BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 64/09 vom 21. April 2010 in der Sache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 233 B Ein Rechtsanwalt ist in der Regel nicht verpflichtet, die Befolgung einer konkreten schriftlichen Einzelanweisung, die er seiner bisher zuverl344ssigen B374roangestellten erteilt hat, zu 374berpr374fen (Fortf374hrung Senatsbeschluss vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 154/09 MDR 2010, 400 m.w.N.). - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. April 2010 durch die Vor-sitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Dr. V351zina und die Richter Dose, Schilling und Dr. G374nter beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Beschwerdef374hrerin wird der Be-schluss des 9. Zivilsenats und Senats f374r Familiensachen des Oberlandesgerichts N374rnberg vom 21. Januar 2009 aufgehoben. Der Beschwerdef374hrerin wird Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vers344umung der Beschwerdebegr374ndungsfrist ge-w344hrt. Die Sache wird zur weiteren Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zu-r374ckverwiesen. Der Beschwerdewert wird auf 3.000 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Die Beschwerdef374hrerin wendet sich mit der Rechtsbeschwerde gegen die Verwerfung ihrer befristeten Beschwerde wegen Vers344umung der Begr374n-dungsfrist. 1 - 3 - Mit Beschluss vom 8. Oktober 2008 hat das Amtsgericht der Beschwer-def374hrerin die elterliche Sorge f374r ihre 2007 geborene Tochter entzogen. Gegen den am 16. Oktober 2008 zugestellten Beschluss hat sie mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollm344chtigten vom 14. November 2008, der am gleichen Tag bei dem Beschwerdegericht eingegangenen ist, "Berufung" eingelegt. Nachdem das Oberlandesgericht mit Verf374gung vom 18. Dezember 2008, die am 29. Dezember 2008 bei der Verfahrensbevollm344chtigten eingegangen ist, auf die Vers344umung der Beschwerdebegr374ndungsfrist hingewiesen hatte, hat die Verfahrensbevollm344chtigte mit am 31. Dezember 2008 bei dem Oberlandesge-richt eingegangenem Schriftsatz vom gleichen Tag die "Berufung" begr374ndet und Wiedereinsetzung in die vers344umte "Berufungsbegr374ndungsfrist" beantragt. 2 Zur Begr374ndung ihres Wiedereinsetzungsantrages hat die Beschwerde-f374hrerin vorgetragen: Nach der in der Kanzlei ihrer Verfahrensbevollm344chtigten 374blichen Vorgehensweise w374rden die Berufungs- und Berufungsbegr374ndungs-frist auf der angegriffenen Entscheidung notiert und in den Fristenkalender ein-getragen. Im vorliegenden Fall habe die sonst zuverl344ssige B374roangestellte ih-rer Verfahrensbevollm344chtigten, Frau K., versehentlich lediglich die Frist zur Berufungseinlegung, nicht jedoch die Frist zur Berufungsbegr374ndung notiert und in den Fristenkalender eingetragen. Bei der Fertigung der Berufungsschrift am 14. November 2008 habe ihre Verfahrensbevollm344chtigte diese Fehler be-merkt und Frau K. in einer Aktennotiz, die sie ihr mit der Akte 374berreicht habe, angewiesen, die fehlende Frist zur Begr374ndung der Berufung auf den Be-schluss und in den Fristenkalender mit der dazu geh366renden Vorfrist einzutra-gen. Die bisher zuverl344ssig arbeitende Frau K. habe diese Weisung nicht be-folgt. 3 - 4 - Diesen Vortrag hat die Beschwerdef374hrerin durch anwaltliche Versiche-rung ihrer Verfahrensbevollm344chtigten und eidesstattliche Erkl344rung der B374ro-angestellten, Frau K., glaubhaft gemacht. 4 5 Das Oberlandesgericht hat den Antrag der Beschwerdef374hrerin auf Wie-dereinsetzung zur374ckgewiesen und ihre Beschwerde als unzul344ssig verworfen. Hiergegen wendet sie sich mit der Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 6 1. Die gem344337 247247 238 Abs. 2 Satz 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 621 e Abs. 3 Satz 2 ZPO i.V.m. Art. 111 Abs. 1 Satz 1 FGG-RG statthafte Rechtsbeschwerde ist zul344ssig, weil zur Sicherung einer einheitlichen Recht-sprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erforderlich ist (247 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Dadurch, dass das Beschwerdegericht die befristete Beschwerde der Beschwerdef374hrerin verworfen und ihr zu Unrecht Wiederein-setzung in den vorigen Stand wegen Vers344umung der Beschwerdebegr374n-dungsfrist verweigert hat, hat es das Verfahrensgrundrecht der Beschwerdef374h-rerin auf Gew344hrung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip) verletzt. Es hat ihr den Zugang zur Beschwerdein-stanz ungerechtfertigt versagt. 7 2. Die Rechtsbeschwerde ist auch begr374ndet. 8 a) Das Oberlandesgericht hat der Beschwerdef374hrerin die beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand verweigert, weil ihre Verfahrensbevoll-m344chtigte ein Verschulden an der Vers344umung der Beschwerdebegr374ndungs- 9 - 5 - frist treffe. Zwar sei ein Rechtsanwalt, der wie hier die Verfahrensbevollm344chtig-te der Beschwerdef374hrerin, seiner B374roangestellten eine klare, schriftliche Ein-zelanweisung erteile, grunds344tzlich nicht verpflichtet, die Erledigung dieser An-weisung nachzupr374fen. Dies gelte aber nicht f374r so wichtige Vorg344nge, wie die Eintragung der Rechtsmittelbegr374ndungsfrist mit dazu geh366riger Vorfrist. Diese sei vielmehr vom Rechtsanwalt nachzupr374fen, wenn Anlass hierzu bestehe. Das sei hier der Fall gewesen. Die Verfahrensbevollm344chtigte der Beschwerde-f374hrerin habe bemerkt, dass ihre B374roangestellte K. vergessen habe, die Rechtsmittelbegr374ndungsfrist in den Fristenkalender einzutragen. Wegen die-ses Vers344umnisses der B374roangestellten habe deshalb ein konkreter Anlass bestanden, die Eintragung der Frist nachzupr374fen. Dar374ber hinaus geh366re zu einer ordnungsgem344337en B374roorganisation auch die stichprobenartige 334berwa-chung der Fristennotierung. Hierzu sei im Wiedereinsetzungsgesuch jedoch weder etwas ausgef374hrt noch glaubhaft gemacht. Angesichts des festgestellten Fehlers bei der Fristennotierung der B374roangestellten K. habe sich jedoch eine Nachpr374fung der Erledigung der erteilten Anweisung geradezu aufgedr344ngt. b) Diese Ausf374hrungen halten einer rechtlichen 334berpr374fung nicht stand. 10 Grunds344tzlich darf ein Rechtsanwalt darauf vertrauen, dass eine B374ro-angestellte, die sich bisher als zuverl344ssig erwiesen hat, eine konkrete Einzel-anweisung befolgt. Er ist deshalb im Allgemeinen nicht verpflichtet, sich an-schlie337end 374ber die Ausf374hrung seiner Weisung zu vergewissern (st. Rspr. Se-natsbeschl374sse vom 9. Dezember 2009 - XII ZB 154/09 - MDR 2010, 400 Tz. 16 m.w.N. und vom 2. April 2008 - XII ZB 189/07 - NJW 2008, 2589, 2590 = FamRZ 2008, 1338, 1339 - Tz. 12 m.w.N.). Dieser Grundsatz gilt, wie das Be-schwerdegericht nicht verkennt, allerdings nicht ausnahmslos. Betrifft die An-weisung einen so wichtigen Vorgang wie die Eintragung einer Rechtsmittelfrist, so m374ssen, wenn sie nur m374ndlich erteilt wird, ausreichende Vorkehrungen da- 11 - 6 - gegen getroffen sein, dass die m374ndliche Anweisung in Vergessenheit ger344t und die Eintragung der Frist unterbleibt (Senatsbeschluss vom 2. April 2008 - XII ZB 189/07 - NJW 2008, 2589 Tz. 13; BGH Beschluss vom 8. Februar 2010 - II ZB 10/09 - juris Tz. 9 m.w.N.). 12 Diese Gefahr besteht bei einer schriftlich erteilten Anweisung, wie sie hier erfolgt ist, jedoch in der Regel nicht. Im vorliegenden Fall lagen auch keine zus344tzlichen Umst344nde vor, die Anlass zu der Bef374rchtung gegeben h344tten, die B374roangestellte K. werde die schriftlich erteilte Einzelanweisung nicht befolgen. Nach dem glaubhaft gemachten Vortrag der Beschwerdef374hrerin hat ihre Verfahrensbevollm344chtigte die B374roangestellte durch einen Aktenvermerk schriftlich angewiesen, die Frist zur Begr374ndung der Beschwerde im Fristenka-lender und auf dem angegriffenen Beschluss einzutragen. Da es sich bei der Angestellten K. nach der eidesstattlichen Versicherung der Verfahrensbevoll-m344chtigten der Beschwerdef374hrerin um eine stets zuverl344ssige, seit 2003 bei ihr besch344ftigte B374rokraft handelte, musste die Verfahrensbevollm344chtigte ent-gegen der Ansicht des Beschwerdegerichts nicht bef374rchten, dass sie die schriftliche Anweisung zur Eintragung der Fristen nicht ordnungsgem344337 befol-gen w374rde. 13 Im Hinblick auf die erteilte Einzelanweisung kommt es nicht mehr darauf an, ob eine stichprobenartige 334berwachung der Fristennotierung durch allge-meine organisatorische Vorkehrungen bzw. Anweisungen in der Anwaltskanzlei der Verfahrensbevollm344chtigten gew344hrleistet war (BGH Beschluss vom 15. April 2008 - VI ZB 29/07 - juris Tz. 7). 14 3. Der Beschwerdef374hrerin war somit unter Aufhebung des Beschlusses des Beschwerdegerichts vom 21. Januar 2009 Wiedereinsetzung in den vorigen 15 - 7 - Stand wegen Vers344umung der Frist zur Begr374ndung der Beschwerde zu ge-w344hren. Hahne V351zina Dose Schilling G374nter Vorinstanzen: AG F374rth, Entscheidung vom 08.10.2008 - 204 F 934/07 - OLG N374rnberg, Entscheidung vom 21.01.2009 - 9 UF 1531/08 -
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