BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 64 /1 3 v om 26 . Juni 201 3 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26 . Juni 201 3 durch den Vorsitzenden Richter Dose, die Richterin Weber - Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Sc hilling und Dr. Nedden - Boeger beschlossen: Die Rechts beschwerde gegen den Beschluss des 7. Senats für Familiensachen des Oberlan desgerichts Düsseldorf vom 10. Janu - ar 2013 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen. Beschwerde wert: 1.187,33 Gründe: I. Die Beteiligten streiten über die Aussetzung einer durch den Verso r- gungsausgleich bedingten Kürzung der Rente des Antragstellers. Auf den am 10 . Februar 2007 zugestellten Antrag hatte das Familieng e- richt die am 1. Oktober 1982 geschlosse ne Ehe des Antragstellers (im Folge n- den: Ehemann) und der Beteiligten (im Folgenden: Ehefrau) rechtskräftig g e- schieden. Zugleich hatte es den Versorgung sausgleich nach dem bis zum 31. August 2009 geltenden Recht durchgeführt. Während der Ehezeit (1. Okto ber 1982 bis 31. J anuar 2007, § 1587 Abs. 2 BGB aF) hatten beide Ehegatten Anrechte in der gesetzlichen Rente n- versiche rung erworben . Der Vers orgungsausgleich wurde dahin ge regelt, dass vom Versicherungskonto des Ehemanns bei der Antragsgegnerin (Deutsche R entenversicherung Bund; im Folgenden: DRV Bund) Ren tenanwartschaften in 1 2 3 - 3 - Höhe von monatlich 5 1 0,71 im Wege des Splittings nach § 1587 b Abs. 1 BGB auf das Versicherungskonto der Ehefrau bei der Deutschen Rentenvers i- cherung Rheinland übertragen wurden, bez ogen auf den 31. Januar 2007 als Ehezeitende. Seit dem 1. Juni 2011 bezieht der Ehemann von der DRV Bund eine Rente wegen voller Erwerbsminderung, die seit dem 1. Januar 2012 1.050,76 beträgt. Ohne Berück sichtigung des Versorgungsausgleichs hätte die R ente des Ehemanns in der gesetzlichen Rentenversiche rung 1. 561,47 Daneben bezieht der Ehemann weitere Einkünfte aus Vermietung und Verpac h- tung in Höhe von monatlich 1 . 807 Im Scheidungsverfahren hatte die Ehefrau Ansprüche auf nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 1.600,50 Höhe von rund 30.000 geltend gemacht , die zwischen den Eheleuten streitig waren . Über diese Ansprüche schlossen die Ehe leute im Scheidungstermin am 1. September 2009 folgenden ger ichtlichen Vergleich: "1. Der Antragsteller verpflichtet sich, zum Ausgleich des nac h- ehelichen Unterhalt e s sowie zur Übertragung des Miteige n- tumsanteils der Antragsgegnerin an ihn an der Immobilie M - Straße in K an die Antragsgegnerin insgesamt einen B e- tr ag von 115.000 Die Zahlung ist fällig zum 31. Oktober 2009. 2 . . 3. Der Antragsteller stellt die Antragsgegnerin von den Darl e- 4 5 - 4 - 4. Die Parteien erklären, wechselseitig auf evtl. bekannt e oder unbekannte Anspr üche aus Zugewinnausgleich zu verzic h- ten. " Die Ehefrau bezieht keine Versorgung aus dem im Versorgungsau s- gl e ich übertragenen Anrecht . Unterhalt zahlt der Ehemann ihr nicht. Den am 16. Januar 201 2 gestellten Antrag, die Kürzung seiner laufenden Versorgu ng gemäß § 33 VersAusglG auszuset zen, hat das Familiengericht z u- rückgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Beschwerde des Ehemanns z u- rückgewiesen; hiergegen richtet sich seine zugelassene Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg . 1. Das Oberlandesgericht hat die Voraussetzu ngen einer Rentenkürzung nach § 33 VersAusglG verneint. Für eine Auss etzung der Kürzung sei erforde r- lich, dass diese Einfluss auf den Unterhalt habe. Das sei nicht der Fall, wenn die Unterhaltsansprüche abgefunde n worden seien. Verfassungsrechtlicher A n- knüpfungspunkt für die Aussetzung der Rentenkürzung sei die neben die Kü r- zung der Rente aus dem Regelsicherungssystem tretende Unterhaltsbelastung des Ausgleichspflichtigen. Zu dieser Doppelbelastung komme es jedoch nicht mehr, wenn der ausgleichsberechtigte Ehegatte auf Unterhalt verzichtet ha be oder Unterhalt deshalb nicht mehr in Betracht komme, weil etwaige Unterhalt s- ansprüche abgefunden worden seien. Andernfalls würden Miss brauch smöglic h- keiten eröffnet, die der Geset zgeber mit der Neufassung des § 33 VersAusglG habe verhindern wollen. 6 7 8 9 - 5 - 2. Die angefochtene Entscheidung hält einer rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand . a) Gemäß § 33 Abs. 1 VersAusglG wir d die Kürzung der laufenden Ve r- sorgung der ausgleichs pflichtigen Person auf Antrag ausgesetzt, solange die ausgleichsberechtigte Person aus einem im Versorgungsausgleich erworbenen Anrecht keine laufende Versorgung erhal ten kann und sie gegen die au s- gleichspflichtige Person ohne die Kürzung durch den Versorg ungsausgleich einen gesetzlichen Unterhaltsanspruch hätte (vgl. Senatsbeschluss vom 21. März 2012 XII ZB 234/11 FamRZ 2011, 85 3 Rn. 17 ff.) . Die Vorschrift beruht auf d er Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, wonach ein verfassungswidriger Zust and einträte, wenn der Ausgleichspflichtige neben der grundsätzlich hinzunehmenden Rentenkürzung zusätzlich durch Unterhaltsza h- lungen belastet wird, durch die er in der Freiheit seiner Lebensführung weiter eingeschränkt würde (BVerfGE 53, 257, 303 f. = Fam RZ 1980, 326, 335). Dies zu vermeiden entspricht einer in der Gesetzesbegründung zu § 33 VersAusglG hervorgehobenen Zielsetzung (BT - Dr ucks. 16/10144 S. 72). b) Wie der Senat bereit s entschieden hat, beschränkt § 33 Abs. 3 VersAusglG die Aussetzung der R entenkürzung auf die Höhe des gesetzli - chen Unterhaltsanspruchs, den der geschiedene Ehegatte nach § 33 Abs. 1 VersAusglG bei ungekürzter Versorgung hätte. Hierdurch begegnet die geset z- liche Neuregelung auch der Gefahr von Manipulationen durch kollusives Zusamm enwirken der Eheleute (Senatsbe schl üsse vom 7. November 2012 XII ZB 271/12 FamRZ 2013, 189 Rn. 19 und vom 21. März 2012 XII ZB 234/11 FamRZ 2012, 853 Rn. 23 mwN). 10 11 12 - 6 - Weiter hat der Senat entschieden, dass die Aussetzung der Rentenkü r- zung dur ch die Regelung des § 33 Abs. 3 VersAusglG auch auf das Maß des tatsächlich geschuldeten g egebenenfalls geringeren Unterhaltsbetrags b e- schränkt ist ( Senatsbeschluss vom 7. November 2012 XII Z B 271/12 FamRZ 2013, 189 Rn. 22 ) . Denn über den tatsächli ch zu zahlenden Betrag hinaus tritt eine Doppelbelastung des Ausgleichspflichtigen, durch die er in der Freiheit seiner Lebensführung mehr als zulässig eingeschränkt würde und vor der er deshalb von Verfassungs wegen geschützt werden müsste , nicht ein. c ) Allerdings hat der Bundesgerichtsho f zur früheren Vorschrift des § 5 VAHRG entschieden, dass auch dann, wenn der Ausgleichs pflichtige den U n- terhaltsanspruch des berechtigten Ehegatten im Wege eines Vergleichs durch eine Unterhaltsabfindung ausgleicht, n icht ausgeschlossen sei, dass der Ve r- pflichtete über den Zeitpunkt seiner Leistung hinaus in seiner Lebensführung eingeschränkt ist. Der Verpflichtete könne durch die Leistung einer Abfindung im Einzelfall erheblichen Belastungen ausgesetzt sein, die einer fortlaufenden Unterhaltszahlung gleichkommen könn t en. Das sei zum Beispiel der Fall, wenn der Verpflichtete ein Darlehen ha be aufnehmen müssen, um seiner Leistung s- pflicht aus dem Vergleich nachkommen zu können. Aber auch wenn der Ve r- pflichtete die Abfindu ng aus eigenen Mitteln habe finanzieren können , m üsse er in der Folgezeit auf die sonst erwirtschafteten Erträge aus dem Abfindungsb e- trag verzichten. Wie schwer die Abfindung den Verpflichteten belaste, häng e von seiner übrigen wirtschaftlichen Leistungsfä higkeit ab. Auch k önne der Zei t- punkt eine Rolle spielen, zu dem die Abfindung gezahlt wurde. Die Belastung w erde um so stärker sein, je näher der Zeitpunkt an dem Ausscheiden aus dem Erwerbsleben lieg e . Des W eiteren könne von Bedeutung sein, ob der Verpflic h- tete die Abfindung in einem Betrag oder in mehreren auf eine längere Zeit ve r- 13 14 - 7 - teilten Raten zu leisten ha be ( BGHZ 126, 202, 205 f. = FamRZ 1994, 1171, 1172 ; vgl. auch BSG NJW 1994, 2374 ; BVerwGE 109, 231 ) . Ob diese Rechtsprechung auch auf die Nachfolger egelung des § 33 VersAusglG übertragen werden kann , ist in der Literatur umstritten (bejahend: Johannsen/Henrich/Hahne Familien recht 5. Aufl. § 33 VersAusglG Rn. 4; Borth Versorgungsausgleich 6. Aufl. Rn. 965; MünchKommBGB/Gräper 6. Aufl. § 33 VersAusglG R n. 11; Palandt/Brudermüller BGB 72 . Aufl. § 33 VersAusglG Rn. 3; Ruland Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 950; Wick Der neue Verso r- gungs ausgleich in der Praxis Rn. 219; Friederici Praxis des Versorgungs - ausgleich s § 33 VersAusglG Rn. 7; Götsche in: Götsche /Rehbein/Breuers Versor gungsausgleich § 33 VersAusglG Rn. 18; vernein en d : KG Beschluss vom 24. Oktober 2012 25 UF 50/12 juris; Kemper Versorgungsausgleich in der Pra xis Kap. X Rn. 39; Gutdeutsch FamRB 2010, 149, 150; Gerhardt/ v. Heintschel - Heinegg/Kl ein/Gutdeutsch/Wagner Handbuch des Fachanwalts Familienrecht 9. Aufl. Kap. 7 Rn. 324; Heiß FamFR 2011, 291 , 292 ; juris - PK/ Breuers 6 . Aufl. § 33 VersAusglG Rn. 2 3 ff. ) . Soweit die ablehnende Auffassung allerdings damit begründet worden ist, dass die Kür zung der Versorgung kausal für den Wegfall oder die Verring e- rung des Unterhalts sein müsse, hat der Senat bereits entschieden, dass es auf diesen Zusammenhang nicht ankommt, sondern nur auf das Maß der Do p- pelbelastung durch Versorgungskürzung und Unterhal tsbelastung (Senatsb e- schl u ss vom 7. November 2012 XII ZB 271/12 FamRZ 2013, 189 Rn. 20). Zweifelhaft könnte die Übertragung der Rechtsprechung zum früheren § 5 Abs. 1 VAHRG deswegen sein, weil e s für eine vollständige Aussetzung der Kürzung der Versorgung nach dieser Vorschrift genügte, dass der Berechtigte 15 16 17 - 8 - gegen den Verpflichteten überhaupt einen Unterhalt sanspruch gleich welcher Höhe hat, während die Aussetzung der Kürzung nach § 33 VersAusglG nu n- mehr von der Höhe de s tatsächlich geschuldeten Unterhalts ab hängt . Einem laufend geschuldeten Unterhalt könnte der im Vorhinein entrichtete Abfi n- dungsbetrag daher nur dann gleichstehen, wenn er in bestimmter Höhe auf ei n- zelne Unterhaltsmonate umge rechne t werden könnte (Johann sen/Henrich/ Hahne Familienrecht 5. Aufl. § 33 VersAusglG Rn. 4 ; Borth Versorgungsau s- gleich 6. Aufl. Rn. 965; aA offenbar Götsche in: Götsche/Rehbein/Breuers Ve r- sorgungsausgleich § 33 VersAusglG Rn. 18 ) . Ob und gegebenenfalls nach welchem Umlegungsmaßst ab dies in B e- tracht komm en könnte , braucht im vorliegenden Fall nicht entschieden zu we r- den. Denn die rechnerische Umlegung eines gezahlten Unterhaltsabfindung s- betrages auf einen bestimmten Unterhaltszeitraum, für den dann die Ausse t- zung der Kürzung der Ve rsorgung beansprucht werden könnte, setzt zumindest voraus, dass der auf die Unterhaltsabfindung ent fallende Betrag feststeht. D a- ran fehlt es im vorliegenden Fall. Nach den getroffenen Feststellungen bezieht sich die vom Ehemann g e- leistete Abfindung sow ohl auf den nachehelichen Unterhalt als auch auf Zug e- winnausgleich, ohne dass sich bestimmen ließe , welcher Anteil der geleistete n Summe auf den Unterhalt entfällt. De shalb ist es nicht möglich zu ermitteln, in welcher Höhe der Ehemann tatsächlich Unterhal t geleistet hat und dadurch 18 19 - 9 - nachwirkend laufend belastet ist. Kann dies jedoch nicht festgestellt werden, kommt eine Kürzung der Aussetzung wegen Unterhalt von vornherein nicht in Betracht. Dose Weber - Monecke Klinkhammer Schilling Nedden - Boeger Vorinstanzen: AG Neuss, Entscheidung vom 31.05.2012 - 51 F 10/12 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 10 .01.2013 - II - 7 UF 150/12 -
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