BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 652/11 vom 5. Dezember 2012 in dem Rechtsstreit Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja FamFG § 266 Abs. 1 Nr. 3; GVG § 17 a a) Bei der Prüfung, ob eine sonstige Familiensache im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 3 Fam FG vorliegt, ist das Tatbestandsmerkmal "im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung" weit auszulegen. b) Streitigkeiten aus Mietverträgen (einschließlich gewerblicher Mietverträge), die die Eheleute untereinander geschlossen haben, können sonstige Familie nsachen i.S.d. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG sein. BGH, Beschluss vom 5. Dezember 2012 - XII ZB 652/11 - OLG Düsseldorf LG Krefeld - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Dezember 2012 durch d en Vorsitzende n Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 1. Dezem - ber 2011 aufgehoben. Die sofortige Beschwerde der Klägerin wi rd mit der Maßgabe z u- rückgewiesen, dass der Rechtsweg zu den allgemeinen Zivilg e- richten für unzulässig erklärt und das Verfahren an das Amtsg e- richt - Familienge richt - Krefeld verwiesen wird. Die Kosten der Rechtsmittelverfahren werden der Klägerin aufe r- le gt. Verfahrenswert: bis 7.000 Gründe: I. Die Parteien streiten über di e Zuständigkeit der angerufenen Zivilka m- mer . Die Klägerin begehrt von dem Beklagten Mietzins und Nebenkosten für die Zeit von September 2009 bis Juli 2011. Die Parteien sind seit Apri l 2011 rechtskräftig geschiedene Eheleute; sie trennten sich im Jahr 2009. Das Zug e- 1 2 - 3 - winn ausgleichsverfahren ist beim Familiengericht noch anhängig. Vor der Scheidung bewohnten die Parteien mit ihrem Sohn das im Eigentum der Kläg e- rin stehende Haus, in dem si ch auch die streitbefangene , ca. 83 m ² große Ei n- liegerwohnung befindet, die der Beklagte von der Klägerin im Januar 1998 zum Betrieb eines Ingenieurbüros mietete. Der Beklagte wendet gegen den Mietzinsanspruch ein , im Zuge der Trennung habe man sich dara uf geeinigt, dass der Sohn der Parteien einen Großteil (ca. 65 m ²) der von ihm zuvor gewerblich genutzten Einliegerwohnung nutze. Gleichzeitig habe er, der Beklagte, Darlehen, die das Haus beträfen, b e- dient . Zudem habe die Klägerin nicht mehr zum Familienu nterhalt und dem U n- terhalt des Kindes beigetragen. Hierdurch und insbesondere durch die Neuve r- teilung der Räumlichkeiten in dem Haus sei das gewerbliche Mietverhältnis stil l- schweigend aufgehoben worden. Das von der Klägerin angerufene Landgericht hat den Rechtsweg dorthin für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das Amtsgericht Familienge - richt - Krefeld verwiesen. Auf die sofortige Beschwerde der Klägerin hat das Oberlandesgericht den Rechtsweg zu den Gerichten der streitigen Zivilgerichtsbarke it für zulässig erklärt. Hiergegen wendet sich der Beklagte mit der vom Oberlandesgericht z u- gelassenen Rechtsbeschwerde. II. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg. 3 4 5 6 - 4 - 1. S ie ist gemäß § 17 a Abs. 4 und Abs. 6 GVG iVm § 574 Abs. 1 Nr. 2 ZPO statthaft (vgl. Zöl ler/Lückemann ZPO 29. Aufl. § 17 a GVG Rn. 16 a) und auch im Übrigen zulässig. 2. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. a) Das Beschwerdegericht, d essen Entscheidung in FamRZ 2012, 475 veröffentlicht ist, vertritt die Auffassung, der Rechtsstreit falle n icht in die Z u- ständigkeit des Familiengerichts. Rechtsstreitigkeiten zwischen Ehegatten aus gewerblichen Miet - oder Pachtverhältnissen fielen nicht in die Zuständigkeit der Familiengerichte; auf das Verteidigungsvorbringen des Beklagten oder den Rechtsc harakter der von ihm geltend gemachten Gegenrechte komme es nicht an. Die Unzuständigkeit des angerufenen Gerichts lasse sich nicht schon d a- raus herleiten, dass das gewerbliche Mietverhältnis der Parteien nach dem (streitigen) Vortrag des Beklagten " anl ässlich der Trennung der Parteien entw e- der aufgehoben oder gekündigt oder jedenf alls beeinträchtigt " worden sei; erst recht komme es nicht darauf an, dass der Beklagte " hilfsweise mit Gegenford e- rungen aufrechnet, die in trennungsbedingten finanziellen Folg en wurzeln " . Für die Zulässigkeit des Rechtswegs sei der jeweilige Streitgegenstand maßgebend; dieser werde allein vom Kläger bestimmt. Inhalt und Rechtsnatur der vom Beklagten erhobenen Einwendungen seien dagegen für die Frage der Zuständigkeit belangl os . Die d emn ach allein maßgeblichen Forderungen der Klägerin aus dem Gewerberaummietvertrag fielen nicht in die P rüfungskompetenz der Familie n- gerichte. Es handele sich nicht um " Ansprüche im Zusammenhang mit Tre n- nung oder Scheidung " im Sinne von § 266 A bs. 1 Nr. 3 FamFG, die eine Z u- 7 8 9 10 11 12 13 - 5 - ständigkeit der Familiengericht e in " sonstigen Familiensachen " eröffneten. Der Mietvertrag vom Januar 1998 sei weit vor Trennung und Scheidung abg e- schlossen worden und stehe mit dem Fortbestand der ehelichen Lebensg e- meinschaft in keinerlei Zusammenhang. Er erstrecke sich auf abgegrenzte Räumlichkeiten im " Erdgeschoss links " und werde von der früheren oder g e- genwärtigen Nutzung der übrigen Teile des Gebäudes in keiner Weise berührt. Die streitbefangenen Mietzinsforderungen beruh ten nach dem Klägervorbringen darauf, dass das Mietverhältnis der Parteien auch über die Rechtskraft der Scheidung hinaus unverändert fortbestehe. Schließlich komme es auch nicht darauf an, dass die mit der Klage ge l- tend gemachten Forderungen ganz oder teilweise auch für etwaige Zugewin n- ausgleichsansprüche Bedeutung haben könnten und das Verfahren hierüber noch nicht abgeschlossen sei. Zum Stichtag bestehende wechselseitige A n- sprüche zwischen Ehegatten seien zwar nach § 1375 Abs. 1 Satz 1 BGB im Endvermö gen des Anspruchsinhabers als Aktivposten und in demjenigen des Schuldners als Verbindlichkeit zu berücksichtigen. Insoweit handle es sich aber lediglich um bloße Rechnungsposten im Rahmen der Zugewinnausgleichsb i- lanz, die auf Bestand und Rechtsnatur der e ingestellten Forderung keinerlei Einfluss h ätte n . Die Feststellung jener Forderung sei gegenüber den Saldi e- rungsvorgängen des Zugewinnausgleichs nicht nachrangig; das Ergebnis des rechtskräftig abgeschlossenen Rechtsstreits über die schuldrechtlichen Anspr ü- che sei vielmehr umgekehrt in den Zugewinnausgleichssaldo einzustellen, s o- weit es am Stichtag bereits fällige Forderungen beträfe. § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG erfasse nur solche Ansprüche zwischen Eh e- gatten, die in einem Zusammenhang mit Trennung, Scheidu ng oder Eheaufh e- bung stünden. Der Begriff des Zusammenhangs habe dabei sowohl eine inhal t- liche wie eine zeitliche Komponente; ein inhaltlicher Zusammenhang sei etwa 14 15 - 6 - dann gegeben, wenn das Verfahren die wirtschaftliche Entflechtung der (vorm a- ligen) Partner betreffe . All dies gelte für gewerbliche Mietverhältnisse zwischen Ehegatten nicht, weil diese durch Trennung oder Scheidung nicht berührt würden. Anders als in den im Gesetzgebungsverfahren ins Auge gefassten Beispielsfällen wie etwa Gesamtschuldneraus gleich, Auseinandersetzung einer Ehegatten innen gesel l- schaft oder Rückgewähr ehebedingter Zuwendung gehe es nicht um eine durch das Scheitern veranlasste (Rück - )Abwicklung von Rechtsbeziehungen, sondern um Forderungen aus einem fortbestehenden Dauerschuldve rhältnis, das von den Vertragsparteien auf eine von ihren familienrechtlichen Beziehungen una b- hängige schuldrechtliche Ebene gestellt worden und nach Bestand und Inhalt vom Fortbestand der ehelichen Lebensgemeinschaft losgelöst se i. Zwar sei die Zustän digkeitserweiterung Bestandteil einer Konzentration aller familienrechtlichen Verfahren beim sogenannten " Großen Familiengericht " , die der Gesetzgeber als ein es der wichtigsten Reformziele des FamFG ang e- sehen habe. Hiervon sollten aber nur solche allgemein e Zivilrechtsstreitigkeiten erfasst werden, die eine besondere Nähe zu familienrechtlich geregelten Rechtsverhältnissen (Verlöbnis, Ehe) aufwiesen oder die in engem Zusamme n- hang mit der Auflösung eines solchen Rechtsverhältnisses stünden. Dem Fam i- liengeric ht solle es möglich sein, alle durch den sozialen Verband von Ehe und Familie sachlich verbundenen Rechtsstreitigkeiten zu entscheiden. Auf diese Weise sollten ineffektive und zudem alle Beteiligten belastende Verfahrensve r- zögerungen, Aussetzung und Mehrfa ch be fassung von Gerichten vermieden werden. Dauerschuldverhältnisse wie das im Streit stehende gewerbliche Mietverhältnis - stünden gerade nicht in einer Nähe zu familienrechtlich gerege l- ten Rechtsverhältnissen oder ihrer Auflösung, sondern seien von den Vertrag s- 16 17 - 7 - parteien bewusst hiervon abgekoppelt und aus jedem " sozialen Verband von Ehe und Familie " herausgelöst worden. b ) Diese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts ist die hie r zu beurte i- lende Streitigkeit als sonstige Familiensache i m S inne d es § 266 Abs. 1 Nr. 3 Fa mFG zu qualifizieren. Dabei kommt es für die P rüfung , ob der zur Entsche i- dung anstehende Verfahrensgegenstand eine bürgerlich - rechtliche Streitigkeit oder eine Fami liensache im Sinne des § 17 a Abs. 6 GVG darstellt, nicht allein auf den Vortrag der Klägerseite , sondern ebenfalls auf das Verteidigungsvo r- bringen der Gegenseite an. aa ) Allerdings wird auch die Auffassung vertreten, dass es für die Frage der Zuständig keit ausschließlich auf den Vortrag des Klägers bzw. Antragste l- lers ankommen soll (OLG Stuttgart Beschluss vom 10. Januar 2011 13 W 69/10 - juris Rn. 1 ; Zöller/Lorenz ZPO 29. Aufl. § 266 FamFG Rn. 7; Prütting/Helms/H eiter FamFG 2. Aufl. § 266 Rn. 17). Es darf jedoch nicht unberücksichtigt bleiben, dass es m it dem Grun d- satz der Gleichwertigkeit ( " Waffengleichheit " ) der Parteien und dem Anspruch auf den gesetzlichen Richter gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG regelmäßig nicht vereinbar wäre , wenn das Gericht im Rahmen der Prüfung der Zulässi g- keit des Rechtsweges den Sachvortrag des Beklagten nicht zur Kenntnis nä h- me und seine Zuständigkeit allein auf der Grundlage eines schlüssigen, aber bestrittenen und nicht bewiesenen Klägervortrags bejahte ( vgl. BGHZ 183, 49 = NJW 2010, 873 Rn. 18 f.) . Hinzu kommt, dass sich gemäß § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG die Zustä n- digkeit des angerufenen Gerichts nicht allein aus dem geltend gemachten A n- 18 19 20 21 22 - 8 - spruch ergibt , sondern erst aus dem Zusammenhang mit Trennung oder Sche i- dung oder A ufhebung der Ehe , also letztlich aus einer Gesamtbetrachtung . D a- raus folgt, dass die Darlegung der Tatbestandsmerkmale der anspruchsb e- gründenden Norm nicht zwingend Auskunft über die mögliche Zuordnung als sonstige Familiensache im Sinne des § 266 Abs. 1 N r. 3 FamFG gibt. Wollte man allein auf den Vortrag des Klägers abstellen, so hätte es dieser in der Hand, durch V orenthalten entsprechende n Vortrages zum Zusammenhang im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG den Rechtsweg zu den Zivilgerichten vo r- zugeben, ohn e dass die Gegenseite die Möglichkeit hätte, darauf Einfluss zu nehmen. Sofern die Gegenseite - wie hier der Beklagte - einwendet, die Anspr ü- che stünden in einem solchen Zusammenhang, hat der Kläger bzw. Antragste l- ler dies en Vortrag zu widerlegen . Blei ben die für die zur Begründung der Rechtswegzuständigkeit maßgebliche n Tatsachen streitig, hat d er Kläger diese zu beweisen ( vgl. BGHZ 183, 49 = NJW 2010, 873 Rn. 18). bb ) Gemäß § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG sind sonstige Familiensachen Verfahren, die Ansprü che zwischen miteinander verheirateten oder ehemals miteinander verheirateten Personen oder zwischen einer solchen und einem Elternteil im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung oder Aufhebung der Ehe betreffen, sofern nicht die Zuständigkeit der Arbeits gerichte gegeben ist od er das Verfahren eines der in § 348 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Buchst. a bis k ZPO genannten Sachgebiete, das Wohnungseigentumsrecht oder das Erbrecht b e- trifft und sofern es sich nicht bereits nach anderen Vorschriften um eine Famil i- ensache handelt. Mietsachen werden von diesem - abschließenden - Ausna h- mek atalog nicht umfasst. 23 24 - 9 - Mit § 266 FamFG hat der Gesetzgeber den Zuständigkeitsbereich der Familiengerichte deutlich erweitert ( " Großes Familiengericht " ). Damit sollen b e- stimmte Zivilrecht sstreitigkeiten, die eine besondere Nähe zu familienrechtlich geregelten Rechtsverhältnissen aufweisen oder die in engem Zusammenhang mit der Auflösung eines solchen Rechtsverhältnisses stehen, ebenfalls Famil i- ensachen werden. Ordnungskriterium dabei ist n ach der Gesetzesbegründung allein die Sachnähe des Familiengerichts zum Verfahrensgegenstand. Im Int e- resse aller Beteiligten soll es dem Familiengericht möglich sein, alle durch den sozialen Verband von Ehe und Familie sachlich verbundenen Rechtsstreitigke i- ten zu entscheiden (Gesetzentwurf der Bundesregierung vom 7. September 2007 BT - Drucks. 16/6308 S. 168 f.). In den Fällen des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG muss ein Zusammenhang mit Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe bestehen. Auf diese Weise soll in sbesondere die vermögensrechtli che Auseinandersetzung zwischen den Ehegatten außerhalb des Güterrechts (sogenanntes Nebengüterrecht) den F a- miliengerichten zugewiesen werden (BT - Drucks. 16/6308 S. 169, 263). Dabei hat der Begriff des Zusammenhangs nach der Gesetzesbegründung eine inhal t- liche wie eine zeitliche Komponente ( BT - Drucks. 16/6308 S. 262). Mit der in § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG vorgenommenen Formulierung " im Zusammenhang mit Trennung oder Scheidung " gehen allerdings nicht leicht zu beantwortende Ab grenzungsfragen einher, die von der Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beantwortet werden (dazu näher Wever FF 2012, 427, 431 ff. ) . (1) Ein inhaltlicher Zusammenhang liegt vor, wenn das Verfahren vor a l- lem die wirtschaftliche Entflechtung de r (vormaligen) Ehegatten betrifft (OLG Stuttgart FamRZ 2011, 1420; OLG Zweibrücken FamRZ 2012, 1410 , 1411 ). 25 26 27 28 - 10 - (a) Im Hinblick auf die gewünschte möglichst umfassende Zuständigkeit der Familiengerichte ist der Begriff des Zusammenhangs mit der Beendigung d er ehelichen Gemeinschaft großzügig zu beurteilen (Wever FF 2012, 427, 432; ders. FamRZ 2011, 413; s. auch Horndasch/Viefhues/Boden/Cremer FamFG 2. Aufl. § 266 Rn. 13 " im Zweifel für das Familiengericht " ) . § 266 Abs. 1 FamFG ist anwendbar, wenn der Rechtss treit durch die bezeichneten familienrechtl i- chen Verhältnisse nicht unwesentlich mitgeprägt ist. Auszuscheiden sind die Fälle, in denen der familienrechtliche Bezug völlig untergeordnet ist, so dass eine Entscheidung durch das Familiengericht sachfremd ers cheint (OLG Stuttgart FamRZ 2011, 1420). Ein inhaltlicher Zusammenhang ist vor allem bei naheliegenden und häufig vorkommenden Folgen oder Begleiterscheinungen der Beendigung einer Ehe gegeben (OLG Frankfurt FamRZ 2011, 1421 , 1422 ; Prütting/Helms/Heiter Fa mFG 2. Aufl. § 266 Rn. 48 ) . Der erforderliche inhaltl i- che Zusammenhang kann rechtlicher oder wirtschaftlicher Art sein. Trennung, Scheidung oder Aufhebung der Ehe müssen jedenfalls in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht für die geltend gemachte Rechtsf olge ursächlich sein . Dass die Ansprüche ihren Grund unmittelbar in der Ehe haben oder aus diesem Rechtsverhältnis herrühren, ist für ein e Zuständigkeit nach § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG nicht erforderlich. (b) Inwieweit zwischen den (geschiedenen) Ehegatt en bestehende Mie t- streitigkeiten sonstige Familiensachen sein können, ist streitig ( dafür Prütting/ Helms/Heiter FamFG 2. Aufl. § 266 Rn. 54; Heinemann MDR 2009, 1026, 1027 f.; ders. - auch für gewerbliche Mietverhältnisse - in Rahm/Künkel Han d- buch Familien - und Familienv erfahrensrecht [ Stand: Oktober 2012 ] I 5 B Rn. 37, 39 und 40; ders. FamRB 2012, 81, 82; Wever FamRZ 2010, 237; ders. Verm ö- gensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 5. Aufl. Rn. 26 a; ders. - nunmehr differenzierend - FF 2012, 427, 433; aA [ bezüglich 29 30 - 11 - gewerblicher Mietverhältnisse ] Hahne/Munzig/Schlünder BeckOK FamFG § 266 Rn. 15 [Stand: 1. Septem ber 2012]; Brinkmann IMR 2012, 127). Der Senat folgt der wohl überwiegenden Meinung. Da (gewerbliche ) Mietverhältnisse nicht unter eine der in § 266 Abs. 1 FamFG genannten Spez i- alzuständigkeiten fallen , können auch diese Rec htsverhältnisse als sonstige Familiensachen zu qualifizieren sein, wenn der erforderliche Zusammenhang i m S inne d es § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG gegeben ist . Deshalb scheidet eine pa u- schale Zuordnung d ieser Rechtsverhältnisse zu den allgemeinen Zivilgerichte n aus . (2) Im vorliegenden Fall besteht z wischen den von der Klägerin geltend gemachten Mietzinsansprüchen und der Trennung bzw. Scheidung der Parteien ein inhaltlicher Zusammenhang im Sinne des § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG. Für die Prüfung der Zuständigke it ist entgegen der Auffassung des B e- schwerdegerichts nicht allein auf den Vortrag der Klägerin abzustellen, der sich auf die Darlegung der Voraussetzungen für einen Anspruch auf gewerblichen Mietzins beschränkt. Weil die Zuständigkeit begründenden Tatsach en hier nicht gleichzeitig notwendige Tatbestandsmerkmale des Anspruches sind (sog enan n- te doppelrelevante Tatsachen), bedarf es auch der Würdigung des Verteid i- gungsvorbringens des Beklagten, um feststellen zu können, ob ein Zusamme n- hang im vorgenannten Sin ne besteht. Einer Beweiserhebung bedarf es im vo r- liegenden Fall jedoch nicht, weil bereits nach dem unstreitigen Vortrag der Pa r- teien die Zuständigkeit der Familiengerichte gegeben ist. Danach haben d ie Parteien das Mietverhältnis während ihrer Ehe g e- sc hlossen . Das Mietobjekt befindet sich in dem Haus, das den Parteien auch als Ehewohnung ge dient hat . Unbeschadet der von der Klägerin bestrittenen Behauptung des Beklagten, dass der Sohn der Parteien in die streitgegenstän d- 31 32 33 34 - 12 - liche Einliegerwohnung eingezogen sei, hat dies er nach dem Vortrag der Kläg e- rin jedenfalls die Möglichkeit (gehabt) , das von dem Beklagten gemietete Büro " stundenweise " zu benutzen - und zwar sowohl vor als auch nach der Trennung der Parteien . Die Klägerin macht Mietzahlung en für die Zeit ab September 2009 geltend, also dem Jahr, in dem sich die Parteien getrennt haben . Schließlich ist das Zugewinnausgleichsverfahren noch nicht abgeschlossen. Aus all e dem ergibt sich ein sachlicher Zusammenhang zwischen Mie t- zinsforderung und Trennung bzw . Scheidung der Ehe. Die Geltendmachung der Miete fällt mit der Trennung der Parteien zusammen (s. dazu auch Heinemann FamRB 2012, 81, 82; Rahm/Künkel/Heinemann Handbuch Familien - und Fam i- lienverfahrensrecht [Stand: Oktober 2012] I 5 B Rn. 37, wonach es ei n deutl i- cheres Indiz kaum geben dürfte) . Bis zur Rechtshängigkeit des Scheidungsa n- trags sind die Mietzinsforderungen bzw. die entsprechenden Zahlungsverpflic h- tungen im Zugewinnausgleich der Beteiligten zu berücksichtigen , was zwar nicht für sich genommen, aber in der Zusammenschau mit den anderen U m- ständen für einen inhaltlichen Zusammenhang spricht . Zudem kann bei einer etwaigen Zuweisung der Ehewohnung die Nutzung der Einliegerwohnung auch durch das gemeinsame Kind - von Bedeutung sein. Ferner lässt sic h nicht ausschließen, dass trennungs - bzw. scheidungsbedingte Konflikte den vertragsgemäßen Gebrauch der - im Haus der Klägerin befindlichen - Miets a- che als unzumutbar erscheinen lassen . Da bereits nach dem unstreitigen Vortrag der Parteien von einem sa chl i- chen Zusammenhang im Sinne des § 266 FamFG auszugehen ist, kommt es auf den Einwand des Beklagten, wonach er auf die im Eigentum der Klägerin stehende Immobilie, die sowohl als Ehewohnung als auch als Mietobjekt diente, Kreditzahlungen ge leistet habe , nicht an. Aufgrund seiner Zuständigkeit wird 35 36 - 13 - sich das Familiengericht aber auch diesen Fragen mit entsprechender Sac h- kompetenz annehmen können. (3) Zwischen den geltend gemachten Mietzinsforderungen und der Tre n- nung bzw. Scheidung besteht schließlich ersichtlich auch ein zeitlicher Zusa m- menhang, weshalb die Streitfrage, ob ein Zusammenhang im Sinne von § 266 Abs. 1 Nr. 3 FamFG auch in zeitlicher Hinsicht gegeben sein muss (zum Strei t- stand Wever FF 2012, 427, 432 mwN) , hier keiner Beantwortu ng bedarf . 3. Der Senat kann in der Sache abschließend entscheiden, weil sie zur Endentscheidung reif ist, § 74 Abs. 6 Satz 1 FamFG. Demgemäß ist der ang e- fochtene Beschluss gemäß § 74 Abs. 5 FamFG aufzuheben und die Beschwe r- de zurückzuweisen. Dose Sch illing Günter Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: LG Krefeld, Entscheidung vom 21.10.2011 - 2 O 226/11 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.12.2011 - I - 10 W 149/11 - 37 38
Full & Egal Universal Law Academy