ECLI:DE:BGH:2016:180516BXIIZB649.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 649/14 vom 1 8 . Mai 2016 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja VersAusglG § 17 Für den Grenzwert nach § 17 VersAusglG kommt es nicht auf den Gesamtwert aller betrieblichen Versorgungsanwartschaften an, sondern auf das einzelne Anrecht. Das gilt auch für verschiedene Teile oder Bausteine einer einheitlichen Versorgungszusage, wenn diese aufgrund ihrer strukturellen Unterschiedlichkeit wie selbständige Anrechte auszugleichen sind. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2016 - XII ZB 649/14 - OLG Stuttgart AG Heidenheim - 2 - Weitere Beteiligte: - 3 - D er XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1 8 . Mai 201 6 durch den Vor sit zenden Richter Dose , die Richter Dr. Klinkhammer , Dr. Botur und Guhling und die Richterin Dr. Krüger beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1 1. Zivilsenats - Familiensenat - de s Oberlandesgerichts Stuttgart vom 4 . November 2014 wird mit der Maßgabe zurückgewiesen , dass der Ausspruch zur externen Teilung der bei der weiteren Beteili g- ten zu 3 bestehenden Anrechte wie folgt gefasst wird: Im Wege externer Teilung wird zu Lasten des Anrechts " Kapita l- kontenplan " des Antragstellers bei der V . GmbH zugunsten der Antragsgegnerin ein auf das Ende der Ehezeit am 31. März 2011 bezo . Le - bensversicherungs - AG begründet. Die V . GmbH wird verpflich - tet, diesen Betrag nebst 5,17 % Zinsen seit dem 1. April 2011 bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die A . Lebensversi - che rungs - AG zu zahlen. Im Wege externer Teilung wird zu Lasten des Anrechts " deferred compensation " des Antragstellers bei der V . GmbH zugunsten der Antragsgegnerin ein auf das Ende der Ehezeit am 31. März ei der A . Lebensversicherungs - AG begründet. Die V . GmbH wird ver - pflichtet, diesen Betrag nebst 5,17 % Zinsen seit dem 1. April 2011 - 4 - bis zur Rechtskraft dieser Entscheidung an die A . Lebensver - sicherungs - AG zu zahlen. Die Kosten des Rechts beschwerdeverfahrens werden der A n- tragsgegnerin auferlegt. Beschwe rdewert : 6.480 Gründe : I . Die im August 1994 geschlossene Ehe des Antragstellers (im Folgenden: Ehemann) und der Antragsgegnerin (im Folgenden: Ehefrau) wurde auf den i m April 2011 zugestellten Scheidungsantrag durch einen im Mai 2014 erlassenen Beschluss rechtskräftig geschieden. Der Ehemann hat in der gesetzlichen Ehezeit vom 1. August 1994 bis 3 1 . März 20 11 (§ 3 Abs. 1 VersAusglG) unter anderem zwei Anrechte der b e- trieblichen A ltersversorgung bei der V. GmbH (Beteiligte zu 3) erworben. Nach den Auskünften des Versorgungsträgers hande lt es sich dabei einerseits um ein rein arbeitgeberfinanzierte s Anrecht (Kapitalkontenplan) und andererseits um ein im Wege der Entgeltumwandlung ar beitnehmerfinanziertes Anrecht, we l- ches mit einem freiwilligen Verzicht der Geschäftsführer und leitenden Ang e- stellten auf Tantiemezahlungen anwächst (deferred compensation) . Beide Ve r- sorgungen sehen im Versorgungsfall eine Kapitalauszahlung in jährlichen R a- 1 2 - 5 - ten vor; beim Kapitalkontenplan kann der Berechtigte alternativ auch eine Ei n- malzahlung oder die Z ahlung einer lebenslangen Rente verlangen. Die V. GmbH hat wegen des Anrechts aus dem Kapitalkontenplan einen m- Bei der Ermit t- lung des Barwerts der künftigen Versorgungsleistung hat der Versorgungsträger einen Diskontierungszinss atz von 5,17 % zugrunde gelegt, der dem aktuellen Abzinsungszinssatz gemäß § 253 Abs. 2 HGB iVm §§ 1 Satz 2, 6 RückAbzinsV (im Folgenden auch: BilMoG - Zinssatz) am 30. November 2010 - dem letzten Bilanzstichtag der V. GmbH vor dem Ende der Ehezeit - entspra ch. Die V. GmbH verlangt die externe Teilung beider Anrechte. Das Amtsgericht hat im Scheidungsverbund den Versorgungsausgleich geregelt. Dabei hat es entsprechend dem Vorschlag des Versorgungsträgers angeordnet , dass zu Lasten der beiden von dem Eheman n bei der V. GmbH erworbenen betrieblichen Anrechte zugunsten der Ehefrau Anrechte in Höhe von 58.474,00 bei der Versorgungsausgleichskasse (Bete i- ligte zu 5), jeweils bezogen auf den 31. März 2011, begründet w erden . F erner ist die V. Gmb H verpflichtet worden, die genannten Betr äge nebst 5, 17 % Zi n- sen hieraus seit dem 1. April 20 11 bis zur Rechtskraft der Entscheidung an die Versorgungsausgleichskasse zu zahlen. Gegen die Entscheidung zum Ausgleich der betrieblichen Anrechte bei der V. GmbH haben sich beide Eheleute mit der Beschwerde gewendet . Wä h- rend der Ehemann beanstandet, dass zur Ermittlung des Barwerts ein Disko n- tierungszinssatz von weniger als 6 % verwendet worden ist, erstrebt die Eh e- frau die Anwendung eines niedrigeren Rechnung szinses und die Durchführung der internen Teilung . Das Oberlandesgericht, dessen Entscheidung in FamRZ 2015, 1109 veröffentlicht ist, hat den angefochtenen Ausspruch zur externen 3 4 5 - 6 - Teilung auf die Beschwerde der Ehefrau nur insoweit abgeändert, als es ein vo n der Ehefrau hilfsweise ausgeübte s Wahlrecht zugunsten der A. Lebensve r- sicherungs - AG (Beteiligte zu 6) als Zielversorgung berücksichtigt hat . D ie we i- tergehende n Rechtsmittel beider Eheleute hat das Oberlandesgericht zurüc k- gewiesen. Hiergegen richtet si ch die zugelassene Rechtsbeschwerde der Ehefrau , die weiterhin eine höhere Bewertung der Anrechte und in erster Linie eine inte r- ne Teilung der beiden von dem Ehemann bei der V. GmbH erworbenen betrie b- lichen Anrechte erstrebt. II . Die Rechtsbeschwerde h at keinen Erfolg. 1. Das Beschwerdegericht hat zur Begründung seine r Entscheidung das Folgende ausgeführt : Es sei nicht zu beanstanden, dass der Versorgungsträger seiner Auskunft einen Rechnungszins von 5,17 % zu Grunde gelegt ha be . Die Abweichung des B ilMoG - Zinses von den aktuellen Zinskonditionen auf dem Kapitalmarkt entstehe nicht zuletzt da durch , dass d er BilMoG - Zins nicht auf e i- ner momentanen Bestandsaufnahme, sondern auf einer langfristigen, nämlich sieben Jahre in die Vergangenheit gerichteten Mar ktbeobachtung beruhe, aus der eine Prognose über die künftige Zinsentwicklung vom Zeitpunkt des Eh e- zeitendes bis zum Eintritt des Versorgungsfalls gewonnen werde. Steige der Anlagezins in diesem Zeitraum längerfristig über 5,17 %, was in den letzten zwanzi g Jahren durchaus der Fall gewesen sei, werde die Ehefrau durch die konkret vorgenommene Berechnung nicht benachteiligt, sondern begünstigt. Der Gesetzgeber habe den Versorgungsträgern in den Gesetzesmaterialien die 6 7 8 - 7 - Anwendung des BilMoG - Zinses für die Zwec ke der Ermittlung des Barwerts im Versorgungsausgleichsverfahren ausdrücklich nahegelegt und den Gerichten damit ein einfaches und praktikables Verfahren zur Berechnung der Abzinsung zur Verfügung gestellt. Dieser gesetzgeberische Wille w ü rde konterkariert , wenn die Familiengericht e in Zeiten größerer Zinsgefälle zur Überprüfung des Rechnungszinses mittels sachverständiger Hilfe oder Schätzungen berufen w ä- ren. Der Umstand, dass sich bei einer externen Teilung die Leistungen von Ausgangs - und Zielversorgung aufgrund unterschiedlicher Rechnungsgrundl a- gen erheblich unterscheiden könnten, sei durch das System der externen Te i- lung bedingt. Das Halbteilungsgebot sei kein starrer Grundsatz, von dem in ke i- nem Fall abgewichen werden dürfe, so dass die zu erwartenden Renten bei unterschiedlichen Versorgungen nicht immer gleich hoch sein müssten. Es liege somit keine von den Familiengerichten auszufüllende Gesetzeslücke vor, die eine Veränderung des gewählten Rechnungszinses in jedem Einzelfall erzwi n- gen würde. Es könne daher im vorliegenden Fall auch akzeptiert werden, dass der BilMoG - Zins zum Stichtag der letzten Handelsbilanz am 30. November 2010 (5,17 %) und nicht der BilMoG - Zins am Stichtag des Ehezeitendes am 31. März 2011 (5,14 %) herangezogen worden sei. Die V oraussetzungen für die externe Teilung beider Anrechte seien im Übrigen gegeben, weil der Grenzwert des § 17 VersAusglG bei beiden Verso r- gungen jeweils nicht überschritten sei. Eine Zusammenrechnung der Au s- gleichswerte beider Versorgungen komme aus Rechtsg ründen nicht in Betracht, weil es sich um strukturell unterschiedliche Versorgungen handele. 2. Dies hält rechtlicher Überprüfung stand. Nach § 5 Abs. 1 VersAusglG berechnet der Versorgungsträger den Eh e- zeitanteil des Anrechts in Form der für das j eweilige Versorgungssystem ma ß- geblichen Bezugsgröße und unterbreitet dem Familiengericht nach § 5 Abs. 3 9 10 11 - 8 - VersAusglG einen Vorschlag für den Ausgleichswert, worunter die Hälfte (§ 1 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG) des auszugleichenden Ehezeitanteils des Verso r- gun gsanrechts zu verstehen ist. Übersteigt der Ausgleichswert des zu teilenden Anrechts als Kapitalwert bei Ende der Ehezeit nicht 240 % der monatlichen B e- zugsgröße gemäß § 18 Abs. 1 SGB IV, kann der Versorgungsträger der au s- gleichspflichtigen Person nach § 1 4 Abs. 2 Nr. 2 VersAusglG die externe Te i- lung verlangen. Handelt es sich bei dem zu teilenden Anrecht - wie hier - um ein Anrecht der betrieblichen Altersversorgung aus einer Direktzusage oder einer Unterstützungskasse, kann der Versorgungsträger der ausgl eichspflichtigen Person nach § 17 VersAusglG bereits dann einseitig die externe Teilung bea n- spruchen, wenn der Ausgleichswert als Kapitalwert am Ende der Ehezeit die Beitragsbemessungsgrenze in der allgemeinen Rentenversicherung gemäß §§ 159, 160 SGB VI , d nicht übersteigt. a ) Mit Recht hat das Beschwerdegericht erkannt, dass es in Bezug auf die Einhaltung der Grenzwerte nach §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 17 VersAusglG nicht auf den Gesamtwert aller betrieblichen Versorgungsanwartschaften ankommt, sondern nur auf den Wert des einzelnen Anrechts. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn mehrere Anrechte - wie hier - bei dem gleichen Versorgungsträger bestehen. (1) Der Senat hat bereits mehrfach ausgesprochen, das s verschiedene Bausteine einer betrieblichen Altersversorgung im Versorgungsausgleich wie einzelne Anrechte zu beurteilen und gesondert auszugleichen sind, wenn sich diese Bausteine in wesentlichen strukturellen Merkmalen, insbesondere beim Finanzierungsve rfahren und bei den wertbildenden Faktoren, voneinander u n- terscheiden (vgl. Senatsbeschl ü ss e vom 30. November 2011 - XII ZB 79/11 - FamRZ 2012, 189 Rn. 13 und vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 12 13 - 9 - 2012, 610 Rn. 13 f. ). Schon der Umstand, dass das Anr echt aus dem Kapita l- kontenplan auf Kosten des Arbeitgebers , das Anrecht aus dem " d eferred c o m- pensation " - Programm demgegenüber auf Kosten des Arbeitnehmers ( durch U mwandlung variabler Gehaltsbestandteile ) gebildet wird , gebietet es nach der zutreffenden Ein schätzung des Beschwerdegerichts, die beiden Anrechte im Versorgungsausgleich gesondert zu behandeln. (2) Aus dem Erfordernis gesonderte r Behandlung mehrerer strukturell u n terschiedlicher Anrechte bei dem gleichen Versorgungsträger folgt zwang s- läufig a uch eine gesonderte Beurteilung der Frage, ob der Ausgleichswert d e r Anrecht e die Grenzwerte nach §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 17 VersAusglG überschreitet oder nicht ( vgl. auch Johannsen/Henrich/Holzwarth Familienrecht 6. Aufl. § 17 VersAusglG Rn. 5; BeckOGK/Ackerm ann - Sprenger § 17 VersAusglG Rn. 8; BeckOK SozR/Rehbein [Stand: Dezember 2015] § 17 VersAusglG Rn. 2; jurisPK - BGB/Breuers [Stand: April 2016] § 17 VersAusglG Rn. 5.1). Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde lässt sich insoweit auch aus der Recht sprechung des Senats zu § 18 Abs. 2 VersAusglG nichts anderes herleiten. In diesem Zusammenhang hatte der Senat zwar entschi e- den, dass in Fällen, in denen ein Ehegatte aufgrund einer einheitlichen Verso r- gungszusage bei s einem Arbeitgeber mehrere strukturel l unterschiedliche und - für sich genommen - im Sinne von § 18 Abs. 3 VersAusglG geringfügige Ve r- sorgungsbausteine erworben hat, eine Gesamtbetrachtung anzustellen und der Gesamtwert der Versorgungsteile oder Bausteine als Abwägungskriterium in die gemäß § 18 Abs. 2 VersAusglG vor zu nehmende Ermess en sentscheidung des Gerichts über die Durchführung des Ausgleichs einzubeziehen ist (vgl. d a- zu Senatsbeschlüsse vom 1. Februar 2012 - XII ZB 172/11 - FamRZ 2012, 6 10 Rn. 2 7 ff. und vom 2. September 2015 - XII ZB 3 3/13 - FamRZ 2015, 2125 Rn. 26). Damit ist die hier vorliegende Konstellation aber schon deshalb nicht 14 15 - 10 - vergleichbar, weil dem Gericht bei der Beurteilung der Frage nach der Einha l- tung der in §§ 14 Abs. 2 Nr. 2, 17 VersAusglG gesetzlich bestimmten Wertgre n- z en kein Ermessen zukommt. Im Übrigen müsste auch eine durch das Gericht im Rahmen von § 18 Abs. 2 VersAusglG vorzunehmende Ermessensentsche i- dung keineswegs zwangsläufig zu dem Ergebnis führen, dass die einzelnen geringfügige n Bausteine einer einheitlichen Versorgungs zusage nur deshalb in den Wertausgleich einbezogen werden müssten , weil ihre zusammengerechn e- ten Ausgleichswerte die Geringfügigkeitsgrenze des § 18 Abs. 3 VersAusglG überschreiten (vgl. dazu Senatsbeschluss vom 2. September 2015 - XII ZB 33/13 - FamRZ 2015, 2125 Rn. 29). b ) Auch d ie Bewertung der von dem Ehemann bei der V. GmbH erwo r- benen Anrechte durch das Beschwerdegericht lässt keine Rechtsfehler erke n- nen. Der von einem betrieblichen Versorgungsträger bei einer angestrebten externen Teilung anzugebende Kapitalwert (§ 45 Abs. 1 Satz 1 VersAusglG iVm § 4 Abs. 5 BetrAVG) des Anrechts ist de ssen sogenannte r Übertragungswert, in dessen Höhe unverfallbare betriebliche Anwartschaften beim Ausscheiden des Arbeitnehmers aus dem Betrieb unter b estimmten Voraussetzungen von einem betrieblichen Versorgungsträger auf einen anderen transferiert werden können. Bei einer unmittelbar über den Arbeitgeber oder über eine Unterstützungskasse durchgeführten betrieblichen Altersversorgung entspricht der Übe rtragungswert dem Barwert der nach § 2 BetrAVG bemessenen Versorgungsleistung im Zei t- punkt der Übertragung; dieser Bewertungsstichtag ist im Versorgungsausgleich mit dem Ende der Ehezeit zu fingieren (vgl. § 45 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG). Der Barwert wird d abei aus der Summe aller künftigen Versorgungsleistungen ermittelt , die anschließend mit ihrer tatsächlichen Eintrittswahrscheinlichkeit gewichtet und auf das Ende der Ehezeit als Bewertungsstichtag abgezinst we r- 16 17 - 11 - den. Nach § 4 Abs. 5 Satz 1 Halbsatz 2 BetrA VG sind für die Berechnung des Barwerts die "Rechnungsgrundlagen" sowie "die anerkannten Regeln der Ve r- sicherungsmathematik" maßgebend; darüber hinausgehende Festlegungen für die Ermittlung des Barwerts - insbesondere für den anzusetzenden Rechnung s- zins - lassen sich weder dem Versorgungsausgleichsgesetz noch dem Betrieb s- rentengesetz entnehmen. aa) Die Wahl des Rechnungszinses hat der Gesetzgeber dabei grun d- sätzlich den Versorgungsträgern überlassen, die einen möglichst realistischen und für das jeweili ge Anrecht spezifischen Zins verwenden sollen (BT - Drucks. 16/10144 S. 85; vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 16 und BGHZ 191, 36 = FamRZ 2011, 1785 Rn. 28) . S ofern die Wahl des Rechnungszinses nicht in bestimmten Ausnahm efällen (etwa bei einer beitragsorientierten oder einer kongruent rückgedeckten Ve r- sorgungszusage) von d en Eigenarten der auszugleichenden Versorgung nah e- gelegt wird, ist - w ie der Senat zwischenzeitlich entschieden hat (grundlegend Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 34 ff.) - die Verwendung des sogenannten BilMoG - Zins satzes als Abzinsungsfaktor für die Ermittlung des Barwerts einer betrieblichen Versorgung aus Rechtsgrü n- den nicht zu beanstanden. (1) Verlangt d er betriebliche Versorgungsträger gemäß §§ 14 Nr. 2, 17 VersAusglG die externe Teilung des bei ihm bestehenden Anrechts , gelten für das zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten begründete Anr echt die Parameter der Zielversorgung. Dieser Umstand führt insbesondere bei der e x- ternen Teilung rückstellungsfinanzierter Direktzusagen bei einer auf den Zei t- punkt des Versorgungseintritts bezogenen Betrachtung zur Wahrnehmung von " Transferverlusten " der Art, dass die Versorgung, die der Ausgleichsberechtigte in seiner Zielversorgung aus dem zu seinen Gunsten begründeten Anrecht e r- 18 19 - 12 - halten wird, schon hinsichtlich der nominalen Leistungshöhe mehr oder weniger deutlich hinter der Versorgung zurückbleibt , die der A usgleichspflichtige aus dem ihm verbleibenden hälftig en Anteil des ehezeitlichen Anrechts zu erwarten hat bzw. d ie d er A usgleichsberechtigte im Falle einer internen Teilung des eh e- zeitlichen Anrechts im Versorgungssystem der ausgleichspflichtigen Person erhalten würde . Sofern diese Transferverluste nicht auf unterschiedliche bi o- metrische Rechnungsgrundlagen und unterschiedliche Kostenstrukturen von Ausgangs - und Zielversorgung zurückzuführen sind, beruhen sie - wie das B e- schwerdegericht nicht verkannt hat - auf d er Diskrepanz zwischen dem für die Ermittlung d es Kapitalwerts einer rückstellungsfinanzierten Direktzusage rege l- mäßig herangezogenen Abzinsungszinssatz nach § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB einerseits und den ( garantierten) R endite aussichten des A usgleichsberechti g- ten in einer zumeist versicherungsförmig ausge stalteten Zielversorgung and e- rerseits . (2) Indessen muss der Versorgungsausgleich nicht dazu führen, dass die Ehegatten - selbst bei unterstellt gleichen biometrischen Risiken (Alter, G e- schlecht, Gesundheit) - aus dem in der Ehezeit erworbenen Anrecht nach dem Eintritt des Versorgungsfalls auch eine gleich hohe Versorgung zu erwarten haben. Ein solches Ergebnis ließe sich im Versorgungsausgleich nur durch eine obligatorische Realteilung aller von den Ehegatten ehezeitlich erworbenen Ve r- sorgungsanrechte errei chen ; die Schaffung derartiger Regelungen zu m Au s- gleich von privaten oder betrieblichen Altersversorgungen hat das Bundesve r- fassungsgericht in seiner bisherigen Rechtsprechung zwar für möglich, nicht aber für verfassungsrechtlich geboten gehalten , son dern diese Entscheidung ausdrücklich im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers ges ehen . Aus der Sicht des Grundgesetzes entscheidet somit der Gesetzgeber darüber, ob er sich im Versorgungsausgleich konzeptionell von einer auf den Zeitpunkt der künftigen Lei stungserbringung bezogenen Verteilungsgerechtigkeit ( bei interne r 20 - 13 - Teilung) oder von einer auf den Zeitpunkt der Scheidung bezogenen Tauschg e- rechtigkeit ( bei externe r Teilung) leiten lassen will . Bei der externen Teilung e i- nes betrieblichen Anrechts wird de r Teilhabeanspruch des ausgleichsberechti g- ten Ehegatten dadurch verwirklicht, dass ihm die Hälfte des nach versich e- rungsmathematischen Grundsätzen ermittelten ehezeitlichen Versorgungsve r- mögens zugewiesen wird ( Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540 /14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 37 f.) . (3 ) Freilich muss der Versorgungsausgleich "wirklich zu einer gleichen Aufteilung des Erworbenen" führen (BVerfG FamRZ 2006, 1000 und FamRZ 2006, 1002, 1003 mwN) . Es wäre daher mit dem aus Art. 6 Abs. 1 iVm Art. 3 Abs. 2 GG hergeleiteten Halbteilungsgrundsatz nicht zu vereinbaren, wenn der Versorgungsträger - auch unter Berücksichtigung der verfassungsrechtlichen Gewährleistung seiner unternehmerischen Handlungsfreiheit - zur Ermittlung des stichtagsbezogenen Barwerts d er gesamten, aus dem Anrecht der au s- gleichspflichtigen Person künftig zu erbringenden Versorgungsleistungen einen Diskontierungszinssatz heranzieht, der zu einer strukturellen Unterbewertung des Anrechts und damit zu einer systematischen Benachteiligung de r au s- gleichsberechtigten Person führt (Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 43). Dies ist bei einer Barwertermittlung unter Anwendung des BilMoG - Zinssatzes nach § 253 Abs. 2 HGB indessen nicht der Fall. ( a) Der Zin ssatz nach § 253 Abs. 2 HGB orientiert sich in dieser Hinsicht an der durchschnittlichen Marktrendite von festverzinslichen, auf Euro laute n- den Unternehmensanleihen mit hochklassigen Bonitätseinstufungen (Rating AA und Aa) , also auf einer zwar nicht vollst ändig risikolosen, aber nur mit einem sehr geringen Ausfallrisiko behafteten Kapitalanlage . D ieses der bilanziellen 21 22 23 - 14 - Bewertung von Rückstellungen zugrunde liegende Verständnis eines durc h- schnittlichen Marktzinses wird auch im Versorgungsausgleich von dem au s- gleichsberechtigten Ehegatten als grundsätzlich interessen gerecht hingeno m- men werden können . D ie Verwendung des BilMoG - Zinssatzes ist für einen nach den Vorschriften des Handelsgesetzbuchs bilanzierenden Versorgung s- träger zwingend vorgeschrieben . Die Verw endung eines vom Rechnungszins beim handelsbilanziellen Wertans atz (nach unten) abweichenden Diskonti e- rungs zinssatzes zur Bewertung von Pensionsverpflichtungen im Versorgung s- ausgleich würde bei der Durchführung der externen Teilung zudem zu einer wirtschaf tlichen Mehrb elastung des Versorgungsträger s dergestalt füh ren, dass dem Unternehmen durch die ihm gegenüber dem Zielversorgungsträger aufe r- legte Zahlungspflicht Mittel in einer Höhe entzogen werden, denen keine wer t- entsprechende Teila uflösung d er bilanzie llen R ückstellung wegen der gege n- über der ausgleichspflichtigen Person eingegangenen Pensionsverpflichtung gegenübersteht (Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 4 4 ff. ) . (b ) Die Wahrnehmung einer signifikanten Differenz zwischen dem BilMoG - Zinssatz und den Renditeaussichten der ausgleichsberechtigten Pe r- son, die den Ausgleichsbetrag in eine versicherungsförmige Zielversorgung einzahlt, beruht e in den letzten Jahren in erster Linie darauf, dass dem jeweils anzuwendenden B ilMoG - Zinssatz kein an der aktuellen Marktlage orientierter Stichtagszinssatz , sondern ein über einen Siebenjahreszeitraum geglätteter Durchschnitts zins satz zugrunde liegt . Mit seiner Entscheidung, für die Abzi n- sung von Rückstellungen einen geglätteten und keinen stichtagsbezogen akt u- ellen Marktzins zugrunde zu legen, hat der Gesetzgeber des Bilanzrechtsm o- dernisierungsgesetzes die Interessen der bilanzierenden Unternehmen im Blick gehabt. Weil das Jahresergebnis - etwa für die Bonitätsbeurteilung der Unte r- n ehmen - Signalwirkung hat, sollten in der Rechnungslegung keine Ergebnisse 24 - 15 - ausgewiesen werden, deren hohe Volatilität auf Bewertungsvorgängen beruh t , die sich möglicherweise im Zeitablauf ausgleichen, und zudem auf Verpflic h- tungen zurückgehen, die in der R egel erst in vielen Jahre n zu erfüllen sind . Gleichwohl ist die Erwägung, Bewertungsergebnisse nicht durch kurzfristige Marktentwicklungen beeinflussen zu lassen, auch für die Bewertung im Verso r- gungsausgleich grundsätzlich tragfähig . Denn s tark s chwankend e Z insen kö n- nen angesichts der Hebelwirkung des Diskontierungszinssatzes auf die Höhe des Barwerts in kürzester Zeit zu zufälligen und e rheblichen Veränderungen d ieses Barwerts führen und somit d ie gegenwärtigen Diskrepanzen durch and e- re, noch schwerer ver mittelbare Stichtagseffekte ersetzen ( Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 4 7 f. ) . Wegen der Trägheit des BilMoG - Zinssatzes a ls Folge der Durchschnitt s- bildung weicht d er unter Anwendu ng des Abzinsungsfaktors nach § 253 Abs. 2 HGB ermittelte Barwert der Versorgung regelmäßig von dem Wert ab, der sich in kurzfristiger Betrachtung bei einer Diskontierung mit einem aktuellen Mark t- zins ergeben hätte. In den vergangenen Jahren war der bilanzielle Abzinsung s- zinssatz nach § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB noch maßgeblich dadurch beeinflusst, dass die risikobedingt hohen Einzelwerte aus den Jahren der Finanzkrise 2008 und 2009 in die Durchschnittsbildung eingegangen sind. Aus diesem Effekt r e- sultiert - bezogen auf die aktuelle Marktsituati on - eine Unterbewertung der Ve r- sorgungsverpflichtung und der für sie gebildeten Rückstellung. Dies rechtfertigt indessen nicht die Annahme einer strukturellen und systematischen Benachte i- ligung des ausgleichsberechtigten Ehegatten. A uch der infolge der Du rc h- schnittsbildung in einem Siebenjahreszeitraum geglättete Zins satz gibt die Zinsentwicklung auf dem Kapitalmarkt - wenn auch zeitverzögert und g e- dämpft - wieder. Kommt die Zinsentwicklung auf einem niedrigen Niveau zum Stillstand, nähert sich der geglät tete Durchschnittszins dem nicht geglätteten aktuellen Marktzins immer weiter an. In einer Marktp hase steigender Zinsen 25 - 16 - wird sich die Durchschnittsbildung demgegenüber zugunsten der ausgleichsb e- rechtigten Person auswirken. Bei einem starken Zinsanstieg in n erhalb kürzere r Zeit - wie di es in jüngerer Vergangenheit etwa zwischen September 2005 und Oktober 2008 der Fall gewesen ist - kann der Glättungsmechanismus sogar zeitweise zu einer signifikanten Überbewertung der Versorgungsverpflichtung und der für sie g ebildeten Rückstellungen zu Lasten des Versorgungsträgers führen ( Senatsbeschluss vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 51 ). bb ) Der Senat hat es aus Rechtsgründen nicht beanstandet, wenn für die Barwertermittlung monatsgenau der jenige Zinssatz heran gezogen wird , der sich für den Stichtag des Ehezeitendes aus den monatlich von der Deutschen Bu n- desbank auf der Grundlage der Rückabzinsungsverordnung bekannt gemac h- ten Rechnungszinssätzen gemäß § 253 Abs. 2 HGB ergibt (vgl. Senatsb e- sc hlüsse vom 27. April 2016 - XII ZB 415/14 - zur Veröffentlichung bestimmt und vom 9. März 2016 - XII ZB 540/14 - FamRZ 2016, 781 Rn. 60). Dadurch wird im Interesse der Rechtssicherheit gewährleistet, dass beim Versorgung s- ausgleich bezüglich aller Versorgun gen durchgehend ein klar definierter Rec h- nungszins zur Verfügung steh t . Die in der Auskunftspraxis der Versorgungstr ä- ger verbreitete - und hier auch vom Beschwerdegericht gebilligte - Übung, aus Vereinfachungsgründen auf den letzten Bilanzstichtag vor dem Ende der Eh e- zeit abzustellen , kann nicht nur zu unterschiedlichen Bewertungs ansätzen bei mehreren beteiligten Versorgungsträgern, sondern auch zu Wertverschiebu n- gen führen, die jedenfalls bei einem großen zeitlichen Abstand zwischen dem Bilanzstichtag und dem Ende der Ehezeit nicht ohne weiteres vernachlässigt werden können ; so ist beispielsweise der maßgebliche BilMoG - Zinssatz gemäß § 253 Abs. 2 HGB im Zeitraum zwischen dem 31. Dezember 2014 und dem 30. November 2015 deutlich von 4,53 % auf 3,94 % gefallen . Diese grundsätzl i- chen Bedenken schließen es aber im Einzelfall nicht aus, dass d as Gericht in 26 - 17 - tatrichterlicher Verantwortung aus Gründen der Verfahrensökonomie auch den bei der Auskunftserteilung durch den Versorgungsträger verwendeten BilMoG - Zinssatz am letzten Bilanzstichtag billigt, wenn die dadurch veranlasste Wer t- verschiebung - wie hier ( Diskontierungszinssatz 5,17 % statt 5,14 %) - marginal ist. Auch die Rechtsbeschwerde greift die angefochtene Entscheidung jede n- falls insoweit nicht an. Dose Klinkhammer Botur Guhling Krüger Vorinstanzen: AG Heidenheim, Entscheidung vom 14.05.2014 - 2 F 307/11 - OLG Stuttgart, Entscheidung vom 04.11.2014 - 11 UF 109/14 -
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