BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 640/13 vom 12. Februar 2014 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Februar 2014 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden - Boeg er und Dr. Botur beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4 . Zivilsenats 1. Senat für Familiensachen des Oberlandesgerichts Oldenburg vom 2 2. Oktober 2013 wird auf Kosten des Antragsgegners ve r- worfen. Beschwerdewert: bis 5.000 Gründe: I. Mit Beschluss vom 12 . Juni 2013 , der dem Antragsgegner (richtig:) am 18 . Ju n i 2013 zugestellt worden ist, hat das Familiengericht ihn zur Zahlung von Kindesunterhalt an d ie Antragsteller in und an den Landkreis A. verpflichtet. Hiergegen hat der Antragsgegner rechtzeitig Beschwerde eingelegt. Mit einem am Freitag, de m 1 6 . August 2013 um 12:29 Uhr beim Familiengericht eing e- gangenen Telefax hat der Antragsgegner das Rechtsmittel begründet . Die Akte befand sich zu der Zeit noch beim Familiengeri cht . Am Montag, de m 19 . August 2013 hat d er Abteilungsrichter des Familiengerichts die Weiterleitung der Akte an das Beschwerdegericht verfügt, wo sie am 2 2 . August 2013 eingegangen ist. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde verworfen. Die Beschwe r- deb egründungsfrist sei versäumt, weil die Akte mit de r Beschwerdebegründung 1 2 - 3 - erst nach Ablauf der Begründungsfrist beim Beschwerdegericht eingegangen sei. Wiedereinsetzung sei nicht zu gewähren, da d ie Frist nicht schuldlos ve r- säumt sei . Das Familiengericht ha be den Antrag im ordentlichen Geschäftsgang an das Beschwerdegericht weitergeleitet. Zu einer besonderen Beschleunigung der Aktenübersendung sei das Familiengericht nicht verpflichtet gewesen . II. Die gemäß §§ 117 Abs. 1 Satz 4, Abs. 5 FamFG, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist nicht zulässig, weil die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO nicht erfüllt sind. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde erfordert die Siche - rung einer einheit lichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Rechtsb e- schwerdegerichts. Der angefochtene Beschluss verletzt den Antragsteller w e- der in seinem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechts schutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit de m Rechtsstaatsprinzip) noch in seinem Anspr uch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). Danach darf einem Beteiligten die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht au f- grund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten seines Verfahrensbevol l- mächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden und den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensor d- nung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (vgl. Sena tsbeschluss vom 11. Juni 2008 XII ZB 184/07 FamRZ 2008, 1605 Rn. 6 mwN). 3 4 - 4 - 1. Zu Recht hat das Beschwerdegericht festgestellt, dass die Frist zur Beschwerdebegründung nicht gewahrt ist, da bis zu deren Ablauf am 19 . Au - gust 201 3 weder die Beschwerdebe gründung noch ein Fristverlängerungsa n- trag bei dem Beschwerdegericht eingegangen war. 2. Ebenso zutreffend hat das Beschwerdegericht eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abgelehnt, da die Frist nicht schuldlos versäumt ist. Nach ständige r Rechtsp rechung des Bundesgerichtshofs gehört es zu den Aufgaben des Verfahrensbevollmächtigten, dafür zu sorgen, dass ein fris t- gebundener Schriftsatz rechtzeitig gefertigt wird und innerhalb der Frist bei dem zuständigen Gericht eingeht (vgl. Senatsbeschluss vom 2 3 . J anuar 201 3 XII ZB 559/12 FamRZ 2013, 695 Rn. 6 ). In einer Familienstreitsache ist die Begründung der Beschwerde beim Beschwerdegericht einzu reichen (§ 11 7 Abs. 1 Satz 2 Fa mFG). Die schuldhafte Verkennung dieser eindeutigen Gese t- zesla ge ist dem Ant ragsgegner nach § 113 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnen. Selbst wenn sich die Akten mit der eingelegten Beschwerde noch beim Ausgangsgericht befinden, ist die Beschw erdebegründung oder ein entspr e- chender Verlängerungsantrag in Ehe - und Fam ilienstreitsachen nach § 117 Abs. 1 FamFG beim Beschwerdegericht einzureichen. Auch darüber konnte bei de m Verfahrensbevollmächtigten des Antragsgegners kein Zweifel bestehen (vgl. Senatsbeschluss vom 15. Juni 2011 XII ZB 468/10 FamRZ 2011, 1389 Rn. 10 ). An einen mit der Beschwerdeeinlegung betrauten Rechtsanwalt sind hi n- sichtlich der Ermittlung des für die Einlegung des Rechtsmittels zuständigen Gerichts hohe Sorgfaltsanforderungen zu stellen (v gl. etwa Senatsbeschluss vom 3. November 2010 XII ZB 1 97/10 FamRZ 2011, 100 Rn. 19 mwN). Denn 5 6 7 8 9 - 5 - die Klärung der Zuständigkeit fällt in seinen Verantwortungsbereich. Er ist daher gehalten, die Rechtsmittelschrift und insbesondere die Empfangszuständigkeit des darin bezeichneten Adressaten auf ihre Richtigkeit zu überprüfen (vgl. BGH Beschluss vom 14. Dezember 2010 VIII ZB 20/09 NJW 2011, 683 Rn. 16 mwN). Dieselben Maßstäbe gelten für die Einreichung der Rechtsmittelbegrü n- dung. Bei Unterzeichnung hat der Rechtsanwalt sie auf ihre Richtigkeit, insb e- sondere au f korrekte Adressierung hin zu überprüfen. 3. Die Sorgfaltspflichtverletzung wurde auch für die Versäumung der Rechtsmittelbegründungsfrist kausal. E in Rechtsuchender darf zwar darauf ve r- trauen, dass ein mit der Sache bereits befasstes Gericht einen bei ihm eing e- reichten, aber für das Rechtsmittelgericht bestimmten Schriftsatz im ordentl i- chen Geschäftsgang dorthin weiterleiten wird (Senatsbeschlüsse vom 23. Mai 2012 X II ZB 375/11 FamRZ 2012, 1205 Rn. 26 mwN ). Das ist im vorliege n- den Fall jedoch gesch ehen. D ie am 16. August 2013 eingegangene Beschwe r- debegründung ist vom Abteilungsrichter bereits am darauffolgenden Werktag , de m 19. August 2013, bearbeitet worden, indem er die Übersendung der Akte nebst Beschwerdebegründung an das Beschwerdegericht verfü gt hat. Am nächsten T ag, de m 2 0 . August 2013, hat die Geschäftsstelle die Aktenüberse n- dung an das Beschwerdegericht ver anlasst . Diese Vorgehensweise bewegt sich im Rahmen eines ordentlichen Geschäftsgangs. E ine Verpflichtung, die Rechtsmittelschrift von der Akte zu trennen und sie dem Oberlandesgericht vorab per Briefpost oder Telefax zu senden, b e- stand auch im vorliegenden Fall nicht ( vgl. Senatsbe schluss vom 19. Septem - ber 2012 XII ZB 221/12 juris Rn. 11). 4 . Weil der Antragsgegner die Frist zur Begründung seiner Beschwerde nicht schuldlos versäumt hat, hat das Oberlan desgericht ihm die begehrte Wie - 10 11 12 - 6 - dereinsetz ung in den vorigen Stand nach § 113 A bs. 1 FamFG i.V.m. § 233 ZPO der Sache nach zu Recht versagt. Dass die Entscheidung über die Wiederein setzung nicht in die Beschlussformel aufgenommen worden ist, so n- dern nur in den Beschlussgründen erfolgte, ist unschädlich (RGZ 67, 186, 1 90; Zö l ler /Grege r ZPO 30. Aufl. § 238 Rn. 2 ; BeckOK ZPO/Wendtland [Stand: 1. Janu ar 2014] § 238 Rn. 10 ). Auch die V erwerfung der Beschwerde nach § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO ist deswegen nicht zu beanstanden. Sie ist u n- ter Hinzunahme des in Bezug genom menen Hinweisbeschlusses vom 4. Okto - ber 2013 auch mit einer hinreichenden Begründung verse hen und enthält au s- reichende tatsächliche Feststellungen, die das Rechtsbeschwerdegericht in die Lage versetzen, die prozessuale Entscheidung auf ihre Richtigkeit zu überpr ü- fen (vgl. BGH Beschluss vom 22. Oktober 2013 II ZB 7/12 juris Rn. 6, 8 mwN). Dose Schilling Günter Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: AG Westerstede, Entscheidung vom 12.06.2013 - 81 F 1076/12 UK - OLG Oldenburg, Entscheidung vom 22.10.2013 - 4 UF 149/13 - 13
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