ECLI:DE:BGH:2016:270116BXIIZB656.14.0 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES BESCHLUSS XII ZB 656/14 Verkündet am: 27. Januar 2016 Küpferle, Justiz amtsinspektorin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB § 1566; VersAus glG §§ 5 Abs. 1, 44, 45; FamFG § 128 a) Im Scheidungsverfahren bedarf es nicht zwingend einer erneuten Anhörung der Ehegatten, wenn ein Ehegatte von seiner zuvor erklärten Zustimmung zur Sche i- dung abrückt. b) Zur Abgrenzung von Versorgungsanrechten aus ein em Arbeitsverhältnis mit A n- spruch auf Versorgungsleistungen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen und solchen auf betriebliche Altersversorgung (im Anschluss an Senatsbeschluss vom 27. Oktober 1993 XII ZB 69/89 FamRZ 1994, 232). BGH, Be schluss vom 27. Januar 2016 - XII ZB 656/14 - OLG Hamm AG Dortmund - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 18. November 2015 d urch d en Vorsitzende n Richter Dose , die Richterin Weber - Monecke und die Richter Dr. Günter , Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur für Recht erkannt : Die Anschlussrechtsbeschwerde des Antragstel lers gegen den Beschluss des 6. Senats für Familiensachen des Oberlandesg e- richts Hamm vom 21. November 2014 wird zurückgewiesen. Auf die Rechtsbesch werde n beider Ehegatten wird der vorb e- zeichnete Beschluss aufgehoben, soweit der Beschluss des Amtsgerichts Familiengericht Dortmund vom 5. Februar 2014 betreffend den Ausgleich der Versorgung des Antragstellers bei de r weiteren Beteiligten zu 4 (NRW.B ANK) abgeändert worden ist. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Behan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsb e- schwerdeverfahrens, an das Oberlandesgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Gründe: I. Die Beteiligten habe n am 17. Dezember 1982 die Ehe geschlossen. Mit einem am 13 . Januar 2005 zugestellten Antrag hat der Antragsteller (Ehemann) 1 - 3 - die Scheidung beantrag t und ausgeführt , die Ehe sei gescheitert. Mit einem am 26. Januar 2005 zugestellten Schriftsatz hat die Antr agsgegnerin (Ehefrau) ebenfalls die Scheidung der Ehe beantragt, weil die Ehegatten bereits seit dem 13. Januar 2003 getrennt lebten und die Ehe gescheitert sei. Der Ehemann hat seinen Scheidungsantrag später zurückgenommen. Während der Ehezeit ( 1. Dezem ber 1982 bis 31. Dezember 2004 ; § 3 Abs. 1 VersAusglG) erwarb der Ehemann ein Anrecht in der gesetzlichen Re n- tenversicherung in Höhe von 3,1188 Entgeltpunkten mit einem Ausgleichswert von 1,5594 Entgeltpunkten , darüber hinaus ein Anrecht bei dem Landtag NR W ( Beteiligte zu 1 ) mit einem Ausgleichswert von 1 onatlich . Ferner best and zum Ehezeitende ein b etriebliches Anrecht aus einer Direktzusage bei der NRW.B ANK ( Beteiligte zu 4 ) . Die Beteiligte zu 4 hat den Kapital wert als Barwert der von ihr zugesagten V ersorgung zum Ehezeitende mit 1.193.077 angeg e- ben und unter Berücksichtigung von Teilungskosten einen Ausgleichswert von 5 95 . 331 vorgeschlagen . Aus den genannten Anrechten bezieht der 1937 geborene Ehemann seit dem 1. April 2002 eine Altersversorgung . Wegen des laufenden Rentenbezugs hat d ie Beteiligte zu 4 den zunächst mitgeteilten Barwert neu auf den Stichtag 31. Dezember 2013 berechnet und nunmehr mit 1.120.031 angegeben sowie unter Berücksichtigung von Teilungskosten e inen Ausgleichswert von nur noch 558.668 vorgeschlagen . Die Ehefrau hat als Landesbeamtin ein Anrecht m it einem Ehezeitanteil von 2.056 ,15 Da die Vorschriften des Landes eine inte r- ne Teilung dieses Anrechts nicht vorsehen , hat der Versorgungsträger die e x- te rne Teilung mit einem Ausgleichswert von monatlich 1.028,07 bei einem korrespondierenden Kapitalwert von 22 5 .776,27 2 3 4 - 4 - In einer ersten mündlichen Verhandlung vor dem Familiengericht am 28. März 2006 ha tt en die Ehegatten übereinstimmend er klärt, dass sie seit mehr als einem Jahr getrennt lebten und geschieden werden wollten . Nachdem der Ehemann seinen Scheidungsantrag m it Schriftsatz vom 26. März 2013 z u- rückgenommen hat, hat er i n der mündlichen Verhandlung am 24 . Januar 2014 beantragt, den Scheidungsantrag der Ehefrau zurückzuweisen. Das Familie n- gericht hat die Ehe durch Beschluss vom 5. Februar 2014 geschieden und u nter anderem den Versorgungsausgleich geregelt . Dabei hat es das Anrecht des Ehemanns in der gesetzlichen Rentenversicherung i ntern geteilt. D as bei der Beteiligten zu 4 bestehende Anrecht hat es intern geteilt , indem es zugunsten der Ehefrau ein Anrecht in Höhe von " 558.668 r- gungsausgleichsordnung NRW. BANK " , bezogen auf das Ehezeitende, übertr a- gen hat . Vo n einem Ausgl eich des bei der Beteiligten zu 1 bestehenden A n- rechts hat es wegen Geringfügigkeit abgesehen; das Anrecht der Ehefrau hat es extern geteilt. I m Beschwerde verfahren hat die Beteiligte zu 4 den Barwert des bei ihr begründeten Anrechts de s Ehe manns auf den Stichtag 30. Juni 2014 neu b e- rechnet und mit 1.129. 021 unter Berücksichtigung von Teilungskosten einen Ausgleichswert von 563.128 . Das Oberlandesgericht hat die gegen den Scheidungsausspruch geric h- tete Beschwerde des Ehemanns zurückgewiesen. Auf die weitergehenden B e- schw erden beider Ehegatten hat das Oberlandesgericht den Ausspruch zum Versorgungsausgleich hinsichtlich des bei der Beteil i gten zu 4 bestehenden Anrechts dahin abgeändert, dass es im Wege der internen Teilung zu Lasten des Anrechts des Ehemanns ein Anrecht in Höhe von 563.128 der Versorgungsausgleichsordnung der NRW.B ANK , bezogen auf das Ehezei t- ende, zugunsten der Ehefrau übertragen hat. Mit der zugelassenen Rechtsb e- 5 6 7 - 5 - schwerde verfolgt die Ehefrau ihr Begehren auf interne Teilung des Anrechts bei der Beteiligten zu 4 mit einem Ausgleichswert von 595.331 s- ten weiter , während der Ehemann mit seiner Rechtsbeschwerde die interne Te i- lung des Anrechts mit einem geringeren Ausgleichswert , und zwar auf Basis des vom Familiengericht zugrunde gelegten Rechnungsz inses von 6 % , ve r- folgt . Im Wege der Anschlussrechtsbeschwerde wendet sich der Ehemann we i- terhin gegen den Scheidungsausspruch. II. Au f das Verfahren sind gemäß Art. 111 Abs. 5 FGG - RG die nach Inkraf t- treten des FGG - Reformgesetzes geltenden Vorschriften anzuwenden , da die erstinstanzliche Entscheidung erst am 5. Februar 2014 und somit nach dem 31. August 2010 ergangen ist. 1. Die Anschlussr echtsbeschwerde des Ehemanns, mit der er sich gegen den Scheidungsausspruch wendet, ist zulässig, aber nicht begrün det. a) Gegen die Zulässigkeit der gemäß § 73 FamFG statthaften Anschlus s- rechtsbeschwerde bestehen keine Bedenken. Durch die Rechtsbeschwerde der Ehefrau gegen den Ausspruch zum Versorgungsausgleich wurde dem Eh e- mann die Anschließung hinsichtlich des Be schlusses im Ü brigen ermöglicht. Wenn ein e Verbund entscheidung nur hinsichtlich der Entscheidung in einer Folgesache angefochten wird, ist der Rechtsmittelgegner nach § 145 Abs. 1 FamFG nicht auf eine Anschließung im Rahmen dieser Folgesache beschränkt. Er kann vielmehr mit dem Anschlu ss rechtsmittel auch den Scheidungsau s- spruch angreifen ( vgl. zum früheren Recht Senatsurteil vom 6. Oktober 1982 8 9 10 - 6 - IVb ZR 729/80 FamRZ 1982, 1203 , 1204 und BGH B eschluss vom 5. De - zember 1979 IV ZR 75/79 FamRZ 1980, 233 m wN). b) Das Oberlandesgericht hat die auf vermeintliche Verfahrensfehler g e- stützte Beschwerde des Ehemanns gegen den Scheidungsausspruch jedoch zu Recht zurückgewiesen. Entgegen der Auffassung de r Anschlussr echtsbeschwerde bedurfte es keiner erneut en Anhörung der Ehefrau im Scheidungsverfahren, nachdem der Ehemann seinen eigenen Scheidungsantrag zurückgenommen und auf Z u- rückweisung des Scheidungsantrags der Ehefrau angetragen hatte. Gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG i . V . m . § 128 Abs. 1 ZPO hat das Gericht in Ehesachen mit den Beteiligten notwendig mündlich zu verhandeln. Ge mäß § 128 Abs. 1 FamFG soll das Gericht das persönliche Erscheinen der Ehegatten anordnen und sie anhören. Durch die Anhörung soll der Sachverhalt näher aufgeklärt , die persönlich e Sichtweise der Ehegatten in ihren höchstpe r- sönlichen Angelegenheiten geäußert und dem Gericht ein persönlicher Ei n- druck von den Ehegatten vermittelt werden (Keidel/Weber FamFG 18. Aufl. § 128 Rn. 5 ). Im vorliegenden Fall hat eine Anhörung der Ehefrau vor dem Familieng e- richt am 28. März 2006 stattgefunden, bei der si e , wie auch der Ehemann , ihren Scheidungs wunsch geäußert und zum Getrenntleben vorgetragen ha t . Zwar ist der Ehemann von seinem in dem Termin geäußerten Scheidungs verlangen später abgerückt. Das begründete jedoch keine Notwendigkeit, die E hefrau d a- raufhin erneut anzuhören. Anhaltspunkte dafür, dass auch die Ehefrau von i h- rem Scheidungs verlangen abgerückt sein könnte, ergeben sich nicht, zumal sie in einer privatschriftlich verfassten Mitteilu ng an das Gericht ausdrücklich an ihrem Scheidungs verlangen festgehalten hat. 11 12 13 14 - 7 - Durch das Abrücken des Ehemanns von seinem Scheidungsverlangen ergab sich auch kein Sachverhalt, der einer weiteren Aufklärung durch erneute Anhörung der Ehefrau bedurfte. Una bhängig von der Zustimmung des anderen Ehegatten ergibt sich eine unwiderlegbare Vermutung für das Scheitern der Ehe aus § 1566 Abs. 2 BGB, wenn die Ehegatten seit drei Jahren getrennt l e- ben. Diese Voraussetzung ist unstreitig erfüllt , da zwischen den Eheg atten nach wie vor Einigkeit über den Trennungszeitpunkt am 13. Januar 2003 besteht . Scheidungshinderungsg ründe gemäß § 1568 BGB, zu denen die Ehefrau hätte angehört werden müssen, sind nicht ersichtlich. Auch erforderte die noch a n- hängige Verbundsache Ver sorgungsausgleich keine weitere Aufklärung durch persönliche Anhörung der Ehefrau . Von ihrer erneuten persönlichen Anhörung konnte daher insgesamt a bgesehen werden . 2. Die Rechtsbeschwerde n bei der Ehegatten gegen die Entscheidung über den Versorgungsaus gleich sind hingegen begründet. a) Das Oberlandesgericht hat seine Entscheidung insoweit wie folgt b e- gründet: Zwar habe das vo m Ehemann bis zum Ehezeitende in der betriebl i- chen Altersversorgung erworbene Anrecht ei nen Ehezeitanteil von 1.193.077 dem nach dem Halbteilungsgrundsatz ein Ausgleichswert von 595.331 t- spreche. Der laufende Bezug von Rentenleistungen zwischen dem Ende der Ehezeit und dem Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über den Verso r- gungsausgleich verringere jedoch den Kapitalwert der Versorgung, de n der Versorgungsträger als Bezugsgröße für den Ausgleichs wert angegeben habe. Dies stelle eine rechtliche oder tatsächliche Veränderung nach dem Ende der Ehezeit dar, die auf den Ehezeitanteil zurückwirke und gemäß § 5 Abs. 2 VersAusglG zu berücksichtigen sei , weil sie bereits in der Ehezeit angelegt g e- wesen sei . Daher sei im Falle eines laufenden Rentenbezugs grundsätzlich der zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Entscheidung über den Versorgungsau s- 15 16 17 - 8 - gleich noch vorhandene Kapital wert für den Versorgungsausgleich zugrunde zu legen und zu teilen , d enn es könne nur das geteilt werden, was tatsächlich noch vorhanden sei. Zu berücksichtigen seien dabei allerdings auch zwischen dem Ehezeitende und dem Zeitpunkt der Rechtskraft eingetret ene Werterhöhungen, die darauf zurückzuführen seien, dass der zugrunde gelegte Abzinsungszin s- satz (Rechnungszins) von ursprünglich 6 % zum Ehezeitende auf 4, 76 % zum neuen Stichtag am 30. Juni 2014 zeitnah zur Entscheidung des Oberlande s- gerichts abgesu nken sei. Zwar sei ein nachehezeitlicher Zuwachs im Wert des Versorgungsanre chts grundsätzlich nicht nach § 5 Abs. 2 Satz 2 VersAusglG zu berücksichtigen. Verringere sich jedoch der Wert des Ehezeitanteils aufgrund laufender Rentenzahlungen, führe die gege nläufige Entwicklung, verursacht durch die Verringerung des Rechnungszinses, nicht zu einem absoluten Wer t- zuwachs des Ehezeitanteils, sondern lediglich dazu, dass der durch die laufe n- de Rentenzahlung eingetretene nacheheliche Wertverlust teilweise wieder a u f- gehoben wer de und damit geringer ausfalle. b) D ie s hält einer rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Das Oberlandesgericht hat bereits keine ausreichenden Feststellungen dazu getroffen, welcher Art das auszugleichende Anrecht ist. Hier von hängt jedoc h ab , ob die Beteiligte zu 4 zu Recht einen Kapitalwert als Ausgleichswert angegeben hat . aa) Gemäß § 5 Abs. 1 VersAusglG berechnet der Versorgungsträger den Ehezeitanteil des Anrechts in Form der für das jeweilige Versorgungssystem maßgeblichen Bezugsg röße, insbesondere also in Form von Entgeltpunkten, eines Rentenbetrags oder eines Kapitalwerts. Ist einem Beschäftigten ein en d- gehaltsbezogene s R uhegehalt zugesagt, ist der Rentenbetrag die maßgebliche 18 19 20 - 9 - Bezugsgröße für den Versorgungsausgleich und zugleich der Teilungsgege n- stand für die interne Teilung . Zwar räumt das Gesetz dem Versorgungsträger eines Anrecht s im Sinne des Betriebsrentengesetzes ein Wahlrecht ein, wonach entweder der Wert des Anrechts als Rentenbetrag nach § 2 BetrAVG oder der Kapitalwe rt nach § 4 Abs. 5 BetrAVG maßgeblich ist (§ 45 Abs. 1 VersAus glG). Die Vorschrift des § 45 VersAusglG kommt jedoch dann nicht zur Anwendung, wenn dem Au s- gleichspflichtigen eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Grundsätzen z u- gesagt worden ist . Auf eine s olche sind nämlich die Sondervorschriften für A n- rechte aus einem öffentlich - rechtlichen Dienstverhältnis anzuwenden (§ 44 Abs. 1 Nr. 2 VersAusglG). Hat ein Versorgungs träger eine Versorgungsleistung zugesagt, die sowohl nach beamtenrechtlichen Vorschrif ten oder Grundsätzen ausgestaltet ist als auch die Anforderungen an eine betriebliche Altersversorgung erfüllt , so ist das Anrecht nach dem gegen über § 45 VersAusglG spezielleren § 44 VersAusglG zu bewerte n (Wick Versorgungsausgleich 3. Aufl. Rn. 250; Bort h Versorgungsausgleich 7. Aufl. Rn. 225; Johannsen/Henrich/Holzwarth Familie n- recht 6. Aufl. § 44 VersAusglG Rn. 11; Erman/Norpoth BGB 14. Aufl. § 44 VersAusglG Rn. 6; sowie vgl. zum früheren Recht Senatsbeschluss vom 27. Oktober 1993 XII ZB 69/89 FamRZ 1994, 232 f. ). Dem Versorgungstr ä- ger steht es dann nicht frei, den Wert des Anrechts nach einem Kapitalwert zu bemessen, sondern er hat den Ehezeitanteil zeitratierlich nach der für das Ve r- sorgungssystem maßgeblichen Bezugsgröße, hier also dem Rentenbetra g, zu berechnen. bb) Bereits mit ihrer Versorgungsauskunft vom 11. Januar 2006 hat die Beteiligte zu 4 mitgeteilt, dass dem Ehemann mit Eintritt in die damalige Wes t- 21 22 23 - 10 - deutsche Landesbank Girozentrale (im Folgenden: WestLB) eine " Zusage auf Ruhegehalt und Unfallfürsorge unter entsprechender Anwendung des jeweils gültigen Gesetzes über die Versorgung der Beamten und Richter in Bund und Ländern (Beamtenversorgungsgesetz BeamtVG) " erteilt worden sei , wobei das zugesagte Ruhegehalt a bweichend von den Vorschriften des Beamte n- rechts 75 v.H. des Grundgehalts (ruhegehaltsfähige Bezüge) betrage und Lei s- tungen der gesetzlichen Rentenversicherung aus der Zeit vor der Betriebsz u- gehörigkeit bei der Beteiligten zu 4 anzurechnen seien . I n einer weiteren Au s- kunft vom 12. Juni 2006 hat die Beteiligte zu 4 mitgeteilt , dass die Versorgung s- leistung in der Leistungsphase gemäß den linearen Erhöhun gen der Beamte n- versorgung ansteig e . Wie der Senat auch bereits für die frühere WestLB entschieden ha t, können die von den L andesbanke n erteilten Versorgungszusagen die Vorau s- setzungen einer Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grund - sätzen erfüllen (Senatsbe schlü ss e vom 27. Oktober 1993 XII ZB 69/89 FamRZ 1994, 232 f. ; vom 16. Septemb er 1998 XII ZB 232/94 NJWE - FER 1999, 25 und vom 20. Juli 2011 XII ZB 463/10 FamRZ 2011, 1558 Rn. 8 ff. ). Ein gewichtiges Indiz dafür, dass auch dem Ehemann eine Versorgung nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen zugesagt worden ist , l iegt darin, dass er während der Dauer seiner Betriebszugehörigkeit bei der Beteili g- ten zu 4 offensichtlich von der gesetzliche n Rentenversicherungspflicht frei war (§ 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 SGB VI ; vgl. Senatsbeschluss vom 27. Oktober 1993 XII ZB 69/89 FamRZ 1994, 232, 233; MünchKommBGB/Gräper 6. Aufl. § 44 VersAusglG Rn. 10; Borth Versorgungsausgleich 7. Aufl. Rn. 223 ) . c) Es bedarf daher näherer Aufklärung anhand der konkreten Rentenz u- sage aus dem Arbeitsvertrag vom 10. Dezember 1991 , ob die dem Ehe mann zugesagte Versorgung die Voraussetzungen einer Versorgung nach beamte n- 24 25 - 11 - rechtlichen Vorschriften oder Grundsätzen in allen Punkten erfüllt. Ist das der Fall, bedarf es der Einholung einer neuen Versorgungsauskunft unter Zugru n- d e legung des Rentenbetrags als maßgeblicher Bezugsgröße. Auf die Zula s- sungsfrage käme es dann nicht an. Da der Sen at wegen der noch erforderl i- chen Aufklärung nicht abschließend entscheiden kann, ist die Sache insoweit an das Oberlandesgericht zurückzuverweisen. Im Rahmen der erne uten Befassung durch das Oberlandesgericht wird außerdem die Angemessenheit der von der Beteiligten zu 4 beanspruchten Teilungskosten in Höhe von 2.695 zu überprüfen sein (vgl. Senatsb e - schl üsse vom 18. März 2015 XII ZB 74/12 FamRZ 2015, 913 Rn. 11 ff. und vom 25. März 2015 XII ZB 156/12 FamRZ 2015, 916 Rn. 8 ff. ). Dose Weber - Monecke Günter Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: AG Dortmund, En tscheidung vom 05.02.2014 - 111 F 6520/04 - OLG Hamm, Entscheidung vom 21.11.2014 - 6 UF 30/14 - 26
Full & Egal Universal Law Academy