ECLI:DE:BGH:2018:200618BXIIZB636.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 636/17 vom 20. Juni 2018 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 115 Abs. 3; SGB XII § 90 Zur Anrechnung einer für nicht unbedingt notwendige Anschaffungen ausgeg e- benen Unterhaltsnachzah lung als fiktives Vermögen bei der Bedürftigkeitspr ü- fung im Rahmen der Verfahrenskostenhilfe. BGH, Beschluss vom 20. Juni 2018 - XII ZB 636/17 - Kammergericht Berlin AG Pankow/Weißensee - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Juni 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Nedden - Boeger , Dr. Botur und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 16. Zivilsenats als Senat für Familiensachen des Kammergerichts in Berlin vom 7. Dezember 2 017 wird auf Kosten de r Antrags gegnerin zurüc k- gewiesen. Gründe: I. Das Familiengericht hat den Antragsteller auf den Wi derantrag zur Za h- lung eines Sc hmerzensgelds in Höhe von 5.000 r- pflichtet und ihren weitergehenden Antrag zurückgewiesen. Auf diese , ihr am 21. Februar 2017 zugestell t e Entscheidung hat d ie Antragsgegnerin fristgerecht beantragt, ihr Verfahrenskostenhilfe für eine beabsichtigte B e- schwerde z u bewilligen , mit der sie ein Schmerzensgeld von noch mindestens weiteren 10.000 anstrebte . Im Rahmen der Darlegung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse hat sie angegeben, während des laufenden erstinstanzlichen Verfahrens neben einer arb eitsrec htlichen Abfindung von 1.993,09 rückständige n Unterhalt in Höhe von 25.146,08 den sie für die Rückzahlung eines privaten Darlehens über 11.000 Kauf einer Küche u nd diverser Möbel in Höhe von rund 5.000 uf von Elektroge räten in Höhe von rund 2 . 000 1 - 3 - in Hö he von rund 1 . 000 verwendet habe; desweiteren habe sie ihren Leben s- unterhalt in den Monaten Juni 2016 bis Januar 2017 davon bestritten. Das Kammergericht hat den Verfahre nskostenhilfea ntrag zurückgewiesen, weil s ie das erhaltene Vermögen für die Verfahrensführung habe einsetzen müssen. Die behaupteten Zahlungen und Anschaffungen aus dem Vermögen seien nicht belegt und die Zahlung der Kosten des Beschwerdeverfahrens, mit de m die Antragsgegnerin habe rechnen müssen, ginge ohnehin den behaupteten A n- schaffungen vor . Auf diese ihr am 11. Juli 2017 zugestellte Entscheidung hat die Antrag s- gegnerin am 18. Juli 2017 Beschwerde in der Hauptsache eingelegt und Wi e- dereinsetzung in de n vorigen Stand mit der Begründung beantragt, dass sie nach den gegebenen Umständen vernünftiger Weise nicht mit einer Ablehnung ihres Verfahrenskostenhilfea ntrags wegen fehlender Bedürftigkeit habe rechnen müssen. Das Kammergericht hat den Wiedereinsetz ungsantrag zurückgewiesen ; hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde de r Antragsgegnerin. II. Die nach § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, §§ 238 Abs. 2, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die Vo raussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Der Wiede r- einsetzungsantrag ist unbegründet, denn die Antrags gegnerin war nicht ohne Verschulden gehindert, die versäumte Frist zur Einlegung der B egründung ei n- zuhalten. 2 3 4 - 4 - 1 . Nach ständiger Rechtsprec hung des Bundesgerichtshofs ist ein Rechtsmittelführer, der vor Ablauf der Rechtsmittelfrist die Bewilligung von Ve r- fahrenskostenhilfe beantragt hat, so lange als ohne sein Verschulden an der rechtzeitigen Vornahme einer Frist wahrenden Handlung wie hier der B e- schwerdeeinlegung verhindert anzusehen, als er nach den gegebenen U m- ständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags rechnen musste, weil er sic h für bedürftig im Sinne der §§ 114 ff. ZPO halten durfte und aus seiner Sicht alles Er forderliche getan hatte, damit aufgrund der von ihm eingereichten Unterlagen ohne Verzögerung über sein Verfahrenskostenhilf e- gesuch entschieden werden konnte (Senatsbeschluss vom 25. Oktober 2017 XII ZB 251/17 FamRZ 2018, 120 Rn. 9 mwN ). Das ist jedoch dann nicht der Fall, wenn der Beteiligte oder sein anwaltlicher Vertreter erkennen konnte, dass die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhi l- fe nicht gegeben sind (Senatsb eschluss vom 25. März 2015 XII ZB 96/14 FamRZ 2015 , 1103 Rn. 5). 2. Allerdings kann ein Recht s mittelfüh r er vor allem dann darauf vertra u- en, die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Prozessko s- tenhilfe dargetan zu haben , wenn ihm bereits in der Vorinstanz aufgrund eines ordnungsgemäß und vollständig ausgefüllten Vordrucks Verfahrens kostenhilfe gewährt worden war und sich die wirtschaftlichen Verhältnisse de s Beteiligten z wischenzeitlich nicht in einer für die Gewährung von Verfahrenskostenhilfe erheblichen Weise geändert haben ( vgl. Senatsbeschluss vom 3. Juli 2013 XII ZB 106/10 FamRZ 2013, 1650 Rn. 13 mwN ) . Letzteres ist hier aber nicht der Fall. Die wirtschaftlichen Verhältnisse der Antragsgegnerin h a tten sich zwischenzeitlich dadurch in erhebliche r Weise g e- ändert, dass sie w ährend des laufenden erstinstanzlichen Verfahrens rückstä n- dige n Unterhalt in Höhe von 25.146,08 te . Dieser Betrag musste , 5 6 7 - 5 - soweit er das durch §§ 115 Abs. 3 ZPO, 90 SGB XII iVm § 1 Nr. 1 der Veror d- nung zur Durchführung des § 90 Abs. 2 Nr. 9 SG B XII (BGBl. 2017 I S. 519) festgelegte Schon vermögen von (jetzt) 5.000 an kleineren Bar beträgen oder sonstigen Geldwerten übersteigt, als zwischenzeitlich erworbenes Vermögen grundsätzlich zur Bestreitung der Kosten des Beschwerdeverfahrens, mit dem die Antragsgegnerin rechnen musste, zurückgelegt werden (vgl. Senatsb e- schluss vom 25. November 1998 XII ZB 117/98 FamRZ 1999, 644) . 3. Obgleich der eingenommene Betrag von 25.146,08 r- handen ist , muss ihn sich die Antragsgegnerin als fikti ves Vermögen zurechnen lassen, soweit sie ihre Leistungsunfähigk eit durch Vermögen aufzehrende Au s- gaben böswillig herbeigeführt hat. a) Sind nämlich Rechtsverfolgungskosten absehbar, darf vorhandenes Vermögen nicht mehr leichtfertig für nicht unbedingt n otwendige Zwecke au s- gegeben werden . G eschieht dies gleichwohl , muss sich der Antragsteller nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof s die ausgegebene Summe als fi k- tives Vermögen anrechnen lassen und kann sich insoweit auch nicht mehr auf den Schonbetra g nach § 90 Abs. 2 Nr. 9 SGB XII berufen ( vgl. bereits Senat s- beschl ü s se vom 25. November 1998 XII ZB 117/98 FamRZ 1999, 644 und vom 30. September 2009 XII ZB 135/07 FamRZ 2009, 1994 Rn. 11 ; BGH Beschluss vom 21. September 2006 IX ZB 305/05 NJW - RR 2007, 628 Rn. 7 ) . Dies steht im Einklang mit dem sozial hilfe rechtlichen Grundsatz , dass zum Ersatz der Sozialhilfeleistungen verpflichtet ist, wer die Voraussetzungen für deren Gewährung durch vorsätzliches oder grobfahrlässiges Verhalten he r- beigefüh rt hat ( § 103 Abs. 1 SGB XII; vgl. OLG Karlsruhe NJW - RR 1986, 799; MünchKommZPO/Wache 5. Aufl. § 115 Rn. 61). Nach dem Rechtsgedanken 8 9 10 - 6 - dieser Vorschrift ist Sozialwidrigkeit a nzunehmen, wenn das maßgebliche Ve r- halten eine ersatzlose Gewährung von Leistungen zur Sicherung des Leben s- unterhalts aus Steuermitteln als unbillig erscheinen lässt, weil dann die Solida r- gemeinschaft vorwerfbar entgegen geforderter Eigenbemühungen in Anspruch genommen würde (BeckOK SozR/Adams [Stand: 1. März 2018 ] SGB XII § 103 Rn. 1) . Das betrifft hier jedenfalls die Aufwendungen für die Renovierung und Neueinrichtung der Wohnung im Umfang von mindestens 7.000 nä m lich an Darlegungen, weshalb diese Aufwendungen noch vor Abschluss des Gerichtsverfahrens unabwendbar notwend ig waren und nicht etwa im Hinblick auf die Möglichkeit anfallender Verfahrenskosten für ein Beschwerd e- verfahren hätten unter Weiterbenutzung der vorhandenen Möbel und Elektr o- geräte aufgeschoben werden können. Auch durfte die Antragsgegnerin im Hi n- blic k auf die in Aussicht stehenden Verfahrenskosten nicht in den Monaten Juni 2016 bis Januar 2017 ihren Lebensunterhalt in geltend gemachter Höhe von monat lich weiteren 535,22 Aufzehrung ihres Vermögens aufbessern, nachdem ihr für diesen Zeitraum bereits monatlich 1.284 h- lungen bedarfsgemäß zur Verfügung standen. Unter Beachtung des Vorrangs der Ausgaben für die Verfahrensführung hätte die Antragsgegn erin aus der Unterhaltsnachzahlung mindestens diese 7.000 weitere ( 8 x 535,22 e- samt also 11.281,76 als von ihr geforderte Eigenbemühung zurückbehalten müssen. Abzüglich des Schonvermögens (seit 1. April 20 17) von 5.000 kleineren Bar beträgen hätte die Antragsgegnerin somit ein fiktives Vermögen von 6.281,76 t eigt bei weitem den für die Führung des eigenen und die Abwehr des von der Gege n- seite einge legten Rechtsmittels erforderlichen Betrag. 11 12 - 7 - b) Allerdings führt im Sozialhilferecht das vorsätzliche oder grobfahrlä s- sige Herbeiführen der Leistungsvoraussetzungen nicht zur Versagung der Lei s- tung, sondern nur zu einer Verpflichtung des späteren Ersatze s der Kosten der Sozialhilfe (§ 103 Abs. 1 SGB XII). Dies beruht indessen darauf, dass ander n- falls das Existenzminimum des Leistungsempfängers gefährdet wäre. Bei der Verfahrenskostenhilfe handelt es sich demgegenüber nicht um einen existen z- sichernden Beda rf, sondern lediglich um einen nicht lebensnotwendigen Teilhabeanspruch. D as Prozess - und Verfahrenskostenhilferecht enthält keine dem § 103 Abs. 1 SGB XII entsprechende Regelung über einen Kostenersatz bei vorsätzlicher oder grobfahrlässiger Herbeifüh rung, weil es in diesen Fällen von vornherein nicht von einem Anspruch auf Hilfegewährung ausgeht. c ) Zwar hat das Bundesverfassungsgericht au s dem Sozialstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 1 GG) und dem allgemeinen Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG), später au ch unter ausdrücklicher Berufung auf den Rechtsstaatsgrundsatz (Art. 20 Abs. 3 GG), die Forderung nach einer weitgehenden Angleichung der Situation von Bemittelten und Unbemittelten im Bereich des Rechtsschutzes abgeleitet . Danach darf Unbemittelten die Re chtsverfolgung und - verteidigung im Vergleich zu Bemittelten nicht unverhältnismäßig erschwert werden. Der U n- bemittelte muss grundsätzlich ebenso wirksamen Rechtsschutz in Anspruch nehmen können wie ein Bemittel ter (BVerfGE 122, 39 = FamRZ 2008, 2179 Rn. 30 ff. mwN). Auf diesen Schutz kann sich hingegen nicht berufen, wer ursprünglich selbst über ausreichende Mittel verfügte, diese Mittel jedoch ohne Rücksicht auf die bevorstehenden Rechtsverfolgungskosten für andere, nicht unbedingt no t- wendige Zwecke ausg egeben hat . Denn er hat dann ü ber den Einsatz seiner an sich ausreichend vorhandenen Mittel selbstbestimmt disponiert und sich dabei bewusst gegen deren Zurückbehaltung für Zwecke der anstehenden 13 14 15 - 8 - Rechtsver folgung entschieden. Eine so getroffene Vermögensdisposition muss der Betreffende gegen sich gelten lassen. Er kann weder aus dem Sozia l- staatsprinzip noch aus dem Rechtsstaatsgrundsatz fordern, die für andere Zwecke bereits ausgegebenen Mittel im Wege der Verfahrenskostenhilfe noch einmal aufgestockt und damit faktisch doppelt zur Verfügung zu erhalten. Denn a ndernfalls wäre der Betreffende bessergestellt als ein Bemittelter, der seine vorhandenen Mittel von vornherein nur für einen Zweck ausgeben kann , und der deshalb seine Interessen abwägen muss. Er wäre auch ungerechtfertigt besser gestellt gegenüber demjenigen, der seine nicht unbedingt notwendigen Anschaffungen zurückstellt, bis feststeht, ob d ie vorhandenen Mittel etwa für die Rechtsverfolgung benötig t werden . Vor d ies em Hinter grund musste die Antragsgegnerin von vornherein mit der Ablehnung ihres Verfahrenskostenhilfe gesuchs rechnen, weil sie sich nicht für bedürftig im Sinne der §§ 114 ff. ZPO halten durfte. 4. Soweit in Rechtsprechung und Lite ratur vertreten wird, Einmalzahlu n- gen zur Erfüllung rückständigen Unterhalts müssten generell nicht als Verm ö- gen im Sinne von § 115 Abs. 3 ZPO eingesetzt werden, weil sie in erster Linie zur Bestreitung des Lebensunterhalts dienten und daher als Einkommen im Sinn e von § 115 Abs. 1 ZPO zu behandeln seien (vgl . OLG Karlsruhe FamRZ 2012, 385 f. mwN ), führt dies jedenfalls im vorliegenden Fall zu keiner abwe i- chenden Beurteilung. Denn a uch einen aus laufendem Einkommen angespa r- ten Betrag hätte die Antragsgegneri n in der konkreten Situation , in der sie mit einem möglichen Beschwerdeverfahren rechnen musste, nicht für aufschiebb a- re Anschaffungen und eine bedarfsüberschreitende Lebensführung in den Mo - 16 17 - 9 - naten Juni 2016 bis Januar 2017 verwenden dürfen, sondern für die Verfa h- rensführung reservieren müssen. Dose Schilling Nedden - Boeger Botur Guhling Vorinstanzen: AG Pankow/Weißensee, Entscheidung vom 15.02.2017 - 200 F 8604/12 - Kammergericht Berlin, Entscheidung vom 07.12.2017 - 16 UF 68/17 -
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