BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX Z B 64/10 vom 21. Juli 2011 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO § 78 Abs. 1, § 272 Abs. 1 Nr. 1 Der Beschluss der Gläubigerversammlung, die Aufhebung der Eigenverwaltung zu beantrage n, kann nicht im Verfahren nach § 78 Abs. 1 InsO angefochten werden. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2011 - IX ZB 64/10 - LG Hagen AG Hagen - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser , die Richter Raebel, Dr. Pape, Grupp und die Richterin Möhring am 21. Juli 2011 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Hagen vom 12. März 2010 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 2 mit der Maßgabe als unzulässig ve rwo r- fen, dass seine sofortige Beschwerde gegen den Beschluss des Amtsgerichts Hagen vom 14. September 2009 als unzulässig ve r- worfen wird. Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 7.806 Gründe: I. Am 23. März 2009 stellte die F . GmbH (fortan: Schuldnerin), beraten durch einen insolvenzrechtlich erfahrenen Rechtsanwalt, Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahr ens wegen Zahlung s- unfähigkeit mit dem Ziel , die Gesellschaft in Eigenverwaltung mit Hilfe eines Insolvenzplan s zu sanieren . Noch am gleichen Tag ordnete das Insolvenzg e- richt Sicherungsmaßnahmen an und bestellte den weiteren Beteiligten zu 1 als 1 - 3 - vorläufigen Insolvenzverwalter. D ieser regte an, das Insolvenzverfahren wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung zu eröffnen und für das fortführung s- fähige Unternehmen Eigenverwaltung anzuordnen . Mit Beschluss vom 1. Juni 2009 eröffnete das Insolvenzgericht das In solvenzverfahren und ordnete - wie von der Schuldnerin beantragt - Eigenverwaltung an. Zum Sachwalter ernannte es den bisherigen vorläufigen Insolvenzverwalter. In der ersten Gläubigerve r- sammlung beschlossen 40 anwesende Gläubiger mit einem Forderungsbetra g von 72.655.283,63 anwesende Gläubiger mit einem Forderungsb e- trag von 34.964.590,37 m- menmehrheit von 67,51 v om Hundert sich im Wesentlichen aus den Forderu n- gen der Kreditinstitute zusammensetzt e . Ein leitender Angestellter der Schuldnerin mit einer Forderung von 7.806 , der weitere Beteiligte zu 2, hat noch in der Gläubigerversammlung die Aufhebung dieses Beschlusses der Gläubigerversammlung beantragt. Zur B e- gründung hat er ausgeführt, der a ngefochtene Beschluss der Gläubigerve r- sammlung widerspreche den gemeinsamen Interessen der Insolvenzgläubiger, weil es nach Aufhebung der Eigenverwaltung zur Zerschlagung der Schuldnerin komme n werde . Die Aufhebung der Eigenverwaltung würde bei Kunden und Vertragspartnern einen "Schock auslösen" und zu einem endgültigen Vertra u- ensverlust führen. Ebenso würde bei der gesamten Belegschaft ein nachhalt i- ger Motivationsverlust eintreten. Auch tr ü gen die leitenden Mitarbeiter die ei n- geplan te Ge haltskürzung nicht mit , wenn die Eigenverwaltung aufgehoben wü r- de. Das Insolvenzgericht hat den Antrag als unbegründet abgelehnt. Die hiergegen eingelegte sofortige Beschwerde hat das Beschwerdegericht als u n- begründet zurückgewiesen. Mit seiner Rechtsbeschwerde verfolgt der weitere 2 3 - 4 - Beteiligte zu 2 die Aufhebung des Beschlusses der Gläubigerversammlung we i- ter. II. Die Rechtsbeschwerde ist nicht statthaft ( § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO , § 7 InsO ). Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde setzt gemäß § 7 InsO vora us, dass bereits das Rechtsmittel der sofortigen Beschwerde gemäß § 6 Abs. 1 InsO eröffnet war (BGH, Beschluss vom 7. Oktober 2004 - IX ZB 128/03, NZI 2005, 32 ; vom 25. Juni 2009 - IX ZB 161/08, NZI 2009 , 553 Rn. 5). Das ist hier nicht der Fall. Gegen den Beschluss der Gläubigerversammlung, nach § 272 Abs. 1 Nr. 1 InsO die Aufhebung der E i genverwaltung zu beantragen, steht dem überstimmten Gläubiger weder ein Rechtsmittel zu, noch kann er die Aufhebung des Beschlusses gemäß § 78 Abs. 1 InsO verlangen. Sein entspr e- chender Antrag war mithin unstatthaft; das Rechtsmittel der sofortigen B e- schwerde gegen den seinen Antrag als unb e gründet zurückweisenden B e- schluss des Insolvenzgerichts war deswegen u n zulässig. Die Rechtsbeschwe r- de wird auch nicht dadurch eröffnet , dass das Beschwerdegericht nach §§ 6, 78 Abs. 2 InsO ein Beschwerderecht angeno m men hat. Ein für den Beschwe r- deführer vom Gesetz nicht eröffneter Rechtsmi t telzug kann auch durch eine Fehlentscheidung des Gerichts der ersten B e schwerde nicht eröffnet werd en. Die Statthaftigkeit der Erstb eschwerde hat das Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu prüfen (BGH, Beschluss vom 25. Juni 2009, aaO Rn. 5, 8). 1. In der Literatur ist allerdings streitig, ob die Entscheidung der Gläub i- gerversammlung, nach § 272 Abs. 1 Nr. 1 InsO zu beantragen, die vom Inso l- venzgericht angeordnete Eigenverwaltung aufzuheben , gemäß § 78 Abs. 1 4 5 - 5 - InsO auf Antrag eines überstimmten Gläubigers darauf überprüft werden kann, ob der Beschluss dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubig er wide r- spricht. a) Einerseits wird vertreten, aus § 270 Abs. 1 Satz 2 InsO ergebe sich, dass § 78 InsO auf § 272 InsO einschränkungslos anwendbar sei, weil § 272 Abs. 1 InsO die Anwendbarkeit nicht ausdrücklich ausschließe. Dabei gehe es nicht nur um den potentiellen Gläubigernachteil der Mehrkosten. Vielmehr b e- stehe die Gefahr eines Mehrheitsmissbrauchs, wenn einige Großgläubiger g e- meinschaftlich oder eine geschickt agierende Kleingläubigergruppe eine den Gesamtgläubigerinteressen entsprechende und si e fördernde Eigenverwaltung aus Eigennutz zu Fall bringen könn t en ( vgl. FK - InsO/Foltis, 6. Aufl., § 272 Rn. 10; HK - InsO/Landfermann, 5. Aufl., § 272 Rn. 3). b) Eine zweite Meinung , der sich das Beschwerdegericht angeschlossen hat, räumt zwar ein, dass die Anwendung von § 78 InsO nicht schlechthin au s- geschlossen sei, die Insolvenzgläubiger erlitten jedoch in der Regel durch die Aufhebung der Eigenverwaltung keinen Schaden (Uhlenb r uck, InsO, 13. Aufl., § 272 Rn. 3). c) Nach einer dritten Meinung steht dem einzelnen Gläubiger gegen den Beschluss der Gläubigerversammlung, die Aufhebung der Eigenverwaltung zu beantragen, kein Recht zum Widerspruch nach § 78 InsO zu. Das Interesse der Gläubiger, dass durch die Eigenverwaltung geringere Kosten für die Masse en t- stehen, sei kein durch § 78 InsO geschütztes Int e resse. Eine Verletzung des durch § 78 InsO geschütz ten Gesamtinteresse s durch die Aufhebung der E i- genverwaltung und die Anordnung der Regelv erwa l tung sei im Übrigen ausg e- schlossen. In § 272 InsO setze sich die Gläubigera u tonomie mit ihrer freien 6 7 8 - 6 - Entscheidung über die Art der Verfahrensabwicklung durch, wie sich auch darin zeige, dass die Gläubigerversammlung den Antrag, die Eigenverwaltung aufz u- heben, nach dem Gesetz nicht zu begründen bra u che. Es käme sonst zu dem paradoxen Ergebnis, dass die Gläubigerversam m lung ihren Antrag zwar nicht zu rechtfertigen br auche, das Gericht im Falle e i nes Antrages nach § 78 InsO aber doch eine Abwägung vornehmen müsse ( Pape in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2007, § 272 Rn. 3, 3a; MünchKomm - InsO/Wittig/Tetzlaff, 2. Aufl., § 272 Rn. 9 ). 2. Die zuletzt dargestellte Ansicht i st richtig. a) Der Übergang der Verfügungs - und Verwaltungsbefugnis auf einen unabhängigen Insolvenzverwalter (§ 80 InsO) ist nach der Gesetzessystematik, aber auch nach den Vorstellungen des Gesetzgebers im Insolvenzverfahren der Regelfall (Begründun g RegE, BT - Drucks. 12/2443, S. 222). Ob die Verwaltung der Masse durch den Insolvenzverwalter oder den Schuldner in Eigenverwa l- tung erfolgt, ist allein vom Gläubigerwillen, nicht aber von dem angestrebten Verfahrensergebnis, von der beabsichtigten Form der Masseverwertung (Zwangsverwertung oder Plan) oder von der subjektiven Würdigkeit des Schuldners abhängig. Die Vorschriften über die Eigenverwaltung enthalten nämlich einen deutlichen Vorrang der Gläubigerautonomie vor den Einflus s- mö g lichkeiten des Schuldn ers oder des Insolvenzgerichts (BT - Drucks. 12/2443, S. 100 ; Windel in Riesenhuber, Das Prinzip der Selbstverantwortung, 2011, S. 449, 469 ). Das Insolvenzgericht entscheidet im Eröffnungsbeschluss nur vo r- läufig über den Antrag auf Anordnung der Eigenverwalt ung (BT - Drucks. 12/2443, S. 223) , ohne dass diese Entscheidung nach der Rechtsprechung des Senats mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden könnte (BGH, B e- schluss vom 11. Januar 2007 - IX ZB 10/05 , NZI 2007, 240 Rn. 7 f f ) . Die en d- 9 10 - 7 - gültige Entscheidun g darüber, ob dem Schuldner die Verwaltungs - und Verf ü- gungsbefugnis ausnahmsweise belassen werden soll, hat der Gesetzgeber der Gläubigerversammlung übertragen. Ein Schuldner kann die Anordnung der E i- genverwaltung gegen den Willen der Gläubiger nicht erzwi ngen. Die Anordnung setzt die - nicht durch das Gericht ersetzbare - Zustimmung des die Verfa h- renseröffnung beantragenden Gläubigers voraus (§ 270 Abs. 2 Nr. 2 InsO). Das Insolvenzgericht muss die beantragte Eigenverwaltung anordnen, wenn die er s- te Gläubig erversammlung dies beschließt (§ 271 Satz 1 InsO). Beantragt die Gläubigerversammlung umgekehrt die Aufhebung der durch das Insolvenzg e- richt angeordneten Eigenverwaltung, hat das Insolvenzgericht diesem Antrag ohne Sachprüfung zu entsprechen (§ 272 Abs. 1 Nr. 1 InsO). Der Antrag der Gläubigerversammlung ist an keine gesetzlichen Voraussetzungen geknüpft und steht in ihrem freien Ermessen. Gegen die auf die Anträge der Gläubige r- versammlung ergehenden Beschlüsse des Insolvenzgerichts nach § 271 Satz 1 InsO un d § 272 Abs. 1 Nr. 1 InsO sieht die Insolvenzordnung kein Rechtsmittel vor . Die Voraussetzungen für die Anordnung der Eigenverwaltung sind vom Insolvenzgericht nach dem Gesetz nur in zwei Fällen zu prüfen : Bei der En t- scheidung über die Eröffnung des Verfah rens mit oder ohne Anordnung der Eigenverwaltung (§ 270 Abs. 2 InsO) sowie dann, wenn ein einzelner Gläubiger nachträglich geltend macht, es sei den Umständen nach nicht mehr zu erwa r- ten, dass die Anordnung nicht zu einer Verzögerung des Verfahrens oder zu sonstigen Nachteilen für die Gläubiger führen werde (§ 272 Abs. 1 Nr. 2 InsO; BGH, Beschluss vom 11. Januar 2007 - IX ZB 10/05, NZI 2007, 240 Rn. 12 bis 16; HmbKomm - InsO/Fiebig, 3. Aufl., § 272 Rn. 2; Pape in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2007, § 272 Rn. 2; MünchKomm - InsO/Wittig/Tetzlaff, 2. Aufl., § 272 Rn. 7, 8; Uhlenbruck, InsO, 13. Aufl., § 272 Rn. 1, 3 f ). - 8 - Sinn und Zweck dieser gesetzlichen Regelungen widerspräche es, wenn das Insolvenzgericht auf Antrag eines überstimmten Gläubigers im Rahmen des § 272 InsO ermitteln und prüfen müsste (§ 5 InsO), ob der nicht zu begründe n- de Beschluss der Gläubigerversammlung, die Aufhebung der Eigenverwaltung zu beantragen, mit dem gemeinsamen Interesse der Insolvenzgläubiger im Ei n- klang steht , § 78 Abs. 1 InsO (vg l. Pape aaO Rn. 3 f ). Die Gläubigerversam m- lung würde dadurch nachträglich gezwungen, ihre Entscheidung gegenüber dem Insolvenzgericht zu rechtferti gen, obwohl nach der Konzeption des Gese t- zes sie und nicht das Insolvenzgericht letztverbindlich über die Ano rdnung der Eigenverwaltung zu entscheiden hat . Die beabsichtigte Stärkung der Gläub i- gerautonomie würde in ihr Gegenteil verkehrt, wenn § 78 Abs. 1 InsO zur A n- wendung käme. b) Die hiergegen vorgebrachten Gegenargumente sind nicht stichhaltig. Dies gilt zunächst für die geäußerte Befürchtun g , dass durch die Aufhebung de r Eigenverwaltung die gemeinsamen Interessen der Insolvenzgläubiger beei n- trächtigt würden, weil in den Fortführungsfällen daran, dass der Schuldner I n- haber der Verwaltungs - und Verfügungsm acht sei, regelmäßig das Vertrauen der Geschäftspartner geknüpft sei und die ses mit dem Austausch der Verwa l- tungs - und Verfü gungsbefugnis erheblich Schaden nehmen könne (vgl. FK - InsO/Foltis, 6. Aufl., § 272 Rn. 10) . Das ist eine Frage der Zweckmäßigkeit, w elche die Gläubigerversammlung bei ihrer autonomen Entscheidung berüc k- sichtigen kann. Die Notwendigkeit einer gerichtlichen Ermessens über prüfung folgt daraus nicht. Entsprechendes gilt auch für den geltend gemachten Kostennachteil. Da die Eigenverwal tung grundsätzlich kostengünstiger ist als die Regelverwaltung, könnte die Gläubigerversammlung anderenfalls die Aufhebung der angeordn e- 11 12 13 - 9 - ten Eigenverwaltung nur bei festgestellten Nachteilen für die Masse beantr a- gen , die den Kostenvorteil zumindest kompensi eren . Für den Gesetzgeber war ein Motiv für die Einführung der Eigenverwaltung, dass dieses Verfahren insg e- samt weniger Aufwand und Kosten verursache (Begründung RegE, BT - Drucks. 12/2443, S. 223 ; vgl. Windel , aaO S. 469 ). Er hat dies aber weder zur Vorau s- s etzung der Anordnung der Eigenverwaltung gemacht, noch stehen nach § 272 Abs. 1 Nr. 2 InsO die höheren Kosten einer Aufhebung der Eigenverwaltung auf Antrag eines einzelnen Gläubigers entgegen. Die Vermeidung eines Koste n- nachteils ist deswegen kein geschüt ztes Interesse , was die Aufrechterhaltung der Eigenverwaltung gegen den erklärten Willen der Gläubigerversammlung rechtfertigen kann (MünchKomm - InsO/Wittig/Tetzlaff, 2. Aufl., § 272 Rn. 9; vgl. Pape in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2007, § 272 Rn. 3a). c) B ei der Aufhebung der gerichtlich angeordneten Eigenverwaltung geht es darum, wer das wirtschaftlich angeschlagene Unternehmen saniert oder a b- wickelt, der Schuldner oder der vom Insolvenzgericht eingesetzte Insolven z- verwalter (vgl. Uhlenbruck, InsO, 13 . Aufl., § 270 Rn. 6; Frind, ZInsO 2002, 745, 751 ff). Diese Entscheidung ähnelt der Entscheidung über die Auswahl des I n- solvenzverwalters , die letztendlich ebenfalls allein d i e Gläubigerversammlung trifft (vgl. § 57 InsO). Die von ihr getroffene Auswahle n tscheidung ist nicht a n- fechtbar und kann auch nicht im Verfahren nach § 78 InsO aufgehoben werden, weil § 57 Sätze 3 und 4 InsO insoweit eine abschließende Sonderregelung en t- halten (BGH, Beschluss vom 17. Juli 2003 - IX ZB 530/02, NZI 2003, 607 f ; vom 7 . Oktober 2004 - IX ZB 128/03, NZI 2005, 32 f ). Nichts Anderes kann a n g e- sichts der gleichen Interessenlage für § 272 Abs. 1 Nr. 1 InsO gelten . Auch das geplante Gesetz zur weiteren Erleichterung der Sanierung von Unternehmen (ESUG) ändert daran nicht s. Zwar will es die Eigenverwaltung 14 15 - 10 - erleichtern, doch bleibt auch nach dem Regierungsentwurf immer noch die Gläubigerversammlung das letztentscheidende Organ. Die vorgeschlagene Neufassung des § 272 Abs. 1 Nr. 1 InsO will nur den Einfluss der Großgläub i- ger beschränken, weil es für die Bestimmung der Gläubigermehrheit wie bei § 57 Satz 2 InsO schon heute nicht mehr allein auf die Summenmehrheit, sondern zusätzlich auf die (Kopf - ) Mehrheit der abstimmenden Gläubiger a n- kommen soll (RegE , BT - Dr uck s. 17/5 712 S. 1 9 , 42) . An der bisher fehlenden Überprüfbarkeit des Entscheidungsermessens der Gläubigerversammlung ä n- dert sich nichts. Kayser Raebel Pape Grupp Möhring Vorinstanzen: AG Hagen, Entscheidung vom 14.09.2009 - 103 IN 44/09 - LG Hagen, Entsch eidung vom 12.03.2010 - 3 T 477/09 -
Full & Egal Universal Law Academy