.). Dose Schilling Nedden - Boeger Botur Guhling Vorinstanzen: AG Tempelhof - Kreuzberg, Entscheidung vo m 0 7 .11.2012 - 174 F 23858/11 - Kammergericht Berlin, Entscheidung vom 3 1 .10.2013 - 3 UF 180/12 - 32
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