BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 649/11 v om 19. September 2012 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG §§ 2, 20, 27 a) Auszugleichen im schuldrechtlichen Versorgungsausgleich sind auch die in der irischen Sozialv ersicherung erworbenen Rentenanrechte. b) Der Annahme einer unbilligen Härte des schuldrechtlichen Ausgleichs eines während langer Trennungszeit erworbenen Versorgungsanrechts kann es entgegenstehen, wenn zu Gunsten des Ausgleichspflichtigen bereits Verso r- gungen, die der andere Ehegatte während der Trennungszeit erworben ha t- te, im öffentlich - rechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichen wurden. BGH, Beschluss vom 19. September 2012 - XII ZB 649/11 - OLG Schleswig AG Bad Seg e berg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 19 . September 2012 durch die Richter Dr. Klinkhammer, Weber - Monecke , Schilling, Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 5. Senats für Familiensachen des Schleswig - Holsteinisc hen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 22. November 2011 wird auf Kosten de r A n- tragsgeg nerin zurückgewiesen. Wert des Beschwerdegegenstands: bis 3.0 00 Gründe: I. Die Parteien streiten über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich eines in der irisc hen Sozialversicherung erworbenen Rentenanrechts. D er am 23. Juli 1943 geborene Antragsteller (im Folgenden: Ehe mann ) und die am 8. November 1941 geborene Antragsgegner in (im Folgenden: Eh e- frau ) schlossen am 23 . April 19 76 die Ehe . Der Ehemann erwarb während der Ehezeit (1. April 1976 bis 31. Oktober 2005) Anrechte bei der Deutschen Rentenversicherung Bund sowie aus einer betrieblichen Altersversorgung . Die Ehefrau erwarb zunächst Anrechte bei der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft Bahn See. Im J ahre 1994 trennten sich die Ehegatten. Nach der Trennung zog die Antragstellerin nach Irland und legte Versicherungszeiten in der irischen Sozialversicherung zurück . 1 2 3 - 3 - Auf den i m Oktober 20 05 zugestellten Scheidungsantrag hat das Famil i- engericht die Ehe de r Parteien durch Verbund urteil geschieden und den Ve r- sorgungsausgleich geregelt . Auf die Beschwerde de r Deutschen Rentenvers i- cherung Bund hat das Oberlandesgericht d en öffentlich - rechtlichen Verso r- gungsausgleich dahin geregelt, dass zu Gunsten der Ehefrau monatliche Rentenanwartschaften in Höhe von insgesamt 594 , 18 31. Oktober 2005, übertragen und begründet wurden und dem Antragsteller zum weiteren schuldrechtlichen Ausgleich der betrieblichen Altersversorgung aufgegeben wu rde, einen Betr ag von 24.076,17 Versicherungskonto der Ehefrau einzuzahlen. Hinsichtlich der in Irland von der Ehefrau erworbenen Rentenanwartschaften hat das Oberlandesgericht den schuldrechtlichen Ve r- sorgungsausgleich vorbehalten. Inzwischen beziehen beide Ehegatten eine laufende V ersorgung . Aus der irisch en Sozialversicherung erhält die Ehefrau eine Altersrente . Das Anrecht darauf erwarb sie in Höhe von 69 1 ,76 während der E hezeit . Auf Antrag des Ehemanns hat das Familiengericht die Ehefrau verpflichtet , a n ihn im Wege des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ab dem 1. Januar 2009 eine monatl i- che Ausgleichsrente von 345,88 Das Oberlandesgericht hat d ie Beschwerde der Ehefrau zurückgewiesen ; hiergegen richtet sich ihre zugela s- sene Rechtsbesch werde. II. Das zulässige Rechtsmittel hat in der Sache keinen Erfolg. Auf das Ve rfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 5 FGG - RG, § 48 Abs. 3 VersAusglG das seit September 2009 geltende Verfahrensrecht und materielle 4 5 6 7 - 4 - Recht anzuwenden, weil am 3 1. August 20 10 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlassen war. 1. Das Oberlandesgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung au s- geführt: Das Familiengericht habe zu Recht den schuldrechtlichen Verso r- gungsausgleich in Form einer Ausgleichsrente angeordnet . Dies stelle keinen Eingriff in die irisch e Sozialversicherung dar, da nicht deren Zahlungspflicht, sondern eine Zahlungspflicht der Antragsgegnerin begründet worden sei. Bei der irisch en Rentenanwartschaf t handle es sich um ein gemäß § 2 Abs. 2 VersAusgl G auszugleichendes Anrecht, da es durch Arbeit geschaffen sei, der Absicherung des Alters diene und auf eine Rente gerichtet sei. Es handle sich um eine Grundrente, deren Höhe sich zwar nicht nach der Höhe , aber nach der Anzahl der Beitrags leistungen richt e. Der schuldrechtliche Versorgungsausgleich sei auch nicht wegen Unbi l- ligkeit auszuschließen (§ 27 VersAusglG). Zwar hätten die Ehegatten eine la n- ge Zeit, nämlich rund zwölf Jahre, getrennt gelebt. Da die Antragsgegnerin j e- doch selbst an den V ersorgungs anwartschaften des Antragstellers partizipiert habe, die dieser während der Trennungszeit erworben hatte, sei es unbillig, ihm eine entsprechende Teilhabe an der während der Trennungszeit erworbenen irisch en Rentenanwartschaft der Antragsgegnerin zu versag en. 2. Dies hält der rechtlichen Nachprüfung stand. a) Bezieht die ausgleichspflichtige Person eine laufende Versorgung aus einem noch nicht ausgeglichenen Anrecht, so kann die ausgleichsber echtigte Person von ihr gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG den Ausgleichswert als Rente (schuldrechtliche Ausgleichsrente) verlangen. 8 9 10 11 - 5 - Anrechte i n diesem Sinne sind im In - oder Ausland bestehende Anwar t- schaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen, insb e- sondere aus der gesetzlichen Rentenve rsicherung, aus anderen Regelsich e- rungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Ve r- sorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters - und Invaliditätsvorsorge (§ 2 Abs. 1 VersAusglG) . Gemäß § 2 Abs. 2 Vers AusglG ist e in Anrecht auszugleichen, sofern es durch Arbeit oder Vermögen geschaffen oder aufrechterhalten worden ist, der Absicherung im Alter oder bei Invalidität, insbesondere wegen verminderter E r- werbsfähigkeit, Berufsunfähigkeit oder Dienstunfähigkei t, dient und auf eine Rente gerichtet ist . Dieser Regelung liegt die Vorstellung zu Grunde, dass auf andere Weise als durch Arbeit oder Vermögen erworbene Versorgungsanrechte nicht auf einer gemeinsamen Lebensleistung der Ehegatten beruhen und damit nach d em Prinzip des Versorgungsausgleichs den Ausgleich nicht rechtfertigen würden ( vg l. bereits BT - Drucks. 7/4361 S. 36 ) . Unter die danach auszugleichenden Anrechte fällt auch die von der Antragsgegnerin in der irisch en Sozialversicherung erworbene Rentena n war t- schaft. Nach den getroffenen Feststellungen handelt es sich bei dieser um ein e laufende Versorgung sleistung aus der irisch en Sozialversicherung . Der A n- spruch hierauf beruht auf Pflichtbeiträgen , die der Versicherte vor der Volle n- dung des 66. Lebensjahr es in Abhängigkeit von seinem Einkommen als Ang e- stellter oder Selbstständiger zu erbringen hat. Somit handelt es sich um ein Rentena nrecht, das durch Arbeit geschaffen und aufrechterhalten w ird . Darauf, ob die Höhe des Rentenanspruch s mit der Höhe der erbr achten Beitragsza h- lungen korrespondiert, kommt es nicht an (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Februar 2008 XII ZB 66/07 - FamRZ 2008, 770 Rn. 28 zur niederländischen AOW - Pension ) . Denn § 2 Abs. 2 VersAusglG verlangt nicht ein beitragsfinanziertes 12 13 14 - 6 - Versorgungssy stem, sondern nur einen Kausalitäts - und Zurechnungs z usa m- menhang zwischen d er Arbeitslei s tung des Ehegatten und seinem Rentena n- spruch. Ausgleichspflichtig wäre daher auch ein Rentenanspruch , der sich allein aus Arbeitgeberbeiträgen oder aus S teuermitteln f inanziert, sofern nur das Tei l- habe recht des Ehegatten au f seine Arbeit als Teil der gemeinsamen Leben s- leistung zurückzuführen ist (vgl. Senatsbeschluss vom 6. Februar 2008 XII ZB 66/07 - FamRZ 2008, 770 Rn. 43 ). b) Zutreffend und auch von der Rechtsbe schwerde nicht angegriffen hat das sachverständig beratene Oberlandesgericht den E hezeit a nteil an der la u- fenden Versorgung auf monatlich 69 1 ,76 festgestellt und hier von die Hälfte schuldrechtlich ausgeglichen. c) Ebenfalls zu Recht hat das Oberlandes gericht keinen Härtefall nach § 27 VersAusglG angenommen. Nach dieser Vorschrift findet ein Versorgung s- ausgleich ausnahmsweise nicht statt, sowei t er grob unbillig wäre. Dies ist nur der Fall, wenn die gesamten Umstände des Einzelfalls es rechtfertigen, von der Halbteilung abzuweichen. Ob und in welchem Umfang die Durchführung des Versorgungsausgleichs grob unbillig erscheint, unterliegt grundsätzl ich der ta t- richterlichen Beurteilung, die im Verfahren der Rechtsbeschwerde nur darauf hin zu überprüfen ist, ob alle wesentlichen Umstände berücksichtigt wurden und das Ermessen in einer dem Gesetzeszweck entsprechenden Weise ausgeübt worden ist (vgl. etw a Senatsbeschlüsse vom 30. März 2011 XII ZB 54/09 - FamRZ 2011, 877 Rn. 11; vom 11. September 2007 XII ZB 107/04 - FamRZ 2007, 1964; vom 29. März 2006 XII ZB 2/02 - FamRZ 2006, 769, 770 und vom 25. Mai 2005 XII ZB 135/02 - FamRZ 2005, 1238). Auf de r Grundlage dieser eingeschränkten Überprüfung ist die durch das Beschwerdegericht vorgeno m- mene Abwägung nicht zu beanstanden. 15 16 - 7 - aa) Zwar kann eine lange Trennungszeit der Parteien Anlass sein, den Ausschluss oder die Herabsetzung des Versorgungsausgleich s wegen grober Unbilligkeit zu erwägen . Wie der Senat bereits mehrfach entschieden hat , kö n- nen im Rahmen der Billigkeitsabwägung zu berücksichtigende Umstände auch darin bestehen, dass eine Versorgungsgemeinschaft durch lange Trennung der Ehegatten aufgeho ben worden war (Senatsbeschlüsse vom 11. September 2007 XII ZB 107/04 - FamRZ 2007, 1964 und vom 29. März 2006 XII ZB 2/02 - FamRZ 2006, 769 mwN ). In diesen Fällen fehlt dem Verso r- gungsausgleich die eigentlich rechtfertigende Grundlage, denn jede Ehe i st i n- folge der auf Lebenszeit angelegten Gemeinschaft schon während der Phase der Erwerbstätigkeit im Keim eine Versorgungsgemeinschaft, die der beiderse i- tigen Alterssicherung dienen soll (Senatsbeschlüsse vom 28. September 2005 XII ZB 177/00 - FamRZ 200 5, 2052, 2053; vom 19. Mai 2004 XII ZB 14/03 - FamRZ 2004, 1181, 1182 und vom 28. Oktober 1992 XII ZB 42/91 - FamRZ 1993, 302, 303). Hat eine Versorgungsgemeinschaft wegen langer Trennung s- zeit nicht mehr bestanden, kann eine Korrektur des Versorgungsau sgleichs deshalb unter Billigkeitsgesichtspunkten gerechtfertigt sein ( Senats beschlüsse vom 11. September 2007 - XII ZB 107/04 - FamRZ 2007, 1964 und vom 29. März 2006 - XII ZB 2/02 - FamRZ 2006, 769 ). Für die Dauer der Trennung lässt sich dabei kein allge meiner Maßstab anlegen. Sie wird aber umso eher zur Anwendung der Härteklausel führen, je länger sie im Verhältnis zum ta t- sächlichen Zusammenleben gewährt hat (Senatsbeschluss vom 11. September 2007 - XII ZB 107/04 - FamRZ 2007, 1964). Einer Beschränkun g des Versorgungsausgleichs steht dabei nicht entg e- gen, dass § 1 Abs. 1 VersAusglG den Wertausgleich grundsätzlich für die g e- samte Ehezeit vorschreibt. Die Regelung beruht in erster Linie auf Zweckm ä- ßigkeitserwägungen, insbesondere wollte der Gesetzgeber d em Ausgleichsve r- pflichteten die Möglichkeit nehmen, den Ausgleichsanspruch durch Trennung 17 18 - 8 - von dem Ehegatten zu manipulieren ( vgl. bereits Senatsbeschl üsse vom 29. März 2006 - XII ZB 2/02 - FamRZ 2006, 769 und vom 19. Mai 2004 XII ZB 14/03 - FamRZ 2004, 1 181, 1183; BT - Drucks. 7/4361 S. 36). Allerdings erfordert § 27 VersAusglG für einen Ausschluss oder eine Herabsetzung des Wertausgleichs eine grobe Un billigkeit, d .h. eine rein sch e- matische Durchführung des Versorgungsausgleichs muss unter den besond e- re n Gegebenheiten des konkreten Falles dem Grundgedanken der gesetzlichen Regelung, nämlich eine dauerhaft gleichmäßige Teilhabe beider Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Versorgungsanrechten zu gewährleisten, in u n- erträglicher Weise widersprechen ( S enatsbeschlüsse vom 21. März 2012 XII ZB 147/10 - FamRZ 2012, 845 Rn. 16 ; vom 30. März 2011 XII ZB 54/09 - FamRZ 2011, 877 Rn. 11 mwN ; vom 29. März 2006 XII ZB 2/02 - FamRZ 2006, 769 , 770 und vom 25. Mai 2005 XII ZB 135/02 - FamRZ 2005, 1238, 1239 , jeweils zu §§ 1587 c, 1587 h BGB ). Die grobe Unbilligkeit muss sich w e- gen des Ausnahmecharakters von § 27 VersAusglG im Einzelfall aus einer G e- samtabwägung der wirtschaftlichen, s o zialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten ergeben ( vgl. Senatsb eschlüsse v om 21. März 2012 - XII ZB 147/10 - FamRZ 2012, 845 Rn. 16; vom 30. März 2011 - XII ZB 54/09 - Fa mRZ 2011, 877 Rn. 11 und vom 29. März 2006 - XII ZB 2/02 - FamRZ 2006, 769, 770; BVerfG FamRZ 2003, 1173, 1174). bb) Nach diese m Maßstab sind die Erwägungen, mit denen das Obe r- landesgericht das Vorliegen eines Härtefall s im Ergebnis verneint hat , nicht zu beanstanden. Das Oberlandesgericht hat berücksichtigt, dass d ie Ehegatten eine lange Zeit, nämlich zwölf von insgesamt rund 30 Ehej ahre n , getrennt g e- lebt haben . Auch hat das Oberlandesgericht durchaus berücksichtigt, dass der Antragsteller vorzeitig in den Ruhestand trat und damit am Ende der Ehezeit selbst keine ausgleichsfähigen Versorgungsan rechte mehr erw o rb en hat, ohne 19 20 - 9 - dass es hier entscheidend darauf ank äme, ob die Verrentung - wie vom Obe r- landesgericht angenommen - im Jahre 2005 oder - wie von der Rechtsb e- schwerde herausgestellt - schon Mitte 2003 eintrat. Das Oberlandesgericht hat das Vorliegen einer unbilligen Härte nämlich mit der tragenden Begründung verneint, dass die Antragsgegnerin ihrerseits an den Versorgungsanwartscha f- ten des Antragstellers partizipiert habe , die dieser in der seit 199 4 währenden Trennungszeit erw orben hat . Damit ist das Oberlandesgericht zutreffend davon aus gegangen , dass es der Annahme einer unbilligen Härte des schuldrechtl i- chen Ausgleichs entgegenstehen kann, wenn zu Gunsten des Ausgleichspflic h- tigen bereits eine Versorgung, die der andere Ehegatte während der Tre n- nungszeit erworben hatte, im öffentlich - re chtlichen Versorgungsausgleich au s- ge glichen wurde. Denn ein wechselseitige r Ausgleich von während der Tre n- nungszeit erworbenen Anrechte n mildert die Härte ab, die bei einem einseitigen Ausgleich zu Lasten nur eines Ehegatten entstünde . D ie Durchführung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ist in der Gesamtabwägung der wir t- schaftlichen, sozialen und persönlichen Verhältnisse beider Ehegatten unter Berücksichtigung des zu G unsten der Antragsgegnerin bereits im Verbundver - - 10 - fahren vorgenommenen V ersorg ungsausgleich s somit auf der Grundlage der nicht zu beanstandenden Feststellungen des Oberlandesgerichts k eine unbillige Härte . Klinkhammer Weber - Monecke Schilling Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: AG Bad Segeberg, Entscheidung vom 11.04.2011 - 13 a F 129/09 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 22.11.2011 - 15 UF 105/11 -
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