BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 64/08 vom 16. Juli 2009 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter und die Richter Raebel, Prof. Dr. Kayser, Dr. Pape und Grupp am 16. Juli 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hof vom 14. Februar 2008 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 5.000 200 festgesetzt. Gr374nde: Die Rechtsbeschwerde ist nach 247247 7, 6 Abs. 1, 247 289 Abs. 2 Satz 1 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist aber unzul344ssig, weil die Rechtssache keine grunds344tzliche Bedeutung hat und eine Sachentscheidung auch nicht zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ist (247 574 Abs. 2 ZPO). 1 Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde besteht zwischen dem an-gefochtenen Beschluss und dem Beschluss des Senats vom 13. Juli 2006 (IX ZB 117/04, WM 2006, 1781) keine Divergenz. Die Rechtsfrage, ob es sich bei der Angabe der Dauer der Wohlverhaltensperiode in dem Beschluss, mit dem einem Schuldner die Restschuldbefreiung angek374ndigt wird, auch dann 2 - 3 - lediglich um einen deklaratorischen Hinweis auf die bestehende Gesetzeslage handelt, wenn eine Verk374rzung der Dauer dieser Periode nach Art. 107 EGInsO in Betracht kam, wird im genannten Senatsbeschluss nicht anders beantwortet als im angefochtenen Beschluss des Beschwerdegerichts, sondern ausdr374ck-lich offen gelassen (BGH aaO, Seite 1782 Rn. 12 a.E.). Eine Sachentscheidung kann allerdings zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung auch unterhalb der Schwelle einer Divergenz erforderlich sein. Dies ist hier jedoch nicht der Fall. Die in Rede stehende Rechtsfrage betrifft auslaufendes Recht. Art. 107 EGInsO, der eine Verk374rzung der Wohlverhal-tensperiode erm366glichte, trat am 1. Juli 2007 au337er Kraft. Schon zuvor hatte der Senat mit Beschluss vom 13. Mai 2004 (IX ZB 274/03, WM 2004, 1479) ent-schieden, dass eine Verk374rzung nach dieser Vorschrift in Insolvenzverfahren, die ab dem 1. Dezember 2001 er366ffnet worden sind, nicht mehr m366glich ist. F344l-le, in denen der rechtliche Charakter der Feststellung einer vom Regelfall ab-weichenden Dauer der Wohlverhaltensperiode bei der Ank374ndigung der Rest-schuldbefreiung von Bedeutung ist, d374rften daher kaum noch auftreten. Gegen-teiliges legt die Rechtsbeschwerde auch nicht dar. Unter diesen Umst344nden kommt dieser Rechtsfrage keine allgemeine Bedeutung mehr zu (vgl. BGH, Beschl. v. 27. M344rz 2003 - V ZR 291/02, WM 2003, 987, 988 unter 1. c m.w.N., in BGHZ 154, 288 insoweit nicht abgedruckt). 3 - 4 - Aus diesem Grunde ist eine Sachentscheidung auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer grunds344tzlichen Bedeutung oder der Fortbildung des Rechts veranlasst. 4 Ganter Raebel Kayser Pape Grupp Vorinstanzen: AG Hof, Entscheidung vom 07.01.2008 - IK 383/02 - LG Hof, Entscheidung vom 14.02.2008 - 22 T 12/08 -
Full & Egal Universal Law Academy