BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 647/10 vom 21. September 2011 in der Betreuungssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 21. September 2011 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber - Monecke und die Richt er Dr. Klinkhammer, Dr. Günter und Dr. Nedden - Boeger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Bremen vom 16. November 2010 wird zurüc k- gewiesen. Das Verfahren der Rechtsbeschwerde ist gerichtsgebührenfrei (§ 131 Abs. 5 Satz 2 KostO). Beschwerdewert: 3.000 § 23 Abs. 1 Satz 2 RVG iVm § 42 Abs. 3 FamGKG) Gründe: Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil sie vom Beschwerdegericht nicht zugelassen ist (§ 70 Abs. 1 FamFG). Die Bestellung eines Ergänzungsb e- tr euers nach den §§ 1899 Abs. 4, 1908 i Abs. 1, 1795 Abs. 1, 1796 BGB, geg e- benenfalls iVm § 181 BGB, wird von § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG, der au s- nahmsweise eine Rechtsbeschwerde ohne Zulassung durch das Beschwerd e- gericht ermöglicht, nicht erfasst (Senats beschluss vom 25. Mai 2011 XII ZB 283/10 - FamRZ 2011, 1219 Rn. 13). Die Rechtsbeschwerde gibt zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass. Die fehlende Prüfung der Zulassung 1 - 3 - durch das Beschwerdegericht ist unerheblich, weil eine Zulassung der Recht s- besch werde nicht in Betracht gekommen wäre. Hahne Weber - Monecke Klinkhammer Günter Nedden - Boeger Vorinstanzen: AG Bremen, Entscheidung vom 04.08.2010 - 44 XVII K 223/09 - LG Bremen, Entscheidung vom 16.11.2010 - 5 T 573/10 -
Full & Egal Universal Law Academy