ECLI:DE:BGH:2017:220617BIXZB65.15.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS IX ZB 65/15 vom 22. Juni 2017 in dem Insolvenzverfahren - 2 - Der IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Kays er , die Richter Prof. Dr. Gehrlein, Grupp, Dr. Schoppmeyer und Meyberg am 22. Juni 2017 beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 8. Zivilkammer des Landgerichts Mainz vom 4. August 2015 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zurückgewiesen. festgesetzt. Gründe: I. Der weitere Beteiligte ist Verwalter in dem am 1. Februar 2004 eröffneten Insolvenzverfahren über das Vermögen der G . GmbH (nachfolgend : Schuldnerin). Zuvor war er mit Beschluss vom 15. De - zember 2003 zum vorläufigen Insolvenzverwalter bestellt und mit der Erstellung ei nes Sachverständigengutachten s zur Prüfung eines Eröffnungsgrundes, der Deckung der Verfahrenskosten und der Fortführungs aussichten beauftragt wo r- den . Während des Insolvenzverfahrens führte der weitere Beteiligte (fortan auch: Verwalter ) einen langwierigen, letztlich erfolglosen Rechtsstreit gegen 1 - 3 - den Geschäftsführer der Schuldnerin wegen eines Anspruchs nach § 64 Abs. 2 Sat z 1 GmbHG aF. Von den Vorschüssen, di e der Verwalter auf Gerichts - und Rechtsanwaltskosten geleistet hatte, wurden 8.224,79 Im November 2010 zeigte der weitere Beteiligte Masseunzulänglichkeit an. Mit Schreiben vom 18. Februar 201 5 beantragte er , die Vergütung für seine Täti g- keit als Insolvenzverwalter auf 63.968,19 , Zuste l- lungskosten und Umsatzsteuer festzusetzen. Er ging von einer Berechnung s- grundla ge in Höhe von 161.354,31 und begehrte einen Zusch lag in Höhe der vollen Regelvergütung mit der Begründung, der Geschäftsführer der Schuldnerin habe sich obstruktiv verhalten. Das Insolvenzgericht hat die Vergütung auf insgesamt 49.128,69 t- gesetzt. Es hat die Berechnungsgrundlage um die erstatte ten Kostenvorschü s- se in Höhe von 8.224,79 gekürzt und nur einen Zuschlag von 45 v.H. der R e- gelvergütung ge währ t. Die dagegen gerichtete sofortige Beschwerde des Ve r- walters hat keinen Erfolg gehabt. Mit seiner vom Beschwerdegericht zugela s- senen Rechtsbesc hwerde verfolgt der Verwalter seinen Vergütungsantrag we i- ter. II. Die Rechtsbeschwerde i st aufgrund ihre r Zulassung durch das B e- schwerdegericht uneingeschränkt statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO, § § 4, 6 Abs. 1, § 64 Abs. 3 Satz 1 InsO) und au ch im Übrigen zulässig . Die Rechtsbeschwerde hat aber in der Sache keinen Erfolg. 2 3 - 4 - 1. D as Beschwerdegericht hat ausgeführt: Die Berechnungsgrundlage sei um die Kostenerstattungen zu reduzieren . Es handle sich bei den Erstattu n- gen nicht um die Masse erhö hende Einnahmen, sondern um die Minderung von Ausgaben. Die Masse sei durch die Erstattung en lediglich - teilweise - auf ihren ursprünglichen Wert zurückgeführt worden. Auf die Regelvergütung sei wegen der Mehrbelastung des Verwalters aufgrund der Dauer de s Verfahrens und des geführten Rechtsstreits ein Zuschlag von 25 v.H. der Regelvergütung gerech t- fertigt. Weitere Zuschläge wegen obstruktiven Verhaltens des Geschäftsführers der Schuldnerin und wegen der Anzahl von 121 Gläubigern seien nicht geb o- ten, weil nicht erkennbar sei, dass diese Umstände für den Verwalter zu einem erheblichen Mehraufwand über das übliche Maß hinaus geführt hätten. Die A r- beitsersparnis wegen der Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters rech t- fertige demgegenüber einen Abschlag von 10 v.H. Das Fehlen von anfec h- tungsrelevanten Tatbeständen, die frühzeitige Erledigung der Personalangel e- genheiten, die geringe Anzahl von Debitoren und der mit der Einstellung ma n- gels Masse einhergehende geringere Arbeitsaufwand führten zu einem weit e- r en Abschlag von insgesamt 5 v.H. Bei einer Gesamtbetrachtung der verg ü- tungsrelevanten Umstände ergebe sich ein Zuschlag von 10 v.H. Die Gesam t- vergütung betrage dann 37.178,66 h- ren geltenden Verschlechterungsverbots habe es aber bei der vom Insolven z- gericht festgesetzten Vergütung von 49.128,69 2. Bereits die Bemessung des Zuschlags auf 25 v.H. der Regelvergütung hält der rechtlichen Nachprüfung stand. Eine höhere als die vom Insolvenzg e- richt festgeset zte Vergütung kann dem Verwalter daher in keinem Fall zug e- sprochen werden. 4 5 - 5 - a) D ie Bemessung von Zu - und Abschlägen ist gr undsätzlich Aufgabe des Tatrich ters. Sie ist in der Rechtsbeschwerdeinstanz nur darauf zu überpr ü- fen, ob sie die Gefahr der Verschi ebung von Maßstäben mit sich bringt (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Beschluss vom 9. Juni 2016 - IX ZB 17/15, WM 2016, 1304 Rn. 14; vom 6. April 2017 - IX ZB 48/16, NZI 2017, 459 Rn. 8, jeweils mwN) . Dem Umfang und der Schwierigkeit der Geschäftsführung des Verwa l- ters wird gemäß § 63 Abs. 1 Satz 3 InsO durch Abweichungen vom Regelsatz Rechnung getragen. § 3 InsVV konkretisiert diese gesetzlichen Vorgaben. Die einzelnen Zu - und Abschlagstatbestände in dieser Vorschrift haben jedoch nur beispielhaften Charakte r. Darüber hinaus gibt es weitere Umstände, die für die Bemessung der Vergütung im Einzelfall Bedeutung gewinnen können. Maßg e- bend ist, ob die Bearbeitung den Insolvenzverwalter stärker oder schwächer als in entsprechenden Insolvenzverfahren allgemein übli ch in Anspruch genommen hat, also der real gestiegene oder gefallene Arbeitsaufwand (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, NZI 2006, 464 Rn. 41 f mwN; vom 8. März 2012 - IX ZB 162/11, NZI 2012, 372 Rn. 10; vom 26. Februar 2015 - IX ZB 34/13, ZIns O 2015, 765 Rn. 7; st. Rspr.). Allerdings rechtfertigt nicht jede A b- weichung vom Normalfall einen Zu - oder Abschlag; vielmehr muss die Abwe i- chung so signifikant sein, dass erkennbar ein Missverhältnis entstünde, wenn nicht die besondere und vom Umfang her erhebliche Tätigkeit des Verwalters auch in einer vom Normalfall abweichenden Festsetzung der Vergütung ihren Niederschlag fände (BGH, Beschluss vom 11. Oktober 2007 - IX ZB 15/07, NZI 2008, 33 Rn. 15). Das Insolvenzgericht hat dabei insbesondere die vom V erwa l- ter geltend gemachten Zuschlagstatbestände, aber auch die sonstigen in B e- tracht kommenden Tatbestände im Einzelnen zu überprüfen und zu beurteilen (vgl. BGH, Beschl uss v om 18. Dezember 2003 - IX ZB 50/03, ZIP 2004, 518, 6 7 - 6 - 520 f; vom 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, NZI 2006, 464 Rn. 11 ; zum vorläufigen Sachwalter vgl. BGH, Beschluss vom 21. Juli 2016 - IX ZB 70/14, NZI 2016, 796 Rn. 57; vom 22. September 2016 - IX ZB 71/14, WM 2016, 1988 Rn. 43 ). Einer Bewertung der Höhe jedes einzelnen Zu - oder Abschlags be darf es nicht. Es genügt, wenn der Tatrichter die möglichen Zu - und Abschlagstatbestände dem Grunde nach prüft und anschließend in einer Gesamtschau unter Berüc k- sichtigung von Überschneidungen und einer auf das Ganze bezogenen Ang e- messenheitsbetrachtung de n Gesamtzuschlag oder Gesamtabschlag bestimmt (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2010 - IX ZB 11/07, BGHZ 185, 353 Rn. 9; vom 16. September 2010 - IX ZB 154/09, ZIP 2010, 2056 Rn. 10 , je weils mwN). b) V on diesen Maßstäben weich t die Beurteilung des Beschwerde g e- richts, es sei ein Zuschlag zur Regelvergütung in Höhe von 25 v.H. gerechtfe r- tigt , nicht ab. aa) D as Beschwerdegericht hat den Zuschlag von 25 v.H. wegen des zusätzlichen Aufwands gewährt, den der Verwalter im Zusammenhang mit dem gegen den Geschäfts führer der Schuldnerin durch mehrere Instanzen geführten Rechtsstreit hatte. Es hat dabei zutreffend darauf abgestellt, dass allein wegen der langen Dauer des Insolvenzverfahrens kein Zuschlag gewährt werden kann, sondern nur wegen der in dieser Zeit vom I nsolvenzverwalter erbrachten Täti g- keiten (BGH, Beschluss vom 16. September 2010 - IX ZB 154/09, NZI 2010, 982 Rn. 8). Das Beschwerdegericht hat ersichtlich den gesamten Aufwand, der dem Verwalter im Zuge des Rechtsstreits entstanden ist, in seine Bewertung einbezogen. Dem Umstand, dass dieser Aufwand teilweise durch die vom G e- schäftsführer der Schuldnerin eingelegten Rechtsmittel verursacht wurde, hat das Beschwerdegericht mit Recht keine gesonderte Bedeutung beigemessen. 8 9 - 7 - bb) E benfalls zutreffend hat d as Beschwerdegericht den Aufwand, der dem Verwalter im Zusammenhang mit den vom Insolvenzgericht ergriffenen Aufsichtsmaßnahmen entstanden ist, außer Betracht gelassen. Sieht das Inso l- venzgericht einen Anlass, die Tätigkeit des Insolvenzverwalters - hier d ie Beau f- tragung externer Dienstleister auf Kosten der Masse - einer Prüfung zu unte r- ziehen, kann der damit für den Verwalter verbundene Aufwand regelmäßig nicht zu einer Erhöhung seiner Vergütung führen. Die Mitwirkung an derartigen Pr ü- fungsmaßnahmen ist f ür den Verwalter verpflichtend und gehört zum Regelfall eines Insolvenzverfahrens. Dies gilt auch dann, wenn die Aufsichtsmaßnahme vom Geschäftsführer der Schuldnerin beantragt wurde. cc) O hne den anzuwendenden Maßstab zu verschieben, hat das B e- schwerdegericht einen Zuschlag wegen der Anzahl von 121 Gläubigern abg e- lehnt. Nach der Rechtsprechung des Senats kann eine außergewöhnlich hohe Gläubigerzahl einen Zuschlag rechtfertigen (BGH, Beschluss vom 11. Mai 2006 - IX ZB 249/04, NZI 2006, 464 Rn. 43 ). Einen festen Grenzwert gibt es jedoch nicht. Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde i st nicht stets ab einer A n- zahl von 100 Gläubigern ein Zuschlag zu gewähren. Entscheidend ist auch hier, ob die Bearbeitung den Insolvenzverwalter stärker als in ents prechenden Inso l- venzverfahren allgemein üblich in Anspruch genommen hat (BGH, aaO Rn. 42). Dies hat das Beschwerdegericht nicht feststellen können . c) A uf weiteres kommt es nicht an. Da die Bemessung des Zuschlags zur Regelvergütung mit 25 v.H. der Üb erprüfung im Rechtsbeschwerdeverfahren stand hält, scheidet eine Festsetzung der Vergütung auf einen höheren als den vom Insolvenzgericht festgesetzten und vom Beschwerdegericht im Ergebnis bestätigten Betrag aus. Selbst wenn die an die Masse erstatteten Ko stenvo r- schüsse entgegen der Ansicht der Vorinstanzen die Berechnungsgrundlage 10 11 12 - 8 - erhöhten und der vom Beschwerdegericht vorgenommene Abschlag von 1 5 v.H. der Regelvergütung nicht gerechtfertigt sein sollte, läge die Vergütung einschließlich Auslagen und Umsat zsteuer unter dem Betrag von 49.128,69 den das Insolvenzgericht festgesetzt und das Beschwerdegericht wegen des Verschlechterungsverbots nicht herabgesetzt hat. Kayser Gehrlein Grupp Schoppmeyer Meyberg Vorinstanzen: AG Alzey, Entscheidung vom 19.03.2015 - 1 IN 107/03 - LG Mainz, Entsc heidung vom 04.08.2015 - 8 T 110/15 -
Full & Egal Universal Law Academy