ECLI:DE:BGH:2016:030316BIXZB65.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS IX ZB 65/14 Verkündet am: 3. März 2016 Kluckow Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in de r Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 823 Abs. 2 BE, I iVm St GB § 170; BGB § 1612a a) Macht der Gläubiger einen Schadensersatzanspruch aus vorsätzlicher Verletzung der Unte r- haltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern geltend, kann er sich hinsichtlich des Unterhaltsb e- darfs und der Unte r haltsbedürftigkeit eines m inderjährigen Kindes in Höhe des Mindestunterhalts auf § 1612a BGB ber u fen, wenn bereits ein Titel aufgrund eines streitigen Urteils vorliegt, der den Schuldner für die Zeiträume zu Unterhalt verurteilt, für die der Glä u biger Schadensersatz wegen Verletzun g der U n terhaltspflicht verlangt. b) Unter diesen Voraussetzungen trifft den Schuldner eine sekundäre Darlegungslast für die U m- stä n de, die Zweifel an seiner Leistungsfähigkeit begründen können. BGB § 823 Abs. 2 iVm StGB § 170; UnterhaltsvorschussG §§ 7, 8 Der Anspruch aus vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht steht hinsichtlich des durch Lei s- tungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz entstandenen Schadens dem jeweiligen Land zu. InsO § 174 Die Anmeldung einer fremden Forderung im eigenen Namen eines Dritten ist unwirksam. Dieser Mangel kann nur durch eine Neuanmeldung behoben we r den. BGH, Beschluss vom 3. März 2016 - IX ZB 65/14 - OLG Hamm AG Paderborn - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. M ärz 2016 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kayser, die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Vill, Grupp und Dr. Schoppmeyer für Recht erkannt: Auf die Rechtsbeschwerde des Antragsgegners wird der B e- schluss des 6. Senats für Familiensachen des Oberlandesge richts Hamm vom 13. März 2014 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Behandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: I. Der Antragsteller i st Vater der am 3. Juni 1999 geborenen Zwillinge und . Das Amtsgericht Familiengericht Paderborn verurteilte ihn mit Urteil vom 17. Juli 2002, ab dem 1. April 2002 Kindesunterhalt in Höhe des Regelb e- trages der Regelbetragsverordnung zu zahlen. D er Antragsgegner ist der Kreis Paderborn. Da der Antragsteller diesen Unterhalt überwiegend nicht zahlte, lei s- tete die Unterhaltsvorschusskasse des Antragsgegners zur Sicherung des L e- bensunterhalts der Kinder und im Zeitraum vom 1. April 2002 bi s 31. März 2003 und vom 1. Februar 2006 bis einschließlich 30. November 2009 1 - 3 - insgesamt 16.848 Unterhaltsvorschusskasse insgesamt 851,20 r- haltsvorschusskasse mit der H auptforderung. Mit Schreiben vom 2. Juli 2013 trat das Land Nordrhein - Westfalen die im Rechtsstreit geltend gemachten Fo r- derungen aus unerlaubter Handlung an den Antragsgegner ab. Mit Beschluss vom 22. Februar 2012 eröffnete das Amtsgericht Pade r- born das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers. Der A n- tragsgegner meldete am 13. April 2012 eine Hauptforderung nach dem Unte r- haltsvorschussgesetz in Höhe von 15.996,80 8 r- derung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung handele, weil der Antragsteller zur Zahlung von Unterhalt ve rurteilt worden sei und ihm ein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170 StGB zustehe. Die Forderung wurde in voller Höhe zur Tabelle festgestellt; der Antragsteller widersprach der Einor d- nung der Forderung als Verbindlichkeit aus einer vorsät zlich begangenen une r- laubten Handlung. Der Antragsteller hat negative Feststellungsklage erhoben. Der Antrag s- gegner hat widerklagend beantragt festzustellen, dass die von ihm zur Inso l- venztabelle angemeldete Forderung auf einer vorsätzlich begangenen u ne r- laubten Handlung im Sinne von § 302 Nr. 1 InsO aF beruhe. Nach Verweisung des Rechtsstreits an das Amtsgericht - Familiengericht - hat dieses d e n negat i- ve n Feststellungs antrag des Antragstellers als unzulässig abgewiesen und dem Feststellungsantrag des Antragsgegners stattgegeben. Auf die nur gegen die Verurteilung gerichtete Beschwerde des Antragstellers hat das Oberlandesg e- richt den Feststellungsantrag des Antragsgegners zurückgewiesen. Dagegen 2 3 - 4 - richtet sich die zugelassene Rechtsbeschwerde des Antragsg egners, mit der er die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses erstrebt. II. Die Rechtsbeschwerde führt zur Aufhebung und Zurückverweisung. 1. Das Beschwerdegericht, dessen Entscheidung in ZInsO 2014, 1337 ff veröffentlicht ist, hat ausgeführt, der Antragsgegner habe die Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170 StGB nicht schlüssig vorgetragen. Es genüge nicht, auf die Titulierung des Unterhaltsa n- spruchs zu verweisen. Vielmehr müsse der Gläubiger sä mtliche Voraussetzu n- gen eines Unterhaltsanspruchs der Kinder darlegen und beweisen. Hierzu g e- hörten der Bedarf der Kinder, ihre Bedürftigkeit und die Leistungsfähigkeit des Schuldners. Weiter müsse der Gläubiger vortragen, dass der Schuldner keine ausreich enden Bemühungen zur Sicherstellung des Unterhalts vorgenommen habe und welches Einkommen erzielbar gewesen sei. Daran fehle es. Der Gläubiger könne sich in dieser Hinsicht nicht auf eine sekundäre Da r legungslast des Schuldners berufen. Sie käme allen falls in Betracht, wenn der Gläubiger seiner primären Darlegungslast zu sämtlichen Voraussetzungen des Unterhaltsanspruchs nachgekommen sei. Zudem seien dem Schuldner n ä- here Angaben nicht zumutbar, weil es sich um lange zurückliegende Sachve r- halte handele. Beweiserleichterungen und Vermutungen aus § 1603 Abs. 2, § 1612a BGB kämen dem Gläubiger für den Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB nicht zugute. 4 5 6 - 5 - 2. Das hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. a) Es ist durch Beschluss zu entscheiden. Der Feststellu ngsantrag, dem Antragsgegner stehe eine Forderung aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170 Abs. 1 StGB zu, ist - wie der Senat mit Beschluss vom 3. März 2016 (IX ZB 33/14, zVb in BGHZ) entschieden und näher begründet hat - eine Fam i- lienstreitsache. b) Zutreffend ist allerdings der Ausgangspunkt des Beschwerdegerichts, dass der Gläubiger eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170 Abs. 1 StGB sowohl die objektiven als auch die subjektiven Vorausse t- zungen dieses Anspruchs darlegen un d beweisen muss. Es entspricht festst e- hender Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass derjenige, der sich auf eine deliktische Haftung wegen Verletzung eines Schutzgesetzes stützt, grun d- sätzlich alle Umstände darzulegen und zu beweisen hat, aus denen si ch die Verwirklichung der einzelnen Tatbestandsmerkmale des Schutzgesetzes ergibt (BGH, Urteil vom 19. Juli 2011 - VI ZR 367/09, ZIP 2011, 1821 Rn. 13; vom 18. Dezember 2012 - II ZR 220/10, WM 2013, 329 Rn. 14). Der Gläubiger eines Schadensersatzanspr uchs aus § 823 Abs. 2 BGB wegen vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht muss daher beweisen, dass in bestimmten Zeiträumen eine gesetzliche Unterhaltspflicht bestand, sich der Schuldner dieser Unterhaltspflicht entzog und dadurch der Lebensbedarf de s Unterhaltsberechtigten gefährdet war oder ohne die Hilfe anderer gefährdet gewesen wäre. Ob eine gesetzliche Unterhaltspflicht besteht, richtet sich nach den materiell - rechtlichen Unterhaltsregelungen; beruft sich der Gläubiger - wie im Streitfall - auf die Verletzung der gesetzlichen Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern, muss er beweisen, dass ein Unterhaltsbedarf bestand, 7 8 9 10 - 6 - die minderjährigen Kinder unterhaltsbedürftig und der Unterhaltsschuldner lei s- tungsfähig war. Die Leistungsfähigkeit de s Unterhaltsschuldners ist als gesetzl i- che Voraussetzung der Unterhaltspflicht ebenfalls Tatbestandsmerkmal des § 170 StGB (im Ergebnis übereinstimmend Fischer, StGB, 63. Aufl., § 170 Rn. 8 mwN; Schönke/Schröder/Lenckner/Bosch, StGB, 29. Aufl., § 170 Rn. 1 9 mwN), mithin vom Gläubiger eines Schadensersatzanspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170 StGB zu beweisen. Da das Schutzgesetz ein vo r- sätzliches Handeln verlangt und nach § 302 Nr. 1 InsO aF (Art. 103h EGInsO) nur eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung von der Restschuldbefre i- ung ausgenommen ist, ist der Gläubiger schließlich für den bedingen Vorsatz des Unterhaltsschuldners beweispflichtig (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2010 - IX ZR 247/09, BGHZ 187, 337 Rn. 16; vom 18. Dezember 2 012, aaO). c) Weiter zutreffend nimmt das Beschwerdegericht an, dass allein au f- grund der Titulierung eines Unterhaltsanspruchs nicht zugleich feststeht, dass der Schuldner, der die titulierten Beträge nicht oder nur teilweise zahlt, seine Unterhaltsp flicht verletzt und den objektiven Tatbestand des § 170 StGB erfüllt. aa) Aufgrund des Urteils vom 17. Juli 2002 ist der Antragsteller zwar ve r- pflichtet, Unterhalt für seine Kinder zu zahlen. Unstreitig ist, dass er für die im Streitfall betroffenen Zeiträume diesen Unterhalt überwiegend nicht bezahlt hat. Damit allein steht aber nicht fest, dass die Nichtzahlung die Voraussetzungen einer Verletzung der Unterhaltspflicht gemäß § 170 StGB erfüllt. Denn die Nichterfüllung einer ausgeurteilten Unterhalts schuld und die vorsätzliche Verle t- zung einer Unterhaltspflicht gemäß § 170 StGB sind nicht identisch. Ebenso w enig wie ein rechtskräftiges Urteil über eine Zahlungspflicht bindend entsche i- det, ob ein Anspruch aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Ha ndlung besteht (vgl. BGH, Urteil vom 5. November 2009 - IX ZR 239/07, BGHZ 183, 77 11 12 - 7 - Rn. 15 f; vom 28. Juni 2012 - IX ZR 160/11, WM 2012, 1872 Rn. 11), folgt aus einem rechtskräftigen Unterhaltsurteil, dass der den Unterhalt nicht bezahlende Schuldner den St raftatbestand des § 170 StGB erfüllt. bb) Auch aus den Regeln der Rechtskraft ergibt sich nicht, dass die o b- jektiven Voraussetzungen eines Anspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbi n- dung mit § 170 StGB erfüllt sind. Wie der Senat mit Beschluss vom 3. Mä rz 2016 (IX ZB 33/14) näher ausgeführt hat, haben der Anspruch auf (laufenden) Unterhalt und der Schadensersatzanspruch aufgrund einer vorsätzlichen Ve r- letzung der Unterhaltspflicht einen unterschiedlichen Streitgegenstand. Recht s- kraftwirkung zum materiell en Anspruchsgrund tritt ohnehin nicht ein (BGH, U r- teil vom 28. Juni 2012, aaO Rn. 12 mwN). Die rechtskräftige Entscheidung über den Unterhaltsanspruch hat auch keine präjudizielle Wirkung für den Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindu ng mit § 170 StGB. Daher steht aufgrund eines Unterhaltsu r- teils für den Anspruch auf Schadensersatz nicht rechtskräftig fest, dass dem Gläubiger der für den Schadensersatzanspruch erforderliche Anspruch auf U n- terhalt zustand. Gemäß § 322 Abs. 1 ZPO sind Ur teile der Rechtskraft nur i n- soweit fähig, als über den durch die Klage oder durch die Widerklage erhob e- nen Anspruch entschieden ist. Dies setzt der Rechtskraft eines Urteils bewusst enge Grenzen; sie beschränkt sich auf den unmittelbaren Gegenstand des U r- t eils, das heißt die Rechtsfolge, die den Entscheidungssatz bildet, erstreckt sich aber nicht auf einzelne Urteilselemente, tatsächliche Feststellungen und rechtl i- che Folgerungen, auf denen die getroffene Entscheidung aufbaut (BGH, Urteil vom 26. Juni 2003 - I ZR 269/00, NJW 2003, 3058, 3059 unter II.1.a. mwN; vom 5. November 2009 - IX ZR 239/07, BGHZ 183, 77 Rn. 9 mwN). Entscheidend für die Bindungswirkung ist daher der Streitgegenstand des früheren Recht s- 13 14 - 8 - streits, der durch den dortigen prozessualen Anspruc h und den ihm zugrunde liegenden Sachverhalt bestimmt wird (BGH aaO mwN). Nach diesen Grundsätzen erfasst ein zeitlich nicht eingeschränktes U n- terhaltsurteil zwar auch erst künftig zu entrichtenden Unterhalt (BGH, Urteil vom 28. Januar 1987 - IVb ZR 12/86, NJW - RR 1987, 642 unter 1.a.). Jedoch ist Streitgegenstand nur das Begehren auf - im Allgemeinen - wiederkehrende Leistungen aus einem Unterhaltsverhältnis (BGH, Beschluss vom 3. März 2016 - IX ZB 33/14). Nur hierüber wird rechtskräftig entschieden. Die einzelnen V o- raussetzungen dieses prozessualen Anspruchs - wie etwa Bedarf und Bedür f- tigkeit des Unterhaltsgläubigers und Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschul d- ners - nehmen hingegen an der Rechtskraft eines Unterhaltsurteils nicht teil. Es sind bloße Vorfragen. Die materielle Rechtskraft eines Urteils erstreckt sich nicht auf gemei n- same Vorfragen und etwa bestehende Sinn - und Ausgleichszusammenhänge mit einem anderen Streitgegenstand (BGH, Urteil vom 5. November 2009 - IX ZR 239/07, BGHZ 183, 77 Rn. 10; Zöller/Vollkommer, ZPO, 31. Aufl., Vor § 322 Rn. 28, 34). Deshalb ist allein aufgrund eines zur Zahlung rückständigen oder laufenden Unterhalts verurteilenden Urteils für einen Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170 St GB nicht zugleich rechtskrä f- tig festgestellt, dass in den Zeiten, in denen der Schuldner keine Unterhaltslei s- tungen erbracht hat, die tatbestandlichen Voraussetzungen des Schutzgesetzes des § 170 StGB erfüllt sind. Dieses setzt nämlich nicht allein eine re chtskräftige Verurteilung zu Unterhaltsleistungen voraus, sondern knüpft daran an, ob der Schuldner materiell - rechtlich zu Recht Unterhalt schuldet und diesen dennoch nicht leistet. Ob die einzelnen materiell - rechtlichen Voraussetzungen für einen Unterhalt sanspruch erfüllt sind, ist mithin sowohl für den Unterhaltsanspruch als 15 16 - 9 - auch für den Anspruch aus vorsätzlicher Verletzung der Unterhaltspflicht eine selbständige Vorfrage. cc) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, ergeben sich die tatsächl i- chen Vor aussetzungen einer Unterhaltspflicht auch nicht aus einer dem Unte r- haltsurteil etwa gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG in Verbindung mit § 418 Abs. 1 ZPO zukommenden Beweiskraft. Es kann dahinstehen, inwieweit ein Urteil eine öffentliche Urkunde im Sinne des § 418 Abs. 1 ZPO darstellt. Soweit § 418 Abs. 1 ZPO eine Beweiskraft anordnet, erstreckt sich diese schon nicht auf die Ergebnisse rechtlicher Beurteilung (MünchKomm - ZPO/Schreiber, 4. Aufl., § 418 Rn. 7). d) Das Beschwerdegericht stellt aber zu hohe Anforderungen an die Da r- legungslast des Gläubigers. Der Antragsgegner hat im Streitfall sowohl einen Unterhaltsanspruch als auch einen Anspruch aus vorsätzlich begangener une r- laubter Handlung schlüssig dargelegt. aa) Für die materiellen Voraussetzung en des Schadensersatzanspruchs gilt in Familienstreitsachen wie im Zivilprozess der Beibringungsgrundsatz; b e- streitet der Unterhaltsschuldner die tatsächlichen Voraussetzungen nicht, gelten sie als zugestanden (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG in Verbindung mit § 138 Abs. 3 ZPO). Im Streitfall hat sich der Antragsgegner auf das Unterhaltsurteil vom 17. Juli 2002 bezogen und sich damit die in diesem Urteil getroffenen Feststellungen zu eigen gemacht. Der Antragsteller ist dem nicht entgegen g e- treten; er hat sich au sschließlich dagegen gewandt, dass eine vorsätzliche Ve r- letzung der Unterhaltspflicht vorliege, und pauschal behauptet, er habe sich in den vergangenen Jahren immer darum bemüht, Arbeit zu finden beziehung s- weise auch gearbeitet, seine Einnahmen hätten jedo ch nicht ausgereicht, um 17 18 19 - 10 - den Unterhaltsverpflichtungen nachzukommen. In der mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht hat der Antragsteller die Forderung an sich ausdrüc k- lich unstreitig gestellt. Mit seiner Beschwerde hat er sich nur auf Verjährung be rufen. Vor diesem Hintergrund durfte das Beschwerdegericht den Vortrag des Antragsgegners nicht als unzureichend behandeln. Das Beschwerdegericht übersieht bereits, dass keine r der Beteiligten Unterhaltsbedarf und Bedürftigkeit der minderjährigen Kin der in Frage gestellt hat, die entsprechenden, sich aus dem Urteil des Familiengerichts vom 17. Juli 2002 ergebenden Tatsachen also unstreitig waren. Der Antragsgegner hat aber auch die Leistungsfähigkeit des Antragstellers schlüssig dargelegt. Für den Zei traum vom 1. April 2002 bis 31. März 2003 ergibt sich dies aus den Feststellungen des Unterhaltsurteils vom 17. Juli 2002, die sich der Antragsgegner zu eigen gemacht hat; der A n- tragsteller hat die Feststellungen des Unterhaltsurteils für diesen Zeitraum n icht in Frage gestellt. Schon deshalb kann der entsprechende Vortrag des Antrag s- gegners zur Leistungsfähigkeit des Antragstellers in diesem Zeitraum nicht als unschlüssig angesehen werden. Entgegen der Annahme des Beschwerdegerichts hat der Antragsge gner ebenfalls für den Zeitraum vom 1. Februar 2006 bis einschließlich 30. Nove m- ber 2009 hinreichend substantiiert zur Leistungsfähigkeit des Antragstellers vorgetragen. Eine Partei genügt nach ständiger Rechtsprechung ihrer Darl e- gungslast, wenn sie Tatsac hen vorträgt, die in Verbindung mit einem Recht s- satz geeignet sind, das geltend gemachte Recht als in ihrer Person entstanden erscheinen zu lassen (etwa BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 - III ZR 66/12, WM 2013, 68 Rn. 10 mwN). Unstreitig ist der Antragstel ler gelernter Maurer und Fliesenleger; ausweislich der von ihm selbst vorgelegten Aufstellung will er von 20 21 - 11 - Dezember 2005 bis April 2006 selbständig als Maurer und Fliesenleger tätig gewesen sein. Der Antragsgegner hat behauptet, der Antragsteller habe ab de m Jahr 2006 bei gehöriger Anstrengung 2.000 Fliesenleger erzielen können. Dies schließt ein, dass der Antragsteller in der Lage war, entweder als Maurer oder als Fliesenleger eine berufliche Tätigkeit auszuüben und hierbei min destens 2.000 der Antragsgegner vor dem Hintergrund des Streitfalles zunächst nicht vortr a- gen. Anders als das Beschwerdegericht meint, muss ein Beteiligte r nicht au f- zeigen, auf welcher tatsächlichen Basis die Behauptung aufgestellt worden ist. Ist ein Parteivorbringen substantiiert, kann der Vortrag weiterer Einzeltatsachen, die den Vortrag wahrscheinlich machen, nicht verlangt werden; es ist dann vielmehr Sache des Tatrichters, bei der Beweisaufnahme die benannten Ze u- ge n oder Sachverständigen nach Einzelheiten zu befragen, die ihm für die B e- urteilung der Zuverlässigkeit der Bekundungen erforderlich erscheinen (BGH, Urteil vom 6. Dezember 2012 aaO; Beschluss vom 16. April 2015 - IX ZR 195/14, NJW - RR 2015, 829 Rn. 14). bb) Unabhängig davon stellt das Beschwerdegericht auch zu hohe A n- forderungen an den eine sekundäre Darlegungslast des Schuldners auslöse n- den Sachvortrag des Gläubigers. Vielmehr entspricht es feststehender Rech t- sprechung, dass den aus der Verletzung ein es Schutzgesetzes in Anspruch genommenen Schuldner eine sekundäre Darlegungslast treffen kann (BGH, Urteil vom 18. Dezember 2012 - II ZR 220/10, WM 2013, 329 Rn. 14; vom 10. Februar 2015 - VI ZR 343/13, WM 2015, 743 Rn. 11). Dies gilt insbesond e- re dann, we nn die beweispflichtige Partei außerhalb des von ihr vorzutragenden Geschehensablaufs steht und keine nähere Kenntnis der maßgebenden Tats a- chen besitzt, der Prozessgegner aber die wesentlichen Umstände kennt und es ihm zumutbar ist, dazu nähere Angaben zu machen (BGH, Urteil vom 11. D e- 2 2 - 12 - zember 2001 - VI ZR 350/00, ZIP 2002, 524, 526; vom 10. Februar 2015, aaO mwN). Nach diesen Grundsätzen besteht in einem Rechtsstreit über die vorsät z- liche Verletzung der Unterhaltspflicht gegenüber minderjährigen Kindern rege l- mäßig eine sekundär e Darlegungslast des Schuldners, wenn bereits ein Titel aufgrund eines streitigen Urteils vorliegt, der den Schuldner für die Zeiträume zu Unterhalt verurteilt, für die der Gläubiger Schadensersatz wegen Verletzung der Unterhaltspf licht verlangt. Zum einen kann sich der Gläubiger unter diesen Umständen - soweit wie im Streitfall Schadensersatz nur hinsichtlich des Mi n- destunterhalts verlangt wird - hinsichtlich des Unterhaltsbedarfs und der Unte r- haltsbedürftigkeit eines minderjährige n Kindes auf § 1612a BGB berufen. Zwar regelt § 1612a Abs. 1 BGB erst für die Zeit ab 1. Januar 2008 einen gesetzl i- chen Mindestunterhalt eines minderjährigen Kindes. Für die Zeit bis 31. Dezember 2007 gilt jedoch entsprechendes, wenn - wie im Streitfall - nur ein Unterhaltsanspruch in Höhe des Regelbetrags nach der Regelunterhalt s- verordnung behauptet wird (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2003 - XII ZR 2/00, NJW 2003, 1112, 1114 unter 4 f; Palandt/Diederichsen, BGB, 66. Aufl., § 1612a Rn. 3). Der Mindestbeda rf knüpft an das Existenzminimum an; die Vorschriften beruhen auf der - im Regelfall zutreffenden - Vermutung, dass minderjährige Kinder typischerweise weder über Vermögen noch über Einkommen verfügen, mit dem sie ihren Unterhaltsbedarf decken könnten. Sol ange der Schuldner keine Umstände darlegt, die es möglich erscheinen lassen, dass ein minderjä h- riges Kind gemäß § 1602 BGB in Höhe des Mindestunterhalts nicht bedürftig ist, ist der Gläubiger nicht gehalten, weiteres zu Unterhaltsbedarf und - bedürf - tigkeit des minderjährigen Kindes vorzutragen oder zu beweisen. 23 - 13 - Zum anderen besteht unter diesen Umständen eine sekundäre Darl e- gungslast des Schuldners hinsichtlich seiner Leistungsfähigkeit. Der Gläubiger eines Schadensersatzanspruchs aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170 StGB kennt regelmäßig keine Tatsachen über die Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners. Ihm stehen keine Auskunftsansprüche für den Sch a- densersatzanspruch zu. Der Auskunftsanspruch nach § 1605 BGB besteht nur hinsichtlich de s U nterhaltsanspr uchs , die Auskunftspflicht nach § 6 UVG nur für Umstände zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes (Grube, UVG, § 6 Rn. 6). Dem Unterhaltsschuldner sind die Tatsachen jedoch bekannt; ihm sind nähere Angaben auch zumutbar, weil ihn mate riell - rechtlich bezüglich des Unterhaltsanspruchs eine Auskunftspflicht trifft (§ 1605 BGB , § 6 UVG ). Hierfür spricht weiter , dass in Unterhaltssachen § 235 FamFG zusätzlich zu etwa b e- stehenden materiell - rechtlichen Auskunftsansprüchen eine verfahrensrecht liche Auskunftspflicht der Beteiligten regelt. 3. Die Sache ist nicht zu Endentscheidung reif (§ 74 Abs. 6 FamFG). Nach Zurückverweisung der Sache wird das Beschwerdegericht den Beteiligten Gelegenheit zu ergänzendem Vortrag und Beweisantritt geben m üssen. Hierbei weist der Senat auf folgende Gesichtspunkte hin: a) Das Beschwerdegericht wird zunächst - was bislang übersehen wo r- den ist - zu klären haben, wessen Anspruch aus vorsätzlich begangener une r- laubter Handlung zur Insolvenztabelle angemeld et worden ist. Eine wirksame Anmeldung der Forderung zur Insolvenztabelle ist Voraussetzung dafür, dass der Anspruch nach § 302 Nr. 1 InsO aF von der Restschuldbefreiung ausg e- nommen werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 9. Januar 2014 - IX ZR 103/13, WM 2014, 270 Rn. 9). Gemäß § 302 Nr. 1 InsO aF werden Verbindlichkeiten aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung nur dann von der 24 25 26 - 14 - Restschuldbefreiung ausgenommen, wenn der Gläubiger die entsprechende Forderung unter Angabe des Rechtsgrundes nach § 174 Abs. 2 InsO angeme l- det hatte. aa) Auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen des Beschwerdeg e- richts betraf die Forderungsanmeldung eine eigene Forderung des Antragsge g- ners aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung. Dann wäre der Fes t- stellun gsantrag unbegründet, weil dem Antragsgegner kein Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170 StGB zusteht. Dieser Schadensersatza n- spruch steht derjenigen öffentlichen Kasse zu, die die Aufwendungen für die an die Stelle der Unterhaltsleistungen tretenden Sozialleistungen zu tragen hat. Dies ist bei Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz das jeweilige Land; auf dieses gehen nach § 7 Abs. 1 UVG die Unterhaltsansprüche über (Grube, UVG, § 7 Rn. 5, 29). Auch § 8 Abs. 2 UVG zeigt, dass nach auß en I n- haber der Ansprüche das jeweilige Land ist. Die Abtretungserklärung des Landes Nordrhein - Westfalen vom 2. Juli 2013 ist unerheblich, weil sie erst nach der Anmeldung erfolgte. Es ist zwar nicht erforderlich, dass die tatsächlichen Voraussetzungen eines Anspruchs aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung mit der Anmeldung zur Insolvenztabelle schlüssig dargelegt werden (BGH, Urteil vom 9. Januar 2014 - IX ZR 103/13, WM 2014, 270 Rn. 8). Jedoch muss der Gläubiger den A n- spruch anmelden; e ine Anmeldung einer fremden Forderung im eigenen N a- men eines Dritten sieht die Insolvenzordnung nicht vor (vgl. BGH, Urteil vom 22. Januar 2009 - IX ZR 3/08, WM 2009, 468 Rn. 10). Eine solche Forderung s- anmeldung entspricht nicht den Anforderungen des § 174 InsO, wonach Inso l- venzgläubiger ihre (eigenen) Forderungen anzumelden haben, und ist daher 27 28 - 15 - unwirksam. Dieser Mangel kann nur durch eine Neuanmeldung behoben we r- den (BGH, Urteil vom 22. Januar 2009, aaO Rn. 17 mwN). bb) Möglich erscheint aber auch, da ss der Antragsgegner tatsächlich eine Forderung des Landes Nordrhein - Westfalen aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zur Tabelle angemeldet hat. Zwar bezeichnet die Ford e- rungsanmeldung den Antragsgegner als Gläubiger; entsprechend ist die Ford e- ru ng auch zur Tabelle festgestellt. Insoweit ist allerdings zu beachten, dass die für das Unterhaltsvorschussgesetz zuständigen Behörden durch Landesrecht bestimmt werden (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 2 UVG). Dies gilt auch für die Frage, welche Behörde für die Durc hsetzung des Rückgriffs zuständig ist. Gemäß § 1 der Verordnung zur Durchführung des Unterhaltsvorschussgesetzes des La n- des Nordrhein - Westfalen vom 11. April 1980 (GV NW 1980, 482) sind zuständ i- ge Stellen im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 2 UVG die Kreise und k reisfreien Stä d- te sowie diejenigen kreisangehörigen Gemeinden, bei denen eigene Jugendä m- ter errichtet sind. Der Antragsgegner ist als Kreis zuständige Behörde. Das Beschwerdegericht wird daher zu klären haben, ob der Antragsge g- ner bei der Forderungsa nmeldung als nach Landesrecht zuständige Behörde gehandelt hat und die Anmeldung den Umständen nach für das Land Nor d- rhein - Westfalen erfolgte, insoweit also eine (unschädliche und zu berichtigende) Falschbezeichnung vorlag, oder ob der Antragsgegner eine F orderung im eig e- nen Namen angemeldet hat. Nur im ersten Fall ist eine Forderung des Landes Nordrhein - Westfalen wirksam zur Tabelle angemeldet, weil Inhaber des A n- spruchs nicht der Kreis als juristische Person ist, sondern das Land Nordrhein - Westfalen. Ande rnfalls dürfte eine nachträgliche Anmeldung gemäß § 177 InsO erforderlich sein. Die Abtretungserklärung des Landes Nordrhein - Westfalen vom 2. Juli 2013 genügt nicht, weil sie erst nach der Anmeldung der Forderung 29 30 - 16 - zur Tabelle erfolgte und die erforderliche Anmeldung der Forderung durch den wirklichen Gläubiger nicht ersetzt. b) Das Beschwerdegericht wird gegebenenfalls weiter zu prüfen haben, ob der Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170 StGB verjährt ist. Der Antragsteller hat sich auf Verjährung berufen. Der Anspruch verjährt gemäß § 195 BGB in drei Jahren; das Unterhaltsurteil führt - wie der Senat mit Beschluss vom 3. März 2016 (IX ZB 33/ 1 4) entschieden und im Einzelnen b e- gründet hat - nicht dazu, dass der deliktische Anspruch nunmehr ebenfalls der Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB unterliegt. c) Sollte der Anspruch des Antragsgegners nicht verjährt sein, wird das Beschwerdeg ericht zu prüfen haben, ob der Antragsteller seiner sekundären Darlegungslast nachgekommen ist. Dabei sind keine übertriebenen Anford e- rungen an die sekundäre Darlegungslast des Schuldners zu stellen; vielmehr richten sich Umfang, Ausmaß und Einzelheiten der vom Schuldner darzulege n- den Tatsachen auch danach, inwieweit dem Schuldner aufgrund des Zeita b- laufs solche Angaben noch zumutbar sind. Sodann wird d as Gericht zu en t- scheiden haben , ob und in welcher Höhe der Schuldner tatsächlich unterhalt s- pflichtig gewesen ist; insoweit ist es im Verfahren über den Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 170 StGB nicht an die Feststellungen des U n- terhaltstitels gebunden. Ob der Schuldner mit bedingtem Vorsatz gehandelt hat, erfordert eine umfassende Würdigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 309/10, WM 2 012, 260 Rn. 11 mwN). Damit ist eine allgemeine Regel nicht vereinbar, dass ein Schuldner stets Umstände darzul e- gen habe, die einen Vorsatz ausschließen, sobald objektiv festgestellt ist, dass 31 32 33 - 17 - der Schuldner einen bestehenden Unterhaltsanspruch nicht erfüll t hat (unklar OLG Hamm, ZInsO 2011, 2001; OLG Hamm, FamRZ 2012, 1741; OLG Köln, FamRZ 2012, 1836, 1837). Vielmehr bedarf es regelmäßig zusätzlicher , vom Gläubiger zu beweisender Indizien, aus denen sich entnehmen lässt, dass sich der Schuldner seiner Unterhaltspflicht oder seinen Handlungspflichten bewusst war. So ist der Schluss auf bedingten Vorsatz regelmäßig möglich, wenn obje k- tiv feststeht, dass der Schuldner seine Unterhalt spflicht verletzt hat, der Unte r- haltsanspruch bereits tituliert war und dem Schuldner aufgrund der Titulierung des Unterhalts seine Zahlungsverpflichtung einschließlich seiner vom Gericht bejahten Leistungsfähigkeit bekannt war und er gleichwohl der Verpfl ichtung nicht nachgekommen ist (OLG Düsseldorf, Beschluss vom 17. Oktober 2006 - 3 WF 192/06, nv Rn. 3). Kayser Gehrlein Vill Grupp Schoppmeyer Vorinstanzen: AG Paderborn, Entscheidung vom 01.08.2013 - 85 F 51/13 - OLG Hamm, Entscheidung vom 13. 03.2014 - 6 UF 150/13 -
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