BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 64/01 vom 12. März 2002 in dem Entschädigungsrechtsstreit - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Kreft und die Richter Stodolkowitz, Dr. Ganter, Raebel und Kayser am 12. Mrz 2002 beschlossen: Die sofortige Beschwerde der Klgerin (ihrer unbekannten Erben) gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 29. Mrz 2001 (nicht: 2000) wird zurückgewiesen. Die außergerichtlichen Kosten des Beschwerdeverfahrens fallen dem Nachlaß der Klgerin zur Last. Gründe: Ein gesetzlicher Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 219 Abs. 2 BEG). Gegenstand der Klage ist nach dem Sachantrag trotz spteren rechtl i - chen Begründungswechsels ein Anspruch auf Ersatz von Verzugsschaden w e - gen verspteter Erstattung von Pflegekosten an die verstorbene Verfolgte (§ 30 Abs. 1 BEG, §§ 106, 34 BeamtVG). Die mit Schreiben vom 20. Mai 1990 bea n - tragte und mit Bescheid vom 25. Juni 1992 abgelehnte Erstattung konnte erst aufgrund eines am 3. Dezember 1998 gerichtlich festgestellten Anspruchs auf Pflegezulage durchgesetzt werden. Vorfinanzierungskosten, auf welche die - 3 - Beschwerdebegrndung abstellt, sind rechtlich und wirtschaftlich Verzugszi n - sen, die in § 49 Abs. 5 BeamtVG hier von der Erstattung ausgeschlossen we r - den. Die auûerdem ersetzt verlangten Verfahrenskosten der verstorbenen KI - gerin und ihres Vormundes sind weitergehende Verzugsschden gem. § 288 Abs. 2 BGB. Ein Ersatzanspruch hierauf unmittelbar aus § 34 BeamtVG besteht eindeutig nicht. Die allgemeine Rechtsfrage, ob bei gesetzlich geregelten Geldle i - stungspflichten des öffentlichen Rechts die Beteiligten, insbesondere die h o - heitliche Seite, in lckenfllender Anwendung der Vorschriften des Brgerl i - chen Gesetzbuches ber den Schuldnerverzug zum Schadensersatz ve r - pflichtet sind, wird von den obersten Bundesgerichten in gefestigter langjhr i - ger Rechtsprechung verneint (vgl. BGHZ 108, 268, 270 f; BGH, Urt. v. 1. Oktober 1981 - III ZR 13/80, NJW 1982, 1277 m.w.N.; BVerwGE 14, 1, 4 f; 98, 18, 30 f; BVerwG DÖV 1978, 257; BSG DÖV 1993, 395 m.w.N.; siehe a u - ûerdem Papier, Die Forderungsverletzung im öffentlichen Recht 1970 S. 130 f; de Wall, Die Anwendbarkeit privatrechtlicher Vorschriften im Verwaltungsrecht 1999 S. 396; zum Beamtenrecht BGHZ 10, 125 und BVerwGE 24, 186, 191). Dem Brger muû es danach berlassen bleiben, etwaige Verzugsschden auf andere Weise, insbesondere mit der Amtshaftungsklage zu verfolgen. Eine Verzugshaftung wegen verspteter Erstattung von Heil- oder Pflegekosten ist auch nicht aus besonderen Sachgrnden der Frsorge oder der Wiedergutm a - chung geboten, da der Berechtigte im Bedarfsfall nach § 1 1 Satz 1 HeilvfV e i - nen Vorschuû oder Abschlagszahlungen auf Heil- oder Pflegekosten beantr a - gen kann. Schlieûlich ermöglicht die betragsmûig noch nicht bestimmte Fes t - stellung der Erstattungspflicht im Urteil des OLG Dsseldorf vom 3. Dezember 1998 keine nachtrgliche Zuerkennung von Prozeûzinsen (vgl. BVerwG, Urt. v. - 4 - 28. Mai 1998 - 2 C 28.97, Buchholz 239.1 § 49 BeamtVG Nr. 5), die einen Teil des geltendgemachten Schadens htten abdecken knnen. Eine besondere Grundsatzfrage nach dem Ausschluû einer Verzu g s - haftung des Staates innerhalb der Anwendung des Bundesentschdigungsg e - setzes stellt sich in dem vorbezeichneten Rechtsrahmen nicht mehr. Kreft Stodolkowitz Ganter Raebel Kayser
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