BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 65/09 vom 5. Mai 2009 in dem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Verf374gung - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 5. Mai 2009 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen die Beschl374sse der 2. Zivilkammer des Landgerichts Baden-Baden vom 28. Januar 2009 wird auf Kosten des Antragstellers als unzul344ssig verworfen. Gr374nde: Die als sofortige Beschwerde bezeichnete Eingabe vom 14. Februar 2009 ist als Rechtsbeschwerde zu behandeln. Sie ist als solche nicht statthaft. Gegen einen Beschluss im Verfahren der einstweiligen Verf374gung ist keine Rechtsbeschwerde gegeben (247 574 Abs. 1 Satz 2, 247 542 Abs. 2 Satz 1 ZPO; 1 - 3 - vgl. hierzu Hk-ZPO/Kayser, 2. Aufl. 247 574 Rn. 10). Die Rechtsbeschwerde ist daher nach 247 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzul344ssig zu verwerfen. Ganter Raebel Vill Lohmann Pape Vorinstanzen: AG Baden-Baden, Entscheidung vom 16.12.2008 - 7 C 493/08 - LG Baden-Baden, Entscheidung vom 28.01.2009 - 2 T 123/08 -
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