BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 6 5 / 1 1 vom 29. Juni 2011 in der Betreuungssache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 29 . Juni 2011 durch die Vo r- sitzende Richterin Dr. Hahne, die Richterin Weber - Monecke und die Richter Dr. Klin k hamme r, Schilling und Dr. Nedden - Boeger beschlossen: D ie Rechtsbeschwerde n des Beteiligten zu 2 gegen d ie Be schlü s- s e de r 1 3 . Zivil kammer des Landgerichts München I vom 18. Januar, 27. Januar und 24. Februar 2011 werden auf seine Kosten verwo r fen. Verfahrensw er t: 3.000 Gründe: I. Für die Betroffene , die unter einem Down - Syndrom leidet, ist seit langem eine rechtliche Betreuung eingerichtet . Zum Betreuer war ihr Vater Helmut D. bestellt, der am 28. Juni 2010 verstarb. Durch Beschluss des Betreuungsg e- richts v om 1. September 20 10 wurde der Beteiligte zu 2 , der bis dahin Ersatzb e- treuer war, zum Betreuer bestellt. Gegen diesen Beschluss legte die Schwe s ter der Betroffenen, die Beteiligte zu 1 , die zugleich die geschiedene Ehefrau des Beteiligten zu 2 ist, Beschwe rde ein mit dem Ziel, selbst zu r Betreuerin bestellt zu werden. Durch Beschluss vom 8. November 2010 half das Amtsg e richt der Beschwerde teilweise ab, indem es anordnete, dass die Vertretung in materiell - erbrechtlichen Prozessen vor den allgemeinen Zivilge richten nicht von der B e- treuung durch den Beteiligten zu 2 erfasst sei . Hi n tergrund dieser Anordnung war, dass in einem Testament die Betroffene als Vorerbin und der Beteiligte zu 2 als Nac herbe eing e setzt worden sein könnte, was zwischen diesen und weiter in Betracht kommenden Erben streitig ist . D as Beschwerdegericht ordnete 1 - 3 - durch Beschluss vom 18. Januar 2011 an, dass als weiterer Betreuer für den Aufgabenkreis Vermögenssorge der Beteiligte zu 3 - ein Rechtsanwalt - b e stellt werde. Am 27. Januar 2011 erg änzte das Beschwerde gericht seinen vorang e- gangenen Beschluss dahin, dass der Beteiligte zu 3 die Betreuung b e rufsmäßig führe. Durch weitere n Beschluss vom 24. Februar 2011 stellte das Beschwe r- deg ericht klar, dass hinsichtlich des Beteiligten zu 2 der Aufga benkreis der Vermögenssorge entfalle und dieser Aufgabenkreis durch den Beteiligten zu 3 allein wah r genommen werde. Gegen diese Entscheidung en richten sich die nicht zugelassene n Rechtsbeschwerde n de s Beteiligten zu 2 , mit denen er seine durc h Beschluss vom 1. September 2010 eingeräumte Stellung als alleiniger Betreuer verte i digt . II. Die Rechtsbeschwerde n sind unzulässig, da sie gemäß § 70 FamFG u n- statthaft sind . Nach § 70 Abs. 1 FamFG ist die Rechtsbeschwerde eines Beteiligten statthaft, wenn sie das Beschwerdegericht oder das Oberlandesgericht im er s- ten Rechtszug in dem Beschluss zugelassen hat. Nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG ist die Rechtsbeschwerde gegen einen Beschluss des Beschwerdeg e- richts auch ohne Zulassung u.a. in Betreuungssachen zu r Bestellung eines B e- treuers sowie zur Aufhebung einer Betreuung statthaft. Hier hat das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde weder zugela s- sen noch liegen die Voraussetzungen für eine zulassungsfreie Rechtsb e- schwerde vor. 2 3 4 5 - 4 - Die Regelung des § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG, die eine Rechtsb e- schwerde auch ohne Zulassung erlaubt, knüpf t an die gleich lautende Defin i tion des Begriffs der Betreuungssachen in § 271 Nr. 1 und 2 FamFG an. Die dort genannten Verfa h rensgegenstände sind von besonderer Bedeutung, weil durch sie regelmäßig in gravierendem Maße in höchstpersönliche Rechte der Beteili g- ten eingegriffen wird. Dies wollte der Gesetzgeber mit der Differenzi e rung in § 271 FamFG deutlich m a chen. Da er mit der Regelung des § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 FamFG gera de für Betreuungssachen mit besonders hoher Eingriffsinte n- sität in höchstpersönliche Rechte der Beteiligten einen zulassungsfreien Z u- gang zum Bundesgerichtshof schaffen wollte, folgt aus der Verknü p fung der beiden Vorschriften, dass eine Rechtsbeschwerde o hne Zulassung durch das Beschwerdegericht in allen Verfahren statthaft ist, die von § 271 Nr. 1 und 2 FamFG erfasst werden (Senatsbeschl ü ss e vom 9. Februar 2011 - XII ZB 364/10 - FamRZ 2011, 632 Rn. 7 und vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - F a mRZ 2010 , 1897 Rn. 8 mwN). Betreuungssachen zur Bestellung eines Betreuers im Sinne der §§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 FamFG sind Verfahren nach § 1896 BGB. Dabei kann es sich sowohl um ein Erstverfahren als auch um ein Verlängerungsve r- fahren handeln, für das § 295 Abs. 1 FamFG eine entsprechende Anwendung der Vo r schriften über die erstmalige Anordnung dieser Maßnahme, also der §§ 1896 ff. BGB, anordnet (vgl. Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 9). Die besonders hoh e Eingriffsinte n- sität ergibt sich bei diesen Verfahren daraus, dass mit der Bestellung des B e- treuers zugleich die Anordnung der Betreuung selbst einhergeht. Denn § 1896 BGB unterscheidet nicht zwischen A n ordnung der Betreuung und Bestellung eines Betreuers ; vielmehr ist eine Einheitsentscheidung zu treffen ( Senatsb e- schlüsse vom 15. Se p tember 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 10; 6 7 - 5 - vom 9. Februar 2011 - XII ZB 364/10 - FamRZ 2011, 632 Rn. 8 und vom 18. Mai 2011 - XII ZB 671/10 Rn. 8 ). Demgegenüber bezieht sich die hier in Rede stehende Norm des § 1908 b Abs. 1 BGB, die die Rechtsgrundlage für die (Teil - ) Entlassung des Betreuers darstellt, nur auf diejenigen Fälle, in denen bei fortbestehender B e- treuung eine isolierte Entscheidung über die Beendigung des Amtes des bish e- rigen Betreuers getroffen werden soll (Senatsbeschluss vom 15. September 2010 - XII ZB 166/10 - FamRZ 2010, 1897 Rn. 17). Die Entlassung des bisher i- gen Betreuers berührt also nicht den Fortbestand der Betreuung als solche (P a- landt/Diede richsen BGB 70. Aufl. § 1908 b Rn. 1). Dieses Verfahren wird de s- halb auch nicht von den §§ 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1, 271 Nr. 1 FamFG erfasst; vielmehr fällt es unter die Auffangnorm des § 271 Nr. 3 FamFG (Senatsb e- schlü ss e vom 9. Februar 2011 - XII ZB 364/10 - FamRZ 2011, 632 Rn. 9 mwN und vom 18. Mai 2011 - XII ZB 671/10 - j uris Rn. 9 ) . 8 - 6 - Da die (Teil - ) Entlassung des Betreuers g emäß § 1908 b BGB nicht die Auf hebung der Betreuung nach sich zieht, kommt auch eine zulassungsfreie Rechtsbeschwerde nach § 70 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 2. Alt. FamFG nicht in B e- tracht. Hahne Weber - Monecke RiBGH Dr. Klinkhammer ist urlaubsbedingt ver - hindert zu unterschreiben Hahne Schilling Nedden - Boeger Vorinstanzen: AG Mün chen, Entscheidung vom 01.09.2010 - 705 XVII 1520/98 - LG München I, Entscheidung vom 18.01.2011 - 13 T 21473/10 - LG München I, Entscheidung vom 27.01.2011 - 13 T 21473/10 - LG München I, Entscheidung vom 24.02.2011 - 13 T 21473/10 - 9
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