BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 65/10 vom 15. Juli 2010 in dem Insolvenzverfahren Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja InsO 247247 188, 189, 250, 251, 253 a) Der Insolvenzplan kann vorsehen, dass die Gl344ubiger wirksam bestrittener Forde-rungen binnen einer bestimmten Ausschlussfrist Tabellenfeststellungsklage erhe-ben m374ssen, andernfalls die Forderung bei der Verteilung nicht ber374cksichtigt wird. Die Klagefrist beginnt jedoch erst mit Rechtskraft des Beschlusses zu laufen, der den Insolvenzplan best344tigt. b) F374r die Zul344ssigkeit der sofortigen Beschwerde des Gl344ubigers, mit der geltend gemacht wird, dass dem Insolvenzplan gem344337 247 250 InsO von Amts wegen die Best344tigung h344tte versagt werden m374ssen, gen374gt, dass der Gl344ubiger geltend macht, durch den Insolvenzplan in seinen Rechten beeintr344chtigt zu werden. Eine Beschwer in Form einer Schlechterstellung durch den Plan gegen374ber einem durchgef374hrten (Regel-)Insolvenzverfahren ist nicht erforderlich. c) Zur Glaubhaftmachung der Schlechterstellung durch den Insolvenzplan gem344337 247 251 InsO. d) Eine Gl344ubigerversammlung ist so durchzuf374hren, dass eine geordnete Willensbil-dung und Abstimmung m366glich ist. BGH, Beschluss vom 15. Juli 2010 - IX ZB 65/10 - LG Potsdam AG Potsdam - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Vill, die Richterin Lohmann und den Richter Dr. Pape am 15. Juli 2010 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 26. Februar 2010 wird zur374ckge-wiesen. Von den Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens tragen die wei-tere Beteiligte zu 2) 96 %, die weitere Beteiligte zu 3) 4 %. Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 71.968,46 200 festgesetzt. Gr374nde: I. Mit Beschluss vom 1. November 2009 er366ffnete das Amtsgericht das In-solvenzverfahren 374ber das Verm366gen der Schuldnerin, ordnete Eigenverwal-tung an und bestellte den weiteren Beteiligten zu 4 zum Sachwalter. Es be-stimmte Termin auf den 23. Dezember 2009 zur Gl344ubigerversammlung, in der 374ber den Fortgang des Verfahrens beschlossen werden, die angemeldeten 1 - 3 - Forderungen gepr374ft und der noch vorzulegende Insolvenzplan er366rtert und nach Abstimmung best344tigt werden sollten. Mit Schriftsatz vom 12. November 2009 legte der Verfahrensbevollm344ch-tigte der Schuldnerin den Insolvenzplan vor. Mit Schriftsatz vom 18. Dezember 2009 beantragten die weiteren Beteiligten zu 2 und 3, die Best344tigung des In-solvenzplans gem344337 247 251 InsO zu versagen. 2 Am 23. Dezember 2009 hat das Amtsgericht den Berichts-, Pr374f-, Er366rte-rungs- und Abstimmungstermin durchgef374hrt. Mit Beschluss vom 30. Dezember 2009 hat es den Plan best344tigt. Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 2 und 3 ist ohne Erfolg geblieben. Mit der Rechtsbe-schwerde begehren sie die Aufhebung der angefochtenen Beschl374sse und die Versagung der Planbest344tigung. 3 II. Die Rechtsbeschwerde ist gem344337 247247 253, 6, 7 InsO, 247 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im 334brigen zul344ssig (247 574 Abs. 2 ZPO). In der Sache hat sie jedoch keinen Erfolg. 4 1. Den weiteren Beteiligten zu 2 und 3 fehlt nicht das Rechtsschutzbe-d374rfnis. Allerdings ist auf Seite 68 des Insolvenzplans festgelegt, dass die Gl344u-biger von wirksam bestrittenen Insolvenzforderungen innerhalb einer Aus-schlussfrist von zwei Wochen nach Verk374ndung der gerichtlichen Best344tigung des Insolvenzplanes im ordentlichen Verfahren Klage gegen den Bestreitenden auf Feststellung zur Tabelle erheben und dem Sachwalter nachzuweisen ha- 5 - 4 - ben, dass Feststellungsklage erhoben sei. Der Insolvenzverwalter/Sachwalter werde vor Auszahlung der Planquote ein Verteilungsverzeichnis in entspre-chender Anwendung des 247 188 InsO aufstellen, auf der Gesch344ftsstelle des Gerichts zur Einsicht der Beteiligten niederlegen und die Summe der Forderun-gen sowie den f374r die Verteilung verf374gbaren Betrag dem Insolvenzgericht an-zeigen. Dementsprechend ist das Verteilungsverzeichnis am 31. Dezember 2009 beim Insolvenzgericht eingereicht und am 4. Januar 2010 auf der Gesch344fts-stelle niedergelegt und gem344337 247 188 InsO im Internet ver366ffentlicht worden. In das Verteilungsverzeichnis waren die wirksam bestrittenen Forderungen der weiteren Beteiligten zu 2 und 3 nicht aufgenommen. Diese haben bisher keine Tabellenfeststellungsklage erhoben. 6 Daraus ergibt sich entgegen der Auffassung der Schuldnerin nicht, dass die Rechtsbeschwerdef374hrerinnen nicht (mehr) beschwert sind, weil die Aus-schlussfrist des 247 189 Abs. 1 InsO abgelaufen sei und sie deshalb im regul344ren Insolvenzverfahren gem344337 247 189 Abs. 3 InsO mit ihren (angeblichen) Anspr374-chen ohnehin bei der Verteilung nicht mehr ber374cksichtigt werden k366nnten. 7 Die im Insolvenzplan festgelegte Klagefrist ist noch nicht abgelaufen, weil sie erst mit Rechtskraft des Best344tigungsbeschlusses zu laufen beginnt. 8 a) Gegen die Wirksamkeit dieser Regelung im Insolvenzplan bestehen keine grunds344tzlichen Bedenken. Allerdings k366nnen die Vorschriften 374ber die Feststellung der Forderungen der Insolvenzgl344ubiger in einem Insolvenzplan nicht abbedungen werden (BGH, Beschl. v. 5. Februar 2009 - IX ZB 230/07, ZIP 2009, 480, 482 Rn. 24 ff.). Abbedungen werden k366nnen aber die Vorschriften 9 - 5 - 374ber die Verteilung, 247 217 InsO. Die hier abgewandelt anzuwendenden Vor-schriften der 247247 188, 189 InsO befinden sich im Abschnitt "Verteilung" des f374nf-ten Teils der Insolvenzordnung. Sie k366nnen durch den Insolvenzplan modifiziert werden. b) Das Landgericht hat nicht festgestellt, wer die Forderung der Rechts-beschwerdef374hrerinnen bestritten hat; nach dem Vortrag der Beteiligten waren dies der Sachwalter und/oder die Schuldnerin. Dies ist hier unerheblich. Nach-dem Eigenverwaltung angeordnet ist, konnte auch die Schuldnerin mit Wirkung f374r die Masse wirksam bestreiten, 247 283 Abs. 1 InsO. 10 c) Offen bleiben kann, ob nach dem Inhalt des Insolvenzplans die Aus-schlussfrist von zwei Wochen - entsprechend dem Wortlaut - ab Verk374ndung der gerichtlichen Best344tigung des Insolvenzplans zu laufen beginnt oder ob der Plan entsprechend 247247 188, 189 InsO dahin auszulegen ist, dass die Frist mit der 366ffentlichen Bekanntmachung des Verteilungsverzeichnisses beginnt. 11 d) Die Ausschlussfrist kann jedenfalls erst mit Rechtskraft des Best344ti-gungsbeschlusses zu laufen beginnen. 12 Nach dem Plan selbst (Seite 67) tritt dieser mit Rechtskraft seiner Best344-tigung in Kraft. Dies entspricht 247 254 Abs. 1 Satz 1 InsO. Auch nach allgemei-nen Grunds344tzen k366nnen die im gestaltenden Teil (hier: Teil E) des Plans fest-gelegten Wirkungen erst mit der Rechtskraft der Best344tigung eintreten (M374nch-Komm-InsO/Sinz, 2. Aufl. 247 248 Rn. 23). 13 Dies kann zwar zu Verz366gerungen bei der Verfahrensabwicklung f374hren. Andererseits kann dem mit einem Rechtsmittel angegriffenen Insolvenzplan 14 - 6 - nicht eine Vorwirkung in der Form zuerkannt werden, dass er dem Rechtsmittel die Grundlage entzieht, wenn der Rechtsmittelf374hrer sich nicht bereits gleichzei-tig den Vorschriften des Insolvenzplans unterwirft, dessen Best344tigung er be-k344mpft. Die hier geforderte Tabellenfeststellungsklage kann auch nicht - etwa unter dem Gesichtspunkt der Verfahrensbeschleunigung - gleichzeitig als sol-che unmittelbar nach 247247 188, 189 InsO angesehen werden. Dort h344tte zwar bei angeordneter Eigenverwaltung gem344337 247 283 Abs. 2 InsO ebenfalls der Schuld-ner die Verteilung vorzunehmen und das vom Sachwalter gepr374fte Verteilungs-verzeichnis vorzulegen mit der Folge des Beginns der Ausschlussfrist des 247 189 InsO. Das Verfahren der Regelinsolvenz kann aber nicht als im Insolvenzplan enthalten angesehen werden, zumal dort von den Regelungen der 247247 188, 189 InsO hinsichtlich des Fristbeginns bewusst abgewichen wird. Die Ver366ffentli-chung des Verteilungsverzeichnisses ist zudem ausdr374cklich auf der Grundlage des Insolvenzplans erfolgt. 15 Vor Rechtskraft der Best344tigung des Insolvenzplans kann auch die dort vorgesehene Verteilung nicht vorgenommen werden. Erst mit der Rechtskraft beginnt die Frist entsprechend 247 189 InsO zu laufen. Solange der Gl344ubiger Feststellungsklage nicht erhoben und diese nicht fristgerecht entsprechend 247 189 InsO nachgewiesen hat, kann der Schuldner folglich auch nicht gem344337 247 255 Abs. 1 InsO mit der Erf374llung des Plans in R374ckstand geraten (M374nch-Komm-InsO/Huber, aaO 247 256 Rn. 7). Sobald die Feststellungsklage nach 247 189 InsO fristgerecht nachgewiesen ist, kann sich dagegen der Schuldner vor Nachteilen gem344337 247 255 InsO durch Zahlungen nach Ma337gabe des 247 256 InsO sch374tzen. Gegebenenfalls ist dann auf Antrag des Schuldners festzustellen, in 16 - 7 - welchem Umfang die bestrittene Forderung vorl344ufig zu ber374cksichtigen ist, 247 256 Abs. 1 Satz 2 InsO. 2. Eine Versagung der Best344tigung nach 247 251 InsO haben die Vorder-gerichte zutreffend abgelehnt. Die Rechtsbeschwerdef374hrer haben keinen zu-l344ssigen Antrag nach 247 251 InsO gestellt, weil sie nicht glaubhaft gemacht ha-ben, dass sie durch den Plan schlechter gestellt werden. 17 a) Die behauptete Schlechterstellung durch den Insolvenzplan haben die Rechtsbeschwerdef374hrer nicht nach 247 251 Abs. 2 InsO glaubhaft gemacht, weil sie die von ihnen behaupteten Anspr374che der Masse gegen den Gesellschafter B. aus Darlehen, die Anspr374che gegen die Gesch344ftsf374hrer der Schuldnerin aus 247 64 GmbHG sowie die Anspr374che aus Insolvenzanfechtung nach den 247247 133, 134 InsO gegen374ber der Mutter und der geschiedenen Ehefrau des Gesellschafters B. schon dem Grunde nach, aber auch hinsichtlich ihrer Durchsetzbarkeit nicht substantiiert dargelegt haben. 18 Das wird von ihnen im Kern auch nicht in Frage gestellt. Ihr Einwand geht vielmehr dahin, dass an die Substantiierung nicht die 374blichen Anforderun-gen gestellt werden k366nnten, weil es Aufgabe des Insolvenzverwalters bzw. Sachwalters (vgl. 247 280 InsO) sei, derartige Anspr374che zu ermitteln und durch-zusetzen. Letzteres ist zwar im Grundsatz richtig, entbindet aber den Gl344ubiger nicht von der Obliegenheit des 247 251 Abs. 2 InsO. 19 b) Die Glaubhaftmachung einer Schlechterstellung h344tte im 334brigen er-fordert, dass die Rechtsbeschwerdef374hrer ihre eigenen Anspr374che gegen die Schuldnerin glaubhaft machen. Da diese wirksam bestritten und nicht zur Ta-belle festgestellt sind, k366nnen sie nicht als bestehend zugrunde gelegt werden. 20 - 8 - In ihrem Versagungsantrag vom 18. Dezember 2009 wird lediglich auf die Forderungsanmeldung verwiesen. Eine Glaubhaftmachung der eigenen An-spr374che fehlt. Ist jedoch eine Insolvenzforderung nicht anerkannt oder wenigs-tens glaubhaft gemacht, scheidet die Glaubhaftmachung einer Benachteiligung durch den Plan von vorneherein aus. 21 3. Das Insolvenzgericht musste die Best344tigung des Plans nicht von Amts wegen gem344337 247 250 InsO versagen. 22 a) Entgegen der Auffassung der Schuldnerin ist die Beschwerde auch insoweit zul344ssig, als sie auf 247 250 InsO gest374tzt wird. Nach 247 253 InsO steht dem Gl344ubiger die sofortige Beschwerde gegen den Beschluss zu, durch den der Insolvenzplan best344tigt wird. Dies gilt auch dann, wenn der beschwerdef374h-rende Gl344ubiger lediglich geltend macht, die Best344tigung h344tte gem344337 247 250 InsO von Amts wegen versagt werden m374ssen (vgl. BGH, Beschl. v. 3. Dezember 2009 - IX ZB 30/09, ZInsO 2010, 85, 86 Rn. 3 f). 23 Ob die Beschwerde gegen die Best344tigung des Insolvenzplans schon dann zul344ssig ist, wenn der Gl344ubiger durch die Best344tigung des Plans einen Teil seiner Forderungen verliert, oder ob sie weiter voraussetzt, dass eine wirt-schaftliche Schlechterstellung im Vergleich zum durchgef374hrten Insolvenzver-fahren vorliegt, hat der Senat zuletzt allerdings offen gelassen (vgl. BGH, Beschl. v. 3. Dezember 2009 aaO Rn. 4). 24 Die Frage ist streitig. Nach einer Auffassung ist es ausreichend, dass die Rechte des beschwerdef374hrenden Gl344ubigers durch den Plan ver344ndert werden (LG Berlin NZI 2005, 335, 336; HK-InsO/Flessner, 5. Aufl. 247 253 Rn. 7; Uh- 25 - 9 - lenbruck/L374er, InsO 13. Aufl. 247 253 Rn. 2). Nach anderer Auffassung muss der Gl344ubiger durch den Plan schlechter gestellt werden als bei einer Regelabwick-lung ohne Plan (M374nchKomm-InsO/Sinz, aaO 247 253 Rn. 21; B344hr/Landry in Mohrbutter/Ringstmeier, Handbuch der Insolvenzverwaltung 8. Aufl. 247 14 Rn. 192). Der Senat hat bereits entschieden, es reiche f374r die stets zu fordernde Beschwer aus, dass sich der beschwerdef374hrende Gl344ubiger darauf beruft, durch den Plan in seinen Rechten beeintr344chtigt zu werden (BGHZ 163, 344, 347). Daran ist festzuhalten. Wollte man dar374ber hinaus fordern, dass der Be-schwerdef374hrer durch den Plan schlechter gestellt wird als mit der Durchf374h-rung des (Regel-)Insolvenzverfahrens, w374rde dies eine umfassende Pr374fung erfordern, die im Rahmen der Beschwerde zumindest eine Glaubhaftmachung der Gl344ubiger im Sinne des 247 251 Abs. 2 InsO erfordern w374rde. Ein solches Erfordernis kennt 247 253 InsO nicht. 26 b) Dem Plan war nicht gem344337 247 250 Nr. 1 InsO die Best344tigung wegen Versto337es gegen Verfahrensvorschriften zur Behandlung des Insolvenzplans in einem wesentlichen Punkt zu versagen. 27 aa) Die Ladung zur Gl344ubigerversammlung am 23. Dezember 2009 in einen zu kleinen Sitzungssaal, von dem die Versammlung in einen gr366337eren Sitzungssaal verlegt wurde, stellt keinen Verfahrensmangel in einem wesentli-chen Punkt dar. 28 Die Ladung zur Gl344ubigerversammlung hat gem344337 247 74 Abs. 2 Satz 1 InsO die Zeit, den Ort und die Tagesordnung anzugeben. Dies gilt entspre-chend f374r den Er366rterungs- und Abstimmungstermin 374ber einen Insolvenzplan 29 - 10 - gem344337 247 235 Abs. 1 und Abs. 2 InsO, auch wenn dieser Termin nicht - wie im vorliegenden Fall - zusammen mit der Gl344ubigerversammlung abgehalten wird, in der 374ber den Fortgang des Verfahrens und die Pr374fung der angemeldeten Forderungen beschlossen werden soll (HK-InsO/Flessner, aaO 247 235 Rn. 4). In der Ladung zum Er366rterungs- und Abstimmungstermin gem344337 247 235 InsO ist deshalb auch der Terminsort zutreffend anzugeben (M374nchKomm-InsO/Hinzen, aaO 247 235 Rn. 21). Andernfalls liegt eine wirksame Ladung nicht vor. 30 Stellt sich allerdings bei oder vor Sitzungsbeginn heraus, dass der vor-gesehene Sitzungssaal zu klein ist, bestehen gegen eine Verlegung in einen anderen Sitzungssaal keine Bedenken, wenn der neue Sitzungssaal durch Aushang bekannt gemacht und in kurzer Zeit unschwer zu erreichen ist. So ist im vorliegenden Fall verfahren worden. In der ersten halben Stunde haben zu-s344tzlich Mitarbeiter des Schuldnervertreters in dem zun344chst festgesetzten Sit-zungssaal auf die Verlegung hingewiesen und die Teilnehmer weiter verwiesen. 31 Ist auf diese Weise alles getan worden, damit die Beteiligten problemlos an dem Termin teilnehmen konnten, liegt jedenfalls kein Mangel in einem we-sentlichen Punkt vor (vgl. BGH, Urt. v. 13. November 1973 - 1 StR 405/73). 32 bb) Soweit die Rechtsbeschwerdef374hrer geltend machen, zur Er366rterung des Plans habe zu wenig Zeit zur Verf374gung gestanden, ist ein wesentlicher Verfahrensmangel ebenfalls nicht gegeben. 33 - 11 - Jede Gl344ubigerversammlung, auch der Er366rterungs- und Abstimmungs-termin 374ber einen Insolvenzplan gem344337 247 235 InsO, ist so durchzuf374hren, dass eine geordnete Willensbildung und Abstimmung der Gl344ubiger m366glich ist. 34 (1) Soweit die Rechtsbeschwerdef374hrer mutma337en, andere Gl344ubiger h344tten wom366glich bei l344ngerer Er366rterungsdauer noch Fragen gestellt, die dazu gef374hrt h344tten, dass weitere Gl344ubiger ihre Zustimmung zum Plan versagt h344t-ten, k366nnen sie sich hierauf nicht berufen. Sie haben nicht substantiiert darge-legt, welche Fragen gestellt worden w344ren, die selbst oder zusammen mit den zu erwartenden, aber nicht dargelegten Antworten eine 304nderung der Abstim-mungsergebnisse h344tten erwarten lassen. 35 (2) Soweit sie beklagen, eigene Fragen, die sie sodann zu Protokoll ge-geben h344tten, seien nicht hinreichend beantwortet worden, so dass sie auch keine erg344nzenden Fragen mehr h344tten stellen k366nnen, ist ebenfalls nicht sub-stantiiert dargelegt, welche zus344tzlichen Fragen h344tten gestellt werden sollen. 36 Der Umstand, dass die Rechtsbeschwerdef374hrer ihre Fragen nicht als ausreichend beantwortet angesehen haben, hatte nicht zur Folge, dass der Rechtspfleger die erforderlichen Abstimmungen nicht h344tte durchf374hren d374rfen. Andernfalls k366nnten einzelne Gl344ubiger den Fortgang des Verfahrens verhin-dern. Den Rechtsbeschwerdef374hrern und den anderen Gl344ubigern stand es frei, aus ihrer Meinung nach unzureichend beantworteten Fragen die Konsequenzen f374r die Abstimmung zu ziehen. Weigert sich - wie dies im vorliegenden Fall un-streitig der Fall war - der Planersteller ausdr374cklich, eine (weitere) 304nderung des Plans vorzunehmen, was gem344337 247 240 InsO in seinem Ermessen steht, kann 374ber den Plan ohnehin nur in der vorliegenden Fassung abgestimmt wer-den. 37 - 12 - Die Abstimmung der Gl344ubiger war nicht beeintr344chtigt. Jeder Gl344ubiger konnte an den durchgef374hrten Abstimmungen teilnehmen, sein Abstimmungs-verhalten war nicht gest366rt. Dar374ber hinaus ist auch nicht erkennbar, dass bei den erzielten Abstimmungsergebnissen (Zustimmung zum Plan in der Gruppe 1 100 %, in Gruppe 2 100 % und in der Gruppe 3 95,49 % der Gl344ubiger, 87,998 % der Forderungssummen) sich f374r die erforderlichen einfa-chen Mehrheiten nach 247 244 InsO relevante 304nderungen h344tten ergeben k366n-nen. 38 Zeichnet sich ab, dass die erforderliche Mehrheit f374r den Plan bereits gesichert ist, ist eine l344nger andauernde weitere Er366rterung auf Verlangen ein-zelner ablehnender Gl344ubiger nicht mehr zwingend geboten. 39 cc) Soweit die Rechtsbeschwerdef374hrerinnen schlie337lich geltend ma-chen, ab 15.00 Uhr sei im Sitzungssaal eine Unruhe entstanden, die eine Teil-nahme aller anwesenden Beteiligten nicht mehr gew344hrleistet habe, ist darauf hinzuweisen, dass die Wahrnehmung der Sitzungsleitung und die Aufrechter-haltung der Ordnung gem344337 247 176 GVG dem Rechtspfleger als Vorsitzenden oblag. Dass die Unruhe die Er366rterung des Insolvenzplans in einer Weise be-eintr344chtigt h344tte, dass dadurch die Willensbildung und Abstimmung in relevan-ter Weise beeintr344chtigt geworden w344re, haben die Vorinstanzen nicht festzu-stellen vermocht und die Rechtsbeschwerdef374hrerinnen nicht substantiiert dar-gelegt. Im Hinblick auf die bei der Abstimmung erzielten Mehrheiten kann eine Auswirkung auf das Ergebnis ausgeschlossen werden. 40 - 13 - c) Dem Plan war schlie337lich entgegen der Auffassung der Rechtsbe-schwerde nicht gem344337 247 250 Nr. 1 InsO die Best344tigung zu versagen, weil er den Anforderungen des 247 220 Abs. 2 InsO an den Inhalt des darstellenden Teils nicht entsprochen h344tte. 41 Nach 247 220 Abs. 2 InsO muss der darstellende Teil eines Insolvenzplans alle Angaben zu den Grundlagen und den Auswirkungen des Plans enthalten, die f374r die Entscheidung der Gl344ubiger 374ber die Zustimmung zum Plan und f374r dessen gerichtliche Best344tigung erheblich sind. 42 Bindende, in allen Planverfahren einzuhaltende Vorgaben k366nnen dabei schon wegen der Vielzahl der in Betracht kommenden Pl344ne sowie der unter-schiedlichen Schuldner nicht gemacht werden. Diese sind vom Umfang und der jeweiligen wirtschaftlichen Bedeutung des Unternehmens abh344ngig (BGH, Beschl. v. 3. Dezember 2009 - IX ZB 30/09, ZInsO 2010, 85, 86 Rn. 3). 43 Ein wesentlicher Versto337 im Sinne des 247 250 InsO gegen die Verfah-rensvorschrift 374ber den Inhalt des darstellenden Teils des Insolvenzplans liegt dann vor, wenn es sich um einen Mangel handelt, der Einfluss auf die Annahme des Insolvenzplans gehabt haben k366nnte (BGH, Beschl. v. 3. Dezember 2009 aaO). 44 Ein solcher wesentlicher Mangel ist demzufolge anzunehmen, wenn die Angaben erforderlich sind f374r die Vergleichsberechnung zu der Frage, inwieweit der Plan die Befriedigungschancen der Gl344ubiger ver344ndert. Hierbei ist der Um-fang der Masse von wesentlicher Bedeutung. Grundlage f374r die naturgem344337 nur m366gliche Sch344tzung wird in der Regel das nach 247 151 Abs. 1 InsO vom Verwal-ter aufzustellende Verzeichnis der Massegegenst344nde sein und die dabei nach 45 - 14 - 247 151 Abs. 2 InsO anzugebenden Werte (vgl. M374nchKomm-InsO/Eilenberger, aaO 247 220 Rn. 4). Anzugeben sind jedenfalls die Werte, die im Verh344ltnis zur Gr366337e des Verfahrens von Bedeutung sind f374r die Meinungsbildung der Gl344ubi-ger und des Gerichts. Die insoweit von den Rechtsbeschwerdef374hrern geltend gemachten M344ngel des darstellenden Teils sind jedenfalls nicht wesentlich im Sinne des 247 250 Nr. 1 InsO. aa) Forderungen gegen die Gesellschafter sind im Insolvenzplan mit ei-nem Buchwert von 9.040.984,75 200 sowie einem Erinnerungswert von 1 200 ange-geben, f374r den Fall der Regelabwicklung des Insolvenzverfahrens mit 4.520.000 200. Die Werte sind in den Erl344uterungen des Plans im Einzelnen be-gr374ndet. Hiergegen erheben die Rechtsbeschwerdef374hrer eine Reihe von Be-denken. 46 Notwendiger Inhalt des darstellenden Teils des Insolvenzplans ist es, die Gl344ubiger auf derartige Darlehensforderungen hinzuweisen und diese zu be-werten, um eine Grundlage f374r die Abstimmung oder gegebenenfalls zuvor f374r Nachfragen und Er366rterungen zu schaffen. 47 Umfassende Ausf374hrungen zu Details sind dagegen nicht zu verlangen. Auch wenn die Bewertung durch den Planersteller im Einzelnen nicht zutreffend sein sollte, ist den Erfordernissen des 247 220 Abs. 2 InsO Rechnung getragen. Jedenfalls leidet die Darstellung nicht an einem Mangel in einem wesentlichen Punkt. 48 bb) Beanstandet haben die Rechtsbeschwerdef374hrer weiter, dass eine Pr374fung des Zeitpunkts der objektiven Zahlungsunf344higkeit der Schuldnerin nicht stattgefunden habe und deshalb m366gliche Anspr374che gegen die Ge- 49 - 15 - sch344ftsf374hrer B. und K. aus 247 64 GmbHG nicht h344tten beziffert wer-den k366nnen und daher im Insolvenzplan nicht ber374cksichtigt worden seien. Im Insolvenzplan (Seite 13) sind derartige Anspr374che angef374hrt, mit ei-nem Erinnerungswert von 1 200 bewertet und unter Anmerkung 68 (Seite 24) er-l344utert. Dargestellt werden die Grundlagen eines Anspruchs nach 247 64 GmbHG. Es wird ausgef374hrt, dass zun344chst der ma337gebliche Zeitpunkt festgestellt wer-den m374sste, dass aber der insoweit zu untersuchende Sachverhalt noch nicht vollst344ndig aufbereitet sei, dass dies noch einige Zeit in Anspruch nehmen w374r-de und das Ergebnis derzeit offen sei; deshalb werde nur ein Merkposten in Ansatz gebracht. 50 Ma337gebend und ausreichend ist auch hier, dass die m366glichen Anspr374-che aufgef374hrt und er366rtert sind, auch wenn im Zeitpunkt der Planerstellung keine abschlie337ende Beurteilung m366glich ist. 51 Die Ausf374hrungen zum Besserungsschein II (Plan S. 55) sehen vor, dass der Gesellschafter B. zur Abgeltung aller Anspr374che der Schuldnerin ge-gen ihn (unter bestimmten Voraussetzungen) 1 Mio. 200 aus Drittmitteln zur Ver-f374gung stellt. Die Gl344ubiger konnten somit dar374ber befinden, ob sie - zu diesem Zeitpunkt - den im Insolvenzplan vorgesehenen Regelungen zustimmen wollten. Eine Aufarbeitung aller Details kann auch hinsichtlich von Anspr374chen aus 247 64 GmbHG im Insolvenzplan als notwendiger Inhalt des darstellenden Teils nicht verlangt werden. Dies k366nnte die Vorlage des Plans erheblich verz366gern oder im Einzelfall verhindern. Es ist Sache der Gl344ubiger, die dargestellten Vorteile und Risiken eines Plans zu einem fr374hen Zeitpunkt abzuw344gen und bei der Er-366rterung des Plans und der Abstimmung zu ber374cksichtigen. 52 - 16 - Auch insoweit leidet die Darstellung nicht an einem Mangel in einem we-sentlichen Punkt. 53 cc) Schlie337lich machen die Rechtsbeschwerdef374hrer unter Bezugnahme auf die Begr374ndung der sofortigen Beschwerde geltend, im Insolvenzplan sei nichts zu einer Anfechtung im Hinblick auf Immobilienver344u337erungen an Ange-h366rige (die Mutter und die ehemalige Ehefrau des Gesellschafters B. ) aus 247247 133, 134 InsO in H366he von 300.000 200 ausgef374hrt, obwohl der Planersteller und Schuldnervertreter im Er366rterungstermin vom 23. Dezember 2009 derartige Anspr374che erw344hnt habe. Der Schuldnervertreter hat in der Erwiderung auf die sofortige Beschwerde das Vorliegen derartiger Anspr374che substantiiert verneint. Hierauf sind die Rechtsbeschwerdef374hrer nicht eingegangen. 54 Der Insolvenzplan enth344lt Ausf374hrungen zu bestehenden Anfechtungs-anspr374chen in H366he von 472.555,09 200. Im gestaltenden Teil ist festgelegt, dass der Sachverwalter befugt sein soll, die bis zur Aufhebung des Insolvenzverfah-rens anh344ngig gemachten Rechtsstreitigkeiten, die eine Insolvenzanfechtung zum Gegenstand haben, auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens fortzu-f374hren (247 259 Abs. 3, 247 280 InsO). 55 Bestehende Anfechtungsanspr374che sind, wenn sie f374r das Insolvenzver-fahren von Bedeutung sind, in den darstellenden Teil aufzunehmen. Im gestal-tenden Teil ist zu regeln, ob bis zur Aufhebung des Insolvenzverfahrens anh344n-gig gemachte Anfechtungsklage fortgef374hrt werden, weil andernfalls die Pro-zessf374hrungsbefugnis des Insolvenzverwalters f374r die Anfechtungsklagen ent-f344llt (BGH, Urt. v. 10. Dezember 2009 - IX ZR 206/08, ZIP 2010, 102). 56 - 17 - Anzusprechen sind jedoch nur Anfechtungsanspr374che, die wahrschein-lich bestehen, die also sinnvollerweise geltend gemacht werden. Nicht beste-hende oder unwahrscheinliche Anspr374che m374ssen nicht dargestellt und er366rtert werden. Nach den substantiierten Darlegungen des Planerstellers bestehen die von den Rechtsbeschwerdef374hrern vermuteten Anspr374che nicht. 57 Allerdings w344re der darstellende Teil des Insolvenzplans in einem we-sentlichen Punkt fehlerhaft, wenn bestehende Anfechtungsanspr374che in rele-vantem Umfang vom Planersteller verschwiegen w374rden, etwa um - wie die Rechtsbeschwerdef374hrer mutma337en - den Schuldner oder den (einzigen) Ge-sellschafter der Schuldnerin oder ihm nahe stehende Personen zu schonen. 58 Derartige M344ngel des Insolvenzplans sind aber nicht substantiiert darge-legt. Die unter Beweis gestellten angeblichen 304u337erungen des Planerstellers im 59 - 18 - Er366rterungstermin sind von ihm bestritten. K366nnten sie in der behaupteten Form bewiesen werden, erg344be sich aus ihnen kein substantiiert dargelegter Anfech-tungsanspruch. Ganter Raebel Vill Lohmann Richter Dr. Pape ist urlaubsbedingt an der Unterschrift verhindert Ganter Vorinstanzen: AG Potsdam, Entscheidung vom 30.12.2009 - 35 IN 703/09 - LG Potsdam, Entscheidung vom 26.02.2010 - 5 T 98/10 u. 5 T 107/10 -
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