BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 658 /11 vom 13. Juni 2012 in der Familiensache Nachschlagewerk: ja BGHZ: nein BGHR: ja ZPO § 115; SGB XII § 82 Aus Rechtsgründen ist es nicht zu beanstanden, wenn im Rahmen der Bewilligung der Verfahrenskostenhil fe die berufsbedingten Fahrtkosten in Anlehnung an § 3 Abs. 6 Nr. 2 a der Durchführungsverordnung zu § 82 SGB XII ermittelt werden. Hie r- nach können - sofern keine öffentlichen Verkehrsmittel verfügbar sind - pro Entfe r- nungskilometer zwischen Wohnung und Ar beitsstätte 5,20 BGH, Beschluss vom 13. Juni 2012 - XII ZB 658/11 - OLG Celle AG Uelzen - 2 - Der XII. Zivilsena t des Bundesgerichtshofs hat am 13. Juni 2012 d urch die Ric h ter Dose, Dr. Klinkhammer, Dr. Günter , Dr. Nedden - Boeger und Dr. Botur beschlossen: Die Rechtsbeschwerde de s Antrag stellers gegen den Beschluss des 10 . Zivilsenats - Senat für Familiensachen - des Oberlande s- gerichts Celle vom 1. März 201 0 wird zurückgewiesen . Gründe: I. Gegenstand der Rechtsbeschwerde ist die F rage, in welche r Höhe b e- rufsbedingte Fahrtkosten de s Beteiligten bei der Bewilligung von Verfahren s- kostenhilfe zu berücksichtigen sind. In der Hauptsache hat das Amtsgericht die Ehe der Parteien geschieden und den Versorgungsausgleich durchgeführt . Es ha t dem Antrag steller Verfa h- renskostenhilfe bewilligt und ihm dabei die Zahlung monatlicher Raten von 95 aufgegeben. Von den zu berücksichtigenden Einkünften hat es auch berufsb e- dingte Fahrtkosten für eine einfache Strecke von 24 km in Höhe von (24 x 5,20 1 2 5 , in Abzug gebracht . Durch Abzug weiterer Positionen hat es ein einzusetzendes Einkommen in Höhe von 262 Auf die s ofortige Beschwerde des Antrags tellers hat das Oberlandesg e- richt den Beschluss teilweise geändert , zusätzlich de n pau schalen Mehrbedarf gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 2 SGB XII für die vom Antragsteller allein betreuten Ki n- der in Höhe von 86,16 1 2 3 - 3 - in Höhe von 175 die monatlich zu zahle n- den Ra ten auf 60 . Hiergegen wendet sich d er Antrags teller mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwer de und verfolgt sein Beschwerdeziel , Fahrtko s- ten in Höhe von 3 16,80 48 k m à 0,30 zu berücksichtigen, weiter . II. Di e Rechtsbeschwerde ist zulässig, jedoch nicht begründet. 1. Die Rechtsbeschwerde ist nach § 70 Abs. 1 FamFG aufgrund der Z u- lassung des Oberlandesgerichts statthaft. Zwar kommt eine Zulassung der Rechtsbeschwerde bei der Bewilligung von Verfah renskostenhilfe unter dem Gesichtspunkt der grundsätzlichen Bedeutung der Recht ssache (§ 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO), der Fortbildung des Rechts oder der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung ( § 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO) nur in Betracht, wenn es um Fragen des Verfahrens oder der persönlichen Voraussetzungen ihrer Bewilligung geht (Senatsbeschluss vom 4. August 2004 - XII ZA 6/0 4 - FamRZ 2004, 1633, 1634; BGH Beschluss vom 21. November 2002 - V ZB 40/02 - FamRZ 2003, 671). Das ist hier indesse n der Fall, da der Antragsteller geltend macht, die V o- raussetzungen ratenfreier Verfahrenskostenhilfe lägen vor. G emäß § 113 Abs. 1 Satz 1 FamFG sind in Ehesachen wie der vorli e- genden die Vorschriften des FamFG übe r die Verfahrenskostenhilfe (§§ 76 bis 78 FamFG) nicht anz uwen den. Stattdessen gelten gemäß § 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG die a llgemeinen Vorschriften der ZPO, mithin auch d ie Vorschriften 4 5 6 7 - 4 - über die Prozess kostenhilfe, welche aller dings nach § 113 Abs. 5 Nr. 1 FamFG als Verfahrenskostenhilfe zu bezeichnen ist. 2. D ie Rechtsbeschwerde ist nicht begründet. a) Das Oberlandesgericht hat ausgeführt, dass die Fahrtkosten für die täglichen Fahrten des Antragstellers zur Arbeit über 24 Entfernungskilometer ent sprechend § 3 Abs. 6 Nr. 2 der Durch führungsverordnung zu § 82 SGB XII zu berechnen seien und sich so ein Betrag von gerundet 125 5,20 ergebe . b) Dies hält einer rechtlichen Überprüfung stand. Allerdings ist die Frage umstritten, in welchem Umfang berufsbedingte Fahrtkosten das für die Verfahrenskost enhilfe einzusetzende Einkom men eines Beteiligten ge mäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 a ZPO iVm § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII vermindern , sofern die Inanspruchnahme kostengünstigerer öffentl i- cher Verkehrsmittel nicht möglich oder nicht zu mutbar ist. Teile der Rechtsprechung legen die unterhaltsrechtlichen Leitlinien z u- grund e, nach denen überwiegend 0,30 gezogen werde n, andere Meinungen greifen auf § 3 Nr. 6 der Durchführungsverordnung ( im Folgenden: DVO) zu § 82 SGB XII zurück, nach der 5,20 im Monat für den Entfernungskilometer, begrenzt auf 4 0 Kilometer , abgezogen werden. aa) Zur Begründung der Anwendung der unterhaltsrechtlichen Leitlinien wird ausgeführt, § 115 Abs. 1 ZPO nehme lediglich Bezug auf § 82 SGB XII. Auf § 96 SGB XII, der die Ermächtigung zum Erlass der Verordnung enthält, werde in der ZPO nicht verwiesen ( OLG Dresden FamRZ 2011, 911, 912; OLG Jena FamRZ 2009, 1848, 1849; OLG Karlsruhe [5. Familiensenat] FamRZ 2009, 1424; Musielak/Fischer ZPO 9 . Aufl. § 115 Rn. 11). Zudem habe der G e- 8 9 10 11 12 13 - 5 - setzgeber ausdrücklich davon abgesehen, die Gerichte an das abweichend struk turierte Sozialhilferecht zu binden (vgl. BT - Drucks. 12/6963, S. 12). Die DVO sei insoweit nicht anwendbar ( OLG Dresden FamRZ 2011, 911, 912; OLG Celle [12. Zivilsenat - Familiensenat] FamRZ 2010, 54, 55). Die Verfahrenskostenhilfe sei zwar ein Teil der Sozialhilfe, unterscheide sich jedoch wesentlich von dieser. Bei der Gewährung von Sozia lleistungen wü rden staatliche Leistungen häufig über einen längeren Zeitraum gezahlt. D a- ge gen ziele die Verfahrens kostenhilfe immer nur auf eine " punk tuelle " Leben s- s i t uation ab, nämlich die Finanzierung ei nes Rechtsstreites . Dann aber fehle es bei der Bemessung der Freibeträge für die Prozesskostenhilfe viel eher an einer inneren Rechtfertigung für einschneidende Änderungen in der persönlichen L e- bensführung wie b ei sp iel s w eise durch die Forderung der längerfristige n Ei n- schränkung der Rückkehr vom Arbeits - zum Wohnort oder den Wechsel de s Wohnortes an den A rbeitsort (OLG Dresden FamRZ 2011, 911, 912 ; OLG Karlsruhe [5. Familiensenat] FamRZ 2009, 1424 ). Eine Rechtf ertigun g für die Begrenzung auf 40 Kilometer sei ebenfalls nicht erkennbar. Gegen die Anwendung der DVO spreche ferner, dass der dort vorges e- hene Betrag von 5,20 mehr den tatsächlichen Kosten entspreche ( vgl. O LG Rostock FamRZ 2011, 1607 Rn. 4; OLG Hamm MDR 2010, 1344, 1345; OLG Jena FamRZ 2009, 1848, 1849; OLG Karlsruhe [5. Familiensenat] FamRZ 2009, 1424; OLG Nürnberg FamRZ 2008, 1961, 1962; Stein/Jonas/Bork ZPO 22. Aufl. § 115 Rn. 40). Dies ergebe sich bereits daraus, dass der Betrag seit 1995 nicht mehr angepasst und auch im Zuge der Euro - Umstellung nur von 5,11 (= 10 DM) auf 5,20 rde n sei . Tatsächlich seien jedoch seit 1995 die Kosten für Kraftstoff und die sonstigen Kosten für den Betrieb eines Kraftfahrzeuges in 14 15 16 - 6 - einem wesentlich stärkeren Umfang angestiegen (OLG Celle [12. Zivilsenat - Familiensenat] FamRZ 2010, 5 4, 55 ; vgl. auch OLG Schleswig FamRZ 2011, 1159 ). Maßgeblich seien jedoch die tatsächlich notwendigen aktuellen Kosten (OLG Celle [12. Zivilsenat - Familiensenat] FamRZ 2010, 54, 55). Schließlich ermögliche der Rückgriff auf die Leitlinien eine schnelle und einfache Berechnung im Massengeschäft der Prozesskostenhilfe , da alle Ko s- ten für Anschaffung, Benzin, Steuer und Versicherungen in dieser Pauschale bereits enthalten seien (OLG Celle [12. Zivilsenat - Familiensenat] FamRZ 2010, 54, 55). bb) Diese Argumente überzeugen jedoch nicht. Es ist vielmehr nicht zu beanstanden, wenn die Fahrtkosten in Anlehnung an § 3 Abs. 6 Nr. 2 a der DVO ermittel t werde n. Hiernach können - sofern keine öffentlichen Verkehrsmi t- tel verfügbar sind - pro Entfernungsk ilo meter zwischen Wohnung und Arbeit s- stätte monatlich 5,20 ab ge setz t werd en. (1) Der Einkommensbegriff des § 115 ZPO knüpft an denjenigen des S o- zialhilferechts an . Dies zeig t sich an den Verweisungen des § 115 Abs. 1 Nr. 1 a auf § 82 SGB XII und § 115 Abs. 1 Nr. 1 b und Nr. 2 auf die Anlage zu § 28 des SGB XI I sowie des § 115 Abs. 3 auf § 90 SGB XII. Die Verfahrens ko s- tenhilfe ist eine spezialgesetzlich geregelte Einrichtung der Sozialhilfe im B e- reich der Rechtspflege ( zur Prozesskostenhilfe vgl. BVerfGE 35, 348 = NJW 1974, 229, 230 ; Senatsbeschluss vom 26. Jan uar 2005 - XII ZB 234/03 - FamRZ 2005, 605 ). Es ist daher nicht zu beanstanden, auch insoweit auf die DVO zurückzugreifen. Zwar ist die DVO nicht bindend, da - wie die Gegenme i- nung zu Recht ausführt - § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 a ZPO allein auf § 82 Abs. 2 SGB XII und nicht auch auf die auf der Grundlage von § 96 Abs. 1 SGB XII e r- lassene DVO verweist . Jedoch gibt die DVO auch schon nach der Gesetzesb e- gründung den Gerichten einen Anhaltspunkt für die Bemessung des Freibetr a- 17 18 19 - 7 - ges (BT - Dr uck s. 12/6963 , S. 12 ; vgl. auch Musielak/Fischer ZPO 9 . Aufl. § 115 Rn. 11 ). Da s ich die Bestimmungen der Verfahrens kostenh ilfe, wie die Verwe i- sungen in § 115 Abs. 1 Satz 3 ZPO zeigen, auch im Übrigen weitgehend an den Regelun gen des SGB XII orientieren, ist es sachgerecht, zur Bes timmung des nach § 115 ZPO einzusetzenden Einkommens ebenso wie bei der Ermit t- lung des sozialhilferechtlichen Einkommens a uf die die Abzugsbeträge nach § 82 Abs. 2 Nr. 4 SGB XII konkretisierende DVO zurückzugreifen (so auch OLG Dresden FamRZ 2011, 911, 912 ; OVG Lüneburg JurBüro 2011, 311, 312; OLG Karlsruhe [2. Zivilsenat - Familiensenat] FamRZ 2009, 1165, 1166; LAG Ba den - Württemberg vom 2. September 2009 - 4 Ta 7/09 Rn. 17 - juris ; OLG Bamberg FamRZ 2008, 1541 , 1542 ; OLG Brandenburg FamRZ 2008, 158, 159 ; O LG Bamberg FamRZ 2007, 1339 ; OLG Düsseldorf FamRZ 2007, 644 f . und OLG Zweibrücken FamRZ 2006, 7 99 ) . Demgegenüber stellen die unterhaltsrechtlichen Leitlinien auf den Ei n- kommensbegriff des BGB ab. Das Unterhaltsrecht beruht auf den persönlichen, familie nrechtlichen Beziehungen von Unterhaltsberechtigten und Unterhaltsve r- pflichteten. Mit Hilfe der unterhaltsrechtlichen Bestimmungen soll für eine au s- gewogene Verteilung der Mittel gesorgt werden, um den Lebensunterhalt zw i- schen Verwandten bzw. Ehegatten sicherzustellen . Die Bedürftigkeit orientiert sich am Lebensstandard des Berechtig ten und Verpflichteten. Das SGB XII wird hingegen durch den Grundsatz geprägt, dass lediglich eine Mindestsicherung garantiert werden soll. Familienrechtliche Grundsätze könn en daher nicht unb e- sehen auf den sozialrechtlichen Einkommensbegriff übertragen werden (OLG Karlsruhe [2. Zivilsenat - Familiensenat] FamRZ 2009, 1165, 1166 ). (2) Es besteht kein Anhaltspunkt dafür, d as s der Pauschalbetrag der DVO unter dem Gesichtspunk t der effektiven Rechtsschutzgewähr als Orienti e- rungsgröße nicht geeignet sei. G esondert absetzbar sind gemäß § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 a ZPO iVm § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII die Beiträge zur Haftpflich t- 20 21 - 8 - versicherung und im Rahmen der Angemessenheit auch zu ei ner Kaskovers i- cherung. Die Auffassung, dass der Pauschbetrag auch die Kosten für die KFZ - Versicherungen umfasse, steht mit dem eindeutigen Wortlaut des § 82 Abs. 2 Nr. 3 SGB XII in Widerspruch. Daneben können notwendige Anschaffungsko s- ten im Rahmen der Ang emessenheit nach § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 ZPO b e- rücksichtigt werden (OLG Karlsruhe [2. Zivilsenat - Familiensenat] FamRZ 2009, 1165 , 1167 ; LAG Baden - Württemberg vom 2. September 2009 - 4 Ta 7/09 - juris Rn. 22 ; MünchKommZPO/Motzer 3. Aufl. § 115 Rn. 28, 4 0). Bei Anwendung der Sätze der unterhaltsrechtlichen Leitlinien dürften sich hingegen deutlich überhöhte Abzugsbeträge ergeben , die in vielen Fällen nicht der Realität entsprechen. Bei Anwendung von § 5 Abs. 2 Nr. 2 JVEG , auf den viele Leitlinien verwe isen, ist zu beachten, dass der dortige Satz von 0,30 für jeden gefahrenen Kilometer nicht nur die reinen Betriebskosten, sondern auch die Anschaffungs - , Unterhaltungs - und Betriebskosten sowie die Kosten der Abnutzung ab deckt, wie sich aus der gesetzlic hen Regelung selbst ergibt. Darüber hinaus sind die unterhaltsrechtlichen Leitlinien hinsichtlich der abzusetzenden Fahrtkosten nicht einheitli ch, auch wenn die meisten auf § 5 Abs. 2 Nr. 2 JVEG oder zumindest auf die Werte von 0,30 für Fahr t- s trecken bis 30 km, für längere Strecken von 0,20 pro km zurückgreifen ( vgl. Wendl/Dose Das Unterhaltsrecht in der familienrichterlichen Praxis 8. Aufl. § 1 Rn. 137 ) . (3) Mit der DVO steht damit ein brauchbarer Orientierungsmaßstab zur Verfügung. Die Frage , ob d ie in der DVO enthaltene Beschränkung auf 40 Entfernungskilometer auf die Einkommensermittlung im Rahmen der Verfah - 22 23 24 - 9 - renskostenhilfe zu übertragen ist, ist angesichts der vom Antragsteller zurüc k- g e leg ten Fahrtstrecke von 24 km zwischen Wohnort und Arbeitsplatz hier nicht zu entscheiden. Dose Klinkhammer Günter Nedden - Boeger Botur Vorinstanzen: AG Uelzen, Entscheidung vom 19.01.2010 - 3b F 1261/09 - OLG Celle, Entscheidung vom 01.03.2010 - 10 WF 67/10 -
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