BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 656/10 vom 17. August 2011 in der Personenstandssache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1355 Abs. 4, 1757 Abs. 1 Satz 1, 1767 Abs. 2 Satz 1 Der als Folge einer späteren Adoption geänderte Geburtsna me tritt auch als Bein a- me zum Ehenamen zwingend an die Stelle des früher hinzugefügten Geburtsn a- mens. Ein Wahlrecht zwischen dem früheren und dem neuen Geburtsnamen besteht insoweit nicht. Will der Angenommene seinen neuen Geburtsnamen nicht als Bein a- men z um Ehenamen führen, kann er die Beifügung des Geburtsnamens nach § 1355 Abs. 4 Satz 4 BGB widerrufen. BGH, Beschluss vom 17. August 2011 - XII ZB 656/10 - OLG Celle AG Verden - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. August 2011 durch di e Vorsitzende Richterin Dr. Hahne , die Richterin Weber - Monecke und die Richter Dose, Schilling und Dr. Günter beschlossen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 17. Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlandesg e richts Celle vom 15. Novem ber 2010 wird auf Kosten der Betroff e nen zurückgewi e- sen. Beschwerdewert: 3.000 Gründe: I. Die Beteiligten streiten um die namensrechtlichen Auswirkungen der Adoption der Betroffenen. Die 1952 geborene Betroffene, eine geborene Ha., hatte im Jahre 1971 die Ehe geschlossen. Der Geburtsname Sch. des Ehemannes war Ehename geworden. Im Jahre 1979 hatte die Betroffene dem Ehenamen ihren Geburt s- namen als Begleitnamen vorangestellt; sie führte seitdem den Namen Ha. - Sch. Durch einen am 25. April 2009 wirk sam gewordenen Beschluss wurde die Betroffene von dem 1945 geborenen Herrn We. als Kind angenommen. Z u- 1 2 3 - 3 - gleich wurde ausgesprochen, dass sie als Geburtsnamen den Namen We. e r- hält. Die Beteiligten streiten darum, ob sich die Änderung des Geburtsnamens der B etroffenen auch auf den ihrem Ehenamen vorangestellten Beinamen au s- wirkt. Die Betroffene möchte nach der Adoption den Namen Ha. - Sch. , geborene We. führen. Der mit der Führung des Familienbuches befasste Standesbeamte hat es für zweifelhaft gehalten, ob die gewünschte Namensführung zulässig ist und hat die Sache über den Beteiligten zu 2 dem Amtsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Amtsgericht hat den Standesbeamten angewiesen, den Famil i- ennamen der Betroffenen mit We. - Sch. , geborene We. zu führen. Die ge gen diese Entscheidung gerichtete Beschwerde hat das Oberlandesgericht mit se i- nem in FamRZ 2011, 909 f. veröffentlichten Beschluss zurückgewiesen . Dag e- gen richtet sich die - vom Oberlandesgericht zugelassene - Rechtsbeschwerde der Betroffenen. II. Die R echtsbeschwerde ist statthaft, weil das Oberlandesgericht sie in dem angefochtenen Beschluss zugelassen hat. Daran ist der Sen at gebunden (§ 51 Abs. 1 PStG i Vm § 70 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2 FamFG). Sie ist auch im Ü b- rigen zulässig, hat in der Sache aber keine n Erfolg. Die Instanzgerichte haben den Standesbeamten im Vorlageverfahren nach § 49 Abs. 2 PStG zu Recht angewiesen, für die Betroffene den Namen We. - Sch., geborene We. zu führen. 4 5 6 - 4 - 1. Die Betroffene und ihr Ehemann haben bei ihrer Eheschließung im Jah re 1971 dessen Geburtsnamen Sch. zum Ehenamen bestimmt. Dieser Eh e- name der Betroffenen hat sich seitdem nicht geändert. Der Geburtsname der Betroffenen, der ursprünglich Ha. lautete, hat sich durch ihre Adoption im Jahre 2009 gemäß § § 17 57 Abs. 1 , 1767 A bs. 2 Satz 1 BGB geändert. Die Betroffene hat mit ihrer Adoption als Geburtsnamen den Familiennamen des Annehmenden We. erhalten. D as stellt auch die Rechtsb e- schwerde nicht in Zweifel. Im Jahre 1979 hatte die Betroffene gemäß § 1355 Abs. 3 BGB aF (jetzt: § 1355 Abs. 4 BGB) dem Ehenamen ihren Geburtsnamen vorangestellt. Bis zu ihrer Adoption im Jahre 2009 führte sie deswegen den Namen Ha. - Sch. , geb o- rene Ha. Welche Auswirkungen die spätere Adoption und die damit verbundene Änderung des Geburtsnamens auf den dem Ehenamen vorangestellten Namen hat, ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten. 2. Das Oberlandesgericht weist zutreffend darauf hin, dass zu den Au s- wirkungen der adoptionsbedingten Änderung des Geburtsnamens auf den be i- gefügten Namen im Wesent lichen drei Auffassungen vertreten werden. a) Teilweise wird vertreten, dem Angenommenen stehe mit der Änderung des Geburtsnamens ein Wahlrecht hinsichtlich seines Begleitnamens zu. Er könne den früheren Geburtsnamen auch nach der Adoption als Begleitna men beibehalten, weil nach § 1355 Abs. 6 BGB Geburtsname der Name sei, der in die Geburtsurkunde eines Ehegatten zum Zeitpunkt der Erklärung gegenüber dem Standesbeamten einzutragen sei. Zudem lasse § 1355 Abs. 4 Satz 1 BGB nicht nur die Beifügung des Gebu rtsnamens, sondern auch die Beifügung des zur Zeit der Erklärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namens zu. Der A ngenommene könne den früheren Geburtsnamen aber auch gegen 7 8 9 10 11 - 5 - seinen neuen Geburtsnamen als Beinamen aus tauschen (BayObLG StAZ 2000, 1 07; OLG Düsseldorf FamRZ 2011, 907, 908 ; Soergel/Liermann BGB 13. Aufl. § 1757 Rn. 18; Bamberger/Roth/Enders BGB 2. Aufl. § 1757 Rn. 13 f.; MünchKomm BGB /v. Sachsen Gessaphe 5. Aufl. § 1355 Rn. 30; Hepting/Gaaz PStR Bd. II Rn. V - 487; Eckebrecht F P R 2001, 357, 371). b) Nach einer anderen Auffassung soll mit der Änderung des Geburt s- namens als Folge der Adoption der dem Ehenamen beigefügte Begleitname entfallen . Dem Adoptierten stehe es aber frei, durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten den durch die Adoption erworbenen neuen Geburtsnamen dem Ehename n beizufügen (KG StAZ 1988, 170 f.; LG Hanau StAZ 202, 171 mit Anm. Liermann StAZ 2002, 339; Staudinger /Frank BGB [2007] § 1757 Rn. 37 f.; Homeyer StAZ 2009, 82 f.). c) Schließlich wird die Auffassung v ertreten, der durch die Adoption g e- änderte Geburtsname trete auch als Beiname zum Ehenamen zwingend an die Stelle des früher hinzugefügten Geburtsnamen s . Ein Wahlrecht bestehe ins o- weit nicht; der Angenommene könne lediglich die Beifügung des Geburtsn a- mens nach § 1355 Abs. 4 Satz 4 BGB widerrufen (LG Berlin StAZ 1986, 290; MünchKomm BGB /Maurer 5. Aufl. § 1757 Rn. 6; Erman/Saar BGB 12. Aufl. § 1757 Rn. 2; Palandt/Diederichsen BGB 70. Aufl. § 1757 Rn. 6; Henrich/ Wagenitz/Bornhofen Deutsches Namensrecht § 1757 BGB Rn. 19; Krause NotBZ 2006, 273, 276). 3. Mit dem Beschwerdegericht schließt sich der Senat der zuletzt g e- nannten Auffassung an. a) Die Betroffene hatte dem Ehenamen ihren seinerzeit geltenden G e- burtsnamen beigefügt. Nach §§ 1767 Abs. 2 Satz 1, 1 7 54, 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB hat sie mit der Annahme den Familiennamen des Annehmenden als G e- 12 13 14 15 - 6 - burtsnamen erhalten. Durch diese gesetzliche Entscheidung, die auch in dem Annahmebeschluss ihren Niederschlag gefunden hat, ist der Beifügung des nicht mehr gelte nden Geburtsnamen s die Grundlage entzogen. Die Vo r- schrift des § 1355 Abs. 6 BGB will lediglich die Beifügung eines geänderten früheren Geburtsnamen s verhindern, schließt die Berücksichtigung späterer Änderungen des Geburtsnamen s , u.a. durch eine Adoption, aber nicht aus ( MünchKomm BGB /v. Sachsen Gessaphe 5. Aufl. § 1355 Rn. 8) . b ) Entgegen der A uffassung der Rechtsbeschwerde kann der vor der Adoption dem Ehenamen beigefügte Geburtsname auch nicht nach der zweiten Alternative des § 1355 Abs. 4 Satz 1 BGB f ortbestehen. Danach kann ein Eh e- gatte, dessen Name nicht Ehename geworden ist, durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten außer seinem Geburtsnamen auch den zur Zeit der E r- klärung über die Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfüge n. Diese Vorschrift soll es dem Ehegatten ermöglichen, einen vom Geburtsnamen abweichenden Familiennamen dem Ehenamen beizufügen (BR - Drucks. 262/92 S. 39 f.). Die beiden Alternativen des § 1355 Abs. 4 Satz 1 BGB schließen sich mithin wechselseitig aus. De r Ehegatte kann entweder se i- nen Geburtsnamen oder einen anderen zur Zeit der Erklärung geführten N amen beifügen (Staudinger/Frank BGB [2007] § 1757 Rn. 38). Hier hatte die Betroff e- ne im Zeitpunkt der Erklärung nach § 1355 Abs. 4 BGB (= § 1355 Abs. 3 BGB aF ) keinen abweichenden Familiennamen und hat dem Ehenamen deswegen ihren Geburtsnamen vorangestellt. c ) D er dem Ehenamen beigefügte Geburtsname entfällt dur ch die Änd e- rung des Geburtsnamens in Folge der Adoption auch nicht automatisch . Zutre f- fend wird zw ar darauf hingewiesen, dass nach dem Wechsel des Geburtsn a- mens namens ästhetische Gründe zu einem schützenswerten Interesse führen k önnen , den Begleitnamen abzu legen (KG StAZ 1988, 170, 171; Staudin ger/ 16 17 - 7 - Frank BGB [2007] § 1757 Rn. 38). Solche berechtigte In teressen eines ado p- tierten Ehegatten sind allerdings durch das Gesetz hinreichend geschützt. Nach § 1355 Abs. 4 Satz 4 BGB, einer Vorschrift, die im Zeitpunkt der Entscheidung des Kammergerichts noch nicht galt und erst zum 1. April 1994 eingefügt wu r- de, k ann der Ehegatte seine Erklärung gegenüber dem Standesamt widerrufen, was zum Wegfall des beigefügten Namens führt. Wenn der Betroffene seinen neuen Geburtsnamen als Begleitnamen neben dem Ehenamen nicht mehr au f- rechterhalten möchte, trägt diese Vorschrift seinem Interesse hinreichend Rechnung. Soweit § 1 355 Abs. 4 Satz 4 Halbs. 2 BGB vorsieht, dass nach dem W i- derruf einer früheren Erklärung keine neue Erklärung nach § 1355 Abs. 4 Satz 1 BGB abgegeben werden darf , belastet auch dies den adoptierten Ehega tten nicht unangemessen. Nach §§ 1767 Abs. 2 Satz 1, 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB erhält der Angenommene zwingend den Geburtsnamen des Annehmenden (Müller/Sieghörtner/Emmerling de Oliveira, Adoptionsrecht in der Praxis 2. Aufl. Rn. 364 f.). Auch ein volljähriger Angenommener erhält mithin einen neuen G e- burtsnamen, den er anstelle des früheren Geburtsnamen führen muss, wenn er nicht verheiratet ist. Mit der Annahme soll das Kind voll in seine neue Familie integriert werden. Diesem Ziel liefe es zuwider, wenn das K ind seinen früheren Namen weiterführen könnte und so die Beziehungen zur bisherigen Familie au f- rechterhalten blieben (BR - Drucks. 262/92 S. 48). Nur in besonderen Fällen kann das Gericht nach § 1757 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 BGB mit dem Ausspruch der Annahme dem neuen Familiennamen des Kindes den bisherigen Familienn a- men voranstellen oder anfügen, wenn dies aus schwerwiegenden Gründen zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Ist d er A ngenommene aber - wie hier - bereits verheiratet und führt e r als Ehenamen den Namen des Ehegatten auch nach der Adoption fort, hat das Kontinuitätsinteresse deutlich weniger Gewicht. Auch die Vorschrift des § 1757 Abs. 3 BGB spricht für sehr weitgehende Folgen der 18 - 8 - Änderung des Geburtsnamens durch eine Adoption. Selbst wenn der Geburt s- nam e in einer bestehende n Ehe zum Ehenamen bestimmt worden ist, bleibt der Ehename nur dann von der Adoption unberührt, wenn der Ehegatte der N a- mensänderung nicht zustimmt. Andernfalls ändert sich sogar der vom früheren Geburtsnamen abgeleitete Ehename. d ) Gegen die se gesetzliche Regelung bestehen nach Auffassung des Senats auch keine durchgreifenden verfassungsrechtlichen Bedenken. Zwar wird der Verzicht auf einen früher geführten Namen grundsätzlich als Identität s- einbuße erlebt. Der Name ist nicht nur sei nem Träger, sondern auch dessen Berufs - und Lebenskreis vertraut; mit ihm verbindet sich ein Abschnitt des bi s- herigen Lebenswegs (BR - Drucks. 262/92 S. 23). Bei der Ausgestaltung des Namensrechts hat der Gesetzgeber den Schutz der von Ehegatten bis zur Ehe geführten Namen zu respektieren. Denn der Name eines Menschen ist Au s- druck seiner Identität und Individualität und begleitet die Lebensgeschichte se i- nes Trägers, die unter dem Namen als zusammenhängend erkennbar wird (BVerfGE 84, 9, 22; 97, 391, 393). Wege n der sonstigen Funktionen, die der Gesetzgeber dem Namen beigemessen hat, hat der Einzelne jedoch kein u n- eingeschränktes Recht auf Beibehaltung seines bisher geführten Namens, s o- fern Eingriffe unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erfolgen (BVerfGE 78, 38, 49; BVerfGE 123, 90 = FamRZ 2009, 939 Rn. 24). Wenn ein Ehegatte nach seiner Adoption - wie hier - seinen zuvor g e- füh r ten Ehenamen fortführt und ihm lediglich die Möglichkeit der Fortführung des durch die Adoption entfallenen Geburtsna mens als Begleitname geno m- men wird , ist der damit verbundene Eingriff in das Persönlichkeitsrecht nicht unverhältnismäßig. Die mit der Adoption bezweckte Zuordnung zur Familie des Annehmenden kann nur durch den in §§ 1767 Abs. 2 Satz 1, 1757 Abs. 1 Satz 1 BGB angeordneten Wechsel des Geburtsnamens erfolgen. Für den ve r- 19 20 - 9 - heirateten Angenommenen wird sein Kontinuität sinteresse durch den fort b e st e- henden Ehenamen gewahrt. Die Kontinuität des Ehenamens ist stets sicherg e- stellt , wenn der Geburtsname oder früher gef ührte Name des anderen Ehega t- ten zum Ehenamen bestimmt wurde. Dieser Ehename kann dem Adoptierten dann regelmäßig nicht gegen seinen Willen genommen werden ( zu den Gre n- zen vg l. Senatsurteil BGHZ 175, 173 = FamRZ 2008, 859 Rn. 10 ff.) . Für den Fall, dass de r Geburtsname des angenommenen Ehegatten zum Ehenamen bestimmt wurde , bietet § 1757 Abs. 3 BGB hinreichenden Schutz . 4. Die Instanzgerichte haben deswegen zu Recht entschieden, dass die Änderung des Geburtsnamens der Betroffenen durch die Adoption auch zu e i- ner Änderung des dem Ehenamen beigefügten Geburtsn amen s führt. Danach kann die Betroffene entweder den Namen We. - Sch., geborene We. führen oder 21 - 10 - ihre Erklärung über die Beifügung ihres Geburtsnamen s nach § 1355 Abs. 4 Satz 4 BGB widerrufen. Erst d ann wäre ihr Name als Sch., geborene We. zu führen. Die Rechtsbeschwerde der Betroffenen hat so mit keinen Erfolg. Hahne Weber - Monecke Dose Schilling RiBGH Dr. Günter ist urlaubs - bedingt verhindert zu unter - schreiben. Hahne Vorinstanzen: AG Verden (Aller), Entscheidung vom 27.07.2010 - 5 III 18/10 - OLG Celle, Entscheidung vom 15.11.2010 - 17 W 40/10 -
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