ECLI:DE:BGH:2016:140716BIXZB64.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 6 4 /15 vom 14. Juli 2016 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser und d ie Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Grupp und Dr. Schopp - meye r am 14. Juli 2016 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des Landgerichts Chemnitz vom 2 6 . Ju n i 2015 wird auf Kosten des Insolvenzverwalters zurückgewiesen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerde verfahrens wird auf 6 85 , 36 Gründe: I. Am 6. Januar 2011 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen der S . L . (nachfolgend: Schuldnerin) eröffnet und der weitere Bete i- li g te zum Insolvenzverwalter bestellt. Als Verwalter richtete er f ür die Insolven z- gläubiger dieses Verfahrens ein Gläubigerinformationssystem ein. Mit der E r- öffnung des Insolvenzverfahrens erhielten die Gläubiger durch die S . AG (nachfolgend: S : ) einen individuellen PIN - Code. Die Gläub iger konnten sich damit in der Folge jederzeit über den Stand des Verfa h- 1 - 3 - rens, insbesondere die Prüfung ihrer Forderungen, den Grund des Bestreitens, die Feststellung für den Ausfall und die Quotenaussicht informieren. Darüber hinaus bestand die Möglic hkeit, Teile der Verfahrensakte, in s- besondere Sachstandsberichte des Verwalters, den Gläubigern für die elektr o- nische Einsichtnahme freizugeben. Für die Bereitstellung des Informationssy s- tems wurde von der S . bis zur Verfahrensaufhebung jährlich ein d em Verfa h- ren zuor d enbarer Betrag von 171,36 in Rechnung gestellt. Bis zur Schlus s- rechnungslegung sind vom Verwalter 6 85 , 36 r- den. Auf Antrag des Verwalters hat das Amtsgericht dessen Vergütung auf 7 . 070 , 50 und die Auslagen auf 2 . 303,15 festgesetzt , jeweils zuzügl ich 19 v.H. Umsatz s teuer (zusammen : 1 . 780,99 , insgesamt 11 . 154,64 . Hiervon hat es den für das Gläubigerinformationssystem aufgewandten Betrag von 6 85 , 36 ist ohne Erfolg geblieben. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde bekämpft der Verwalter weiter diesen Abzug von seiner Vergütung. II. Die statthafte und auch im Übrigen zulässige Rechtsbeschwerde hat ke i- nen Erfolg. Das Be schwerde gericht hat richtig entschied en. 1. Das Beschwerdegericht hat gemeint, es sei umstritten, ob die streit i- gen Kosten Masseverbindlichkeiten gemäß § 55 Abs. 1 InsO oder Auslagen 2 3 4 5 - 4 - gemäß § 8 Abs. 3 InsVV seien. Die Kosten seien jedenfalls nur dann ersta t- tungsfähig, wenn die Gläubiger, i n deren Interesse sie angefallen seien, ihre Zustimmung hierzu erteilt hätten. Das sei nicht ersichtlich. Bei den Kosten für das Gläubigerinformationssystem handel e es sich nicht um notwendige Masseverbindlichkeiten. Der Verwalter habe über die g e- setzl ich geregelten Fälle hinaus gegenüber den einzelnen Gläubigern keine Auskunftspflicht . Dann dürfe er ohne deren Zustimmung der Masse keine we i- tergehenden Kosten auferlegen. Das Insolvenzgericht habe die Kosten deshalb zutreffend in Abzug gebracht. 2. D ie E ntscheidung des Beschwerdegerichts hält im Ergebnis rechtlicher Nachprüfung stand. a) Damit geprüft werden kann, ob nach § 4 Abs. 1 Satz 3 InsVV abg e- schlossene Verträge in Wahrheit nicht " allgemeine Geschäfte" betrafen und die aus der Masse entnomm enen Beträge eine zusätzliche, nicht gerechtfertigte Vergütung des Verwalters darstellen, muss der Vergütungsfestsetzungsantrag die zur Überprüfung erforderlichen Angaben e nt halten (§ 8 Abs. 2 InsVV). Kommt das Insolvenzgericht zu dem Ergebnis, dass keine "besonderen Aufg a- ben" vorlagen, dass insbesondere die kostenträchtige Einschaltung Externer nicht erforderlich war, kann es die festgesetzte Vergütung um den zu Unrecht aus der Masse entnommenen Betrag kürzen (BGH, Beschluss vom 11. N o- vember 2004 - IX ZB 48/04, ZIP 2005, 36, 37; vom 19. April 2012 - IX ZB 23/11, ZInsO 2012, 928 Rn. 20; vom 10. Oktober 2013 - IX ZB 38/11, ZIP 2013, 2164 Rn. 27). 6 7 8 - 5 - b) Das Beschwerdegericht hat hiernach den für das Gläubigerinformat i- onssystem aufgewandt en Betrag zu Recht von der Vergütung abgezogen. Wie der Senat mit Beschluss vom heutigen Tage in der Parallelsache IX ZB 62/15 entschieden hat, in der der Rechtsbeschwerde führer ebenfalls Rechtsb e- schwerde führer war, sind die Kosten für ein Gläubigerinforma tionssystem auch dann, wenn sie dem einzelnen Verfahren zuordenbar sind, nicht zusätzlich zur Vergütung des Verwalters aus der Masse aufzubringen. Auf die genannte En t- scheidung wird wegen der Einzelheiten Bezug genommen. Kayser Gehrlein Vill Grupp Sch oppmeyer Vorinstanzen: AG Chemnitz, Entscheidung vom 23.02.2015 - 1520 IN 2857/10 - LG Chemnitz, Entscheidung vom 26.06.2015 - 3 T 186/15 - 9
Full & Egal Universal Law Academy