BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 65 /1 3 v om 2 1 . November 201 3 in der Familiensache - 2 - Weitere Beteiligte: - 3 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2 1 . November 201 3 durch den Vorsitzende n Richter Dose , die Richter in Weber - Monecke und die Richter Schilling , Dr. Nedden - Boeger und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Senats für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 17. Januar 2013 wird auf Kosten de r Beteiligten zu 1 mit der Ma ß- gabe zurückgewiesen, dass zusätzlich der Anspruch der Antra g- stellerin gegen die D . bank auf Rückgewähr des dieser zur Sicherung der Ansprüc he aus dem Darlehensvertrag Nr. vom 8. Jun i 2005 eingeräumten Bezugsrechts an der bei der Beteiligten zu 1 best e- hen den Lebensversicherung Nr. auf beide Eh e- gatten als Mitgläubiger übertragen wird. Beschwerde wert: 1 . 8 00 Gründe: I. Die Beteiligten streiten über den Ausgleich eines als Sicherheit abgetr e- tenen Anre chts im Versorgungsausgleich . Auf den am 17. September 2009 zugestellten Antrag hat das Familieng e- richt die am 19. Juli 1993 geschlossene Ehe de r Antragstel ler in (im Folgenden: Ehe frau ) und de s Antragsgegner s (im Folgenden: Ehe mann ) durch Verbundb e- 1 2 - 4 - schluss geschieden und den Versorgungsausgleich geregelt . Während der Ehezeit (1. Juli 1993 bis 31. August 2009; § 3 Abs. 1 VersAusglG) erwarben beide Ehegatten Anr echte in der gesetzlichen Rentenversicherung, der Eh e- mann darüber hinaus ein Anrecht in der betrieblichen Altersversorgung . Die Ehefrau erwarb weitere Anrecht e in einer berufsständischen Versorgung sowie aus einer Lebensversicherung bei der Beteiligten zu 1 mit einem ehezeitlichen Kapitalwert von 16.947,41 , welches zwecks Besicherung eines bis zum 30. September 2028 in Raten fälligen Darlehensrückzahlungsanspruchs der D - Bank gegen die Ehe frau an die Bank abgetreten ist . Das Familiengericht hat sämtliche A nrechte intern ausgeglichen. Das Oberlandesgericht hat die B e- schwerde der Beteiligten zu 1 , mit der diese sich gegen ein e Einbeziehung des zur Sicherheit abgetretenen Anrechts in den Versorgungsausgleich bei der Scheidung ge wendet hat , und die Beschwerde d es Ehemanns , mit der dieser vorsorglich die Verpflichtung der Ehefrau zur Leistung einer zweckgebundenen Abfindung begehrt hat , zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 1 . II. Die Rechtsbeschwerde hat ke inen Erfolg. A uf das Verfahren ist gemäß Art. 111 Abs. 5 FGG - RG, § 48 Abs. 3 VersAusglG das seit Anfang September 2009 geltende Verfahrensrecht und materielle Recht anzuwenden, weil am 31. August 2010 im ersten Rechtszug noch keine Endentscheidung erlass en war. 1. Das Oberlandesgericht hat seine in Juris veröffentlichte Entscheidung im Wesent lichen wie folgt begründet: Nach der zum früheren Versorgungsau s- gleichsrecht ergangenen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs gehörten 3 4 5 - 5 - Rechte aus einer Rentenversic herung auch dann zum Vermögen der Ehega t- ten, wenn sie zur Besicherung einer Baufinanzierung abgetreten worden seien. Mit der Sicherungsabtretung allein habe der Ehegatte sich seiner Rechte aus der Rentenversicherung noch nicht endgültig begeben. Insbesonde re hindere eine mit dem Darlehensgeber getroffene Sicherungs - und Tilgungsabrede, we l- che jenem im Zeitpunkt der Endfälligkeit des Darlehens eine Befriedigungsmö g- lichkeit durch die Ablaufleistung aus der Lebensversicherung gewähre, den Da r lehensnehmer nicht , das Darlehen auf andere Art und Weise zu tilgen. Di e- se Erwägungen gälten auch für einen Versorgungsausgleich nach dem seit 1. September 2009 geltenden materiellen Recht . Teilungsgegenstand sei für die Dauer der Sicherung allerdings nicht der Anspruch d es Ehegatten aus der zur Sicherheit abgetretenen Versorgung, so n- dern der bedingte Rückübertragungsanspruch gegen den Sicherungsgeber. Bei der Abgrenzung zwischen Vermögensrechten, die dem güterrechtlichen Au s- gleich (§ 2 Abs. 4 VersAusglG) unterf ielen , und solchen, deren Ausgleich nach dem Versorgungsausgleichsgesetz erfolg e , seien b is zur Verwertung der S i- cherheit durch den Sicherungsnehmer Rechte aus einem Vertrag über eine Versorgung im S inne von § 2 Abs. 1 VersAusglG wirtschaftlich dem ausgle i- chungspflic htigen Vermögen des Sicherungsgebers zuzuordnen. Zwar sei der Begriff der fehle nden Ausgleichungsreife gemäß § 19 VersAusglG umfassender als der der Verfallbarkeit in § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 BGB . Er erfasse neben den Fällen fehlender Unverfallbarkei t betriebl i- cher Anrechte auch solche Fälle, in denen die Teilung tatsächlich oder rechtlich unmöglich bzw. unwirtschaftlich sei (Johannsen/Henrich / Holzwarth Familie n- recht 5. Aufl. § 19 VersAusglG Rn. 2). Es sei aber auf Grundlage der Vorschrift nicht gebot en, die zur Sicherheit abgetretenen Rechte aus der privaten Rente n- versicherung der Antragstellerin von den auszugleichenden Anrechten ausz u- 6 7 - 6 - nehmen. W eder tatsächliche noch rechtliche Unmöglichkeit noch Unwirtschaf t- lichkeit der Teilung des Anrechts lägen vor . Der Ausgleich eines zur Sicherheit abgetretenen Anrechts führe auch nicht zu einer Beeinträchtigung der Rechtsposition des Sicherungsnehmers. Zugunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten sei das mit der Sicher ung s- abrede belastete Anrecht im Wege der internen Teilung auf diesen zu übertr a- gen. So werde der Bestand der Sicherungsabrede nicht berührt und den Reg e- lungen der §§ 10 Abs. 1, 11 Abs. 1, 2 VersAusglG zur internen Teilung und den daran gestellten Anforderungen Rechnung getragen. Mit Übertragung des b e- lasteten Anrechts zu Gunsten des ausgleichsberechtigten Ehegatten erlang e er ein im Verhältnis zum ausgleichspflichtigen Ehegatten gleichwertiges und e i- genständiges Anrecht , das nicht an die Person des Ausgleichspflichtigen, etwa an dessen Überleben, sondern an dessen Loyalität gebunden sei . Auch die gegenüber dem früheren Recht abweichenden Grundsätze zur Durchführung der Teilung geböten k eine abweichende Behandlung von zur S i- cherheit abgetretenen Anrechten aus der privaten Lebensversicherung. D ie B e- gründung eines durch Sicherungsrechte belasteten Anrechts sei nicht wegen der Abhängigkeit des Berechtigten von der Loyalität des Pflichtigen unvereinbar mit dem Erfordernis, zugunsten des Berechtigten ein unabhängiges verso r- gungsrechtliches Verhältnis z wischen diesem und dem Ve rsorgungsträger zu begründen (§ 11 Abs. 1 S atz 2 VersAusglG). Das Angewiesensein des Au s- gleichsberechtigten auf die Loyalität des Pflichtigen stehe der Durchführung des Versorgungsausgleichs von vom Verhalten des Pflichtigen abhäng igen Anwar t- schaften nicht entgegen. Dem Risiko illoyalen Verhaltens des ausgleichspflic h- tigen Ehegatten könne durch Verweisung des Anrechts in mögliche andere Ausgleichsformen, etwa dem Wertausgleich nach der Scheidung, jedenfalls nicht begegnet werden . 8 9 - 7 - 2. Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Nachprüfung im Ergebnis stand. Wie der Senat nach dem Erlass der angefochtenen Entscheidung en t- schieden hat, kann ein sicherungshalber abgetretenes Anrecht aus einer priv a- ten Lebensversicherung bereits be i der Scheidung intern ausgeglichen werden (Senatsbeschluss vom 7. August 2013 XII ZB 673/12 FamRZ 201 3 , 1715 Rn. 8 ff. ). Bei der internen Teilung im Wege des Versorgungsausgleichs erfolgt die Übertragung des ehezeitlichen Anteils am nachrangigen Be zugsrecht auf den ausgleichsberechtigten Ehegatten durch richterlichen Gestaltungsakt. Dieser wäre allerdings unvollständig und würde den Anforderungen eines entspr e- chend gesicherten Anrechts (§ 11 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG) nicht genügen, würde nicht auch d er schuldrechtliche Rückgewähranspruch aus der Sich e- rungsvereinbarung an den (teilweise) einrückenden Ehegatten mitübertragen. In der Beschlussformel ist daher auch auszusprechen, dass der Anspruch aus der Sicherungsvereinbarung auf Rückgewähr des Bezugsre chtes auf beide Ehega t- ten als Mitgläubiger (§ 432 BGB) übertragen wird. Dadurch wird ein eigenstä n- diges und gesichertes Anrecht i m Sinne des § 11 Abs. 1 Nr. 1 VersAusglG g e- schaffen. Im angefochtenen Beschluss fehlt die Übertragung des Anspruchs aus der Sicherungsvereinbarung auf beide E hegatten als Mitgläubiger. Dies 1 0 11 12 - 8 - kann der Senat jedoch nachh olen, weil es die Beteiligte zu 1 als Rechtsb e- schwerdeführerin nicht benachteili gt ( vgl. Senatsbeschluss vom 7. August 2013 XII ZB 673/12 FamRZ 201 3 , 1715 Rn. 17, 19 ). Dose Weber - Monecke Schilling Nedden - Boeger Guhling Vorinstanzen: AG Nauen, Entscheidung vom 18.01.2011 - 20 F 87/09 - OLG Brandenburg, Entscheidung vom 17.01. 2013 - 13 UF 37/11 -
Full & Egal Universal Law Academy