ECLI:DE:BGH:2018:171018BXIIZB641.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 641/17 vom 17. Oktober 2018 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO §§ 574 Abs. 1 Nr. 1, 574 Abs. 2, 575 Abs. 3 Nr. 2; FamFG §§ 59 Abs. 1, 117 Abs. 1 Satz 4 Gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i. V.m. § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muss die Begründung der Rechtsbeschwerde im Fall des § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO Darl e- gungen zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO enthalten. Der Beschwerdeführer muss den Zulassungsgrund bzw. die Zulassungsvorau s- s etzungen nicht nur benennen, sondern auch zu den jeweiligen Voraussetzu n- gen substantiiert vortragen (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 2. August 2017 XII ZB 190/17 FamRZ 2017, 1764). BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2018 - XII ZB 641/17 - OLG Hamm AG Coesfeld - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. Oktober 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richter Dr. Günter, Dr. Nedden - Boeger und Guhling und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Der Antrag der Antragstellerin auf Ver fahrenskostenhilfe wird a b- gelehnt, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreiche n- de Aussicht auf Erfolg bietet (§ 76 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Dem Antragsgegner wird als Beschwerdegegner für das Verfahren der Rechtsbeschwerde ratenfreie Verfahrenskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt Wassermann beigeordnet (§§ 76 Abs. 1, 78 Abs. 1 FamFG i.V.m. § 114 ZPO). Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 13. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Hamm vom 24. Novem - ber 20 17 wird auf Kosten der Antragstellerin verworfen. Beschwerdewert: 13.243 Gründe: I. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Verwerfung ihrer Beschwerde gegen einen Beschluss, mit dem das Amtsgericht die Scheidung ausgespr o- chen hat. 1 - 3 - Mit am 9. Febru ar 2011 zugestelltem Antrag hat die Antragstellerin b e- gehrt, die am 24. Februar 1995 zwischen den Beteiligten geschlossene Ehe zu scheiden. In der ersten mündlichen Verhandlung vom 29. November 2011 vor dem Amtsgericht haben die Beteiligten wechselseitig S cheidungsanträge g e- stellt. Im weiteren Verfahren hat die Antragstellerin im Wege eines Stufena n- trags die Folgesache Unterhalt anhängig gemacht. In der mündlichen Verhan d- lung vom 16. August 2016 hat die Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin erklärt, "sie möchte heute keinen Scheidungsantrag stellen". Das Amtsgericht hat mit einem am 8. September 2016 verkündeten B e- schluss die Ehe der beteiligten Eheleute geschieden, den Versorgungsau s- gleich durchgeführt und den Antrag der Antragstellerin auf Zahlun g nachehel i- chen Unterhalts zurückgewiesen. Die gegen diese Entscheidung erhobene Beschwerde der Antragstellerin hat das Oberlandesgericht verworfen, soweit sich diese gegen den Sche i- dungsausspruch gerichtet hat. Im Übrigen hat es die Beschwerde zurückgew i e- sen; insoweit hat das Oberlandesgericht die Rechtsbeschwerde nicht zugela s- sen. Mit der Rechtsbeschwerde wendet sich die Antragstellerin gegen die Ve r- werfung ihrer Beschwerde gegen den Scheidungsausspruch. II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, §§ 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch gemäß § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig. Die Rechtssache hat weder grundsätzliche B e- deutung noch ist eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Sich e- rung einer ei nheitlichen Rechtsprechung erforderlich. 2 3 4 5 - 4 - 1. Das Beschwerdegericht hat die Verwerfung der gegen den Sche i- dungsausspruch gerichteten Beschwerde wie folgt begründet: Die Antragstellerin sei durch den Scheidungsausspruch nicht iSv § 59 Abs. 1 FamFG beschwe rt. Zwar könne auch derjenige Ehegatte ein Rechtsmi t- tel gegen einen Scheidungsausspruch einlegen, der selbst die Scheidung bea n- tragt habe. In diesem Fall sei das Rechtsmittel auch ohne eine formelle B e- schwer zulässig. Der Rechtsmittelführer müsse dann jedo ch das Ziel der Au f- rechterhaltung der Ehe eindeutig und vorbehaltlos verfolgen. Deshalb müsse die Rechtsmittelbegründung deutlich erkennen lassen, dass die Ehe aufrech t- erhalten werden solle, und der Rechtsmittelführer müsse vorbehaltlos die Rück - nahme sein es Scheidungsantrags erklären oder einen Verzicht nach § 306 ZPO ankündigen. Im vorliegenden Fall habe die Antragstellerin, die das Verfahren mit e i- nem eigenen Scheidungsantrag eingeleitet und in der ersten mündlichen Ve r- handlung vom 29. November 2011 de n Scheidungsantrag auch gestellt habe, im weiteren Verfahren weder die Rücknahme des Antrags noch einen Verzicht erklärt. Zwar habe sie in der letzten mündlichen Verhandlung vom 16. August 2016 den Scheidungsantrag nicht mehr gestellt. Hierin habe jedoch a ngesichts der Gesamtumstände, insbesondere aber aufgrund der Erklärung der Verfa h- rensbevollmächtigten der Antragstellerin, "heute" keinen Scheidungsantrag ste l- len zu wollen, weder eine konkludente Antragsrücknahme noch ein Verzicht gelegen. Auch aus de r Beschwerdebegründung habe sich nicht ergeben, dass die Ehe aufrechterhalten werden solle, sondern vielmehr, dass die Antragstell e- rin an ihrem Scheidungsantrag festhalte und sich der Scheidung nicht entg e- genstelle. 6 7 8 - 5 - Eine Beschwer ergebe sich auch nicht daraus, dass das Amtsgericht nach Auffassung der Antragstellerin gegen § 309 ZPO und Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verstoßen habe. Nach der auch in Ehesachen und Familienstreitsachen geltenden Vo r- schrift des § 59 FamFG sei für die Zulässigkeit der Beschwerd e Voraussetzung, dass der Beschwerdeführer durch die angegriffene Entscheidung in seinen m a- teriellen Rechten verletzt ist. Deshalb sei ein Verfahrensverstoß für sich g e- nommen nicht geeignet, eine selbstständige Beschwer zu begründen. Auch eine verfahrenswi drig ergangene Entscheidung könne ohne materielle B e- schwer kein Rechtsmittel eröffnen. Solange eine verfahrensfehlerhaft zustande gekommene Entscheidung den Beschwerdeführer nicht in seiner materiellen Rechtstellung treffe, sei eine Rechtsbeeinträchtigung durch den Verfahrensve r- stoß ausgeschlossen. Die Antragstellerin habe sich in der Beschwerdebegründung lediglich auf die Rüge von Verfahrensverstößen beschränkt. Eine hierdurch bewirkte Beei n- trächtigung eigener materieller Rechte liege auch nach dem eige nen Vorbri n- gen der Antragstellerin nicht vor. Insbesondere habe sie nicht vorgetragen, dass das Amtsgericht ohne die behaupteten Verfahrensverstöße eine andere Sachentscheidung über ihren eigenen Scheidungsantrag getroffen hätte. A u- ßerdem wende sich die An tragstellerin in der Beschwerdebegründung mit ke i- nem Wort gegen den Scheidungsausspruch. 2. Diese Ausführungen befinden sich im Einklang mit der Rechtspr e- chung des Bundesgerichtshofs. Zudem scheitert die Rechtsbeschwerde schon daran, dass dem Darlegungs erfordernis des § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO nicht g e- nügt wird. 9 10 11 12 - 6 - a) Gemäß § 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG i.V.m. § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO muss die Begründung der Rechtsbeschwerde im Fall des § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, also wenn die Rechtsbeschwerde wie hier aufgrund ausdrücklicher gesetzlicher Bestimmung statthaft ist, eine Darlegung zu den Zulässigkeitsv o- raussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO enthalten. Danach ist die Rechtsb e- schwerde nur zulässig, wenn die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder die Fortbildung d es Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rech t- sprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts erfordert. Der Be - schwerdeführer muss den Zulassungsgrund bzw. die Zulassungsvoraussetzu n- gen nicht nur benennen, sondern auch zu den jeweiligen V oraussetzungen substantiiert vortragen (Senatsbeschlüsse vom 2. August 2017 XII ZB 190/17 FamRZ 2017, 1764 Rn. 6 und vom 25. Juli 2012 XII ZB 170/11 FamRZ 2012, 1561 Rn. 8 f. mwN). b) Gemessen hieran ist die Rechtsbeschwerde unzulässig. aa) E ntgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat die vorliegende Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung iSv § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO. (1) Grundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine en t- scheidungserhebliche, klärungsbedürftige und kläru ngsfähige Rechtsfrage au f- wirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann, oder wenn andere Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Allgemeinheit deren Interessen in besonderem Maße berühren und ein Tätigwerden des Bundesgerichtshofs e rforderlich machen (BGHZ 159, 135 = NJW 2004, 2222, 2223 zu dem gleic h- lautenden § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO; vgl. auch Senatsbeschluss vom 15. August 2018 XII ZB 32/18 juris Rn. 3 mwN ). Um dies ordnungsgemäß darzulegen , ist es grundsätzlich erford erlich, die durch die angefochtene Entscheidung aufgeworfene Rechtsfrage konkret zu 13 14 15 16 17 - 7 - benennen sowie ihre Klärungsbedürftigkeit und Bedeutung für eine unbestim m- te Vielzahl von Fällen im Einzelnen aufzuzeigen bzw. die Auswirkungen des Rechtsstreits auf die Al lgemeinheit und das sich daraus ergebende Bedürfnis für ein korrigierendes Eingreifen des Bundesgerichtshofs darzustellen. In Bezug auf die aufgeworfene Rechtsfrage sind insbesondere auch Ausführungen dazu erforderlich, aus welchen Gründen, in welchem Umfa ng und von welcher Seite diese umstritten ist (BGHZ 159, 135 = NJW 2004, 2222, 2223 zu dem gleichla u- tenden § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) . (2) Gemessen hieran hat die Rechtsbeschwerde eine grundsätzliche B e- deutung der Rechtssache nicht hinreichend darge legt. Die im vorliegenden Fall für die Beschwerdeberechtigung der Antragste l- lerin maßgeblichen Rechtsfragen sind in der Rechtsprechung des Bundesg e- richtshofs geklärt . Nach der Rechtsprechung des Senats kann gegen einen Schei - dungsausspruch des Famili engerichts zwar auch der Ehegatte Rechtsmittel einlegen, der selbst die Scheidung beantragt hat. In diesem Fall muss der Rechtsmittelführer das Ziel der Aufrechterhaltung der Ehe jedoch eindeutig und vorbehaltlos entweder durch Rücknahme seines Scheidung santrags oder Ankündigung eines Verzichts verfolgen (Senatsbeschlüsse vom 2. August 2017 XII ZB 190/17 FamRZ 2017, 1764 Rn. 8 und vom 26. Juni 2013 XII ZR 133/11 FamRZ 2013, 1366 Rn. 11 mwN). Mit dieser gefestigten Rechtsprechung des Senats ha t sich die Recht s- beschwerde nicht auseinandergesetzt. Sie hat vor allem nicht dargelegt, warum diese Frage klärungsbedürftig sein soll. Zudem fehlen jegliche Ausführungen dazu, aus welchen Gründen, in welchem Umfang und von welcher Seite diese Rechtsfrage umstritten ist. Die Rechtsbeschwerde hält die im Einklang mit der 18 19 20 21 - 8 - Senatsrechtsprechung stehende Begründung des Oberlandesgerichts ledi g- lich für unrichtig. Gleiches gilt, soweit das Oberlandesgericht eine Beschwerdebefugnis der Antragstellerin im Hin blick auf die von ihr geltend gemachten Verfahren s- fe h ler verneint hat. Nach gefestigter Rechtsprechung des Senats begründet die Verlet - zung von Verfahrensvorschriften nur dann eine Beschwerdeberechti gung nach § 59 Abs. 1 FamFG, wenn es bei einer korrek ten Verfahrensgestaltung auch in materiell - rechtlicher Hinsicht zu einer günstigeren Entscheidung für den Rechtsmittelführer hätte kommen können (Senatsbeschluss vom 13. April 2016 XII ZB 44/14 FamRZ 2016, 1062 Rn. 13; vgl. auch Senatsbeschluss vom 13 . April 2005 XII ZB 54/03 FamRZ 2005, 97 5, 977 und Senatsurteil vom 17. November 2004 XII ZR 19/03 FamRZ 2005, 514). Auch im Schrif t- tum wird übereinstimmend die Auffassung vertreten, dass eine verfahrenswidrig ergangene Entscheidung nur dann ein Re chtsmittel eröffnen kann, wenn der Rechtsmittelführer zugleich in materiellen Rechten betroffen ist (vgl. Keidel/ Meyer - Holz FamFG 19. Aufl. § 59 Rn. 7; Prütting/Helms/Abramenko Fa mFG 4. Aufl. § 59 Rn. 3; Musielak/Borth FamFG 5. Aufl. § 59 Rn. 5; Schulte - Bunert/ Weinreich/Unger/Roßmann FamFG 5 . Aufl. § 59 Rn. 13). Auch insoweit fehlen in der Begründung der Rechtsb eschwerde Ausfü h- rungen dazu, warum diese Rechtsfrage klärungsbedürftig sein soll. Die Recht s- beschwerde rügt im Wesentlichen nur, dass die erstinstanzliche Entscheidung an schweren Verfahrensmängeln leide, ohne zu den Voraussetzungen des Z u- lassungsgrundes d er grundsätzlichen Be deutung nach § 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO substantiiert vorzutragen. 22 23 24 - 9 - bb) Eine Entscheidung des Bundesgerichtshofs ist auch nicht zur Sich e- rung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich ( § 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO ). (1) Dieser Zulassungsgrund ist zum einen gegeben, wenn einem Gericht bei der Anwendung von Rechtsnormen Fehler unterlaufen sind, die die Wiede r- holung durch dasselbe Gericht oder die Nachahmung durch andere Gerichte erwarten lassen, und wenn dadurch so schwer erträgl iche Unterschiede in der Rechtsprechung zu entstehen oder fortzubestehen drohen, dass eine höchs t- richterliche Leitentscheidung not wendig ist. Eine derartige Wiederholungs - oder Nachahmungsgefahr ist von der Rechtsbeschwerde ebenfalls nicht dargelegt wor den (§ 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO). Sie ergibt sich auch nicht unabhängig von den Darlegungen in der Rechtsb e- schwerde aus der rechtlichen Begründung des angefochtenen Beschlusses. Ein solcher Fall ist gegeben, wenn die Begründung der angefochtenen Entsche i- dung s ich verallgemeinern lässt und eine nicht unerhebliche Zahl künftiger Sachverhalte zu erwarten ist, auf welche die Argumentation übertragen werden kann. Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, weil die Begründung des angefochtenen Beschlusses von den besonderen Umständen des Einzelfalls geprägt ist und nic ht verallgemeinert werden kann. 25 26 27 - 10 - (2) Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert ein Ei n- greifen des Bundesgerichtshofs ferner dann, wenn die angefochtene Entsche i- dung sich als objekt iv willkürlich darstellt oder Verfahrensgrundrechte einer Pa r- tei verletzt und die Entscheidung darauf beruht. Hierzu fehlt es je doch ebenfalls an den nach § 575 Abs. 3 Nr. 2 ZPO notwendigen Darlegungen in der Recht s- beschwerdebegründung. Dose Günter Nedden - Boeger Guhling Krüger Vorinstanzen: AG Coesfeld, Entscheidung vom 08.09.201 6 - 5 F 27/11 - OLG Hamm, Entscheidung vom 24.11.2017 - II - 13 UF 230/16 - 28
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