BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 658/10 vom 25 . Juni 2014 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja BGB §§ 1587 g, 1587 h VersAusglG § 20 a) Zum schuldrechtlichen Versorgungsausgleich einer Invalidenpension der Deutschen She ll AG. b) Bei der Ermittlung der Höhe einer schuldrechtlichen Versorgungsrente nach § 1587 g BGB sind die von dem Ausgleichspflichtigen auf die auszugle i- chende Versorgung zu entrichtenden Sozialversicherungsbeiträge auch im Zeitraum vor dem Inkrafttreten d es am 1. September 2009 geltenden Ve r- sorgungsausgleichsrechts zu berücksichtigen (im Anschluss an Senatsb e- schluss vom 2. Februar 2011 XII ZB 133/08 FamRZ 2011, 706). BGH, Beschluss vom 25. Juni 2014 - XII ZB 658/10 - OLG Schleswig AG Pinneberg - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25 . Juni 2014 durch d en Vorsitzende n Richter Dose und die Richter Schilling, Dr. Günter, Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur beschlossen: Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 2 . Senats für Familiensachen des Schleswig - Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 10. November 2010 aufg e- hoben. Die Sache wird zur erneu ten Behandlung und Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Oberlandesgeri cht zurückverwiesen. W ert: 1.000 Gründe: A. Die Beteiligten streiten um den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich. Die 1952 geborene Antragstellerin und der 1950 geborene Antragsge g- ner schlossen am 21. Dezember 1973 di e Ehe, aus der ein Kind hervorgega n- gen ist. Auf d en am 23. Nov ember 2000 zugestellten Scheidungsantrag wur de die Ehe durch Urteil vom 24. August 2003 rechtskräftig geschieden. Während der gesetzlichen Ehezeit vom 1. Dezember 1973 bis zum 31. Oktober 2000 (vgl. § 1587 Abs. 2 BGB aF) haben beide Ehegatten gesetzliche R entenan rec h- te erworben. Außerdem erwarben die Antragstellerin eine Anwartschaft auf eine 1 2 - 3 - betriebliche Altersrente bei der S . C . Bank und der Antragsge g- ner eine Anwartschaft auf eine Betriebsrente bei der Deutschen Shell GmbH . Im Sc heidungsverfahren schlossen die Beteiligten einen Vergleich, w o- nach sich der Antragsgegner für die Zeit ab August 2003 zur Zahlung eines nachehelichen Unterhalt s in Höhe von 900 verpflichtete . In der Beschwe r- deinstanz regelte das Oberlandesgericht die Du rchführung des Versorgung s- ausgleichs durch Beschluss vom 7. Dezember 2005 dahingehend, dass vom Versicherungskonto des Antragsgegners Rentenanwartschaften in der gesetzl i- chen Rentenversicherung in Höhe von monatlich 331,64 V ersich e- rungskonto der Antragstellerin übertragen wu rden. Der Ausgleich der beiden betrieblichen Versorgungsanwartschaften wurde vollständig dem schuldrechtl i- chen Versorgungsausgleich vor behalten, nachdem die Antragstellerin auf einen öffentlich - rechtlichen Ausgleich durch erwei tertes S plitting oder Beitragszahlung (§ 3 b Abs. 1 VAHRG aF) ausdrücklich verzichtet hatte. Die Antragstellerin bezieht seit dem 1. Januar 2006 eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung wegen voller Erwerbsminderung. Zudem b e- zieht sie eine bet riebliche Versorgungsrente von der S . C . Bank in Höhe von 403,24 brutto , dere n Ehezeitanteil sich auf 372,61 Der Antragsgegner war vom 1. April 1980 bis zum 30. Juni 2001 bei der Deutschen Shell GmbH beschäftigt. Seit dem 1. Juli 2001 bezieht er eine B e- triebsrente von der Deutschen Shell GmbH . Die Pensionsregelung 1963 für die Mitarbeiter der Deutschen Shell GmbH (im Folgenden: Pensionsregelung) la u- tet auszugsweise wie folgt: " § 3 Alterspension 1. Eine Pension wird gewä hrt bei Beendigung des Anstellungsverhäl t- nisses mit Erreichen des Pensionierungsalters von 65 Lebensjahren und 3 4 5 - 4 - nach einer ununterbrochenen Dienstzeit von mindestens 10 Jahren (Wartezeit). § 3a Invalidenpension: 1. Einem Mitarbeiter, der wegen Arbeitsunfä higkeit aus den Diensten der Shell ausscheidet, wird für die Dauer der Arbeitsunfähigkeit eine Inval i- denpension ohne Wartezeit gewährt. Während der Zahlung von Entgelt - ersatzleistungen gleich welcher Art wegen Arbeitsunfähigkeit ruht die I n- validenpensio n in Höhe dieser Zahlung. 2. Arbeitsunfähigkeit liegt vor, wenn der Mitarbeiter laut Gutachten eines von Shell zu bestimmenden Arztes zur Ausübung seiner bisherigen oder einer anderen angemessenen Tätigkeit in einem Betrieb der Shell bis zu dem Zeitpun kt, zu dem eine Alterspension gewährt wird, vorau s- sichtlich nicht mehr im Stande ist. 4. Die Invalidenpension entsprich t der Gesamtaltersversorgung (§ 6), die dem Mitarbeiter ohne Eintritt der Inv alidität bei Vollendung des 65. Le - bensjahres zustehen wür de. Maßgebend ist die Endvergütung im Monat der Beendigung des Anstellungsverhältnisses (§ 2 Ziffer 3). § 6 Berechnung der Pension I. Gesamtaltersversorgung 1. Die Pensionsregelung gewährleistet dem Mitarbeiter eine Gesamta l- tersversorgung. Diese besteht aus Firmenpension und Sozialversich e- rungsrente für die Zeit vor der Pensionierung durch Shell oder nur aus Firmenpension, soweit kein oder noch kein Anspruch auf die Sozialve r- sicherungsrente besteht. Sozialversicherungsrente ist die Rente, die nicht unmi ttelbar auf freiwillige und/oder Höherversicherung durch den Versicherten zurückgeht II. Firmenpension 1. Die Firmenpension ergibt sich aus der gemäß I Ziff. 2 ermittelten G e- samtaltersversorgung abzüglich der S o zialversicherungsrente. " Eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht der A n- tragsgegner derzeit nicht. 6 - 5 - Das Amtsgericht hat den Antragsgegner verpflichtet, ab Mai 2007 eine schuldrechtliche Ausgleichsrente in Höhe von monatlich 2.191,48 und in dieser Höhe einer Abtret ung seiner künftig fällig werdenden Verso r- gungsansprüche gegen die Deutsche Shell GmbH zuzustimmen. Auf die B e- schwerde des Antragsgegners hat das Oberlandesgericht die Entscheidung des Amtsgerichts teilweise abgeändert und den Antragsgegner verpflichtet, a n die Antragstellerin eine schuldrechtliche Ausgleichsrente von Mai 2007 bis August 2009 in Höhe von monatlich 1.693,77 Höhe von monatlich 1.385,69 Versorgungsanrechte gegenüber der Deutschen Shell GmbH in Höhe von 1.385,69 Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin, mit der sie die Wiederherstellung des amtsgerichtlichen Beschlusses begehrt. B. Auf das Verfahren ist gemäß Art. 111 FGG - RG und § 48 Abs. 1 VersAusglG noch das bis zum 31. August 2009 geltende Verfahrensrecht und materielle Recht anwen dbar. C. Die Rechtsbeschwerde hat Erfolg . Sie führt zur Aufhebung der angefoc h- tenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Oberlande s- gericht. 7 8 9 10 - 6 - I. Das Beschwerdegericht hat die Auffassung vertreten, dass die von dem Antragsgegner au s seiner Invaliden pension bezogenen Zahlungen grundsät z- lich dem ( schuldrechtlichen ) Versorgungsausgleich unterfallen. 1. Dies hat es wie folgt begründet : Bei den monatlichen Zahlungen der Deutschen Shell GmbH handle es sich um Leistungen der betrieblich en Alter s- versorgung im Sinne des § 1587 a Abs. 2 Nr. 3 BGB aF und nicht um ein Übe r- gangsgeld, welches einem Arbeitnehmer bei einer vorzeitigen Beendigung des Arbeitsverhältnisses gewährt werde. Bereits der Wortlaut der Pensionsregelung spreche für eine vor gezogene Alters - oder Invaliditätsversorgung. Auch nach der Auskunft der Aktuare der Deutschen Shell GmbH handle es sich bei den Zahlungen um eine vorläufige Pension, die der Antragsgegner in der aktuellen Höhe für die Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit, läng stens aber bis zu dem Zei t- punkt beziehen werde , von dem an ihm eine Rente aus der gesetzlichen Re n- tenversicherung bewilligt werde. Die Gesamtaltersversorgung wandle sich dann durch Kürzung um die anzurechnende Sozialversicherungsrente in eine endgü l- tige Fi rmenpension um. Aus den Umständen des Ausscheide n s des Antrag s- gegners bei der Deutschen Shell GmbH ergebe sich nichts anderes. E s sei nicht erkennbar, dass der Antragsgegner aufgrund einer Individualvereinbarung ein Übergangsgeld erhalten solle. Auch der U mstand, dass der Antragsgegner die Versorgungszahlungen bereits seit dem 51. Lebensjahr erhalte, spreche nicht zwingend gegen eine auszugleichende Alte rs - und Invaliditätsversorgung. 2. Diese - der Rechtsbeschwerde günstigen - Ausführungen des B e- schwerd egerichts halten den mit der Rechtsbeschwerdeerwiderung erhobenen Gegenrügen des Antragsgegners stand. 11 12 13 - 7 - a) Der Versorgungsausgleich erfasst gemäß § 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB aF diejenigen Anwartschaften und Aussichten auf Versorgungen bzw. laufende Versorg ungen wegen Alters oder verminderter Erwerbsfähigkeit, die in der Eh e- zeit mit Hilfe des Vermögens oder durch Arbeit eines Ehegatten begründet oder aufrechterhalten worden sind. Auszugleichen sind nur Anrechte, deren Zweck die Versorgung wegen Alters oder E rwerbs - oder Berufsunfähigkeit ist, während Ansprüche oder Aussichten auf Leistungen mit anderer Zweckbestimmung hierzu nicht gehören ( vgl. Senatsbeschluss vom 1. Juni 1988 - IVb ZB 132/85 - FamRZ 1988, 936, 937). Unabhängig von der Bezeichnung durch den V erso r- gungsträger liegt eine Versorgung im Sinne des § 1587 Abs. 1 Satz 1 BGB aF etwa dann nicht vor, wenn es sich tatsächlich um eine Abfindung oder Überbr ü- ckungszahlung in Rentenform handelt ( vgl. Senatsbeschluss vom 31. August 2000 - XII ZB 89/99 - FamRZ 2001, 27, 28). b) Nach diesen Maßstäben ist das Beschwerdegericht rechtlich bea n- standungsfrei zu dem Ergebnis gelangt, dass die von dem Antragsgegner b e- zogenen monatlichen Zahlungen der Deutschen Shell GmbH als Invaliditätsve r- sorgung dem schuldrechtli chen Versorgungsausgleich unterfallen (zum schul d- rechtlichen Versorgungsausgleich bei Erwerbsunfähigkeitsrente einer komm u- nalen Zusatzversorgung vgl. Senatsbeschluss BGHZ 98, 390 = FamRZ 1987, 145, 146). aa) Die Deutsche Shell GmbH hat durch ihre Aktua re u.a. mit Auskünften vom 9. April 2008 und vom 7. Januar 2010 mitgeteilt, dass der Antragsgegner seit dem 1. Juli 2001 eine " Invalidenpension gemäß § 3 a der Pensionsregelung 1963 für die Mitarbeiter der Deutschen Shell GmbH " beziehe. Ausweislich di e- ser Regelung verpflichtet sich die Deutsche Shell GmbH gegenüber einem Mi t- arbeiter, der wegen Arbeitsunfähigkeit aus den Diensten der Deutschen Shell GmbH ausscheidet, zur Zahlung einer Invalidenpension für die Dauer der A r- 14 15 16 - 8 - beitsunfähigkeit. Nach weiterem Schre iben der Aktuare vom 9. Oktober 2009, werde dem Antragsgegner eine Invalidenpension gewährt, weil er auf Grund seiner andauernden Arbeitsunfähigkeit nicht mehr imstande gewesen sei, seine bisherige Tätigkeit bei der Deutschen Shell GmbH auszuüben. Hierbei sei nur auf interne Belange abgestellt worden, ohne dass es darauf angekommen sei , ob er die Voraussetzungen für den Bezug einer Rente wegen voller Erwerb s- minderung erfülle. Die Rente sei ihm für die Dauer seiner Arbeitsunfähigkeit zugesagt worden, längste ns bis zu dem Zeitpunkt des Bezugs einer Rente der gesetzlichen Rentenversicherung. bb) Der Antragsgegner vermag demgegenüber keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür aufzuzeigen, dass die Zahlungsverpflichtung der Deut - sche n Shell GmbH tatsächlich au f einer Individualvereinbarung zur Zahlung eines Übergangsgeldes bis zum Eintritt des gesetzlichen Rentenalters beruht. Unerheblich ist es insbesondere , dass die dem Antragsgegner derzeit von der Deutschen Shell GmbH bezahlte Invalidenpension lediglich ein e vorübergehe n- de Versorgung ist, die sich mit Vollendung des 65. Lebensjahr e s des Antrag s- gegners in eine endgültige Alterspension umwandelt. Auch zeitlich begrenzte Versorgungen unterfallen dem Versorgungsausgleich ( vgl. Johannsen/Henrich/ Hahne Eherecht 4 . Aufl. § 1587 BGB Rn. 13). Auch der Umstand, dass der Antragsgegner die Voraussetzungen für den Bezug einer Alters - oder Invaliditätsversorgung aus der gesetzlichen Re n- tenversicherung noch nicht erfüllt, steht der Durchführung des schuldrechtlichen Ve rsorgungsausgleichs nicht entgegen. Das Gesetz knüpft bei der Regelung der Fälligkeit der Ausgleichsrente in § 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB allein an die Erlangung einer " Versorgung " an. Eine Einschränkung hinsichtlich der Art der Versorgung ist weder dem Wort laut noch dem Sinn und Zweck des § 1587 g 17 18 - 9 - BGB zu entnehmen (Senatsbeschluss vom 31. August 2000 - XII ZB 89/99 - FamRZ 2001, 27, 28 f.). II. 1. Zur Ermittlung der Höhe der geschuldeten Ausgleichsrente hat das Beschwerdegericht im Wesentlichen folgendes ausgeführt: Zunächst sei der Ehezeitanteil der Gesamtaltersversorgung des A n- tragsgegners in ein en monatlichen Zahlbetrag von 4.755,57 um zu rechne n und hiervon die voraussichtliche monatliche Rente des Antragsgegners aus der gesetzlichen Rentenversich erung ab zuziehen . Diese Rente könne aus der e r- teilten Rentenauskunft der Deutschen Rentenversicherung durch Multiplikation der Gesamtentgeltpunkte mit dem aktuellen Rentenwert errechnet werden und betrage 995,43 . Mit dem Abzug der (gesamten) zu erwartend en gesetzlichen Rente werde verhindert, dass Anteile aus der gesetzlichen Rentenversicherung, die vor und nach der Ehezeit erworben worden seien, mittelbar über den schuldrechtlichen Versorgungsausgleich ausgeglichen werden . Von dem so errechneten Betrag v on 3.760,14 sei der Ehezeitanteil der Betriebsrente der Antrag stellerin in Höhe von 372,61 ab zuziehen . D ie Hälfte des so errechneten Differ enzbetrags stelle für den Zeitraum bis zum 31. August 2009 die geschu l- dete monatliche Ausgleichsrente dar ; sie betrage monatl ich 1.693,77 Nach der bis zum 31. August 2009 geltenden Gesetzeslage und der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs seien die von dem Antragsgegner auf den Monatsb e- trag der Gesamtaltersversorgung zu zahlenden Sozialversicherungsbeiträge nicht zu berücksi chtigen. Für diesen Zeitraum sei mithin die Brutto r ente ausz u- gleichen. 19 20 - 10 - Für die Zeit seit dem 1. September 2009 sei dagegen von dem Monat s- betrag der Gesamtaltersversorgung zusätzlich der hierauf entfallende ehezei t- anteilige Betrag der Kranken - und Pfleg eversicherungsbeiträge abzuziehen. Mit der Einführung des § 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG, wonach die auf die schul d- rechtliche Ausgleichsrente entfallenden Sozialversicherungsbeiträge oder ve r- gleichbare Aufwendungen abzuziehen seien, habe der Gesetzgeber ein e von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs abweichende Wertung vorg e- nommen. Diese Wertung sei auch bei der Entscheidung von Altfällen zu b e- rücksichtigen. Der Antragsgegner habe Aufwendungen für die private Kranken - und Pflegeversicherung in Höhe von 6 41,29 Weil der Ehezei t- anteil an seiner Gesamtaltersversorgung 96,08 % betrage, seien bei der B e- rechnung der Ausgleichsrente anteilige Kranken - und Pflichtversicherungsbe i- träge in Höhe von 616,15 demnach die ehezeita n- te ilige Versorgung des Antragstellers in Höhe von 4.755,57 g e- setzliche R ente (995,43 für die Kranken - und Pflegeversicherung (616,15 3.143,99 der Ehezeitanteil der Betriebsrente der Antragste l- lerin in Höhe von 372,61 e- trage 1.385,69 September 2009 als monatliche Ausgleichsrente an die Antragstellerin zu zahlen se i. Eine Beschränkung des Ausgleichsanspruchs gemäß § 1587 h BGB aF sei nach überschlägiger Berechnung der steuerlichen Belastungen der Beteili g- ten nicht angezeigt. 2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung nicht in allen Punkten stand. 21 22 23 - 11 - a) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts war bei der Ermit t- lung des Ehezeitanteils der auszugleichenden Versorgung des Antragsgegners bei der Deutschen Shell GmbH dessen (fiktive) Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung in der vom Beschwer degericht ermittelten Höhe von 995,43 nicht abzuziehen. aa) Voraussetzung des schuldrechtlichen Versorgungsausgleichs ist auf Seiten des Verpflichteten, dass dieser schon eine Versorgung wegen Alters oder Invalidität " tatsächlich " erlangt hat (§ 1587 g Abs. 1 Satz 2 BGB aF). Ta t- sächlich bezieht der Antragsgegner seit dem 1. Juli 2001 eine Invalidenpension gemäß § 3 a der Pensionsregelung , die ihm nach d iesen Regelungen von der Deutschen Shell AG in Höhe der Gesamtaltersversorgung ohne Anrechnung einer (fiktiven) Sozialversicherungsrente gewährt wird. Eine Anrechnung der gesetzlichen Rente findet erst dann statt, wenn diese tatsächlich von dem A n- tragsgegner bezogen wird. Ausweislich der Auskunft der Aktuare der Deu t- schen Shell GmbH vom 7. Januar 2010 wi rd der Antragsgegner die laufende Invalidenpension in der aktuell vorliegenden Höhe für die Dauer seiner Arbeit s- unfähigkeit, längstens aber bis zu dem Zeitpunkt beziehen, von dem an ihm eine Rente aus der gesetzlichen Rente bewilligt wird. Erst ab diesem Z eitpunkt wird die gesetzliche Rente auf die bisherige Gesamtaltersversorgung ang e- rechnet, so dass sich die bisherige vorläufige Invalidenpension durch die Kü r- zung in eine endgültige Firmenpension umwandelt. bb) Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus d er vom Beschwerdeg e- richt herangezogenen Rechtsprechung des Senats (Senatsbeschluss vom 25. September 1991 - XII ZB 165/88 - FamRZ 1991, 1416). D iese Rechtspr e- chung betraf die Frage, wie im öffentlich - rechtlichen Versorgungsausgleich nach der sogenannten VB L - Methode der Ehezeitanteil einer betrieblichen A l- tersversorgung als Teil eines Gesamtversorgungssystems zu ermitteln war . 2 4 25 26 - 12 - Hiermit ist der vorliegende Fall nicht vergleichbar, denn Verfahrensgegenstand ist hier der schuldrechtliche Aus gleich des Ehezeitant eils der dem Antragsge g- ner aktuell gewährten betrieblichen Invaliditätsversorgung , die ihm durch den Träger der betrieblichen Altersversorgung bis zum Bezug einer gesetzlichen Rente in voller Höhe der Gesamtversorgung ge zahlt wird. cc ) Allerdings beruhe n die Erwägungen des Beschwerdegerichts auf e i- nem grundsätzlich richtigen gedanklichen Ausgangspunkt. Soweit die Deutsche Shell AG dem Antragsgegner bis zum 65. Lebensjahr anrechnungsfrei die volle Gesamtversorgung gewährt, stellt sie dem Antragsgegner in diesem Zeitraum Leistungen zur Verfügung, die in Höhe s einer fiktiven Sozialversicherungsrente ein Surrogat für diejenige Versorgung darstellt, deren Ehezeitanteil im öffen t- lich - rechtlichen Versorgungsausgleich bereits vollständig ausgeglichen worden ist. Weil die Antragstellerin aus ihren in der Ehezeit - und durch den Zuschlag an Entgeltpunkten durch den Versorgungsausgleich - erworbenen gesetzlichen Rentenanrechten bereits eine Erwerbsminderungsrente bezieht, führt e die E r- mittlung der Ausgleichsrente dur ch formale T eilung der Wertdifferenz zwischen den beiden schuldrechtlich auszugleichenden betrieblichen Versorgungen - wie die vom Amtsgericht angestellten Berechnung en verdeutlich en - tatsächlich d a- zu, dass der Antragstellerin eine weitaus höher e Versorgu ng zur Verfügung stünde als dem Antragsgegner nach Zahlung der auf diese Weise ermittelten Ausgleichsrente verbleib t . D a d ies er Umstand entgegen der vom Amtsgericht vertretenen Auffa s- sung nicht auf vor - oder nachehelich erworbenen Versorgungsanrechten, so n- dern auf einer - mit den Eigenarten der auszugleichenden Versorgung zu erkl ä- renden - ungleichen Verteilung der von beiden Ehegatten in der Ehezeit erwo r- benen Versorgungsanrechte beruht, ist eine Korrektur des Ausgleichsergebni s- ses nach § 1587 h Nr. 1 B GB aF geboten. 27 28 - 13 - dd) Im Übrigen kann im Rahmen des schuldrechtlichen Versorgungsau s- gleichs die Anrechnung der gesetzlichen Rente erst ab dem Zeitpunkt berüc k- sichtigt werden, in dem über den Ausgleich der endgültigen Alterspension des Antragsgegners zu en tscheiden ist. Einer mit der Verringerung der Firmenpe n- sion möglicherweise einhergehende Verringerung der schuldrechtlichen Au s- gleichsrente k önnte zu gegebener Zeit im Wege der Abänderung nach § 227 Abs. 1 iVm § 48 FamFG Rechnung getragen werden ( vgl. Münc hKommBGB/ Dörr 6. Aufl. § 227 FamFG Rn. 3, 7; BeckOK - FamFG/Hahne [Stand: Oktober 2013] § 227 Rn. 2; Hauß FPR 2011, 26, 31). b ) Auch die Behandlung der vo n dem Ausgleichspflichtigen auf die au s- zugleichende Versorgung zu entrichtenden Kranken - und Pflegeversicheru ng s- be iträge ist nicht in jeder Hinsicht frei von Rechtsfehlern. aa) Allerdings hat das Beschwerdegericht im Ausgangspunkt zutreffend erkannt, dass entsprechend dem seit dem 1. September 2009 geltenden Ve r- sorgungsausgleichsrecht, nach dem bei der Ermitt lung der Höhe der schul d- rechtlichen Ausgleichsrente die auf den Ausgleichswert entfallenden Sozialve r- sicherungsbeiträge oder vergleichbaren Aufwendungen abzuziehen sind (§ 20 Abs. 1 Satz 2 VersAusglG), auch in Altfällen bei dem nach § 1587 g Abs. 1 BGB aF zu leistenden schuldrechtlichen Versorgungsausgleich von dem Nett o- betrag der auszugleichenden Versorgung auszugehen ist. Dies stellt die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin für den Zeitraum seit dem 1. September 2009 nicht mehr in Frage. Entgegen der für die Antragstellerin günstigen Auffassung des B e- schwerdegerichts ergibt sich in Altfällen aber auch für Rentenzeiträume bis zum 31. August 2009 keine andere Beurteilung. Der Senat hat nach Erlass der a n- g e fochtenen Entscheidung seine bisherige Rechts prechung (Senatsbeschlüsse 29 30 31 32 - 14 - vom 9. November 2005 - XII ZB 228/03 - FamRZ 2006, 323, 325 und vom 20. Dezember 2006 - XII ZB 166/04 - FamRZ 2007, 363, 365 jeweils mwN) , wonach für die Ermittlung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente grundsätzlich von den Brut to - Beträgen der in den Ausgleich einzubeziehenden Versorgungen auszugehen war , ausdrücklich aufgegeben (Senatsbeschluss vom 2. Februar 2011 - XII ZB 133/08 - FamRZ 2011, 706 Rn. 46 ff.), und zwar auch für Rente n- z eiträum e vor dem 31. August 2009. Dabei hat sich der Senat insbesondere davon leiten lassen, dass die Billigkeitsklauseln des Versorgungsausgleichs (§§ 1587 h Nr. 1, 1587 c Nr. 1 BGB) als Ausnahmeregelungen im Einzelfall nur in einem kleinen Teil der Fälle eine Verletzung des Halbteilungsgrundsatz es verhindern konnte n , wenn der ausgleichspflichtige Ehegatte auf die auszugle i- chende Versorgung die vollen Kranken - und Pflegeversicherungs beiträge zu bezahlen hatte und dadurch auch für den Teil seiner Versorgung zum Beitrag herangezogen wurde, den er in F orm der schuldrechtlichen Ausgleichsrente an den ausgleichsberechtigten Ehegatten zu zahlen hatte. Diese Wertungsfrage gilt aber für die Zeit vor dem Inkrafttreten des neuen Versorgungsausgleich s- rechts am 1. September 2009 gleichermaßen. bb) Zu beansta nden ist auch die Methode, mit der das Beschwerdeg e- richt die Ausgleichsrente unter Abzug der Kranken - und Pflegeversicherung s- beiträge berechnet hat. Das Beschwerdegericht hat zunächst von dem Ehezei t- anteil der Bruttoversorgung des Antragsgegners die auf de n Ehezeitanteil en t- fallenden Beiträge zur freiwilligen Kranken - und Pflegeversicherung abgezogen ; a ls Ausgleichsrente hat es sodann die Hälfte des Differenzbetrags zwischen der so ermittelten ehezeitanteiligen (Netto - )Pension des Antragsgegners und dem ehe zeitanteiligen ( Brutto - )B etrag der betrieblichen Altersversorgung der Antra g- stellerin bei der S . C . Bank festgesetzt. Das s das so gefundene Ergebnis zum Nachteil der Antragstellerin unrichtig sein muss, erschließt sich bereits aus der Überlegung, dass auf diese Weise die um Vorsorgeaufwendu n- 33 - 15 - gen geminderte Versorgung des Antragsgegners mit der um die entspreche n- den Beträge nicht geminderten betrieblichen Versorgung der Antragstellerin verglichen wird . Richtigerweise kann bei der Berechnu ng die in § 20 VersAu s- glG vorgesehene Methode der Berücksichtigung der Sozialversicherungsbeitr ä- ge auch auf die nach § 1587 g BGB zu beurteilenden Altfälle Anwendung fi n- den. Danach ist zunächst von dem Bruttobetrag der auszugleichenden Verso r- gung auszugehe n und auf dessen Grundlage die schuld - rechtliche (Brutto - )Ausgleichsrente zu ermitteln. In einem letzten Schritt sind sodann die auf die Ausgleichsrente entfallenden Kranken - und Pflegeversich e- rungs beiträge in Abzug zu bringen (Senatsbeschluss vom 2. Febr uar 2011 XII ZB 133/08 - FamRZ 2011, 706 Rn. 53 , 83 ) . III. D ie angefochtene Entscheidung kann daher keinen Bestand ha ben. Der Senat kann in der Sache nicht abschließend entscheiden , denn e ine Berec h- nung der geschuldeten Ausgleichsrente unter Einbeziehung der vom Antrag s- gegner zu erbringenden Kranken - und Pflegeversicherungsbeiträge , eine mö g- liche Korrektur des Ausgleichsergebnisses nac h § 1587 h BGB a F und eine Berücksichtigung des vom Antragsgegner gezahlten Unterhalts s ind auf der Grundlage der bisherigen Feststellungen nicht möglich. Für das weitere Verfa h- ren weist der Senat noch auf das Folgende hin: 1. Es begegnet rechtlichen Bedenken, dass das Beschwerdegericht die für die Vergangenheit zu entrichtende Ausgleichsr ente nicht um die monatlichen Unterhaltszahlungen gekürzt hat, die der Antragsgegner seit dem 1. Mai 2007 - teilweise ausdrücklich nur noch unter Vorbehalt - an die Antragstellerin ta t- sächlich geleistet hat. Auch wenn der Antragsgegner seine hilfsweise erk lärte 34 35 - 16 - Aufrechnung mit Ansprüchen auf Rückzahlung von Unterhalt für die Zeit vom 1. Februar 2006 bis zum 31. August 2010 auf eine n Hinweis des Beschwerd e- gerichts wieder zurückgenommen hat, so hat er gleichwohl hinreichend zum Ausdruck gebracht, dass seine U nterhaltszahlungen jedenfalls ab Mai 2007 mit dem schuldrechtlichen Versorgungsausgleichsanspruch zu verrechnen seien. Zwar hat der Antragsgegner die Zahlungen auf den titulierten Unterhalt und nicht auf einen schuldrechtlichen Ausgleichsanspruch erbrac ht. Gleichwohl können die von dem Antragsgegner erbrachten Unterhaltsleistungen nicht u n- berücksichtigt bleiben. Hat der an sich unterhaltsberechtigte Ehegatte gegen seinen geschiedenen Ehegatten einen Anspruch auf schuldrechtlichen Verso r- gungsausgleich, so mindert die Zahlung der Ausgleichsrente die Leistungsf ä- higkeit des Ausgleichspflichtigen sowie die Bedürftigkeit des Ausgleichsberec h- tigten mit der Folge, dass ein Unterhaltsanspruch nicht mehr oder nur in ve r- minderter Höhe besteht. Hat der Ausgleichspfli chtige nach Fälligkeit des schul d- rechtlichen Versorgungsausgleichs dennoch Unterhalt gezahlt, kann er in A n- sehung der Ausgleichsrente nach Abänderung des Unterhaltstitels zu viel g e- leisteten Unterhalt nach Bereicherungsrecht zurückfordern. Hat ein gemäß § 1587 g BGB Ausgleichspflichtiger - wie hier der Antragsgegner - Leistungen auf einen Unterhaltstitel erbracht, erscheint es regelmäßig unbillig, ihn auf einen Bereicherungsanspruch zu verweisen , den er erst nach erfolgreichem Abänd e- rungs antrag realisieren kann. Der Ausgleichspflichtige müsste in diesem Fall zunächst die rückständige Ausgleichsrente in voller Höhe leisten, obwohl er keine Gewissheit hätte, seine Ansprüche auf Rückzahlung des zu viel gezahlten Unterhalts auch später durchsetzen zu können. Auf diese Weise bestünde die Gefahr, dass der Ausgleichspflichtige insoweit, als die Zahlung der Ausgleich s- rente die Unterhaltspflicht entfallen lässt, im Ergebnis doppelt belastet wird, während der Ausgleichsberechtigte doppelte Leistungen erhält. Der Senat hat nach Erlass des angefochtenen Beschlusses entschieden (Senatsbeschluss 36 - 17 - vom 2. Februar 2011 - XII ZB 133/08 - FamRZ 2011, 706 Rn. 77 ff.), dass dem Ausgleichspflichtigen zur Vermeidung dieses treuwidrigen Ergebnisses nach Zahlung der rückständigen Ausgl eichsrente ein aus Treu und Glauben folge n- der Anspruch auf Erstattung eines Teils der gezahlten Rente eingeräumt wird, dessen Höhe sich danach bemisst, inwieweit sich der Unterhaltsanspruch e r- mäßigt hätte, wenn die Rente schon während des fraglichen Zeitra ums gezahlt worden wäre. Da der Ausgleichspflichtige demnach die auf die rückständige Rente zu erbringenden Zahlungen in der fraglichen Höhe sofort nach Zahlung zurückfordern könnte, k ann er in Höhe des zu viel geleisteten Unterhalts dem Anspruch der Ausgl eichsberechtigten nach § 1587 g BGB den Einwand des Rechtsmissbrauchs entgegenhalten. In Anwendung dieser Grundsätze hat das Beschwerdegericht zu Unrecht eine Anrechnung der seit dem 1. Mai 2007 e r- brachten Unterhaltsleistungen unterlassen. - 18 - 2. Das Beschw erdegericht wird bei der erneuten Behandlung der Sache allerdings zu beachten haben, dass die Antragstellerin wegen des im Verso r- gungsausgleichsverfahren für die Ehegatten als Rechtsmittelführer geltenden Verbots der reformatio in peius (Senatsbeschluss BG HZ 85, 180 = FamRZ 1983, 44, 45 f. und Senatsbeschluss vom 5. Juni 2013 - XII ZB 101/09 - FamRZ 2013, 1283 Rn. 28) bei der Neuberechnung der schuldrechtlichen Ausgleich s- rente nicht schlechter gestellt wird als aufgrund der angefochtenen Entsche i- dung. Dos e Schilling Günter Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: AG Pinneberg, Entscheidung vom 17.12.2008 - 47 F 197/07 - OLG Schleswig, Entscheidung vom 10.11.2010 - 10 UF 22/09 - 37
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