ECLI:DE:BGH:2016:130116BXIIZB653.14.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 653/14 vom 13. Januar 2016 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 233 Fd Sind einer Rechtsanwaltsfachangestellten in der Vergangenheit bei der Fert i- gung oder Versendung fristgebundene r Schriftsätze Fehler unterlaufen, so muss der Rechtsanwalt durch organisatorische Maßnahmen sicherstellen, dass sich solche nicht wiederholen. BGH, Beschluss vom 13. Januar 2016 - XII ZB 653/14 - OLG Düsseldorf AG Ratingen - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 13. Januar 2016 durch den Vorsitzende n Richter D ose, die Richterin We ber - Monecke und die Richter Dr. Klinkhammer, Dr. Botur und Guhling beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 7. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 2 4 . No - vember 2014 wird auf Kosten der Antragstellerin verworfen . Wert: 3.516 Gründe: I. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Verwerfung ihrer Beschwerde sowie die Zurückweisung ihres Wiedereinsetzungsgesuchs in einer Unterhalt s- sache. Der von der Antragstellerin gestellte Antrag auf Zahlung nachehelichen Unterhalts ist d urch den ihr am 2. Juli 2014 zugestellten Beschluss des Amtsg e- richts zurückgewiesen worden. Dagegen hat sie rechtzeitig Beschwerde eing e- legt. Der die Beschwerdebegründung enthaltende und am 2. September 2014 um 17.38 Uhr per Telefax beim Oberlandesgericht eingegangene Schriftsatz war nicht unterzeichnet. Nach entsprechendem Hinweis auf die Unzulässigkeit der Beschwerde hat das Oberlandesgericht d as Wiedereinsetzungsgesuch der Antragstellerin 1 2 3 - 3 - zurückgewiesen und das Rechtsmittel verworfen. Dagegen richtet sich die von der Antragstellerin eingelegte Rechtsbeschwerde . II. Die Rechtsbeschwerde ist gemäß §§ 117 Abs. 1 Satz 4 FamFG, 522 Abs. 1 Satz 4, 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO , §§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG , 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch nach § 574 Abs. 2 ZPO unzulässig und deshalb gemäß § 74 Abs. 1 Satz 2 FamFG zu verwerfen. 1. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. Der angefochtene Beschluss verletzt die Antragstellerin n icht in ihrem verfahrensrechtlich gewährleisteten Anspruch auf wirkungsvollen Rechtsschutz ( Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Dieses Verfahrensgrundrecht verbietet es den Gerichten , den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahr ensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfert i- gender Weise zu erschwere n (vgl. Senatsbeschluss vom 11. März 2015 XII ZB 317/14 FamRZ 2015, 838 Rn. 5 mwN). 2. Das Oberlandesgericht hat die B eschwerde nach § 68 Abs . 2 Satz 2 FamFG als unzulässig verworfen, weil die Frist zur Beschwerdebegründung nach § 117 Abs. 1 Satz 3 FamFG nicht eingehalten worden ist, sowie das entsprechende Wiedereinsetzungsgesuch der Antragstellerin (§ 117 Abs. 5 FamFG , § 233 ZPO) zurückgewies en. Die Rechtsbeschwerde vermag nicht aufzuzeigen, dass eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur S i- cherung einer einheitlichen Rech tsprechung erforderlich wäre (§ 574 Abs. 2 ZPO). 4 5 6 - 4 - a) Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, den Verfahrensbevollmäc hti g- ten treffe ein Organisationsverschulden, das die Antragstellerin sich zurechnen lassen müsse. Die Mitarbeiterin Sch., welche statt des unterschriebenen Schriftsatzes die für die Antragstellerin vorgesehene Abschrift gefaxt habe, sei vom Verfahrensbevol lmächtigten der Antragstellerin nicht hinreichend übe r- wacht und kontrolliert worden. Entgegen der Darstellung der Antragstellerin sei diese keine stets zuverlässige Kraft und habe daher besonders intensiver Überwachung und Kontrolle bedurft. Der Mitarbeite rin sei bereits im Jahr 2013 in einem früheren Verfahren zum Versorgungsausgleich ein Fehler unterlaufen, worauf die Antragstellerin seinerzeit ein Wiedereinsetzungsgesuch gestützt h a- be. Die Mitarbeiterin habe damals einen Antrag auf Fristverlängerung an d as falsche Gericht adressiert und den Fehler selbst auf eine entsprechende A n- weisung nicht korrigiert. Diese Unachtsamkeit habe dem Rechtsanwalt Vera n- lassung geben müssen, die Mitarbeiterin besonders zu überwachen und immer wieder stichproben weise zu kontr ollieren, ob Weisungen befolgt werden. Ger a- de dies könne dem Vorbringen der Antragstellerin aber nicht entnommen we r- den. Damit sei eine unverschuldete Fristversäumung nicht hinreichend glau b- haft gemacht worden . b) Da s hält sich im Rahmen der R echtsprechu ng des Bundesgericht s- hofs . Zwar stellt die Versendung der Rechtsmittelbegründung per Telefax eine einfache Bürotätigkeit dar, mit der jedenfalls eine voll ausgebildete und er - fahrene Rechtsanwaltsfachangestellte beauftragt werden darf. Dies gilt inde s- se n mit der Einschränkung , dass es sich um eine zuverlässige Kraft handel n muss und keine Umstände vorliegen dürfen , die eine besondere Kontrolle durch den Rechtsanwalt erfordern (vgl. BGH Beschluss vom 11. März 2014 VI ZB 45/13 NJW - RR 2014, 634 Rn. 9 mw N ; Senatsbeschl ü ss e vom 22. Juli 7 8 9 - 5 - 2015 XII ZB 583/14 FamRZ 2015, 1878 Rn. 18 und vom 5. Juni 2013 XII ZB 47/10 NJW - RR 2013, 1393 Rn. 10 ). Von diesen Maßstäben ist auch das Oberlandesgericht ausgegangen. Dass es aufgrund eines früheren Vorfalls di e Zuverlässigkeit der Angestellten Sch. verneint und insofern im Rahmen der dem Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin obliegenden Kanzleiorganisation zusätzliche Kontrollen für e r- forderlich gehalten hat, entspricht den genannten Maßstäben. Die Dar legungen der Antragstellerin zur Glaubhaftmachung einer unverschuldeten Fristversä u- mung hat das Oberlandesgericht im Rahmen zulässiger tatrichterlicher Würd i- gung als nicht ausreichend angesehen. Die von der Rechtsbeschwerde dagegen erhobenen Rügen vermö gen d as Ergebnis nicht in Frage zu stellen. Dass bei dem früheren Vorfall in Wir k- lichkeit keine Frist versäumt worden und nur der Verfahrensbevollmächtigte davon irrtümlich ausg egangen war , ändert nichts daran, dass die Angestellte sich bei der Adressierun g und Versendung des damaligen als fristgebunden angesehenen Schriftsatzes als unzuverlässig erwiesen hat. Dass regelmäßig die allgemeine Anweisung des Rechtsanwalts ausreicht, sämtliche ausgehe n- den Schriftsätze auf das Vorhandensein der Unterschrift u nd bei Übermittlung per Telefax anhand des Sendeprotokolls zu überprüfen , gibt lediglich den für zuverlässige Büroangestellte geltenden G rundsatz wieder . Demgegenüber ist das Oberlandesgericht im vorliegenden Fall in nicht zu beanstandender Weise von dem S onderfall ausgegangen, dass sich eine Büroangestellte als unzuve r- lässig erwiesen hatte und demzufolge trotz ihrer Berufserfahrung zunächst b e- sondere Kontrollen veranlasst waren. Da solche Kontrollen , die in Reaktion auf den damaligen Fehler erfolgt wären, nicht dargelegt sind , kann es auch dahi n- stehen, in welcher Form und für welche Dauer diese veranlasst waren. I n zeitl i- cher Hinsicht ist ein hinreichender Bezug zum hier in Rede stehenden Fehler 10 11 - 6 - gegeben , zumal sich der vorangegangene Vorfall noch im Vorjahr ereignet ha t- te . Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde handelt es sich bei dem der Angestellten früher unterlaufenen Fehler auch nicht um einen einmal i- gen Fehler in einem anders gelagerten Fall. Vielmehr betreffen beide Fehler die allgemeine Sorg falt im Zusammenhang mit der Anfertigung und Absendung tatsächlich oder auch nur vermeintlich fristwahrender Schriftsätze . Dass sich der erste Fehler nicht auswirkte, ist unerheblich, da für den Verfahrensbevol l- mächtigten im Rahmen der ihm obliegenden Kanzleiorganisation auch ohne eingetretenen Nachteil ein besonderer Bedarf für Kontrollen erkennbar gewo r- den war. Schließlich ist es auch nicht zu beanstanden, dass das Oberlandesg e- richt die Ursächlichkeit des Organisationsverschuldens als nicht ausgeräumt angesehen hat (vgl. BGH Beschluss vom 5. September 2012 VII ZB 25/12 NJ W 2012, 3516 Rn. 12 mwN). Dose Weber - Monecke Klinkhammer Botur Guhling Vorinstanzen: AG Ratingen, Ent scheidung vom 01.07.2014 - 5 F 39/13 - OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 24 .1 1 .2014 - II - 7 UF 197/14 - 12
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