BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 645/12 v om 7 . Mai 201 4 in der Familiensache - 2 - Weitere Beteiligte: - 3 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7 . Mai 201 4 durch den Vo r- sit zenden Richter Dose und die Richter Dr. Klinkhammer , Dr. Günte r , Dr. Botur und Guhling beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der weiteren Beteiligten zu 3 wird der Beschluss des 19 . Zivils enats des Kammergerichts in Berlin vom 1 2 . Oktober 2012 auf ge hoben, als darin über die Zahlungspflicht der weiteren Beteiligten zu 3 entschieden worden ist, und die En t- scheidung insoweit wie folgt neu gefasst: Die weitere Beteiligte zu 3 wird verpflichtet, 6.045 nebst Zinsen in Höhe von 5,13 % seit dem 1. September 2011 bis zur Recht s- kraft der Entscheidung über den Versorgungsausg leich an die we i- tere Beteiligte zu 4 zu zahlen . Von der Erhebung der Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerd e- verfahren wird abgesehen; außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet. Beschwe rdewert : 1.000 - 4 - Gründe : I. D er 19 66 geborene Ehemann und die 1965 geborene Ehefrau haben am 30 . Juni 2004 die Ehe miteinander geschlossen. De r Scheidungsantrag wurde am 24. September 2011 zugestellt. Das Amtsgericht hat die Ehe durch B e- schluss vom 13 . Ju ni 2012 rechtskräftig geschieden und den Versorgungsau s- gleich g eregelt. Dabei hat es unter anderem soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse angeordnet, dass im Wege externer Teilung zu Lasten des b e- trieblichen Versorgungsanrechts des E hemannes bei der Beteiligten zu 3 (T . G mbH) ein auf den 31. August 2011 bezogenes Anrecht in Höhe von 6.045 zu 4 ( A . AG) begründet wird. Ferner hat es die Beteiligte zu 3 verpflichtet, die sen Betrag an die Beteiligte zu 4 zu zahle n. Mit ihrer dagegen gerichteten Beschwerde hat die Beteiligte zu 3 eine konkrete Bezeichnung ihrer " Ausgleichstarife " in der Beschlussformel zur exte r- nen Teilung des bei ihr bestehenden Anrechts erstrebt . Das Beschwerdegericht hat diesem Begehren weitge hend entsprochen und darüber hinaus angeordnet, dass der von der Beteiligten zu 3 an die Beteiligte zu 4 zu zahlende Kapitalb e- trag seit dem Ehezeitende mit dem von der Beteiligten zu 3 verwendeten Rec h- nungszins in Höhe von 5,13 % zu verzinsen ist. Bei sein em Zinsausspruch hat das Beschwerdegericht das Ende des Zinslaufes offen gelassen, weil es der Ansicht ist, das s die Verzinsungspflicht bis zur tatsächlichen Zahlung des Au s- gleichswerts an den Zielversorgungsträger bestehe. 1 2 3 - 5 - Mit der zugelassenen Rechtsbe schwerde wendet sich die Beteiligte zu 3 dagegen, dass die Verzinsung des Ausgleichswerts nicht bis zur Rechtskraft der Entscheidung, sondern bis zur tatsächlichen Zahlung vorzunehmen sei. I I . Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. Sie ist bereits deshalb begründet, weil wie der Senat nach Erlass der angefochtenen Entscheidung mehrfach ausdrücklich ausgesprochen hat die Verzinsung des Ausgleichswertes (nur) für den Zeitraum seit dem Ende der Ehezeit bis zur Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgu ngsausgleich anzuordnen ist. Die Anordnung der externen Teilung ist ein richterlicher Gestaltungsakt. Mit der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsausgleich wird zw i- schen der ausgleichsberechtigten Person und dem Träger der Zielversorgung unm ittelbar ein Rechtsverhältnis begründet bzw. ein bestehendes Rechtsve r- hältnis ausgebaut. Der ausgleichsberechtigte Ehegatte erwirbt deshalb bereits mit Rechtskraft der Entscheidung im Umfang des zu seinen Gunsten zu b e- gründenden Anrechts einen Anspruch auf die von der Zielversorgung nach se i- ner Versorgungsordnung gewährten Leistungen, und zwar unabhängig davon, ob und gegebenenfalls zu welchem Zeitpunkt es zu einem Kapitaltransfer zw i- schen dem zahlungspflichtigen Versorgungsträger und dem Träger der Zielve r- sorgung kommt. Das Risiko der Bei treibung des vom Gericht nach § 222 Abs. 3 FamFG i.V.m. § 14 Abs. 4 VersAusglG festgesetzten Kapitalbetrages trägt der Träger der Zielversorgung . 4 5 6 7 - 6 - Vor diesem Hintergrund besteht kein Bedürfnis für die Anordnung einer Verz insung des Ausgleichswertes über den Zeitpunkt der Rechtskraft der En t- scheidung zum Versorgungsausgleich hinaus. Der ausgleichsberechtigte Eh e- gatte erwirbt aufgrund der Gestaltungswirkung der gerichtlichen Entscheidung über den Versorgungsausgleich mit der en Rechtskraft beim Träger der Zielve r- sorgung ein Anrecht in einer konkret bestimmbaren Höhe. Weder die Interessen der ausgleichsberechtigten Person noch die Interessen des Zielversorgungstr ä- gers gebieten die Anordnung einer über die Rechtskraft der Entsch eidung hi n- ausgehenden Verzinsung. Leistet der zahlungspflichtige Versorgungsträger auf eine Zahlungsaufforderung nicht, kann der Träger der Zielversorgung nach den allgemeinen Regeln über den Verzug mit einer Geldschuld (§§ 288 ff. BGB) 8 - 7 - seinen Verzögerungsschaden geltend machen; dieser Schaden kann sich auch auf die kapitalisierten Zinsen beziehen und den im Versorgungssystem des za h lungspflichtigen Versorgungsträgers verwendeten Rechnungszins durchaus überst eigen (Senatsbeschlüsse vom 13 . Februar 2013 XII ZB 631/12 FamRZ 2013, 1019 Rn. 7 f. und vom 6. Februar 2013 XII ZB 204/11 FamRZ 2013, 733 Rn. 23 f.) . Von einer weitergehenden Begründu ng der Entscheidung wird nach § 74 Abs. 7 FamFG abgesehen . Dose Klinkhammer Günter Botur Guhling Vorinstanzen: AG Berlin - Pankow/Weißensee, Entscheidung vom 13.06.2012 - 200 F 8296/11 - KG Berlin, Entscheidung vom 12.10.2012 - 19 UF 73/12 - 9
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