ECLI:DE:BGH:2018:110718BXIIZB642.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 642/17 vom 11. Juli 2018 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1897 Abs. 4 und Abs. 6 Der Gesetzgeber hat der ehrenamtlichen Betreuung bewusst den Vorrang vor der beruflich geführten B etreuung gegeben. Das Betreuungsgericht hat diesen Vorrang deshalb auch gegenüber dem Vorschlag des Betroffenen , einen b e- stimmten Berufsbetreuer zu bestellen, zu beachten. BGH, Beschluss vom 11. Juli 2018 - XII ZB 642/17 - LG Bielefeld AG Bünde - 2 - Der XI I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Juli 2018 durch den Vorsitzenden Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Nedden - Boeger , Dr. Botur und Guhling beschlossen: D ie Rechtsbeschwerde des Betroffenen gegen den Beschluss der 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 29. September 2017 wird zurückgewiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtskostenfrei. Gründe: I. Der Betroffene wendet sich gegen die Betreuerauswahl im Rahmen d er Verlängerung se i n er Betreuung. Für den an einer Persönlichkeitsstörung leidende n Betroffene n wurde im Februar 2013 eine Betreuung eingerichtet . D er Beteiligte zu 2 wurde zum B e- rufsbetreuer bestellt . I n dem a ngefochtenen Beschluss hat d as Amtsgericht die Betreuung mit einem reduzierten Aufgabenkreis (Behörden - und Sozialvers i- cherungs angelegenheiten) verlängert und anstelle des Beteiligten zu 2 einen ehrenamtliche n Betreuer, den Beteiligte n zu 1, bestellt. Das Landgericht hat die auf d i e Betreuer auswahl beschränkte Beschwerde des Betroffenen zurückg e- wiesen. Hiergegen wendet sich d ies er mit seiner Rechtsbeschwerde . 1 2 - 3 - II. Die Rechtsbeschwerde ist un begründet. 1. Da s Landgericht hat ausgeführt , d ie Bestellung eines ehrenamtlichen Betreuers sei nicht zu beanstanden. Schl a g e der Betroffene eine Person vor, die zum Betreuer bestellt werden k ö nn e , sei diesem Vorschlag zwar zu en t- sprechen, wenn es dem Wohl des Betroffenen nicht zuwiderl a uf e . Die Beste l- lung eines Berufsbetreuers komm e aber grundsätzlich nur in Betracht, wenn keine andere geeignete Person z ur Verfügung steh e , die zur ehrenamtlichen Führung der Betreuung bereit sei . Denn durch einen positiven Vorschlag k ö nn e das gesetzlich vorgegebene Rangverhältnis zwischen den einzelnen Betreue r- typen grundsätzlich nicht überwunden werden. Dies g e lt e regelmäßig, wenn w ie hier der nur gelegentliche und sehr geringe Betreuungsbedarf die Täti g- keit eines Berufsbetreuers nich t erforder e und die Vergütung aufgrund der Mi t- tellosigkeit de s Betroffenen aus der Staatskasse zu zahlen wäre. Es k ö nn e o f- fen bleiben, ob besondere Gründe ausnahmsweise eine Abweichung von di e- sem Grundsatz rechtfertig t en, zum B eispiel bei einer engen persö nlichen Bi n- dung des Betroffenen zu dem von ihm vorgeschlagenen Berufsbetreuer. Denn derartige Gründe seien hier nicht gegeben. Zwar sei nach den erfolgten Ermit t- lungen und den bei der Anhörung gewonnenen Eindrücken davon auszugehen, dass zwischen dem Betro ffenen und dem bisherigen Betreuer über die Zeit ein Vertrauensverhältnis gewachsen sei. Es sei auch zu berücksichtigen, dass es dem Betroffenen aufgrund der von beiden Sachverständigen attestierten Pe r- sönlichkeitsstörung immer noch schwer falle, (neue) so ziale Beziehungen und Bindungen einzugehen. Die im Rahmen der Betreuung jetzt noch zu regelnden Angelegenheiten erforderten jedoch keine in einem besonderen Maße von pe r- sönlichen Bindungen und Kontakten geprägte Beziehung zwischen dem B e- treuer und dem Betr offenen. Die Aufarbeitung der traumatischen Lebens - und 3 4 - 4 - Familiengeschichte des Betroffenen sei nicht die Aufgabe des Betreuers, so n- dern im Rahmen der laufenden psychotherapeutischen Behandlung zu leisten. 2. Das hält rechtlicher Nachprüfung stand. a) E ntgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hat der Gesetzgeber der ehrenamtlichen Betreuung bewusst den Vorrang vor einer beruflich gefüh r- ten Betreuung gegeben. Das Betreuungsgericht hat diesen Vorrang deshalb auch gegenüber dem Vorschlag des Betroffenen , einen bestimmten Berufsb e- treuer zu bestellen, zu beachten. aa) Schlägt der Volljährige eine Person vor, die zum Betreuer bestellt werden kann, so ist diesem Vorschlag gemäß § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB zu entsprechen, wenn es dem Wohl des Volljährigen nicht zuwiderläuft. Schlägt er vor, eine bestimmte Person nicht zu bestellen, so soll hierauf gemäß § 1897 Abs. 4 Satz 2 BGB Rücksicht genommen werden. § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB räumt dem Tatrichter bei der Auswahl des Betreuers kein Ermessen ein. Unter den ge nannten Voraussetzungen ist die Person zum Betreuer zu bestellen, die der Betroffene wünscht. Der Wille des Betroffenen kann also nur dann unberücksichtigt bleiben, wenn die Bestellung der vorgeschlagenen Person seinem Wohl zuwiderläuft. Dies setzt voraus, dass sich aufgrund einer umfassenden Abwägung aller relevanten Umstände Gründe von erheblichem Gewicht ergeben, die gegen die Bestellung der vorgeschlag e- nen Person sprechen. Das kann der Fall sein, wenn die konkrete Gefahr beste ht , dass der Vorgeschlagene die Betreuung des Betroffenen nicht zu de s- sen Wohl führen kann oder will ( vgl. Se natsbeschluss vom 28. März 2018 XII ZB 558/17 FamRZ 2018 , 947 Rn. 9 mwN). 5 6 7 8 - 5 - bb) Gemäß § 1897 Abs. 6 Satz 1 BGB soll derjenige, der Betreuungen im Rahmen seiner Berufsaus übung führt, allerdings nur dann zum Betreuer b e- stellt werden, wenn keine andere geeignete Person zur Verfügung steht, die zur ehrenamtlichen Führung der Betreuung bereit ist. Hiermit geht die Vorschrift des § 1908 b Abs. 1 Satz 3 BGB einher , wonach das Ge richt den nach § 1897 Abs. 6 BGB bestellten Betreuer entlassen soll , wenn der Betreute durch eine oder mehrere andere Personen außerhalb einer Berufsausübung betreut we r- den kann. cc) Umstritten ist, ob der Vorrang einer ehrenamtlichen Betreuung nach § 1 8 97 Abs. 6 Satz 1 BGB auch dann gilt, wenn der Betroffene wie hier die Bestellung eines bestimmten B erufsbetreuers gemäß § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB wünscht. (1) Die überwiegende Auffassung nimmt ein en Vorrang der ehrenamtl i- chen Betreuung auch gegenübe r einem Vorschlag des Betroffenen, einen B e- rufsbetreuer zu bestellen, an (KG FGPrax 2006, 258; OLG Jena FamRZ 2001, 714 , 715 ; LG Kleve FamRZ 2016, 2034; BeckOK BGB/G. Müller [Stand: 1. No - vember 2017 ] § 1897 Rn. 14; Jürgens Betreuungsrecht 5. Aufl. § 1897 Rn. 14; Prütting/Wegen /Weinreich/Bauer BGB 13 . Aufl. § 1897 Rn. 6; Palandt/Götz BGB 77. Aufl. § 1897 Rn. 20 ; Staudinger/Bienwald BGB [2017] Vor § 1897 Rn. 32 und § 1897 Rn. 5 2 ; Dodegge/Roth Betreuungsrecht 4. Aufl. S. 133 ). Innerhalb dieser Auffassung w ird teilweise danach differenzier t, ob der Betroffene bemittelt ist . In diesem Fall soll der Vorschlag des Betroffenen au s- nahmsweise doch bindend sein ( OLG Jena FamRZ 2001, 714 , 715 ; Prütting/ Wegen /Weinreich/Bauer BGB 13 . Aufl. § 1897 Rn. 6; Dodegge/Roth Betre u- ungsrecht 4. Aufl. S. 133 ; offen gelassen KG FGPrax 2006, 258 ). Eine Bindung wird zuweilen auch bejaht, wenn zwischen dem Betroffenen und dem vorg e- 9 10 11 12 - 6 - schlagenem Berufsbetreuer eine enge per sönliche Beziehung besteht ( OLG Jena FamRZ 2001, 714 , 715 ; LG Kleve FamRZ 2016, 2034 f. ; Dodegge/Roth Betreuungsrecht 4. Aufl. S. 133; Palandt/Götz BGB 77. Aufl. § 1897 Rn. 20; offen gelassen KG FGPrax 2006, 258). (2) Nach der Gegenauffassung ist der Vo rschlag des Betroffenen immer bindend, soweit die vorgeschlagene Person zum Betreuer bestellt werden kann und das dem Wohl des Betroffenen nicht zuwiderläuft ( NK - BGB /Heitmann 3. Aufl. § 1897 Rn. 9 und 40; BeckOGK /Schmidt - Recla [Stand: 1. Februar 2018] BGB § 1897 Rn. 61; MünchKommBGB/Schwab 7. Aufl. § 1897 Rn. 26). (3) Die erst gen annte Auffassung ist zutreffend . Zwar könnte der Wort - laut der Norm für einen Vorrang des Wunsches des Betroffenen sprechen. Eine m solchen Ve r ständnis steht indessen eine histor ische, systematische und schließlich auch eine teleologische Auslegung der Norm entgegen. (a) Gemäß § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB " ist " dem Vorschlag des Betroff e- nen zwar zu entsprechen . Das gilt aber nur dann, wenn es dem Wohl des Vol l- jährigen nicht zuwider läuft. Dem gegenüber handelt es sich bei § 1897 Abs. 6 Satz 1 BGB um eine Soll - Vorschrift, die Ausnahmen von dem dort aufgestellten Vorrang einer ehrenamtlichen Betreuung im Einzelfall zulässt . (b) Jedoch zeigt bereits die Entstehungsgeschichte der Norm, dass der Gesetzgeber einen generellen Vorrang der ehrenamtlichen Betreuung einführen wollte. I n dem Gesetzesentwurf der Bundesregierung zum Betreuungsgesetz vom 11. Mai 1989 heißt es , zum Wohl des Betreuten gehör e die Möglichkeit, im Rahmen seiner Fähi gkeiten sein Leben nach seinen eigenen Wünschen und Vorstellungen zu gestalten. Dies d ü rf e auch bei der Auswahl des Betreuers 13 14 15 16 17 - 7 - nicht außer Acht bleiben. Es besteh e kein Grund, über realisierbare Vorschläge eines Betroffenen hinwegzugehen, zumal die Verwirkl ichung solcher Vorschl ä- ge einer gedeihlichen Zusammenarbeit von Betreutem und Betreuer dienen k ö nn e (BT - Drucks. 11/4528 S. 127) . Dabei war e s einer der wesentlichen Lei t- gedanken der Reform des Vormundschaftsrechts, die Betroffenen in ihrer E i- genschaft als kranke oder behinderte Mitbürger ernst zu nehmen und ihre Rechte und ihre verfahrensrechtliche Position zu stärken. Rechtseingriffe sol l- ten nur mehr dort zugelassen werden, wo dies unausweichlich war . Im Mitte l- punkt der Reform stand das Wohl der Betroffene n, ihre persönliche Betreuung und die Stärkung der Personensorge. Anträge, Wünsche und Vorschläge der Betroffenen sollten verbindlich sein, soweit dies verantwortet werde n konnte (BT - Drucks. 11/4528 S. 52 f. ). M it der Einführung des § 1897 Abs. 6 BGB du rch das Gesetz vom 25. Juni 1998 (BGBl. I 1580) zum 1. Januar 1999 hat der Gesetzgeber jedoch klargestellt, dass geeignete ehrenamtliche Betreuer grundsätzlich vo rrang ig zu bestellen sind . Hierzu hat er ausgeführt, das Gesetz regele eingehend Rangfo l- gen be i der Bestellung von Betreuern. Es bringe jedoch nicht hinreichend deu t- lich zum Ausdruck, dass geeigneten ehrenamtlichen Betreuern grundsätzlich der Vorrang vor Berufsbetreuern gebühren sollte. Der Betroffene solle den B e- treuer erhalten, der den durch die Wahrnehmung seiner Aufgaben gestellten Anforderungen entspreche. Die Bestellung überqualifizierter Betreuer solle nach Möglichkeit vermieden werden. Das gebiete nicht nur die Rücksichtnahme auf die Belange der Staatskasse bei Mittellosigkeit des Betroffene n, sondern auch die Notwendigkeit, Betreuer mit besonderer Qualifikation dem Einsatz für diej e- nigen Betroffenen vorzubehalten, welche die entsprechenden Kenntnisse und Fähigkeiten des Betreuers wirklich benötigten ( BT - Drucks. 13/7158 S. 50) . 18 - 8 - (c) Dieser Wille des Gesetzgebers wird durch eine systematische Ausl e- gung des § 1897 BGB bestätigt . Hätte der Gesetzgeber dem Vorschlagsrecht des Betroffenen gemäß § 1897 Abs. 4 BGB auch in dem Fall einen Vorrang einräumen wollen, in dem der Betroffene einen Beru fsbetreuer wünscht, hätte es systematisch nahegel e- gen, den Vorrang des ehrenamtlichen Betreuer s in § 1897 Abs. 5 BGB aufz u- nehmen. Denn diese Regelung , d i e die Berücksichtigung verwandtschaftlicher und sonstiger persönlicher Bindungen bei der Betreuerauswah l anordnet, findet nur Anwendung, wenn der Betroffene keinen eigenen Betreuervorschlag unte r- breitet hat. Demgegenüber hat der Gesetzgeber den Vorrang der ehrenamtl i- chen Betreuung in einem gesonderten Absatz Absatz 6 geregelt, der diese Einschränkung ge rade nicht enthält und deshalb auch Absatz 4 einbezieht . Überdies wird der Vorrang der ehrenamtlichen Betreuung von den Reg e- lungen des § 1897 Abs. 6 Satz 2 BGB und des § 1908 b Abs. 1 Satz 3 BGB flankiert. Nach ersterer hat der Betreuer dem Gericht ihm bekanntgewordene Umstände mitzuteilen, aus denen sich ergibt, dass der Betroffene durch eine oder mehrere andere geeignete Personen außerhalb einer Berufsausübung betreut werden kann. Nach § 1908 b Abs. 1 Satz 3 BGB soll das Gericht den nach § 1897 Abs. 6 BGB bestellten Betreuer entlassen, wenn der Betreute durch eine oder mehrere andere Personen außerhalb einer Berufsausübung betreut werden kann. Die Anwendung d iese r Regelungen häng t eben falls nicht davon ab, ob der Betroffene zuvor selbst einen Betreuer v or ge schlag en hat oder nicht. (d) Schließlich s pricht eine teleologische Auslegung für eine n Vorrang des ehrenamtlichen Betreuers. 19 20 21 22 - 9 - Auch wenn das Vorschlagsrecht des Betroffenen nach § 1897 Abs. 4 Satz 1 BGB Ausdruck seines Selbstbestimmungsrechts is t (BeckOGK/Schmidt - Recla [Stand: 1. Februar 2018] BGB § 1897 Rn. 52) , sind die Erwägungen des Gesetzgebers, mit denen er den Vorrang ehrenamtlicher Betreuer rechtfertigt, beachtlich . Mit dem Vorrang verfolgt er neben fiskalischen Interessen das legitim e Ziel , Betreuer mit besonderer Qualifikation dem Einsatz für diejenigen Betroffenen vorzubehalten, welche die entsprechenden Kenntnisse und Fähi g- keiten des Betreuers wirklich benötigten , um damit eine angemessene Verso r- gung aller Betroffenen gewährleisten zu können . Schließlich ist zu berücksichtigen, dass der Vorrang der ehrenamtli chen Betreuung nach § 1897 Abs. 6 Satz 1 BGB nur zum Tragen kommt, wenn eine andere " geeignete Person " zur Verfügung steht (vgl. zum Vormund BVerfG FamRZ 2018, 1092 Rn. 9) . S ollte der Betroffene so sehr auf den von ihm vo r- geschlagenen Berufsbetreuer fixiert sein, dass eine erfolgreiche Zusammena r- beit zwischen ehrenamtliche m Betreuer und Betroffene m nicht möglich wäre, lässt die Norm dem Betreuungsrichter genügend Spielraum, ge gebenenfalls doch einen vorgeschlagenen und geeigneten Berufsbetreuer zu bestellen und so letztlich auch dem Selbstbestimmungsrecht des Betroffenen Rechnung zu tragen ; i n einem solchen Fall wäre der ehrenamtliche Betreuer keine geeigne te Person i.S.d § 189 7 Abs. 6 Satz 1 BGB. Ob die Eignung des ehrenamtlichen Betreuers entfällt, wenn zwischen Betroffene m und vorgeschlagenem Berufsb e- treuer eine enge persönliche Beziehung besteht (vgl. OLG Jena FamRZ 2001, 714, 715; LG Kl eve FamRZ 2016, 2034 f.; Dodegge/Roth Be treuungsrecht 4. Auf l. S. 133; Palandt/Götz BGB 77. Aufl. § 1897 Rn. 20; offen gelassen KG FGPrax 2006, 258) , entzieht sich allerdings einer pauschalen Betrachtung. Dies hat der Tatrichter vielmehr im jeweiligen Einzelfall festzustellen. 23 24 - 10 - (e) Ob der A uffassung, nach der der Vorschlag eines vermögenden B e- troffenen ausnahmsweise bindend sein soll ( vgl. OLG Jena FamRZ 2001, 714, 715; Prütting/Wegen /Weinreich/Bauer BGB 13. Aufl. § 1897 Rn. 6; Dodegge/ Roth Betreuungsrecht 4. Aufl. S. 133; offen gelassen KG FGPrax 2006, 258 ) , beizutreten ist, kann hier dahin stehen, weil der Betroffene nicht vermögend ist. Allerdings erscheint es zw eifel haft , ob ein solch es Kriterium im Lichte des Art. 3 Abs. 1 GG ein hinreichend gewichtiger Grund für eine Ungleichbehandlung da r- stellen kann. b) Gemessen an diese m Regelungsgehalt des § 1897 BGB ist der ang e- fochtene Beschluss des Landgerichts rechtsbeschwerderechtlich nicht zu bea n- standen . Zwar hat der Betroffene nach den Feststellungen des Landgerichts wi e- derholt vorgesc hlagen, dass der Beteiligte zu 2 weiterhin zu seinem Berufsb e- treuer bestellt werden solle. Hinzu kommt , dass der Betroffene nach den Fes t- stellungen des Landgerichts ein gewachsenes Vertrauensv erhältnis zu dem Beteiligten zu 2 hat und dass es ihm aufgrund s einer Persönlichkeitsstörung schwer fällt , (neue) soziale Beziehungen und Bindungen einzugehen. Jedoch ist das Landgericht bei seiner Entscheidung aufgrund de s bei der Anhörung der Beteiligten gewonnenen Eindr u ck s da von ausgegangen, dass der vom Amtsgericht bestellte ehrenamtliche Betreuer in gleicher Weise wie der frühere Betreuer bereit und in der Lage sei, den Betroffenen zu begleiten und ihm menschliche Zuwendung, Mitgefühl und Aufmerksamkeit entgegen zu bri n- gen. Ferner hat das Landgericht festgestellt, dass die im Rahmen der Betre u- ung jetzt nur noch zu regelnden Angelegenheiten keine in einem besonderen Maße von persönlichen Bindungen und Kontakten geprägte Beziehung zw i- schen dem Betreuer und dem Betroffenen erfor derten . Damit hat das Landg e- 25 26 27 28 - 11 - richt der Sache nach festgestellt, dass es sich bei dem ehrenamtlichen Betreuer um eine andere geei gnete Person i.S.d. § 1897 Abs. 6 Satz 1 BGB handelt. Dose Schilling Nedden - Boeger Botur Guhling Vorinstanzen: AG Bünde, Ent scheidung vom 21.07.2017 - 12 XVII 163/12 M - LG Bielefeld, Entscheidung vom 29.09.2017 - 23 T 474/17 -
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