BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 64/06 vom 15. August 2007 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB 247 1587 e Abs. 2; VA334G 247 2 Abs. 1 Satz 1 und 2 Mit dem Tod des Berechtigten erlischt der Anspruch auf Versorgungsausgleich gem344337 247 1587 e Abs. 2 BGB auch dann, wenn das Verfahren nach 247 2 Abs. 1 Satz 2 VA334G ausgesetzt war. BGH, Beschluss vom 15. August 2007 - XII ZB 64/06 - OLG Braunschweig AG Herzberg am Harz - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. August 2007 durch den Richter Sprick, die Richterin Weber-Monecke, den Richter Prof. Dr. Wagenitz, die Richterin Dr. V351zina und den Richter Dose beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 2. Familiense-nats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 24. Februar 2006 wird auf Kosten der Beteiligten zu 2 zur374ckgewiesen. Beschwerdewert: 1.000 200 Gr374nde: I. Die Beteiligte zu 2 begehrt die Durchf374hrung des Versorgungsaus-gleichs. 1 Die am 30. August 1991 geschlossene Ehe der Parteien, aus der eine Tochter hervorgegangen ist, wurde auf den am 26. Mai 2000 zugestellten An-trag durch Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht - vom 12. Oktober 2000 rechtskr344ftig geschieden; der Versorgungsausgleich wurde nach 247 2 Abs. 1 Satz 2 VA334G ausgesetzt. 2 Nach dem Tod des Antragstellers (im Folgenden: Ehemann; geb. am 21. Dezember 1964, verstorben am 26. Mai 2002) hat die Beteiligte zu 2 die Wiederaufnahme des Verfahrens 374ber den Versorgungsausgleich beantragt, 3 - 3 - weil aus der Versicherung des Ehemannes eine Halbwaisenrente zu zahlen sei und die Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau, geb. am 15. Juni 1967) eine Erziehungsrente (247 47 SGB VI) beantragt habe. In der Ehezeit (1. August 1991 bis 30. April 2000, 247 1587 Abs. 2 BGB) haben die Parteien Rentenanwartschaf-ten der gesetzlichen Rentenversicherung erworben, und zwar die Ehefrau bei der Beteiligten zu 1 volldynamische Anrechte in H366he von 325,89 DM, der Ehemann bei der Beteiligten zu 2 volldynamische Anrechte in H366he von (104,91 200 =) 205,19 DM sowie angleichungsdynamische Anrechte in H366he von (56,15 200 =) 109,82 DM, jeweils monatlich und bezogen auf den 30. April 2000. Das Amtsgericht - Familiengericht - hat mit Beschluss vom 21. Februar 2005 festgestellt, dass ein Versorgungsausgleich nicht stattfindet. Der Ehe-mann sei ausgleichsberechtigt; mit seinem Tod sei sein Ausgleichsanspruch gem344337 247 1587 e Abs. 2 BGB erloschen. Die hiergegen gerichtete Beschwerde der Beteiligten zu 2 hat das Oberlandesgericht zur374ckgewiesen. Mit der zuge-lassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Beteiligte zu 2 ihr Begehren auf Durchf374hrung des Versorgungsausgleichs weiter. 4 II. Das Rechtsmittel ist nicht begr374ndet. 5 1. Das Oberlandesgericht geht zu Recht davon aus, dass der Ehemann bei Durchf374hrung des Versorgungsausgleichs ausgleichsberechtigt w344re. Nach den Berechnungen des Amtsgerichts, auf die das Oberlandesgericht Bezug nimmt, 374bersteigt der Wert der von der Ehefrau in der Ehezeit erworbenen An-wartschaften den Wert der vom Ehemann in der Ehezeit erworbenen Anwart- 6 - 4 - schaften um 9,73 DM. Diese Berechnung, der sich das Oberlandesgericht an-geschlossen hat, l344sst Rechtsfehler nicht erkennen. Auch die Rechtsbeschwer-de erinnert hiergegen nichts. 7 2. Nicht zu beanstanden ist auch die Auffassung der Vorinstanzen, dass mit dem Tod des - ausgleichsberechtigten - Ehemannes dessen Ausgleichsan-spruch gem344337 247 1587 e Abs. 2 BGB erloschen und ein Versorgungsausgleich deshalb nicht mehr durchzuf374hren ist. a) 247 1587 e Abs. 2 BGB beruht auf dem Gedanken, dass (nur) die beiden Ehegatten an dem in der Ehe erworbenen Versorgungsverm366gen gleichen An-teil haben sollen. Der Umstand, dass die dem ausgleichsberechtigten Ehegat-ten im Versorgungsausgleich 374bertragenen oder f374r ihn begr374ndeten Versor-gungsanrechte im Todesfall m366glicherweise auch seinen Hinterbliebenen zugu-te kommen, ergibt sich aus der Eigenst344ndigkeit der im Versorgungsausgleich erworbenen Anrechte. Insoweit handelt es sich aber nur um eine mittelbare Folge des Versorgungsausgleichs; am Zweck des Versorgungsausgleichs, der auf Versorgungsteilhabe nur unter den Ehegatten zielt, 344ndert die mittelbare Beg374nstigung auch von Hinterbliebenen nichts. 8 b) Allgemein anerkannt ist, dass nach 247 1587 e Abs. 2 BGB der An-spruch des ausgleichsberechtigten Ehegatten mit dessen Tod auch dann er-lischt, wenn der Versorgungsausgleich nach 247 628 ZPO abgetrennt oder nach 247 53 c FGG ausgesetzt war (vgl. Johannsen/Henrich/Hahne, Eherecht 4. Aufl., 247 1587 e Rdn. 8; Staudinger/Rehme, BGB [2004], 247 1587 e Rdn. 23, jeweils f374r den Fall des 247 628 ZPO). Allein entscheidend ist dabei, dass der ausgleichsbe-rechtigte Ehegatte vor der Durchf374hrung des Versorgungsausgleichs stirbt, so dass die Durchf374hrung des Versorgungsausgleichs sich nicht mehr zu seinen Gunsten auswirken kann. Auf die Gr374nde, die dazu gef374hrt haben, dass der 9 - 5 - Versorgungssausgleich zu Lebzeiten des ausgleichsberechtigten Ehegatten nicht mehr durchgef374hrt worden ist, kommt es nicht an. Dies gilt auch in den F344llen des 247 2 Abs. 1 Satz 2 VA334G (so auch Staudinger/Rehme aaO; Pa-landt/Bruderm374ller, BGB 66. Aufl., 247 1587 e Rdn. 7 und VA334G 247 2 Rdn. 15; Borth FamRZ 2005, 397, 398; G366tsche FamRZ 2006, 513, 516; Kemnade FamRZ 2003, 1842). Der vom Kammergericht - zur Begr374ndung seiner gegen-teiligen Auffassung - hervorgehobene Gesichtspunkt, dass in den F344llen des 247 2 Abs. 1 Satz 2 VA334G die Wiederaufnahme des Versorgungsausgleichsver-fahrens und dessen endg374ltiger Abschluss bei Beendigung des Scheidungsver-bunds regelm344337ig nicht absehbar und von den Parteien nicht beeinflussbar sei (KG FamRZ 2005, 986 und 2003, 1841, 1842 mit kritischer Anm. Kemnade aaO 1842), rechtfertigt eine unterschiedliche Behandlung dieser F344lle nicht. Zum einen k366nnen auch bei einer Abtrennung oder Aussetzung des Verfahrens nach 247 628 ZPO oder 247 53 c FGG Wiederaufnahme und Abschluss des Verfahrens ungewiss sein und sich einer Einflussnahme der Parteien entziehen. Zum ande-ren kommt es auf diese Gesichtspunkte nach dem dargelegten Sinn und Zweck des 247 1587 e Abs. 2 BGB nicht an. c) Aus der Regelung des 247 2 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 VA334G ergibt sich nichts Gegenteiliges. Nach dieser Vorschrift k366nnen, wenn die Vorausset-zungen des 247 2 Abs. 1 Satz 1 VA334G eintreten, die Ehegatten, aber auch deren Hinterbliebene und die betroffenen Versorgungstr344ger eine Wiederaufnahme des nach 247 2 Abs. 1 Satz 2 VA334G ausgesetzten Versorgungsausgleichsverfah-rens verlangen. Das Kammergericht leitet aus dieser Antragsberechtigung der Hinterbliebenen her, dass ein Anspruch auf Versorgungsausgleich im Falle der Aussetzung nach 247 2 Abs. 1 Satz 2 VA334G entgegen 247 1587 e Abs. 2 BGB nicht erlischt, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte stirbt (ebenso M374nchKomm/ Sander BGB 4. Aufl., 247 2 VA334G Rdn. 14). Dieser Auffassung vermag der Senat nicht zu folgen: 10 - 6 - 247 1587 e Abs. 2 BGB ist eine materiell-rechtliche Grundsatznorm; deren Geltung kann - bei systematischer Auslegung - schwerlich durch die blo337e Ver-fahrensregelung in 247 2 Abs. 2 Satz 2 VA334G beschr344nkt werden. Im 334brigen liegt der Argumentation des Kammergerichts offenbar die Annahme zugrunde, die Hinterbliebenen des Verpflichteten k366nnten an der Durchf374hrung des Ver-sorgungsausgleichs kein Interesse haben. Das "den Hinterbliebenen" einge-r344umte Antragsrecht k366nne folglich nur die Hinterbliebenen des Berechtigten beg374nstigen, dies k366nne aber wiederum nur sinnvoll sein, wenn der Versor-gungsausgleich noch zu ihren Gunsten durchgef374hrt werden k366nne, der Aus-gleichsanspruch des Berechtigten also nicht mit dessen Tod erloschen sei. Die-se Annahme trifft, wie das Oberlandesgericht dargelegt hat, in dieser Allge-meinheit nicht zu. Vielmehr sind durchaus - wenn auch eher seltene - F344lle denkbar, in denen auch die Hinterbliebenen des Verpflichteten ein Interesse an der Durchf374hrung des Versorgungsausgleichs haben k366nnen - so etwa dann, wenn sich die Erben des Verpflichteten auseinandersetzen wollen und dazu 374ber eine etwaige Verpflichtung zur Erbringung von Beitragszahlungen an den Berechtigten Klarheit schaffen wollen. Auch wird z.T. ein Rechtsschutzinteresse der Hinterbliebenen des Berechtigten an der Feststellung anerkannt, dass der Ausgleichsanspruch erloschen sei (G366tsche FamRZ 2006, 513, 516; vgl. auch OLG Frankfurt FamRZ 1990, 296, 297, das ein Interesse des Verpflichteten an einem solchen Ausspruch bejaht). Derartigen F344llen tr344gt 247 2 Abs. 2 Satz 2 VA334G dadurch Rechnung, dass nicht nur die Ehegatten, sondern auch "ihre Hinterbliebenen" die Wiederaufnahme des ausgesetzten Versorgungsaus-gleichs beantragen k366nnen; eine Ausnahme von 247 1587 e Abs. 2 BGB liegt darin nicht begr374ndet. 11 Dies gilt um so mehr, als eine solche Beschr344nkung nicht nur, wie darge-legt, mit dem Ziel des Versorgungsausgleichs unvereinbar ist, die gleichberech-tigte Teilhabe (nur) der Ehegatten an dem in der Ehe erworbenen Versorgungs- 12 - 7 - verm366gen zu erm366glichen. Sie w374rde auch dazu f374hren, dass in einem von den Hinterbliebenen des Berechtigten wiederaufgenommenen Versorgungsaus-gleichsverfahren f374r diesen Rentenanwartschaften 374bertragen oder f374r ihn be-gr374ndet werden m374ssten. Eine M366glichkeit, f374r einen Versicherten nach dessen Tod Versorgungsanrechte zu begr374nden, ist dem Sozialversicherungsrecht je-doch grunds344tzlich fremd. Anderes gilt insoweit f374r die - dem 247 2 Abs. 2 Satz 2 VA334G wortgleiche - Regelung des 247 10 a Abs. 4 VAHRG. Das von dieser Vor-schrift den Hinterbliebenen auch des Berechtigten einger344umte Antragsrecht gew344hrt diesen nicht nur eine Verfahrensbefugnis. Vielmehr wird, soweit dem Berechtigten im Ab344nderungsverfahren weitergehende Anrechte zu 374bertragen oder f374r ihn zu begr374nden sind, zugleich der materielle Ausgleichsanspruch des Berechtigten gegen den Verpflichteten erweitert. Die Geltendmachung dieses materiellen Anspruchs wird in 247 10 a Abs. 4 VAHRG auch den Hinterbliebenen des Berechtigten einger344umt. 247 1586 e Abs. 2 BGB erf344hrt insoweit eine vom Gesetz gewollte Einschr344nkung (vgl. M374nchKomm/D366rr, BGB 4. Aufl., 247 10 a VAHRG Rdn. 90; vgl. auch Johannsen/Henrich/Hahne aaO 247 10 a VAHRG Rdn. 55). Der sozialversicherungsrechtliche Grundsatz, nach dem f374r einen ver-storbenen Versicherten keine Versorgungsanrechte begr374ndet werden k366nnen, tritt insoweit zur374ck. III. Die Kostenfolge ergibt sich aus 247 97 Abs. 1 und 3 ZPO. 247 93 a ZPO ist unanwendbar, wenn - wie hier - ein Drittbeteiligter ein erfolgloses Rechtsmittel einlegt (Johannsen/Henrich/Sedemund-Treiber aaO 247 93 a ZPO Rdn. 13 a). 13 - 8 - Eine Korrektur der Kostenentscheidung im angefochtenen Beschluss w374rde zu Lasten der Rechtsbeschwerdef374hrerin gehen; sie ist dem Senat verwehrt. Sprick Weber-Monecke Wagenitz V351zina Dose Vorinstanzen: AG Herzberg am Harz, Entscheidung vom 21.02.2005 - 7 F 104/00 - OLG Braunschweig, Entscheidung vom 24.02.2006 - 2 UF 37/05 -
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