BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 64/03 vom 20. Dezember 2006 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja EGBGB Art. 17 Abs. 3 Satz 2 Zur Billigkeitsentscheidung nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB, wenn der aus dem Versorgungsausgleich Berechtigte dauerhaft im Ausland (hier: T374rkei) lebt und keinen Bezug zum deutschen Rechtskreis hat (Fortf374hrung des Senatsbe-schlusses vom 10. November 1999 - XII ZB 132/98 - FamRZ 2000, 418 f.) BGH, Beschluss vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 64/03 - KG AG Tempelhof-Kreuzberg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 20. Dezember 2006 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber-Monecke, die Richter Prof. Dr. Wagenitz und Fuchs und die Richterin Dr. V351zina: beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der Be-schluss des 3. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin als Senat f374r Familiensachen vom 3. M344rz 2003 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung - auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Kammergericht in Berlin zur374ckverwiesen. Beschwerdewert: 1.340 200 Gr374nde: I. Die Parteien, beide t374rkische Staatsangeh366rige, haben am 20. Juni 1956 in der T374rkei geheiratet. Aus der Ehe sind vier inzwischen vollj344hrige, in der T374rkei aufgewachsene Kinder hervorgegangen. Der im Jahr 1933 geborene Ehemann (Antragsgegner) ist 1970 ohne seine Familie zur Erwerbst344tigkeit nach Deutschland gekommen, wo er seither lebt. Die im Jahr 1942 geborene Ehefrau (Antragstellerin), die zu keinem Zeitpunkt sozialversicherungspflichtig besch344ftigt war, lebt im Haushalt eines ihrer S366hne in B. /T374rkei. 1 - 3 - Auf den am 4. September 1997 zugestellten Antrag der Ehefrau ist die Ehe durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - nach t374rkischem Recht geschieden worden. Gleichzeitig hat das Familiengericht auf Antrag der Ehefrau nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 EGBGB den Versorgungsausgleich dahin geregelt, dass vom Versicherungskonto des Antragsgegners auf ein bei der Deutschen Rentenversicherung Bund (DRV Bund; weitere Beteiligte zu 2) ein-zurichtendes Versicherungskonto der Antragstellerin Rentenanwartschaften in H366he von monatlich 436,80 DM (223,33 200), bezogen auf den 31. August 1997, 374bertragen werden. Nach den Feststellungen des Amtsgerichts - Familiengericht - hat der Antragsgegner bei der Deutschen Rentenversiche-rung Oberbayern (DRV Oberbayern, weitere Beteiligte zu 1) in der Ehezeit (1. Juni 1956 bis 31. August 1997, 247 1587 Abs. 2 BGB) inl344ndische Versor-gungsanwartschaften in H366he von monatlich 873,61 DM (446,67 200) erworben; die Antragstellerin verf374gt 374ber keine Rentenanwartschaften. 2 Der Antragsgegner hat gegen die Entscheidung zum Versorgungsaus-gleich Beschwerde eingelegt und geltend gemacht, der Wertausgleich sei unter Billigkeitsgesichtspunkten auszuschlie337en. Er habe der Antragstellerin anl344ss-lich verschiedener Besuche in der T374rkei insgesamt 65.000 DM 374berlassen, damit sie durch den Erwerb einer Immobilie f374r ihr Alter vorsorgen k366nne. Die Ehefrau habe das Geld einem der gemeinsamen S366hne zur Verf374gung gestellt, bei dem sie nun unentgeltlich bei freier Kost wohne. Die Antragstellerin hat den Erhalt jeglicher Zuwendungen bestritten und behauptet, der Antragsgegner ha-be, seitdem er die T374rkei verlassen habe, allenfalls geringe Unterhaltsleistun-gen f374r die Familie erbracht. Wegen der Erziehung der gemeinsamen Kinder habe sie f374r ihr Alter nicht vorsorgen k366nnen. Inzwischen sei sie alt, krank und auf finanzielle Mittel angewiesen. 3 - 4 - Das Kammergericht hat mit Beschluss vom 21. September 1998 die Ent-scheidung zum Versorgungsausgleich zun344chst dahin abge344ndert, dass vom Versicherungskonto des Ehemannes auf ein einzurichtendes Konto der Antrag-stellerin bei der DRV Bund Rentenanwartschaften in H366he von monatlich 145,60 DM (74,44 200), bezogen auf den 31. August 1997, zu 374bertragen seien. Die K374rzung gem344337 Art. 17 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbs. EGBGB auf ein Drittel des h344lftigen Wertunterschieds hat es mit den im Vergleich zu Deutschland ge-ringeren Lebenshaltungskosten in der T374rkei begr374ndet. Im 334brigen habe der Antragsgegner die behaupteten Zahlungen in H366he von 65.000 DM an die An-tragstellerin weder belegt noch "genauer nach Zeit sowie Ort und Umst344nden der 334bergabe substantiiert", weshalb der Vortrag unbeachtlich sei. 4 Auf die zugelassene weitere Beschwerde der Antragstellerin hat der Se-nat mit Beschluss vom 10. November 1999 (- XII ZB 132/98 - FamRZ 2000, 418 f.) die Entscheidung des Kammergerichts aufgehoben und die Sache zur erneu-ten Behandlung und Entscheidung zur374ckverwiesen. Bei der erforderlichen 334berpr374fung nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbs. EGBGB, ob die Durchf374h-rung des Versorgungsausgleichs der Billigkeit entspreche, sei unber374cksichtigt geblieben, dass Rentenleistungen an im Ausland lebende Berechtigte nach 247 113 Abs. 3 SGB VI regelm344337ig nur in H366he von 70 % ausgezahlt w374rden. Bei der Beurteilung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verh344ltnisse k366nne zudem nicht nur auf die geringeren Lebenshaltungskosten in der T374rkei abgestellt wer-den. Es m374sse auch Ber374cksichtigung finden, dass der Antragsgegner in Deutschland in die allgemeine soziale Sicherung, einschlie337lich der gesetzli-chen Krankenversicherung und der ggf. eintretenden erg344nzenden Sozialhilfe, einbezogen sei. Die Antragsgegnerin verf374ge hingegen 374ber keine eigene Krankenversicherung und m374sse f374r ihre medizinische Versorgung selbst auf-kommen. 5 - 5 - Mit Beschluss vom 3. M344rz 2003 hat das Kammergericht eine Herabset-zung auf 50 % des h344lftigen Wertunterschieds bef374rwortet und die Entschei-dung des Amtsgerichts - Familiengericht - zum Versorgungsausgleich dahin abge344ndert, dass vom Versicherungskonto des Antragsgegners bei der DRV Oberbayern auf ein einzurichtendes Konto der Antragstellerin bei der DRV Bund Rentenanwartschaften in H366he von 111,67 200 (218,40 DM), bezogen auf den 31. August 1997, 374bertragen werden. 6 Hiergegen wendet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des An-tragsgegners, mit der er einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs errei-chen m366chte. 7 II. Das zul344ssige Rechtsmittel f374hrt zur Aufhebung der angefochtenen Ent-scheidung und zur Zur374ckverweisung an das Kammergericht. 8 1. Das Kammergericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begr374ndet: Auf Antrag der Ehefrau sei gem344337 Art. 17 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 EGBGB der Versorgungsausgleich regelwidrig nach deutschem Recht durchzu-f374hren. Das nach Art. 14 Abs. 1 Nr. 1 EGBGB ma337gebliche t374rkische Schei-dungsstatut kenne den Versorgungsausgleich nicht; der Antragsgegner habe aber in der Ehezeit inl344ndische Anwartschaften erworben. Die nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbs. EGBGB erforderliche Billigkeitsabw344gung unter Be-r374cksichtigung der beiderseitigen wirtschaftlichen Verh344ltnisse f374hre allerdings zu einer Beschr344nkung des Wertausgleichs auf die H344lfte des sich nach 247 1587 b Abs. 1 BGB errechnenden Ausgleichsanspruchs der Ehefrau (111,67 200 statt 223,34 200). Deren Lebenshaltungsniveau sei - unter Ber374cksichti- 9 - 6 - gung der konkreten Lebenssituation beider Ehegatten - niedriger als das des in Deutschland lebenden Antragsgegners. Bei der Abw344gung sei auch zu ber374ck-sichtigen, dass sich die Antragstellerin in der T374rkei um die Erziehung der ge-meinsamen Kinder gek374mmert habe und deshalb keine eigene Altersversor-gung habe aufbauen k366nnen. Krankenversichert sei sie lediglich zeitweise kos-tenlos 374ber ihren Sohn E. Hingegen k366nne die 334bertragung von Anrechten der deutschen gesetzlichen Rentenversicherung unter bestimmten Voraussetzun-gen sogar dazu f374hren, dass die Antragstellerin Pflichtmitglied in der deutschen gesetzlichen Krankenversicherung werde. Einen Anspruch auf Teilhabe an ei-nem durch die Verh344ltnisse in Deutschland gepr344gten h366heren Lebensstandard habe die Antragstellerin jedoch nicht. Auch sei der Wertausgleich nicht deshalb ungek374rzt durchzuf374hren, weil der in Deutschland lebende Antragsgegner seine infolge des Versorgungsausgleichs unzureichende Rente durch erg344nzende Sozialhilfe aufbessern k366nne. Auf der anderen Seite k366nne nicht deshalb von der Durchf374hrung des Wertausgleichs abgesehen werden, weil bereits die un-gek374rzte Rente des Antragsgegners nicht ausreiche, dessen Lebensunterhalt ohne erg344nzende Sozialhilfe zu sichern. Entsprechende Selbstbehaltgrenzen gebe es beim Versorgungsausgleich nicht. Der Wertausgleich sei auch wirt-schaftlich sinnvoll, da die in der T374rkei lebende Antragstellerin ohne weitere Beitragszeiten einen durchsetzbaren Rentenanspruch erhalte, der ihr auf der Grundlage des deutsch-t374rkischen Sozialversicherungsabkommens ungek374rzt ausgezahlt werde. Sonstige Umst344nde, die eine weitere Herabsetzung oder gar einen Ausschluss des Versorgungsausgleichs rechtfertigten, habe der Antrags-gegner nicht dargetan. Insbesondere habe er trotz Ank374ndigung nichts Erhebli-ches mehr zu seiner Behauptung vorgetragen, die Antragstellerin habe bereits der Altersvorsorge dienende 65.000 DM erhalten. Sein darauf gest374tzter Antrag auf Ausschluss des Versorgungsausgleichs k366nne deshalb bereits aus den Gr374nden des Beschlusses vom 21. September 1998 keinen Erfolg haben. - 7 - Dies h344lt rechtlicher Nachpr374fung nicht in allen Punkten stand. 10 11 2. Das Beschwerdegericht hat im Ansatz zu Recht nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbs. EGBGB eine Billigkeitsabw344gung unter Ber374cksichtigung der wirtschaftlichen Verh344ltnisse der Parteien vorgenommen und dabei insbe-sondere das gegen374ber Deutschland niedrigere Lebenshaltungsniveau in der T374rkei ber374cksichtigt. Nach den Vorstellungen des Gesetzgebers dient die Bil-ligkeitspr374fung dazu, die wirtschaftlichen Verh344ltnisse der Eheleute zu ber374ck-sichtigen und internationalen Aspekten des Eheverlaufs Rechnung zu tragen. Gerechtigkeitserw344gungen sollen bereits bei der Weichenstellung zum deut-schen Recht hin ausgewogene Ber374cksichtigung finden; vor allem sollen unbil-lige Ergebnisse vermieden werden, die sich dadurch ergeben k366nnten, dass ein Ehegatte inl344ndische Anwartschaften abgeben muss, w344hrend der andere Ehe-gatte bereits seiner Alterssicherung dienende Verm366genswerte im Ausland be-sitzt, an denen der Ausgleichspflichtige nicht partizipieren kann (Senatsbe-schluss vom 23. Februar 1994 - XII ZB 39/93 - FamRZ 1994, 825, 826; vgl. auch BT-Drucks. 10/5632 S. 42 f.). Die Anwendung einer derartigen Billigkeits-klausel und die W374rdigung eines gefundenen Ergebnisses unter dem Gesichts-punkt, "ob es der Billigkeit nicht widerspricht", ist in erster Linie dem Tatrichter vorbehalten. Sie ist im Verfahren der Rechtsbeschwerde nur begrenzt, insbe-sondere dahin nachpr374fbar, ob der Tatrichter die ma337geblichen Umst344nde aus-reichend und umfassend in seine Abw344gung einbezogen hat (Senatsbeschluss vom 10. November 1999 aaO S. 419). Auf der Grundlage dieser eingeschr344nk-ten 334berpr374fbarkeit kann der angefochtene Beschluss aber keinen Bestand ha-ben. a) Ohne Erfolg beanstandet die Rechtsbeschwerde allerdings, das Be-schwerdegericht habe bei seiner Billigkeitsabw344gung den Vortrag des Antrags-gegners fehlerhaft nicht ber374cksichtigt, er habe zwischen 1979 und 1982 der 12 - 8 - Antragstellerin f374r ihre Altersvorsorge 65.000 DM (33.233,97 200) zukommen las-sen. Dem Beschwerdegericht ist kein Verfahrensversto337 durch Unterlassung gebotener Beweiserhebung unterlaufen. 13 aa) Im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit sind die zur Feststellung der Tatsachen erforderlichen Ermittlungen zwar grunds344tzlich von Amts wegen vorzunehmen und die geeignet erscheinenden Beweise zu erheben (247 12 FGG). Das Verfahren betreffend den Versorgungsausgleich ist indessen eine echte Streitsache der freiwilligen Gerichtsbarkeit, bei der sich die Ehegatten regelm344337ig als Gegner mit widerstreitenden verm366gensrechtlichen Interessen privatrechtlicher Natur gegen374berstehen (vgl. Senatsbeschl374sse BGHZ 85, 180, 188 und vom 3. November 1993 - XII ZB 33/92 - FamRZ 1994, 234, 236). Hier obliegt es den beteiligten Ehegatten, die ihnen vorteilhaften Umst344nde, die dem Gericht nicht ohne weiteres bekannt sein k366nnen, von sich aus vorzubringen und durch eingehende Tatsachendarstellung und geeigneten Beweisantritt an der Aufkl344rung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. Senatsbeschl374sse vom 3. No-vember 1993 aaO S. 236 und vom 23. M344rz 1988 - IVb ZB 51/87 - FamRZ 1988, 709, 710). Die Ermittlungspflicht des Gerichts endet deshalb grunds344tz-lich dort, wo es ein Verfahrensbeteiligter allein oder in erster Linie in der Hand hat, die notwendigen Erkl344rungen abzugeben. Bei der Billigkeitsklausel des Art. 17 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbs. EGBGB handelt es sich - wie bei 247 1587 c BGB - um eine anspruchsbegrenzende Norm mit Ausnahmecharakter (vgl. Se-natsbeschluss vom 9. Mai 1990 - XII ZB 58/89 - FamRZ 1990, 1341, 1342). F374r das Vorliegen dieses Ausnahmetatbestandes muss der Beteiligte, der sich dar-auf beruft, dessen tats344chliche Voraussetzungen unter Ber374cksichtigung der allgemeinen Darlegungs- und Beweislastregeln geltend machen (Keidel/ Kuntze/Schmidt FGG 15. Aufl. 247 12 Rdn. 121 f.; vgl. f374r 247 1587 c BGB Senats-beschl374sse vom 9. Mai 1990 aaO S. 1342 und vom 23. M344rz 1988 aaO S. 710). - 9 - bb) Der Antragsgegner hat mit Schriftsatz vom 23. Juni 1998 vorgetra-gen, er habe der Antragstellerin im Jahr 1979 10.000 DM, im Jahr 1980 20.000 DM, im Jahr 1981 15.000 DM und im Jahr 1982 20.000 DM 374ber den 344ltesten Sohn f374r den Erwerb einer Immobilie als Altersvorsorge zukommen lassen. Die Antragstellerin hat den Vortrag zul344ssig mit der Behauptung bestrit-ten, der Antragsteller wolle lediglich mit unrichtiger Sachverhaltsdarstellung den Ausschluss des Versorgungsausgleichs erreichen. Da der Umfang der Darle-gungslast vom Bestreiten des Gegners abh344ngig ist, oblag es nun dem f374r die Voraussetzungen des anspruchsbegrenzenden Art. 17 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbs. EGBGB darlegungs- und beweisbelasteten Antragsgegner, den bisher allgemein gehaltenen Vortrag hinsichtlich Zeitpunkt, Ort und konkreter Umst344n-de der Zahlungen zu substantiieren, um der Antragstellerin eine weitere Erkl344-rungslast aufzuerlegen (vgl. Z366ller/Greger ZPO 26. Aufl. 247 138 Rdn. 8 a) und das Vorbringen ggf. einer Beweisaufnahme zug344nglich zu machen. Dem ist der Antragsgegner nicht nachgekommen. Die im Schriftsatz vom 23. Juni 1998 an-gek374ndigten Bankbelege f374r die behaupteten Zahlungen hat er nicht vorgelegt; ebenso hat er entgegen den mit Schriftsatz vom 25. Juli 2000 angek374ndigten "Erg344nzungen des Vorbringens zu den 334berweisungen" nichts weiter vorgetra-gen. Auch der vorgelegte Beleg einer t374rkischen Bank vom 25. Mai 1980 f374r die 334berweisung von 150.000 T374rkischen Lira an den 344ltesten Sohn Y. der Parteien vermag entgegen der Rechtsbeschwerde die behauptete Zahlung von 10.000 DM (5.112,92 200) an die Antragstellerin im Jahr 1980 nicht zu untermau-ern. Der ausgewiesene Betrag entsprach 1980 umgerechnet nur ca. 3.000 DM (1.533,88 200). Lediglich mit Schriftsatz vom 23. Juni 1998 hat der Antragsgegner konkretisierend ausgef374hrt, im Dezember 1980 habe er seinem Sohn Y. weitere 10.000 DM in der Wohnung des benannten Zeugen Y.A. in Istanbul 374bergeben. Dass diese Summe es der damals erst 38 Jahre alten und in der T374rkei ohne eigene Eink374nfte lebenden, allein erziehenden Antragstellerin erm366glicht haben 14 - 10 - soll, mittels Immobilienerwerbs f374r ihr Alter vorzusorgen, ist indes auch vor dem Hintergrund geringer Lebenshaltungskosten in der T374rkei nicht nachvollziehbar. Mangels substantiierten Tatsachenvortrags und damit wegen fehlender Be-weisbed374rftigkeit (vgl. Musielak/Foerste ZPO 4. Aufl. 247 284 Rdn. 16) musste das Beschwerdegericht 374ber die behaupteten Geldzahlungen keinen Beweis erheben, insbesondere konnte es von einer Vernehmung der benannten Zeu-gen E.A. und Y.A. absehen. cc) Der Antragsgegner kann sich dabei nicht darauf berufen, das Be-schwerdegericht habe es vers344umt, ihn vor Erlass der angegriffenen Entschei-dung auf die fehlende Substantiierung seines Vortrags hinzuweisen. Zwar be-steht grunds344tzlich eine entsprechende gerichtliche Hinweispflicht (vgl. BGH Urteil vom 22. April 1999 - I ZR 37/97 - NJW 1999, 3716). Sp344testens seit dem Beschluss des Beschwerdegerichts vom 21. September 1998, in dem u.a. die behaupteten Zahlungen als "nicht ausreichend dargetan" behandelt wurden, war dem Antragsgegner aber der Mangel seines Vortrags bekannt. Auch durfte er, nachdem der genannte Beschluss durch den Senat aus anderen Gr374nden aufgehoben und zur374ckverwiesen worden war, nicht davon ausgehen, das Kammergericht habe seine entsprechende Auffassung ge344ndert. Mit Beschluss vom 28. August 2000 hat es vielmehr angek374ndigt, unter "Ber374cksichtigung der Rechtsauffassung des Bundesgerichtshofs und etwaigem erg344nzenden Sach-vortrag" neu zu entscheiden. Daraus folgt, dass das Beschwerdegericht eine Beweisaufnahme 374ber die behaupteten Geldzahlungen weiterhin nicht f374r erfor-derlich hielt. 15 b) Ebenfalls ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde geltend, die an-gegriffene Entscheidung sei widerspr374chlich und mangelhaft begr374ndet. Sie beanstandet, das Kammergericht habe in seiner urspr374nglichen Entscheidung vom 21. September 1998 den nach 247 1587 b BGB ermittelten Ausgleichsbetrag 16 - 11 - zun344chst um 67 % gek374rzt. Nach der Aufhebung und Zur374ckverweisung durch den Senat halte es nun eine K374rzung um lediglich 50 % f374r geboten, obwohl neue, eine Herabsetzung rechtfertigende Argumente nicht hinzugetreten seien. Der Senat hatte in seiner Entscheidung vom 10. November 1999 (aaO) den Beschluss des Kammergerichts jedoch insgesamt aufgehoben und zur374ckver-wiesen. Er hatte dabei dem Beschwerdegericht entsprechend 247 565 Abs. 2 ZPO a.F. bindend (vgl. Senatsbeschluss vom 22. Oktober 1997 - XII ARZ 27/97 - FamRZ 1998, 477; M374nchKomm/Finger ZPO 2. Aufl. 247 621 e Rdn. 70) aufgegeben, erneut in die Billigkeitsabw344gung nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbs. EGBGB einzutreten. Bei der erneuten Abw344gung der ma337geblichen Umst344nde musste sich das Kammergericht deshalb nicht an den tragenden Gr374nden seiner Entscheidung vom 21. September 1998 orientieren. Zwar trifft es zu, dass Rentenzahlungen der Deutschen Rentenversicherung an in der T374rkei lebende Berechtigte - trotz der geringeren Lebenshaltungskosten - un-gek374rzt ausgezahlt werden (vgl. Art. 35 des Abkommens der Bundesrepublik Deutschland und der Republik T374rkei 374ber Soziale Sicherheit vom 30. April 1964, BGBl. 1965 II, 1170 f.; anders noch Senatsbeschluss vom 10. November 1999 aaO S. 419). Auch spricht dieser Umstand bei der Abw344gung nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbs. EGBGB eher f374r eine K374rzung des Wertausgleichs. Es blieb dem Beschwerdegericht dennoch unbenommen, den Aspekt der nied-rigeren Lebenshaltungskosten anders als in der Ausgangsentscheidung zu ge-wichten und den Ausgleichsbetrag in geringerem Umfang herabzusetzen. c) Die Rechtsbeschwerde wendet allerdings zu Recht ein, das Kammer-gericht habe bei seiner Entscheidung den Vortrag des Antragsgegners nicht ber374cksichtigt, die Antragstellerin verf374ge in der T374rkei 374ber eigene Rentenan-wartschaften. Nach dem f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren als wahr zu un-terstellenden Vortrag des Antragsgegners soll die Antragstellerin nach t374rki-schem Sozialversicherungsrecht in den Zeiten kostenfrei gesetzlich rentenver- 17 - 12 - sichert sein, in denen ihr Sohn E. - in dessen Haushalt sie lebt - sozialversiche-rungspflichtig besch344ftigt ist. Das Beschwerdegericht hat zum Bestehen und zur H366he eines solchen Versicherungsanspruchs keine Feststellungen getroffen. Zwar bliebe ein solches Anrecht bei der Berechnung des eigentlichen Aus-gleichsanspruchs unber374cksichtigt, weil es weder mit Hilfe des Verm366gens noch durch die Arbeit der Ehegatten begr374ndet oder aufrechterhalten worden w344re (vgl. 247 1587 Abs. 1 Satz 2 BGB). In die Billigkeitsabw344gung nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbs. EGBGB w344re es dennoch - da die wirtschaftliche Situation der Antragstellerin verbessernd - einzubeziehen. 4. Der angefochtene Beschluss kann daher nicht bestehen bleiben. Die Sache ist unter Aufhebung der angefochtenen Entscheidung an das Kammer-gericht zur374ckzuverweisen, damit es Feststellungen dazu treffen kann, ob bzw. in welcher H366he die Antragstellerin 374ber das behauptete Anrecht aus der t374rki-schen gesetzlichen Rentenversicherung verf374gt. Dabei kann das Beschwerde-gericht der Antragstellerin zun344chst entsprechend 247 11 Abs. 2 VAHRG aufge-ben, genaue Angaben zu einem m366glichen Rentenanspruch zu machen. Eben-so kann es 374ber die Verbindungsstelle der Deutschen Rentenversicherung f374r die T374rkei mit einem Auskunftsersuchen an den t374rkischen Versicherungstr344ger herantreten. Schlie337lich bleibt dem Beschwerdegericht auch die M366glichkeit, einen Sachverst344ndigen zu Rate zu ziehen (vgl. allgemein zur Ermittlung aus-l344ndischer Anrechte: Rahm/K374nkel/Paetzold Handbuch des Familiengerichts-verfahrens Kap. VIII Rdn. 1082 ff). 18 a) Im Rahmen einer erneuten Pr374fung kann sich der Antragsgegner da-bei f374r eine weitergehende K374rzung des Versorgungsausgleichs nicht allein darauf berufen, der Wertausgleich gef344hrde seinen "Mindestbedarf" und f374hre dazu, dass er verst344rkt auf Sozialhilfeleistungen zur Sicherung seines Lebens-unterhalts angewiesen sei. Unterhaltsrechtlich erhebliche Selbstbehaltgrenzen 19 - 13 - bestehen beim Versorgungsausgleich nicht (vgl. Senatsbeschl374sse vom 20. Ja-nuar 1993 - XII ZB 59/90 - FamRZ 1993, 682, 684 und vom 18. Mai 1988 - IVb ZB 109/87 - FamRZ 1989; 46, 47; Palandt/Bruderm374ller BGB 247 1587 c Rdn. 21; M374nchKomm/D366rr BGB 4. Aufl. 247 1587 c Rdn. 19; Schwab/Hahne Handbuch des Scheidungsrechts 5. Aufl. Kap. VI Rdn. 283). Dieser Gesichtspunkt kann im Rahmen der Billigkeitsabw344gung eine K374rzung des Ausgleichsanspruchs nur dann rechtfertigen, wenn der Wertausgleich die Erh366hung einer bereits ausrei-chenden Versorgung des im Ausland lebenden Berechtigten zur Folge h344tte, dem Verpflichteten hingegen f374r seinen Lebensunterhalt dringend ben366tigte Anrechte entziehen w374rde, und so ein erhebliches wirtschaftliches Ungleichge-wicht die Folge w344re (vgl. f374r 247 1587 c BGB Senatsbeschl374sse vom 20. Januar 1993 aaO S. 684 und vom 18. Mai 1988 aaO S. 47; a.A. OLG Frankfurt a.M. FamRZ 2000, 163, 164). Sollte das Beschwerdegericht deshalb im weiteren Verfahren feststellen, dass die Antragstellerin 374ber die behaupteten Rentenan-rechte in der T374rkei verf374gt, wird es bei seiner Abw344gung nach Art. 17 Abs. 3 Satz 2 letzter Halbs. EGBGB zu ber374cksichtigen haben, inwieweit diese An-rechte - auch vor dem Hintergrund vergleichsweise niedriger Lebenshaltungs-kosten in der T374rkei - eine angemessene Versorgung im Alter gew344hrleisten. b) Der Antragsgegner kann allerdings nicht erreichen, dass der Versor-gungsausgleich vollst344ndig ausgeschlossen wird. Bei seiner erneuten Entschei-dung wird das Kammergericht auch zugunsten der Antragstellerin das Verbot der reformatio in peius zu beachten haben (f374r dessen Geltung im Versor-gungsausgleichsverfahren vgl. Senatsbeschluss BGHZ aaO S. 185 ff; f374r den Fall der Zur374ckverweisung vgl. Senatsbeschluss vom 24. Mai 1989 - IVb ZB 28/88 - FamRZ 1989, 957, 958). Mit ihrem erfolgreichen Rechtsmittel gegen den Beschluss vom 21. September 1998 hat die Antragstellerin erst die Grund-lage f374r die zweite Entscheidung des Kammergerichts vom 3. M344rz 2003 ge-schaffen, gegen die sich nun die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners rich- 20 - 14 - tet. Das Beschwerdegericht kann deshalb den Versorgungsausgleich nicht mit einem Betrag durchf374hren, der den mit Beschluss vom 21. September 1998 der Antragstellerin zugesprochenen Ausgleichsbetrag unterschreitet. Hahne Weber-Monecke Wagenitz Fuchs V351zina Vorinstanzen: AG Tempelhof-Kreuzberg, Entscheidung vom 11.03.1998 - 179 F 8814/97 - KG Berlin, Entscheidung vom 03.03.2003 - 3 UF 10730/99 -
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