BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 6 5 0 /1 2 vom 6 . November 201 3 i n der Betreuungs sache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. November 2013 durch d en Vorsitzende n Richter D os e und die Richter Schilling, Dr. Günter , Dr. Nedden - Boeg er und Dr. Botur beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Bet eiligten zu 1 wird der B e- schluss der 8 . Zivilkammer des Landgerichts Oldenburg vom 7 . November 201 2 aufgehoben. Das Verfahren wird zur erneuten Be handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Landgericht zurückverwiesen. Beschwerdewert: 3 .000 Gründe: I. D er Beteiligte zu 1 wendet sich gegen die Einrichtung einer Betreuung für seine Mutter . Die Betroffene leidet an einer Demenz vom Typ Alzheimer . Nach Einholung eines Sachverständigengutachtens und der persönlichen Anhörung der Betroffenen hat das Amtsgeri cht zunächst den Beteiligten zu 2 zum Kontrollbetreuer bestellt. Nachdem Zweifel an der Wirksamkeit ein er zugunsten des Beteiligten zu 1 bestellt en Vollmacht aufgekommen waren, hat das Amtsge richt am 16. Februar 20 11 den Beteiligten zu 3 zum Verfahrenspfleger bestellt und am se l- 1 2 3 - 3 - ben Tag eine erneute Anhörung der Betroffenen in deren Wohnung durchgeführt, bei der neben weiteren Personen auch ein Amts arzt anwesend war. Auf Anordnung des Gerichts hat der Amtsarzt die Betroffene noch während d es Anhörungstermin s untersucht und anschließend ein auf den 17. Februar 2011 datiertes " Amtsärztl i- ches Zeugnis " zur Betreuungsbedürftigkeit der Betroffenen vorgeleg t . Mit Beschluss vom 18. Februar 20 11 hat das Amtsgericht die Kontrollb e- treuung aufgehoben, für die Betroffene eine Be treuung mit den Aufgabenkre i- s en Vermögenssorge , Aufenthaltsbestimmungsrecht, Wohnungsangelegenhe i- ten, Rechts - , Antrags - und Behördenange legenheiten, Gesundheitsfürsorge und Postangelegenheiten an geordnet und die Beteiligte zu 4 zu r Betreuer in b e- stellt. G egen diese n Beschluss haben die B etroffene und der Beteiligte zu 1 Beschwerde eingelegt. Ihre Rechtsmittel sind ohne Erfolg geblieben . A uf die allein vom Beteiligten zu 1 eingelegte Rechtsbeschwerde hat der Senat die B e- schwerdeentscheidung aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Behandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen (Senatsbe schluss vom 14. März 2012 XII ZB 502 / 11 FamRZ 2012, 869) . Nach Einholung eines Sac h- verständigengutachtens und Anhörung der Sachver ständigen T . sowie des Bete i- ligten zu 1 hat das Landgericht di e Beschwerde des Beteiligten zu 1 zurückg e- wiesen. Hiergegen richtet sich dessen Rechtsbeschwerde, mit der er die Aufh e- bung der Betreuung, hilfsweise seine Bestellung zum Betreuer der Betroffenen, erreichen möchte. 4 5 - 4 - II. Die Rechtsbeschwerde ist ohne Zulassung statthaft (§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG) und auch im Übrigen zulässig. Die Beschw erdebef ugnis des Beteiligten zu 1, der bereits im ersten Rechtszug an dem Verfahren b eteiligt war, ergibt sich aus § 303 Abs. 2 Nr. 1 FamFG. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Sie führt zur Aufhebung der ang e- griffenen Entscheidung und zur erneuten Zurückverwei sung des Verfahrens an das Landgericht. 1. Das Landgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung unter and e- rem ausgeführt, die Betroffene sei krank heitsbedingt nicht in der Lage, die im Beschluss genannten Angelegenheiten selbst zu besorgen. Dies ergeb e sich aus dem a mtsärztlichen Gutachten vom 17. Februar 20 11 , dem früheren vom Amt s- gericht eingeholten Sachverständigengutachten, der Krankheitsgeschichte der Betroffe nen, den aussagekräftig dokumentierten Anhörungen der Betroffenen durch das erstinstanzli che Gericht sowie aus den Ausführungen der Sachve r- ständigen T . Eine Anhörung der Betroffenen im Beschwerdeverfahren sei en t- behrlich gewesen, weil die Betroffene nicht Beschwerdeführerin sei , das Amtsg e- richt die Betroffene mehrfach angehört und die Ergebnis se jeweils detailliert d o- kumentiert habe und neue Erkenntnisse bei einer Anhörung durch das B e- schwerdegericht nicht zu erwarten gewesen seien. Im Übrigen habe das Gericht davon abgesehen, der Betroffenen das schriftliche Gutachten und die Protokolle zuzust ellen, da sämtliche Beteiligte sich dahin geäußert haben, dass dies die Betroffene nur verwirren würde. 6 7 8 9 - 5 - 2. Diese Ausführ ungen halten den Verfahrensrügen der Rechtsbeschwe r- de nicht Stand. Die angefochtene Entscheidung verletzt das Recht der Betroff e- nen auf rechtliches Gehör. Die angegriffene Entscheidung ist verfahrensfehle r- haft ergangen, weil unter Berücksichtigung der Besonderheiten des vorliegenden Falls das Beschwerdegericht nicht von einer erneuten Anhörung der Betroffenen hätte absehen dürfen. a ) Gemäß § 278 Abs. 1 Satz 1 und 2 FamFG hat das Gericht den B e- troffenen vor der (erstmaligen) Bestellung eines Betreuers oder der Anordnung eines Einwilligungsvorbehalts persönlich anzuhören und sich einen persönlichen Eindruck von ihm zu verschaffen. Die Pflicht zur persönlichen Anhörung des B e- troffenen besteht nach § 68 Abs. 3 Satz 1 FamFG grundsätzlich auch im B e- schwerdever fahren (Senatsbeschluss vom 11. August 2010 XII ZB 171/10 Fa mRZ 2010, 1650 Rn. 5). Allerdings darf das Beschwerd egericht nach § 6 8 Abs. 3 Satz 2 FamFG von der persönlichen Anhörung absehen, wenn diese b e- reits im ersten Rechtszug vorgenommen worden ist und von einer erneuten A n- hörung keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind. Diese Voraussetzung ist in s- besondere dann erfüllt, wenn di e erstinstanzliche Anhörung des Betroffenen nur kurze Zeit zurückliegt, sich nach dem Akteninhalt keine neuen entscheidungse r- heblichen Tatsachen oder rechtliche Gesichtspunkte ergeben, das Beschwerd e- gericht das in den Akten dokumentierte Ergebnis der ersti nstanzlichen Anhörung nicht abweichend werten will und es auf den persönlichen Eindruck des Gerichts von dem Betroffenen nicht ankommt (Senatsbeschlüsse vom 11. April 2012 XII ZB 504/11 FamRZ 2012, 968 Rn. 6; vom 16. März 2011 XII ZB 601/10 Fa mRZ 2 011, 880 Rn. 13 und vom 2. März 2011 XII ZB 346/10 Fa mRZ 2011, 805 Rn. 13 mwN). Macht das Beschwerdegericht von dieser Möglichkeit G e- brauch, muss es in seiner Entscheidung die Gründe hierfür in nachprüfbarer Weise darlegen (Senatsbeschluss vom 2. März 2011 XII ZB 346/10 FamRZ 2011, 805 Rn. 13). 10 11 - 6 - b ) Auf dieser rechtlichen Grundlage hätte das Beschwerdegericht im vo r- liegenden Fall nicht von einer erneuten Anhörung de r Betroffenen absehen dü r- fen. Zwar wurde d ie Betroffene im amtsgerichtlichen Ver fahren mehrfach a n- gehört und die Ergebnisse der Anhörungen sin d auch umfassend dokumentiert. D ie letzte Anhörung durch das Amtsgericht erfolgte jedoch am 17. Februar 2011 und lag somit bis zur Entsche idung des Beschwerdegerichts 19 Monate zurüc k . Zutreffen d weist die Rechtsbeschwerde auch darauf hin, dass das Beschwerd e- verfahren seiner Entscheidung weitere Tatsachen zugrunde gelegt hat, zu denen die Betroffene noch nicht persönlich Stellung nehmen konnte . D as Beschwerd e- gericht hat im zweitinstanzlichen Verf ahren ein weiteres Sachverständigengu t- achten u nter a nderem zu der Frage eingeholt, ob die Betroffene noch zur Bil dung eines freien Willens i.S.v. § 1896 Abs. 1 a BGB in der Lage ist. Diese Vorausse t- zung für die Einrichtung einer Betreuung gegen den Willen eines Betroffe nen hat die Sachverständige im Beschwerdeverfahren erstmals bejaht . Der Betroffenen hätte daher im Hinblick auf ihren verfassungsrechtlichen Anspruch auf Gew ä h- rung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) die Möglichkeit gegeben werden müssen, sich hierzu zu äußern. Weder die Einholung eines Sachverständige n- gutachtens noch die Auswertung schriftlicher Äußerungen des Betroffenen en t- binden das Gericht davon, sich im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht (§ 26 FamFG) durch eine Anhörung des Betroff enen einen persönlichen Eindruck d a- von zu verschaffen, ob dieser tatsächlich zur Bildung eines freien Willens nicht in der Lage ist. Das Gericht ist zu einer kritischen Würdigung des Sachverständ i- gengutachtens verpflichtet. Nur auf der Grundlage einer solc hen Überprüfung ist das Gericht imstande, sich das gebotene eigene Bild von der Richtigkeit der durch den Sachverständigen gezogenen Schlüsse zu machen (vgl. Senatsb e- schluss vom 22. August 2012 XII ZB 141/12 FamRZ 2012, 1796 Rn. 14 ff.; BeckOK FamFG Ha hne/Munzig/Günter [Stand: 1 . Juli 2013] § 278 Rn. 2). 12 13 - 7 - 3. Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bede u- tung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung e iner einheitlichen Rech t- sprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG). 4 . Die Entscheidung ist daher insgesamt aufzuheben und, weil die Sache in tatsächlicher Hinsicht noch nicht ausreichend aufgeklärt ist, an das Landgericht zurückzuverweisen (§ 74 Abs. 6 Satz 2 FamFG). Für das weitere Verfahren weist der Senat darauf hin, dass die Ausführungen des Beschwerdegerichts zur fe h- lenden Eignung des Beteiligten zu 1, die Betreuung für die Betroffene zu führen, aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden sind. Dose Schilling Günter Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: AG Brake, Entscheidung vom 18.02.2011 - 5a XVII 135/10 - LG Oldenburg, Entscheidung vom 07.11.2012 - 8 T 593/11 - 14 15
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