BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 647 /12 v om 1 3 . Februar 2013 in der Betreuungssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1896 Abs. 2 Satz 2; FamFG § 11 Satz 5; ZPO § 85 Abs. 2 Bei der Prüfung der Eignung des Vorsorgebevollmächtigten kan n diesem das Verschulden seines im Betreuungsverfahren tätigen Rechtsanwalts nicht zug e- rechnet werden. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2013 - XII ZB 647/12 - LG Marburg AG Frankenberg (Eder) - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Febru ar 201 3 durch d en Vorsitzende n Richter Dose , die Richterin Weber - Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. Nedden - Boeger beschlossen: Auf die R echtsbeschwerde de s Beteiligten zu 1 wird der B e- schluss der 3 . Zivilkammer des Landgerichts Mar burg vom 1 2 . Ok - tober 2012 aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerde, an das Landgericht z u- rückverwiesen. Verfahr enswert: 3.000 Gründe: I. D ie 8 2 Jahre alte Betroffene leidet an Demenz , aufgrund derer sie nicht in der Lage ist, ihre Angelegenheiten selbst zu besorgen. Am 18. April 2006 errichtete sie eine notariell beurkundete Vorsorgevollmacht, durch die sie ihren Sohn R. be vollmächtigte , sie in allen vermögensrechtlichen Angelegenheiten zu vertreten. Die Vollmacht umfasste ausdrücklich auch die Berechtigung zu Schenkungen und zum A bschluss von Übergabeverträgen. In den Jahren 2010 und 2011 schenkte der Bevollmächtigte sein en Ki n- dern für deren Ausbildung Geld aus dem Vermögen der Betroffenen. Er macht 1 2 - 3 - geltend, d ies habe dem Wunsch der Betroffenen entsprochen, die eine geste i- gerte finanzielle Unterstützung seiner Familie und insbesondere der in Ausbi l- dung stehenden Kinder unt er der Bedingung zugesagt habe, dass sie jederzeit ausreichend versorgt werde und er und seine Familie sich um die Betroffene und ihr Anwesen kümmerten . In einem auf Anregung eines anderen Sohnes der Betroffenen eingeleit e- ten Verfahren auf Einrichtung einer Betreuung hat das Amtsgericht den Bevol l- mächtigten aufgefordert, Kontoauszüge sämtlicher Konten der Betroffenen vo r- zulegen. Dem ist d er Bevollmächtigte nur bezüglich des Girokontos, nicht aber bezüglich zweier Sparkonten nachgekommen. Das Amtsgeric ht hat die Betreuung angeordnet und eine Berufsbetreu e- rin bestellt, da der durch Vorsorgevollmacht eingesetzte Bevollmächtigte ung e- eignet erscheine . Mit der hiergegen eingelegten Beschwerde hat der Recht s- anwalt des Bevollmächtigten versichert, dass dieser ihm sämtliche Kontounte r- lagen gemäß der gerichtlichen Aufforderung über reicht habe, es jedoch auf e i- nem Verschulden seine s Rechtsanwalts beruhe, dass diese nicht vollständig an das Amtsgericht weitergeleitet worden seien . Das Landgericht hat die B e- schwerde zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Bevollmächtigten . II. Die nach § 70 Abs. 3 Nr. 1 FamFG statthafte und auch sonst zulässige Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der S ache an das L andgericht. 3 4 5 - 4 - 1. Das Landgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen wie folgt begründet: Ein Betreuer dürfe zwar nur bestellt werden, soweit die s erforderlich sei (§ 1896 Abs. 2 Satz 1 BGB) . Das sei nicht der Fall , soweit die Angelege n- hei ten des Betroffenen durch einen Bevollmächtigten ebenso gut wie durch e i- nen Betreuer besorgt werden könn t e n (§ 1896 Abs. 2 Satz 2 BGB). Die Vorso r- gevollmacht stehe der Bestellung eines Betreuers aber dann nicht entgegen, wenn der Bevollmächtigte ungeeignet sei, die Angelegenheiten des Betroffenen zu besorgen, insbesondere wenn zu befürchten sei, dass die Wahrnehmung der Interessen des Betroffenen durch jenen eine konkrete Gefahr für das Wohl des Betroffenen begründe. Dies sei der Fall, wenn der Bevollmächti gte wegen erheblicher Bedenken an seiner Redlichkeit als ungeeignet erscheine . Hiervon sei i m Zusammenspiel d er Ausübung vermögensrechtlicher Angelegenheiten der Betroffenen und d em Verhalten des Bevollmächtigten im vorliegenden Ve r- fahren auszugehen . Er ha be in den zurückliegenden Jahren umfangreiche A b- hebungen und Überweisungen aus dem Vermögen der Betroffenen veranlasst. Entgegen der Aufforderung des Amtsgerichts habe er unter Verletzung se iner Mitwirkungspflicht gemäß § 27 FamFG nur die Kontoauszüge zum Girokonto vorgelegt und damit in erheblichem Umfang die Kontrolle der in der Vergange n- heit erfolgten Kontobewegungen erschwert. Dies begründe erhebliche Zweifel an seiner Redlichkeit. Daran ändere auch die Darlegung nichts, wonach die Nichtvorlage auf eine m bloßen Kanzleiversehen beruhe. Der Bevollmächtigte müsse sich das Verschulden seines Rechtsanwalts nämlich zurechnen lassen. 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. a) Im Ansatz zutreffend hat das Landgericht zwar erk annt, dass erhebl i- che Zweifel an der Redlichkeit eines Bevollmächtigten diesen als ungeeignet erscheinen lassen können mit der Folge, dass dann eine Vollbetreuung einz u- 6 7 8 - 5 - richten ist (Senatsbeschluss vom 13. April 2011 XII ZB 584/1 0 FamRZ 2011, 964 Rn. 26 ). b) Das Landgericht hat s eine Zweifel an der Redlichkeit des Bevollmäc h- tigten aus ein em Zusammenspiel der Ausübung vermögensrechtlicher Angel e- genheiten der Betroffenen und dem Verhalten des Bevollmächtigten im vorli e- genden Verfahren geschlossen . Beide Aspekte tragen die Entscheidung nach den bisher getroffenen Feststellungen jedoch nicht. aa) Da die erteilte Vorsorgevollmacht ausdrücklich auch Schenkungen umfasst , folgt allein aus der Tatsache, dass der Bevollmächtigte hiervon G e- brauch gemacht hat, n och nicht seine Unredlichkeit. Konkrete Feststellungen über bestehende Beschränkungen der Schenkungsvollmacht im Innenverhäl t- nis, insbesondere ob die vom Bevollmächtigten getroffenen Vermögensverf ü- gungen dem früher geäußerten Willen der Betroffenen widersp rachen oder sie eine konkrete Gefahr für das Wohl der Betroffenen begründeten und deshalb einen Vollmachtsmissbrauch darstellen , hat das Landgericht nicht getroffen . bb ) Ob und unter welchen Voraussetzungen erhebliche Zweifel an der Redlichkeit eines B evollmächtigten durch seine fehlende Mitwirkung an einer gerichtliche n Überprüfung begründet werden könn t en, kann im vorliegenden Fall dahinstehen. Jedenfalls durfte das Landgericht eine fehlende Redlichkeit des Bevollmächtigten nicht daraus schließen, das s sein Rechtsanwalt es aus eingeräumtem Kanzleiv erschulden unterlassen hatte, die ihm vorliegenden U n- terlagen vollständig an das Gericht weiterzuleiten. D ie aus einer erteilten Pr o- zess - oder Verfahrensvollmacht resultierende Z urechnung prozessualen a n- wal t l ichen V erschulden s der vertretenen Partei hat mit der Prüfung der Redlic h- keit eines Vorsorgebevollmächtigten , um die es hier allein geht, nichts zu tun. 9 10 11 - 6 - c) D as Landgericht wird vielmehr zu prüfen haben, ob das bisherige Handeln des Bevollmächtigte n für die Betroffene als solches de ren Willen w i- ders pr a ch oder eine konkrete Gefahr für deren Wohl etwa für deren Alterss i- cherung begründete . Dose Weber - Monecke Klinkhammer Schilling Nedden - Boeger Vorinstanzen: AG Frankenberg (Eder) , Entscheidung vom 2 0.03.2012 - 51 XVII 421/11 - LG Marburg, Entscheidung vom 12.10.2012 - 3 T 115/12 - 12
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