BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 64/07 vom 25. Juli 2007 in der Sache Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Juli 2007 durch den Richter Sprick, die Richterin Weber-Monecke, die Richter Prof. Dr. Wagenitz, Fuchs und Dose beschlossen: 1. Die Anh366rungsr374ge vom 9. Juli 2007 gegen den Beschluss des Senats vom 20. Juni 2007 wird auf Kosten des Kl344gers zur374ck-gewiesen. 2. Die Erinnerung des Kl344gers vom 9. Juli 2007 gegen den Kostenansatz vom 22. Juni 2007 (Kostenrechnung vom 29. Juni 2007, Kassenzeichen 780071023623) wird zur374ckgewiesen. Das Verfahren ist insoweit geb374hrenfrei (247 66 Abs. 8 GKG). Gr374nde: Zu 1: Die Anh366rungsr374ge ist unbegr374ndet. Der Senat hat bei seiner Entscheidung die mit der Anh366rungsr374ge erneut vorgetragenen Angriffe bereits in vollem Umfang gepr374ft, aber nicht f374r durchgreifend erachtet. Er hat gem344337 247 544 Abs. 4 Satz 2 ZPO von einer Begr374ndung abgesehen. Auch in diesem Verfahrensabschnitt wird in entsprechender Anwendung dieser Bestimmung von einer Begr374ndung abgesehen (vgl. BGH Beschluss vom 28. Juli 2005 226 III ZR 443/04 226 FamRZ 2005, 1831 f.). 1 Zu 2: Die als Anh366rungsr374ge bezeichnete Eingabe ist auch als nach 247 66 Abs. 1 GKG zul344ssige Erinnerung anzusehen, da der Empf344nger der Kostenrechnung seine Zahlungspflicht in Abrede stellt (vgl. Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl. 247 66 GKG Rdn. 22). 2 Sie ist jedoch unbegr374ndet, weil sie sich inhaltlich gegen den Senatsbeschluss vom 20. Juni 2007 und die darin getroffene Kostenentscheidung richtet, gegen die ein weiteres Rechtsmittel nicht gegeben ist. Gr374nde die der Zahlungspflicht des Kostenschuldners entgegenstehen k366nnten, sind nicht ersichtlich. 3 Sprick Weber-Monecke Wagenitz Fuchs Dose Vorinstanzen: AG M374nchen, Entscheidung vom 25.01.2007 - 514 F 815/06 - OLG M374nchen, Entscheidung vom 29.03.2007 - 2 UF 786/07 -
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