BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 65/10 vom 5. Mai 2010 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO 247 115; SGB II 247 21 Abs. 3 a) Leistungen, die nach dem SGB II gew344hrt werden, stellen Einkommen i.S. des 247 115 ZPO dar; das gilt auch f374r solche, die dem Hilfebed374rftigen als Al-leinerziehendem f374r einen Mehrbedarf nach 247 21 Abs. 3 SGB II pauschal gew344hrt werden. b) Ein pauschaler Abzug dieses Mehrbedarfs im Rahmen des 247 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO kommt nicht in Betracht. BGH, Beschluss vom 5. Mai 2010 - XII ZB 65/10 - OLG Brandenburg AG Perleberg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Mai 2010 durch den Rich-ter Dose, die Richterin Weber-Monecke sowie die Richter Dr. Klinkhammer, Schilling und Dr. G374nter beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin wird der Beschluss des 2. Senats f374r Familiensachen des Brandenburgischen Oberlan-desgerichts vom 24. August 2009 aufgehoben. Der Prozesskostenhilfebeschluss des 2. Senats f374r Familiensa-chen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 4. August 2009 wird dahin abge344ndert, dass die Ratenzahlungsanordnung entf344llt. Der im Senatsbeschluss vom 10. Februar 2010 enthaltene Vorbe-halt hinsichtlich der Anordnung von Ratenzahlungen entf344llt. - 3 - Gr374nde: A. 1 Die Kl344gerin hat in Prozessstandschaft f374r ihr im M344rz 2003 geborenes Kind Kindesunterhalt eingeklagt. Nachdem sie in erster Instanz zun344chst erfolg-reich war, hat sie die Klage auf Empfehlung des Berufungsgerichts zur374ckge-nommen. W344hrend ihr das Amtsgericht Prozesskostenhilfe ohne Ratenzahlung bewilligt hatte, hat das Berufungsgericht mit Beschluss vom 4. August 2009 die Zahlung einer monatlichen Rate von 30 200 angeordnet. Die Gegenvorstellung der Kl344gerin hat das Berufungsgericht mit Beschluss vom 24. August 2009 zu-r374ckgewiesen. Hiergegen wendet sich die Kl344gerin mit ihrer vom Berufungsge-richt zugelassenen Rechtsbeschwerde. B. Die Rechtsbeschwerde der Kl344gerin hat im Ergebnis Erfolg. 2 I. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft. Das Berufungsgericht hat die Rechtsbeschwerde zugelassen. Hieran ist der Senat gebunden. 3 - 4 - II. 4 Die Rechtsbeschwerde f374hrt im Ergebnis zur Aufhebung der Ratenzah-lungsanordnung. 5 1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung wie folgt begr374ndet: 6 Die Kl344gerin erhalte Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II von 488 200 (Regelleistung von 359 200 zuz374glich Mehrbedarf von 129 200) und einen Beitrag zu den Kosten von Unterkunft und Heizung von 333,37 200. Ferner werde das staatliche Kindergeld von 164 200 an sie ausgezahlt. Dieses sei ihren Eink374nften in H366he von 56 200 zuzurechnen, da es insoweit nicht f374r den notwendigen Lebensbedarf des minderj344hrigen Kindes ben366tigt werde. Die Leistung zur Sicherung des Lebensunterhalts nach SGB II sei als Einkom-men zu ber374cksichtigen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn daneben weitere Ein-k374nfte bezogen w374rden, was hier durch den (anteiligen) Bezug des Kindergel-des der Fall sei. Eine andere Beurteilung sei nicht deshalb geboten, weil die Kl344gerin neben der Regelleistung einen Mehrbedarf f374r Alleinerziehende nach 247 30 Abs. 3 SGB XII erhalte, so dass der Gesamtbetrag der Hilfeleistung von 488 200 den Freibetrag nach 247 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2 a ZPO, der sich derzeit auf 395 200 belaufe, 374berschreite. Denn sonst w374rde die Partei, die Leistungen nach SGB II erhalte, besser stehen als diejenige, die ein entsprechendes Einkommen aus Erwerbst344tigkeit erziele. Soweit dadurch ein Widerspruch zum Zweck der Hilfeleistung, den Lebensunterhalt von erwerbsf344higen Hilfsbed374rftigen zu si-chern, entstehen sollte, beruhe er auf der gesetzlichen Regelung, wonach zum Einkommen im Sinne des 247 115 Abs. 1 ZPO ausdr374cklich alle Eink374nfte in Geld oder Geldeswert z344hlten. Ziehe man somit von den gesamten Eink374nften der Kl344gerin von 877,37 200 den Freibetrag f374r die Partei von 395 200, die Kosten f374r Unterkunft und 7 - 5 - Heizung von 407,37 200 sowie den nicht anderweitig abgedeckten Freibetrag f374r das Kind von 14 200 (280 200 abz374glich 266 200) ab, verbleibe ein einzusetzendes Einkommen von 68 200, mit dem die Kl344gerin nach der Tabelle in 247 115 Abs. 2 ZPO monatliche Raten von 30 200 zahlen m374sse. 8 2. Diese Ausf374hrungen sind rechtlich nicht zu beanstanden. Gleichwohl hat die Rechtsbeschwerde Erfolg. Zwar hat das Berufungsgericht die Leistungen, die der Kl344gerin nach dem SGB II gew344hrt werden, zu Recht als Einkommen im Sinne des 247 115 ZPO gewertet. Ebenso wenig ist es zu beanstanden, dass das Berufungsgericht ei-nen pauschalen Abzug f374r einen Mehrbedarf der Kl344gerin als Alleinerziehende nicht in Betracht gezogen hat. Die Rechtsbeschwerde hat dennoch Erfolg, weil von dem Einkommen der Kl344gerin mit der Vollendung des siebten Lebensjahres ihres Kindes im M344rz 2010 wegen der von da an gem344337 247 21 Abs. 3 Nr. 2 SGB II reduzierten Mehrbedarfs-Leistungen eine Ratenzahlungsanordnung nicht mehr in Betracht kommt. 9 a) Die Frage, ob SGB II-Leistungen Einkommen im Sinne des 247 115 ZPO darstellen, ist in Rechtsprechung und Literatur streitig (BGH Beschluss vom 8. Januar 2008 - VIII ZB 18/06 - FamRZ 2008, 781 m.w.N.) und bislang h366chst-richterlich nicht abschlie337end entschieden. 10 aa) Allerdings hat sich der VIII. Zivilsenat in seinem Beschluss vom 8. Januar 2008 (- VIII ZB 18/06 - FamRZ 2008, 781) mit der Frage befasst, in-wieweit SGB II-Leistungen als Einkommen im Sinne des Prozesskostenhilfe-rechts (247 115 ZPO) zu qualifizieren sind. Er hat diese Frage - teilweise - offen gelassen, weil das in dem von ihm entschiedenen Fall in Rede stehende Ar-beitslosengeld II geringer war als der nach 247 115 Abs. 1 Nr. 2 a ZPO dem An-tragsteller zu belassende Freibetrag. Das Arbeitslosengeld II sei jedenfalls dann 11 - 6 - als Einkommen im Sinne 247 115 Abs. 1 Satz 1 und 2 ZPO zu ber374cksichtigen, wenn die Prozesskostenhilfe begehrende Partei neben dem Arbeitslosengeld II weitere Eink374nfte habe, die ihrerseits einzusetzendes Einkommen seien und die zusammen mit dem Arbeitslosengeld II die nach 247 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO vor-zunehmenden Abz374ge 374berstiegen. 12 bb) Vorliegend erh344lt die Kl344gerin neben der Regelleistung von 359 200 Leistungen f374r einen Mehrbedarf als Alleinerziehende nach 247 21 Abs. 3 SGB II (129 200); das Berufungsgericht ist insoweit von einer unzutreffenden Anspruchs-grundlage, n344mlich 247 30 Abs. 3 SGB XII, ausgegangen. Damit liegt sie bereits ohne Ber374cksichtigung des Kindergeldes 374ber dem Freibetrag von 395 200. Wie mit der Zulage f374r Alleinerziehende im Rahmen des 247 115 ZPO zu verfahren ist, hatte der VIII. Zivilsenat seinerzeit nicht zu entscheiden. b) Nach Auffassung des Senats stellen SGB II-Leistungen Einkommen i.S. des 247 115 ZPO dar (ebenso etwa OLG Stuttgart FamRZ 2008, 1261, 1262; siehe auch die weiteren Nachweise in BGH Beschluss vom 8. Januar 2008 - VIII ZB 18/06 - FamRZ 2008, 781). 13 Ausweislich 247 115 Abs. 1 Satz 2 ZPO geh366ren zum Einkommen alle Ein-k374nfte in Geld oder Geldeswert. Darunter fallen nach dem Wortlaut auch staatli-che Geldleistungen nach dem SGB II. Anders als 247 11 Abs. 1 Satz 1 SGB II, der eine wortgleiche Definition des Einkommens aufweist, allerdings Leistungen nach dem SGB II vom Einkommensbegriff ausnimmt, enth344lt 247 115 ZPO keinen solchen Ausnahmetatbestand. Dies spricht im Umkehrschluss daf374r, dass nach 247 115 ZPO auch SGB II-Leistungen Einkommen darstellen sollen. 14 Somit sind die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II als Einkommen zu ber374cksichtigen. 15 - 7 - c) Dies gilt ebenso f374r die Leistungen, die dem Hilfebed374rftigen als Al-leinerziehendem f374r einen Mehrbedarf nach 247 21 Abs. 3 SGB II pauschal ge-w344hrt werden. 16 17 Freilich besteht hierbei die Besonderheit, dass diese Leistungen dem Hil-febed374rftigen gem344337 247 21 Abs. 3 SGB II zweckgebunden f374r einen Mehrbedarf zugewandt werden, den der Gesetzgeber ihm als Alleinerziehendem pauschal zurechnet. Damit steht der Zulage ein entsprechender - wenn auch pauschal ermittelter - Bedarf gegen374ber. Deshalb ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob die entsprechenden Leistungen dem Einkommen hinzuzurechnen bzw. ob sie gem344337 247 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO - ebenfalls pauschal - vom Einkommen abzuziehen sind. aa) W344hrend das Kammergericht (FamRZ 2007, 915) und das Oberlan-desgericht Stuttgart (Beschluss vom 14. April 2009 - 8 WF 30/09 - juris Rdn. 11) die Leistungen f374r diesen Mehrbedarf nicht als Einkommen im Sinne des 247 115 ZPO ber374cksichtigen, stellen sie nach Auffassung des Oberlandesgerichts N374rnberg (FamRZ 2010, 395) ein solches Einkommen dar. Gleichzeitig spricht sich das Oberlandesgericht N374rnberg gegen eine pauschale Abzugsf344higkeit des Mehrbedarfs f374r Alleinerziehende im Rahmen des Prozesskostenhilfever-fahrens aus; denn 247 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO sehe weder eine Pauschalie-rung vor, noch nehme die Norm auf die entsprechende Vorschrift des 247 21 Abs. 3 SGB II Bezug. 18 bb) In der Literatur wird vereinzelt vertreten, die den Alleinerziehenden gew344hrten Mehrbedarfsbetr344ge seien bei der Einkommensermittlung au337er Be-tracht zu lassen (Kalthoener/B374ttner/Wrobel-Sachs, Prozess- und Verfahrens-kostenhilfe, Beratungshilfe 5. Aufl. Rdn. 232, zu 247 30 Abs. 3 SGB XII). 334berwie-gend wird jedoch die Auffassung vertreten, die Mehrbedarfsbetr344ge seien - pau- 19 - 8 - schal - als besondere Belastungen im Rahmen des 247 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO abzuziehen (Z366ller/Geimer ZPO 28. Aufl. 247 115 Rdn. 39; Pr374t-ting/Gehrlein/V366lker/Zempel ZPO 247 115 Rdn. 29; Nickel MDR 2005, 729, 734; Musielak/Fischer ZPO 6. Aufl. 247 115 Rdn. 27). Kalthoener/B374ttner/Wrobel-Sachs (aaO Rdn. 281) weisen allerdings darauf hin, dass im Rahmen des 247 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO eine Pauschalierung nicht vorgesehen sei. cc) Der Senat folgt der Auffassung des Oberlandesgerichts N374rnberg (FamRZ 2010, 395). 20 Auch die Leistungen, die dem Hilfebed374rftigen f374r einen Mehrbedarf als Alleinerziehendem gew344hrt werden, stellen Einkommen im Sinne des 247 115 ZPO dar. 21 Einen pauschalen Abzug f374r den hier in Rede stehenden Mehrbedarf l344sst 247 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO entgegen der wohl herrschenden Meinung nicht zu. Das aktuelle Prozesskostenhilferecht enth344lt - anders als das fr374here - keinen Verweis auf entsprechende Pauschalen aus dem Sozialrecht. 22 (1) Nach 247 115 Abs. 1 Nr. 1 ZPO in der bis zum 31. Dezember 2004 gel-tenden Fassung waren von dem Einkommen die in 247 76 Abs. 2, 2 a BSHG a.F. bezeichneten Betr344ge abzusetzen. In 247 76 Abs. 2 a Nr. 2 BSHG a.F. hie337 es, dass von dem Einkommen ferner Betr344ge in jeweils angemessener H366he f374r Personen, die trotz beschr344nkten Leistungsverm366gens einem Erwerb nachge-hen, abzusetzen sind. Hierzu z344hlten auch Erwerbst344tige, die trotz der Betreu-ung von Klein- oder Grundschulkindern einer Erwerbst344tigkeit nachgehen (Ni-ckel MDR 2005, 729, 734 - siehe zur fr374heren Rechtslage auch OLG Stuttgart FamRZ 2005, 1183). In der Praxis wurde der Mehrbedarf regelm344337ig pauschal ermittelt; bis zum 31. Dezember 2004 ergab sich danach bei einem Eckregel- 23 - 9 - satz von 297 200 ein ebenfalls dynamischer Einkommensfreibetrag von h366chstens 198 200 (Nickel aaO S. 730). 24 Mit der Neuregelung des Prozesskostenhilferechts f374r die Zeit ab April 2005 und mit dem Wegfall von 247 76 Abs. 2 a BSHG werden die vorgenannten zus344tzlichen Freibetr344ge im Gegensatz zur fr374heren Rechtslage nicht mehr 374ber einen Verweis auf die sozialrechtlichen Bestimmungen erfasst (Nickel aaO S. 734). Demgegen374ber nimmt 247 115 Abs. 1 ZPO hinsichtlich des pers366nlichen Freibetrages, des Freibetrages f374r den Ehegatten, des Erwerbst344tigen-Freibetrages und des Freibetrages f374r Unterhaltspflichten weiterhin Bezug auf das Sozialrecht, n344mlich auf 247 28 Abs. 2 Satz 1 SGB XII (vgl. dazu auch Kalthoener/B374ttner/Wrobel-Sachs aaO Rdn. 281). Wegen weiterer Abz374ge be-zieht sich 247 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 a ZPO auf 247 82 Abs. 2 SGB XII. Soweit 247 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 Halbs. 2 ZPO die Vorschrift des 247 1610 a BGB f374r entsprechend anwendbar erkl344rt, bezieht sich das allein auf K366rper- oder Ge-sundheitssch344den; ein hierauf zur374ckzuf374hrender behinderungsbedingter Mehraufwand braucht nicht konkret nachgewiesen zu werden (Kalthoe-ner/B374ttner/Wrobel-Sachs aaO Rdn. 282; Musielak/Fischer aaO Rdn. 28). 25 (2) Die vorstehenden Ausf374hrungen belegen, dass der Gesetzgeber hin-sichtlich weiterer Belastungen keine pauschalen Freibetr344ge vorsehen wollte. Zwar mag angesichts der H344ufigkeit dieser Fallgestaltungen ein Bedarf nach einer gesetzlichen Regelung bestehen (vgl. Kalthoener/B374ttner/Wrobel-Sachs aaO Rdn. 282). Das 344ndert aber nichts an dem Umstand, dass der Hilfebed374rf-tige genauso wie der allein erziehende erwerbst344tige Antragsteller seinen Mehrbedarf de lege lata darzulegen und gegebenenfalls nachzuweisen hat. 26 - 10 - Freilich h344tte das Berufungsgericht die Kl344gerin auf die Notwendigkeit konkreter Darlegungen zu einem entsprechenden Mehrbedarf hinweisen und ihr die M366glichkeit einr344umen m374ssen, ihren Vortrag insoweit nachzubessern. Dass die Rechtsbeschwerde dieses Vers344umnis nicht ger374gt hat, kann hier aber dahinstehen, weil die Entscheidung bereits aus einem anderen, von Amts wegen zu beachtenden Grund aufzuheben ist. 27 d) Das Berufungsgericht ist bei seiner Berechnung von einem Mehrbe-darf f374r Alleinerziehende von 129 200 ausgegangen. Das Kind der Kl344gerin hat im M344rz 2010 jedoch das siebte Lebensjahr vollendet. Deshalb kann die Kl344gerin von diesem Zeitpunkt an als Mehrbedarf nach 247 21 Abs. 3 Nr. 2 SGB II lediglich 12 % der Regelleistung beanspruchen (s. Grube, in: Grube/Wahrendorf SGB XII 2. Aufl. 247 21 SGB II Rdn. 6), also gerundet 43 200 (statt bisher 129 200). Da die pers366nlichen und wirtschaftlichen Verh344ltnisse im Zeitpunkt der Beschluss-fassung ma337geblich sind (BGH Beschluss vom 10. Januar 2006 - VI ZB 26/05 FamRZ 2006, 548, 549; Z366ller/Geimer aaO 247 114 Rdn. 16 und 247 119 Rdn. 44), im Beschwerdeverfahren also diejenigen im Zeitpunkt der Beschwerdeent-scheidung (OLG Bamberg JurB374ro 1990, 1644; Zimmermann Prozesskostenhil-fe 3. Aufl. Rdn. 724) und - wie sich der nachstehenden Berechnung entnehmen l344sst - danach die Anordnung einer Ratenzahlung nach 247 115 Abs. 2 ZPO nicht mehr in Betracht kommt, hat der Senat abschlie337end in der Sache selbst zu entscheiden (247 577 Abs. 5 Satz 1 ZPO). 28 - 11 - Einkommen Kl344gerin Regelleistung 359,00 200 Mehrbedarf Alleinerziehende gem344337 247 21 Abs. 3 Nr. 2 SGB II 43,00 200 Kosten Unterkunft und Heizung 333,37 200 - Notwendiger Lebensbedarf des Kindes (= Freibe-trag gem344337 247 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 2b ZPO) 276,00 - abz374glich eigenes Einkommen (UVG) 158,00 - einzusetzendes Kindergeld 118,00 Restliches Kindergeld als Einkommen der Kl344gerin 46,00 200 Zw.-Summe 781,37 200 Abz374ge Freibetrag 395,00 200 tats344chliche Unterkunftskosten 404,37 200 einzusetzendes Einkommen - 18,00 200 29 Dose Weber-Monecke Klinkhammer Schilling G374nter Vorinstanz: AG Perleberg, Entscheidung vom 30.07.2008 - 19 F 72/08 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 04.08.2009 - 10 UF 42/09 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 24.08.2009 - 10 UF 42/09 -
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