BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 65/08 vom 9. Dezember 2010 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Dr. Fischer, Grupp und die Richterin M366hring am 9. Dezember 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 10. Zivilkammer des Landgerichts G366ttingen vom 29. Februar 2008 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzul344ssig verworfen. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 254,54 200 festgesetzt. Gr374nde: Der weitere Beteiligte erstrebt eine h366here Verg374tung f374r seine T344tigkeit als Insolvenzverwalter mit R374cksicht auf die lange Dauer des Verfahrens durch Gew344hrung eines Zuschlags von 15 v.H. Das Beschwerdegericht hat ihm dem-gegen374ber nur einen Zuschlag in H366he von 10 v.H. zugebilligt, der nach dem T344tigkeitsumfang w344hrend der Verwaltungsdauer begrenzt worden ist. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten unter Hinweis auf die mit der Zeitdauer ansteigenden Gemeinkosten. 1 Der Bundesgerichtshof hat die Rechtsgrunds344tze der Beschwerdeent-scheidung durch seither ergangene Entscheidungen best344tigt (BGH, Beschl. v. 2 - 3 - 6. Mai 2010 - IX ZB 123/09, ZInsO 2010, 1504 Rn. 7; v. 16. September 2010 - IX ZB 154/09, ZInsO 2010, 1949 Rn. 8). Ein Zuschlag zur Regelverg374tung kann dem Insolvenzverwalter danach nicht allein wegen der langen Dauer des Verfahrens, sondern nur wegen der in dieser Zeit von ihm erbrachten T344tigkei-ten gew344hrt werden. Die Rechtsbeschwerde kann danach keinen Erfolg haben. Weiteren Kl344rungsbedarf in diesem Zusammenhang l344sst ihre Begr374ndung nicht erkennen. Kayser Gehrlein Fischer Grupp M366hring Vorinstanzen: AG G366ttingen, Entscheidung vom 09.11.2007 - 74 IN 198/02 - LG G366ttingen, Entscheidung vom 29.02.2008 - 10 T 27/08 -
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