BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 64/06 vom 28. September 2006 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch die Richter Dr. Ganter, Raebel, Dr. Kayser, Cierniak und Dr. Fischer am 28. September 2006 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 7. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 24. M344rz 2006 wird auf Kosten der Beschwerdef374hrerin als unzul344ssig verworfen. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird zur374ckgewiesen. Gr374nde: 1. Die statthafte (247 7 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) Rechtsbe-schwerde ist unzul344ssig, weil sie nicht form- und fristgerecht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (247 78 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Sie w344re auch im 334brigen unzul344ssig, weil die Rechtssa-che keine grunds344tzliche Bedeutung hat, und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordern (247 574 Abs. 2 ZPO). Entgegen der Auffas-sung der Rechtsbeschwerde ist keine kl344rungsbed374rftige Rechtsfrage aufge-worfen, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von F344llen stellen kann. Nach allgemeiner Auffassung ist der gerichtliche Hinweis nach 247 20 Abs. 2 InsO an keine bestimmte Form gebunden (vgl. K374bler/Pr374tting/Pape, InsO 247 20 1 - 3 - Rn. 89; Uhlenbruck, InsO 12. Aufl. 247 20 Rn. 26; M374nchKomm-InsO/Schmahl, 247 20 Rn. 95; HK-InsO/Kirchhof, 4. Aufl. 247 20 Rn. 22; FK-InsO/Schmerbach, 4. Aufl. 247 20 Rn. 19). Im Schrifttum wird sogar eine formularm344337ige Belehrung empfohlen (vgl. Uhlenbruck/Vallender, aaO 247 287 Rn. 14; K374bler/Pr374tting/Pape, aaO Rn. 90). H366chstrichterlicher Kl344rungsbedarf besteht insoweit nicht. Die Frage, welche inhaltlichen Anforderungen an die Belehrung nach 247 20 Abs. 2, 247 287 Abs. 1 InsO zu stellen sind, ist durch die Rechtsprechung des Senats hinreichend gekl344rt. Der erforderliche Hinweis ist nur vollst344ndig erteilt, wenn er insbesondere 374ber das Antragserfordernis zur Erlangung der Restschuldbefrei-ung belehrt und den Zeitpunkt des Fristablaufs benennt (vgl. BGHZ 162, 181, 184; BGH, Beschl. v. 8. Juli 2004 - IX ZB 209/03, WM 2004, 1740, 1742). Ver-wendet das Insolvenzgericht Merkbl344tter, sollen diese die f374r den Schuldner ma337gebliche Rechtslage in einer f374r nicht juristisch vorgebildete Personen kla-ren und eindeutigen Weise erl344utern (BGH, Beschl. v. 9. Februar 2006 - IX ZB 218/04, WM 2006, 1438, 1439). Das vom Insolvenzgericht benutzte Merkblatt erf374llt wie das Beschwerdegericht zutreffend ausgef374hrt hat, diese Vorausset-zungen. - 4 - 2. Prozesskostenhilfe kann nicht bewilligt werden, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (247 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Auf die vorstehenden Ausf374hrungen wird Bezug genommen. 2 Ganter Raebel Kayser Cierniak Fischer Vorinstanzen: AG Duisburg, Entscheidung vom 09.09.2005 - 63 IN 226/02 - LG Duisburg, Entscheidung vom 24.03.2006 - 7 T 233/05 -
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