BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 65/07 vom 3. Juli 2008 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247 4c Nr. 5 Zur Wahl der Steuerklasse als Widerrufsgrund f374r die Verfahrenskostenstundung. BGH, Beschluss vom 3. Juli 2008 - IX ZB 65/07 - LG Stuttgart AG Esslingen - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 3. Juli 2008 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 13. M344rz 2007 wird auf Kosten des Schuldners als unzul344ssig verworfen. Der Antrag des Schuldners auf Gew344hrung von Prozesskostenhil-fe f374r das Rechtsbeschwerdeverfahren wird abgelehnt. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens betr344gt 2.000 200. Gr374nde: I. Auf Antrag des Schuldners vom 10. Dezember 2004 wurde 374ber sein Verm366gen am 1. Februar 2005 das (Regel-)Insolvenzverfahren er366ffnet, in dem er Restschuldbefreiung begehrt. Gleichzeitig wurden dem Schuldner mit Be-schluss vom 1. Februar 2005 die Kosten des Insolvenzverfahrens gestundet. Mit Beschluss vom 13. Oktober 2006 hat das Insolvenzgericht dem Schuldner 1 - 3 - die Verfahrenskostenstundung gem344337 247 4c Nr. 5 InsO entzogen, weil er seine Mitwirkungspflichten im Verfahren verletzt habe, indem er die Wahl der f374r die Insolvenzgl344ubiger und die Staatskasse ung374nstigen Steuerklasse V nicht ge-344ndert habe und auch nicht bereit gewesen sei, den vom Insolvenzverwalter unter Zugrundelegung der Steuerklasse IV berechneten pf344ndbaren Betrag in H366he von insgesamt 2.962,80 200 an die Masse zu zahlen. Au337erdem habe der Schuldner eine in einem Rechtsstreit vor Verfahrenser366ffnung im eigenen Na-men rechtsh344ngig gemachte Forderung in H366he von 4.903,50 200 nicht angege-ben. Beides rechtfertige die Aufhebung der Verfahrenskostenstundung, weil es einen Grund zur Versagung der Restschuldbefreiung darstelle. Die gegen die-sen Beschluss gerichtete Beschwerde hatte im Ergebnis keinen Erfolg. Mit sei-ner Rechtsbeschwerde verfolgt der Schuldner sein Begehren, den Widerruf der Verfahrenskostenstundung aufzuheben, weiter. II. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (247247 7,6 Abs. 1, 4d Abs. 1 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Sie ist jedoch nach 247 574 Abs. 2 ZPO unzul344ssig. Auf die Zulassung der Rechtsbeschwerde in dem Beschluss des Landgerichts vom 13. M344rz 2007 kommt es nicht an, denn bei einer schon kraft Gesetzes statthaf-ten, vom Beschwerdegericht aber irrt374mlich zugelassenen, Rechtsbeschwerde sind die Zul344ssigkeitsvoraussetzungen des 247 574 Abs. 2 ZPO gleichwohl noch zu pr374fen und das Rechtsbeschwerdegericht ist nicht gehindert, die Rechtsbe-schwerde als unzul344ssig zu verwerfen (vgl. BGH, Beschl. v. 29. Juni 2004 - IX ZB 90/03, NZI 2004, 635; v. 8. Juli 2004 - IX ZB 209/03, NZI 2004, 593; M374nchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. 247 7 Rn. 16). 2 - 4 - 1. Soweit der Schuldner in seinem Verm366gensverzeichnis eine von ihm im eigenen Namen eingeklagte Forderung in H366he von 4.903,50 200 nicht ange-geben hat, hat der Senat bereits entschieden, dass die Nichtangabe einer For-derung eine Verletzung der Mitwirkungspflicht des Schuldners im Verfahren darstellt. Eine Verletzung der Mitwirkungspflicht im Verfahren rechtfertigt auch ohne die vorhergehende Versagung der Restschuldbefreiung die Aufhebung der Verfahrenskostenstundung gem. 247 4c Nr. 5 InsO (BGH, Beschl. v. 15. No-vember 2007 - IX ZB 74/07, ZInsO 2008, 111, 112 Rn. 18). Soweit der Schuld-ner hierzu sp344ter an Eides statt versichert hat, die Forderung in Prozessstand-schaft f374r seine Mutter eingeklagt zu haben, kommt es hierauf nicht an. Der Schuldner h344tte die Forderung in jedem Fall - gegebenenfalls auch unter Hin-weis auf die angebliche Prozessstandschaft - angeben m374ssen, um dem Ge-richt und den Gl344ubigern die Pr374fung der Zugeh366rigkeit zur Insolvenzmasse zu erm366glichen. Die Beurteilung der Frage, ob es sich um eine f374r die Gl344ubiger interessante Forderung handelt, ist nicht Sache des Schuldners (BGH, Beschl. v. 7. Dezember 2006 - IX ZB 11/06, ZInsO 2007, 96, 97 Rn. 8) 3 2. Auf die von der Rechtsbeschwerde als rechtsgrunds344tzlich angesehe-ne Frage, ob die entsprechende Anwendung des 247 4c Nr. 4 InsO auf die Steu-erklassenwahl des Schuldners gerechtfertigt ist und eine die Gl344ubiger benach-teiligende Wahl der Steuerklasse einer Verletzung der Erwerbspflicht gleichge-setzt werden kann, kommt es damit nicht an. Die Aufhebung der Verfahrens-kostenstundung ist schon aus den vorstehenden Gr374nden gerechtfertigt. 4 3. Im 334brigen war die Aufhebung der Verfahrenskostenstundung auch gem. 247 4c Nr. 5 InsO wegen der zum Nachteil der Gl344ubiger erfolgten Steuer-klassenwahl des Schuldners gerechtfertigt. Der Schuldner ist im Hinblick auf die Subsidiarit344t der Stundung der Verfahrenskosten verpflichtet, seine Steuerklas- 5 - 5 - se so zu w344hlen, dass sein pf344ndbares Einkommen nicht zum Nachteil der Gl344ubiger und der Staatskasse auf Null reduziert wird. Hat er - wie im vorlie-genden Fall - ohne einen sachlichen Grund die Steuerklasse V gew344hlt, um seinem nicht insolventen Ehegatten die Vorteile der Steuerklasse III zukommen zu lassen, ist ihm in Hinblick auf die Verfahrenskostenstundung zuzumuten, in die Steuerklasse IV zu wechseln, um sein liquides Einkommen zu erh366hen. Dies entspricht allgemeiner, auch vom Senat geteilter Auffassung (vgl. AG Kai-serslautern ZVI 2002, 378, 380; Ernst ZVI 2003, 107, 109; Braun/Lang, InsO 3. Aufl. 247 290 Rn. 23; Graf-Schlicker/Kexel, InsO 247 4a Rn. 28; HK-InsO/ Kirchhof, 4. Aufl. 247 4a Rn. 17; Jaeger/Eckardt, InsO 247 4a Rn. 26; K374bler/ Pr374tting/Wenzel, InsO 247 4a Rn. 33a; Mohrbutter/Ringstmeier/Pape, Handbuch der Insolvenzverwaltung, 8. Aufl. 247 18 Rn. 14). Ob der Ehegatte bereit ist, dabei mitzuwirken, ist unbeachtlich, zumal dem Schuldner gegen diesen ein Anspruch auf Verfahrenskostenvorschuss zusteht (vgl. M374nchKomm-InsO/Ganter, 2. Aufl. 247 4a Rn. 13). Entsprechend den Grunds344tzen der Individualzwangsvollstre-ckung, nach denen analog 247 850h Abs. 2 ZPO eine missbr344uchliche Steuer-klassenwahl den Gl344ubigern gegen374ber unbeachtlich ist (vgl. BGH, Beschl. v. 4. Oktober 2005 - VII ZB 26/05, WM 2005, 2324, 2325; BAG, Urt. v. 23. April 2008 - 10 AZR 168/07, Rn. 25; Musielak/Becker, ZPO 6. Aufl. 247 850e Rn. 3), muss sich auch der Schuldner bei der Verfahrenskostenstundung so behandeln lassen, als h344tte er keine die Staatskasse benachteiligende Steuerklassenwahl getroffen. Die Aufforderung des Insolvenzverwalters an den Schuldner, in die Masse einen Betrag von 2.962,80 200, der die Verfahrenskosten gedeckt h344tte, einzuzahlen, der der Schuldner nicht nachgekommen ist, war deshalb gerecht-fertigt. - 6 - III. Da die Rechtsbeschwerde keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, kommt die Gew344hrung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht (247 4 InsO i.V.m. 247 114 Satz 1 ZPO). 6 Ganter Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Esslingen, Entscheidung vom 13.10.2006 - 5 IN 24/05 - LG Stuttgart, Entscheidung vom 13.03.2007 - 2 T 460/06 -
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