ECLI:DE:BGH:2018:180718BXIIZB637.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 637/17 vom 18. Juli 2018 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1605 Abs. 1; FamFG § 61 Abs. 1 Zum Wert der Beschwer für die Beschwerde gegen einen zur Auskunft und B e- legvorlage verpflicht enden Beschluss (im Anschluss an BGHZ GSZ 128, 85 = FamRZ 1995, 349). BGH, Beschluss vom 18. Juli 2018 - XII ZB 637/17 - OLG Frankfurt am Main AG Lampertheim - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. Juli 2018 durch den Vorsitzenden Ric hter Dose, die Richter Prof. Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Nedden - Boeger und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 6. Senats für Familiensachen in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 17 . November 2017 wird auf Kosten der Antrag s- gegnerin verworfen. Beschwerdewert: bis 500 Gründe: I. Die Antragsgegnerin wird von ihrer inzwischen volljährigen Tochter im Wege des Stufenantrags auf Abänderung eines Unterhaltstitels in Anspruch genommen. Mit Teilbeschluss vom 3. März 2017 hat das Amtsgericht unter Zurüc k- weisung der w eitergehenden Anträge der Antragstellerin die Antragsgegnerin zur Vorlage des Einkommensteuerbescheids und der Einkommensteuererkl ä- rung mit den Anlagen AUS, G, KAP, L, N, N - AUS, S und SO für das Kalende r- jahr 2015 verpflichtet. 1 2 - 3 - Die gegen diese Entscheidu ng erhobene Beschwerde der Antragsgegn e- rin hat das Oberlandesgericht verworfen, weil der Wert der Beschwer den B e- trag von 600 der Antragsgegnerin. II. Die gemäß §§ 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die V o- rausset zungen nach § 5 74 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsbeschwe r- degerichts. Der angefochtene Beschluss verletzt die Antragsgegnerin nicht in ih rem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Recht s- schutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip), welcher es den Gerichten verbietet, den Parteien den Zugang zu einer in der Verfa h- rensordnung eingeräumten Instan z in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigender Weise zu erschweren (vgl. Sena tsbeschluss vom 16. Dezem - ber 2015 XII ZB 405/15 FamRZ 2016, 454 Rn. 6 mwN). Anders als die Rechtsbeschwerde meint, liegt auch kein entscheidungserheblicher Vers toß des Beschwerdegerichts gegen Art. 103 Abs. 1 GG vor. 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die in der angegriffenen Entscheidung enthaltene Verpflichtung der Antragsgegne rin zur Vorlage ihrer Einkommen steuerkläru ng mit allen überhaupt in Betracht kommenden Anlagen sei, wenn das Gericht nicht den begründeten Anlass zu der Annahme gehabt habe, der Auskunftspflichtige habe sie sämtlich 3 4 5 6 - 4 - ausfüllen müssen, dahingehend auszulegen, dass nur die tatsächlich ausgefül l- ten An lagen vorzulegen seien und im Übrigen die Erklärung des Auskunft s- pflichtigen genüge, dass er weitere Anlagen für seine Steuererklärung nicht verwendet habe. Der Wert der Beschwer erhöhe sich auch nicht im Hinblick auf die Kosten der Abwehr einer möglichen unberechtigten Zwangsvollstreckung. Im vorliegenden Fall sei die vorzulegende Steuererklärung bereits beim Finan z- amt abgegeben worden. Der Antragsgegnerin stünde es daher zur Abwehr e i- ner möglichen Zwangsvollstreckung frei, die Verpflichtung aus dem angefo c h- tenen Beschluss durch Vorlage der Steuererklärung nebst der ausgefüllten Anlagen zu erfüllen und die im Internet zu beschaffenden anderen Anlagefo r- m u lare unausgefüllt beizufügen. Dies könne jedoch dahinstehen, weil der erfo r- derliche Beschwerdewert auch d ann nicht erreicht werde, wenn die Beschwer der Antragsgegnerin um die Kosten der Abwehr einer unberechtigten Zwang s- vollstreckung erhöht werde. In der Summe würden diese Kosten und eine nach Justizvergütungs - und - entschädigungsgesetz bemessene Vergütung f ür die Übermittlung der vorzulegen den Unterlagen nicht einmal 300 chen. 2. Diese Ausführungen stehen im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. a) Das Beschwerdegericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass sich der Wert der Beschwer eines Rechtsmittels gegen die Verpflichtung zur Au s- kunftsert eilung grundsätzlich nach dem Interesse des Rechtsmittelführers ric h- tet, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Abgesehen von dem Fall eines b e- sonderen Geheimhaltungsinteresses ist hierbei auf den Aufwand an Zeit und Kosten abzustellen, den die sorgfältige Erteilung der geschuldeten Auskunft erf ordert (Senatsbeschluss vom 22. Januar 2014 XII ZB 278/13 FamRZ 2014, 644 Rn. 6 mwN; BGHZ GSZ 128, 85 = FamRZ 1995, 349, 350 f.). 7 8 - 5 - Auf dieser rechtlichen Grundlage i st der Wert der Beschwer nach § 113 Abs. 1 Sat z 2 FamFG iVm § 3 ZPO nach billig em Ermessen zu bestimmen. Das Rechtsbeschwerdegericht kann die Bemessung der Beschwer nur eing e- schränkt darauf überprüfen, ob das Beschwerdegericht die gesetzlichen Gre n- zen überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeü bt hat (Senatsb e- schluss vom 27. Juli 2016 XII ZB 53/16 FamRZ 2016, 1681 Rn. 7 mwN). b) Derartige Ermessensfehler liegen nicht vor. aa) Der amtsgerichtliche Beschlusstenor enthält die Verpflichtung zur Vorlage von Anlagen zur Einkommensteuererklär ung für das Jahr 2015, für die die Antragsgegnerin geltend gemacht hat, diese lägen nicht vor und seien auch nicht erstellt worden. Zur Bemessung der Beschwer ist daher durch Auslegung zu ermitteln, ob das Amtsgericht die Antragsgegnerin bei Nichtexistenz der A n- lagen zu deren Erstellung verpflichten wollte oder ob es gegebenenfalls irrig von deren Existenz ausgegangen ist. Nur im ersten Fall erhöht der für die E r- stellung erforderliche Aufwand an Zeit und Kosten (vgl. dazu etwa Senatsb e- schluss vom 11. Mä rz 2015 XII ZB 317/14 FamRZ 2015, 838 Rn. 13 ff.) den Beschwerdewert. Im zweiten Fall hat er hingegen außer Betracht zu bleiben; werterhöhend kann sich dann lediglich auswirken, wenn der Verpflichtete g e- wärtigen muss, auf die Erfüllung der insoweit unm öglichen Leistung in Anspruch genommen zu werden und sich hiergegen zur Wehr setzen zu müss en (vgl. Senatsbeschluss vom 2. September 2015 XII ZB 132/15 FamRZ 2015, 2142 Rn. 13 mwN). bb) Das Beschwerdegericht hat den Beschluss des Amtsgerichts dahin ausgelegt, dass die Antragsgegnerin nicht zur Erstellung von noch nicht exi s- tenten Anlagen zur Einkommensteuererklärung des Jahres 2015, sondern nur zur Vorlage von tatsächlich ausgefüllten Anlagen verpflichtet werden sollte, und 9 10 11 12 - 6 - es deshalb im Übrigen zur Erfüllung der Vorlageverpflichtung die Erklärung der Antragsgegnerin genüge, dass sie keine weiteren Anlagen für ihre Steuererkl ä- rung verwendet habe. Hiergegen ist aus Re chtsgründen nichts zu erinnern. Die Rechtsbeschwerde wendet insoweit allerdings ein , diese Auslegung sei im Hinblick darauf nicht haltbar, dass das Amtsgericht im Entscheidung s- ausspruch die für die Unterhaltsverpflichtung der Antragsgegnerin relevanten Unterlagen ausdrücklich konkretisiert habe. Dabei verkennt sie jedoch, dass im Rahmen der Auskunfts - und Belegvorlagepflicht de s Unterhaltsschuldners nach § 1605 Abs. 1 BGB die Vorlage einer bereits eingereichten Steuererklärung dem Zweck dient, auf der Grundlage des Einkommen steuerbescheids das u n- terhaltsrechtlich relevante Einkommen des U nterhaltsschuldners zu ermitteln. Denn in nicht seltenen Fällen reicht der Steuerbescheid allein nicht aus, um die unterhaltsrechtlich wesentlichen Einkünfte verständlich zu belegen (Senatsur teil vom 7. April 1982 IVb ZR 678/80 FamRZ 1982, 680, 682). D ies erhellt, dass sich die Verpflichtung zur Vorlage der Einkommensteuererklärung nebst Anl a- gen nur auf die Anlagen bezieht, die aufgrund der von der Antragsgegnerin e r- zielten Einkunftsarten der Einkommensteuererklärung beigefügt werden mus s- ten und zum Ver ständnis des Einkommensteuerbescheids erforderlich sind. Welche das sind ergibt sich wiederum aus dem vorzulegenden Einkomme n- steuerbescheid. Somit ist die Antragsgegnerin durch den amtsgerichtlichen Beschluss nicht verpflichtet worden, noch nicht existe nte Anlagen zu der vorzulegenden Steuererklärung anzufertigen. Deshalb sind auch keine darauf bezogenen Ko s- ten bei der Bemessung des Beschwerdewerts zu berücksichtigen. Der zusätzl i- che Aufwand für die Fertigung der einfachen Erklärung, keine weiteren als d ie vorgelegten Anlagen zu der Steuererklärung 2015 verwendet zu haben, ist zu gering, um den Wert der Beschwer sow eit zu erhöhen, dass die nach § 113 13 14 - 7 - Abs. 1 Satz 1, 61 Abs. 1 FamFG maßg ebliche Beschwerdesumme von 600 über schritten wird. cc) Zu Recht h at es das Beschwerdegericht auch abgelehnt, Kosten für die Abwehr der Zwangsvollstreckung aus dem erstinstanzlichen Beschluss bei der Bemessung des Werts der Beschwer zu berücksichtigen. Das ergibt sich bereits daraus, dass die Auslegung des Tenors der amt sgerichtlichen Entsche i- dung keine Zweifel aufwirft, sondern nach den vorstehenden Ausführungen ei n- deutig ist. dd) Schließlich hat es das Beschwerdegericht ebenfalls zu Recht abg e- lehnt, ein Geheimhaltungsinteresse der Antragsgegnerin werterhöhend zu b e- rü cksichtigen. Zwar kann ein solches im Einzelfall für die Bemessung des Rechtsmi t- telinteresses erheblich sein. Insoweit muss der Rechtsmittelführer dem B e- schwerdegericht aber sein besonderes Interesse, bestimmte Tatsachen geheim zu halten, und den durch die Auskunftserteilung drohenden Nachteil substanz i- iert darlegen und erforderlichenfalls glaubhaft machen. Dazu gehört auch, dass gerade in der Person des die Auskunft Begehrenden die Gefahr begründet sein muss, dieser werde von den ihm gegenüber offenbart en Tatsachen über das Verfahren hinaus in einer Weise Gebrauch machen, welche die schützenswe r- ten wirtschaftlichen Interessen des zur Auskunft Verpflichteten gefährden kön n- te (Senatsbeschlüsse vom 11. Mai 2016 XII ZB 12/16 FamRZ 2016, 1448 Rn. 13; vom 30. Juli 2014 XII ZB 85/14 FamRZ 2014, 1696 Rn. 9 und vom 9. April 2014 XII ZB 565/13 FamRZ 2014, 1100 Rn. 11 mwN). Derartiges hat die Antragsgegnerin weder in den Vorinstanzen dargelegt noch mit der Rechtsbeschwerde geltend gemacht. Sie hat hierzu lediglich vo r- getragen, dass der Vater der Antragstellerin Informationen zu einzelnen Vers i- 15 16 17 18 - 8 - cherungen an seine Adresse " umgel eitet " habe und deshalb die Gefahr einer missbräuchlichen Verwendung der vorzulegenden Steuerunterlagen und der sich daraus ergebenden Daten bestehe. Ein schutzwürdiges Geheimhaltungsi n- teresse der Antragsgegnerin, das bei der Bemessung der Beschwer werterh ö- hend zu berücksichtigen wäre, ergibt sich aus diesem Vorbringen nicht. 3. Für das weitere Verfahren wird die Antragstellerin auf den Senatsb e- schluss vom 7. Dezember 2016 XII ZB 422/15 FamRZ 2017, 370 Rn. 39 hi n- gewiesen. 4. Von einer weiteren Beg ründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher B e- deutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre chung beizutragen (§ 74 Abs. 7 Fa mFG). Dose Klinkham mer Günter Nedden - Boeger Krüger Vorinstanzen: AG Lampertheim, Entscheidung vom 03.03.2017 - 2 F 166/16 - OLG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 17.11.2017 - 6 UF 100/17 - 19 20
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