BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 653/10 vom 2 9 . Juni 2011 in der Familiensache - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2 9 . Juni 2011 durch die Vo r- sitzende Richterin Dr. Hahne , die Richterin Weber - Monecke und die Richter Dr . Klinkhammer, Schilling und Dr. Nedden - Boeger beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde des Beteiligten zu 2 wird der B e- schluss des Oberlandesgerichts München - 33. Zivilsenat - z u- gleich Familiensenat - vom 10. November 2010 (33 UF 1540/10) aufgehoben. D ie Beschwerde des Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss des Amtsgerichts München vom 5. August 2010 wird zurückgewiesen . Von der Erhebung der Gerichtsk osten wird abgesehen. Außerg e- richtliche Kosten werden nicht erstattet. Gründe: A. Der Beteiligte zu 1 beg ehrt für seine Tätigkeit als Vormund von der Staatskasse eine Vergütung und Ersatz seiner Aufwendungen. Mit Beschluss vom 17. Dezember 2008 be stellte das Amtsgericht den Be teiligten zu 1, den V . K . und M . e.V. , zum Vormund für ein minderjähriges Kind. D as Amtsgericht hat den Antrag des Beteiligten zu 1 auf Festsetzung e i- ner Vergütung und von Auslagenersatz für das Jahr 2009 mit Beschluss vom 1 2 3 - 3 - 5. August 2010 zurückgewiesen. Auf die hiergegen vo n dem Beteilig ten zu 1 eingelegte Beschwerde hat das Oberlandesgericht den Beschluss aufgehoben und eine Vergütung in Höhe von 2.269,52 festgesetzt. Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 2 (Vertreter der Staatskasse) mit seiner vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde. B. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig und begründet. Sie führt zur Aufh e- bung der Beschwerdeentscheidung und zur Zurückweisung der Beschwerde des Beteiligten zu 1 . V orliegend findet das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen und in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) Anwendung , weil der Vergütungsantrag vom 1 9 . Januar 20 10 datier t . Zutreffend hat das B e- schwerdegericht darauf hingewiesen, dass ein Antrag, der im Rahmen eines Dauerverfahrens , wie etwa einer Vormundschaft , gestellt wird und zu einer E n d - entscheidung im Sinne des § 38 FamFG führt, ein selbständiges Verfahren im Sinne des Art. 111 Abs. 2 FGG - RG einleitet (Senatsbeschlüsse vom 25. Mai 2011 - XII ZB 625/10, XII ZB 626/10 und XII ZB 627/10 - zur Veröffentlichung bestimmt) . I. Die Rechtsbeschwerde ist zulässig. 4 5 6 7 - 4 - Die Statthaftigkeit der Rechtsbeschwerde ergibt sich aus § 70 Abs. 1 FamFG, da das Beschwerdegericht sie zugelassen hat. Die Rechtsbeschwerde ist auch im Übrigen zulässig . Der Vizep räsident des Amtsgericht s , der die Rechtsbeschwerde für den Beteiligten zu 2 eingelegt hat, ist gemäß § 114 Abs. 3 Satz 2 FamFG post ulationsfähig (vgl. Se natsbeschluss vom 7. Juli 2010 XII ZB 149/10 - FamRZ 2010, 1544). II. Die Rechtsbeschwerde ist begründet. Nach § 1836 Abs. 3 BGB kann ein zum Vormund bestellter Verein keine Vergütung beanspruchen. Ebenso wenig kann er von de r Staatskasse gemäß § 1835 Abs. 5 Satz 1 BGB Ersatz seiner Aufwendungen verlangen (Palandt/ Diederichsen BGB 70. Aufl. § 1835 Rn. 21) bzw. nach § 1835 a Abs. 5 BGB eine Aufwandsentschädigung beanspruchen. Insoweit hält der Senat an seiner früheren Rechtsprechung (Sen atsbeschluss vom 14. März 2007 XII ZB 148/03 - FamRZ 2007, 900, 901) nicht fes t. Der Wortlaut des § 1836 Abs. 3 BGB und der hierzu ausdrücklich erklärte Wille des Gesetzgebers lassen eine Vergütung des zum Vormund bestellten Vereins nicht zu. Nach der Gesetzesbegründung kann "nach geltendem Recht Vorschuss für Aufwendungen noch eine Vergütung für seine Tätigkeit verlangen" (BT - Drucks. 11/4528 S. 157). Der G e- setzgeber hat sich zu dieser Regelung bekannt und sie für die Betreuungsve r- ein e fortgeschrieben (vgl. BT - Drucks. 11/4528 S. 157). Die Einräu mung eines Vergütungs - bzw. Aufwendungsersatzanspruchs des zum Vormund bestellten Vereins ist auch verfassungsrechtlich nicht geb o- 8 9 10 11 12 - 5 - ten (anders noch Senatsbeschluss vom 14. März 2007 - XII ZB 148/03 - FamRZ 2007, 900, 901). Es ist aus verfassungsrechtlicher Sicht hinreichend, wenn die Bestellung eines Vereinsmitarbeiters möglich ist und diese einen Vergütung s- anspruch nach sich zieht, wobei die zugunsten eines Betreuungsvereins best e- henden Vergütungsvorschriften der §§ 1897 Abs. 2 Satz 1 BGB, 7 VBVG auf einen Vormundschaftsverein analog anzuwenden sind. Wegen der weiteren Begründung nimmt der Senat auf seine Beschlüsse vom 25. Mai 2011 Bezug (XII ZB 625/10, XII ZB 626/10 und XII ZB 627/10 - zur Veröffentlichung bestimmt). Hahne Weber - Monecke RiBGH Dr. Klinkham - mer ist urlaubsbedingt verhindert zu unter - schreiben Hahne Schilling Nedden - Boeger Vorinstanzen: AG München, Entscheidung vo m 05.08.2010 - 532 F 8531/09 RE - OLG München, Entscheidung vom 10.11.2010 - 33 UF 1540/10 - 13
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