BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS XII ZB 659/11 vom 18. April 2012 in dem Rechtsstreit - 2 - Der XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 18. April 2012 durch die Richter Dose, Weber - Monecke, Dr. Klinkhammer , Schilling und Dr. Nedden - Boeger beschlos sen: Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 26. Oktober 2011 wird auf Kosten des Beklagten verworfen. Wert: 6.601 Gründe: I. Die Klägerin verlangt mit der Klage vom Beklagten, einem Rechtsanwalt, aus einem inzwischen gekündigten sogenannten Servicev ertrag die Zahlung von monatlich geschuldeten Servicegebühren sowie Kosten ersatz für weitere Leistungen. Der Beklag te hat Widerklage erhoben, mit welcher er Schadense r- satz b e gehrt. Das Landgericht hat zunächst das - hier angefochtene - Versäumnis - und Endurteil vom 14. September 2010 erlassen , mit welchem es die Klage (ins o- weit durch Versäumnisurteil) und die Widerkl age (insoweit durch unechtes Ve r- säumnisurteil) abgewiesen hat . Auf den Einspruch der Klägerin hat das Landg e- richt das Urteil, soweit es als Versäumnisurteil ergangen ist, durch Versäumni s- urteil vom 17. Januar 2011 aufgehoben und den Beklagten auf die Klage a n- tragsgemäß verurteilt. Auf den Einspruch des Beklagten hat das Landg e richt 1 2 - 3 - durch Urteil vom 31. Mai 2011 das Versäumnisurteil vom 17. Januar 2011 au f- rechterhalten. Der Beklagte hat gegen das Urteil vom 31. Mai 2011 am 16. Juni 2011 Berufung eingelegt . Im Berufungsverfahren hat er auch gegen das Urteil vom 14. September 2010 Berufung eingelegt und Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Der Beklagte hat geltend gemacht , das Urteil vom 14. September 2010 sei nicht ordnungsgemäß zugestellt worde n. Das Berufungsgericht hat durch den angefochtenen Beschluss die Wi e- dereinsetzung versagt und die B e rufung des Beklagten gegen das Urteil vom 14. September 2010 als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Bekla g ten . II. Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4, 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthaft . Es fehlt indessen an den b e sonderen Zulässigkeitsvoraussetzungen nach § 574 Abs. 2 ZPO, weil die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat no ch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Recht s- beschwerdegerichts erfordern. Die Entscheidung steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs und verletzt den Beklagten auch n icht in seinen Ve r fahrensgrundrechten. 1. Das Berufungsgericht hat eine Wiedereinsetzung in die Frist zur Einl e- gung der Berufung versagt, weil der Beklagte weder dargelegt noch glaubhaft gemacht habe, dass er ohne sein Verschulden verhindert gewesen sei, die Frist 3 4 5 6 - 4 - einzuhalten. Das hält sich im Rahmen der Senatsrechtsprechung und begrü n- det auch ansonsten die Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht. 2. Die Frist zur Einlegung der Berufung ist selbst bei einer unterstellt u n- wirksamen Zustellung abgelaufen. S ie hätte in diesem Fall gemäß § 517 Hal b- satz 2 ZPO fünf Monate nach Verkündung des Urteils am 14. September 2010, also am 14. Februar 2011 , zu laufen begonnen und wäre mit Ablauf des 14. März 2011 verstrichen gewesen . Der Ausnahmefall, dass die Partei zu d em Termin, auf den das Urteil ergangen ist, schon nicht ordnungsgemäß geladen war (vgl. Senatsbeschluss vom 21. Juli 2010 - XII ZB 135/09 - FamRZ 2010, 1646 mwN; BGH Beschluss vom 20. Januar 2011 - IX ZB 214/09 - NJW - RR 2011, 490 Rn. 9 ), ist hier nicht geg eben. Die von der Rechtsbeschwerde aufgeworfene Frage, ob es für die wir k- same Ersatzzustellung nach § 180 ZPO d a rauf an kommt , ob die Einlegung in den Briefkasten auch während der G e schäftszeiten zulässig sei, ist im Hinblick auf die Versäumung der gemäß § 517 Halbsatz 2 ZPO ausgelösten Frist zur Einlegung der B e rufung schon deshalb nicht entscheidungserheblich , weil die Frist in jedem Fall abgela u fen ist . Auch für die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist die genannte Rechtsfrage nicht von Bedeutu ng. Denn diese scheitert ohne Rücksicht darauf nach den Feststellungen des angefochtenen Beschluss es an der nicht rechtze i- tigen Nachholung der Berufungseinlegung. A n der Einlegung der Ber u fung war der Beklagte jedenfalls nach Erlass und Zustellung des Vers äumnisu r teils vom 17. Januar 2011 nicht mehr gehinde r t . D ieses hat im Entscheidungstenor auf das Urteil vom 14. September 2010 ausdrücklich Bezug genommen . Ferner h a ben die Parteien am 10. Mai 2011 vor dem Landgericht zu dem Urteil vom 17. Januar 2011 münd lich verhandelt . Dem Beklagten musste demnach die 7 8 9 - 5 - Existenz des Urteils vom 14. September 2010 bekannt sein . Außerdem konnte er erkennen, dass das Urteil, soweit es nicht als Versäumnisurteil er lassen wo r- den ist , zu seinem Nachteil ergangen ist und s omit je denfalls fünf Monate nach dessen Verkündung am 14. September 2010 die Frist zur Einlegung der Ber u- fung in Gang gesetzt wurde . Er konnte demnach spätestens am 10. Mai 2011 erkennen, dass die Frist abgelaufen war (vgl. BGH Beschlüsse vom 26. Juli 2004 - VIII ZR 10/04 - NJW - RR 2005, 143 Rn. 6 und vom 1. März 1994 - XI ZB 23/93 - NJW - RR 1994, 1022) . Um sich vom näheren Inhalt des Urteils Kenntnis zu verschaffen, hätte er etwa Akteneinsicht beantragen kö n nen . Die vom Beklagten erst mit Schriftsatz vom 16. Ju ni 2011 eingelegte B e- rufung ist somit erst nach Ablauf der Wiedereinsetzungsfrist g e mäß §§ 234, 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO beim Berufungsgericht eingegangen . Darauf, dass das B e- r u fungsgericht der Bitte des Beklagten um Bekanntgabe eines etwaigen Zuste l- lungsnach weises nicht nachgekommen ist, kommt es demnach ebenso wie auf 10 - 6 - das erst nach Erlass des angefochtenen Beschlusses ergänzte Vorbri n gen des Beklagten zur Annahme der Kanzleipost durch die von ihm beauftragte Se r- vicegesellschaft und zur Richtigkeit der Kanzleiadresse nicht mehr an. Dose Weber - Monecke Klinkhammer Schilling Nedden - Boeger Vorinstanzen: LG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 14.09.2010 - 2 - 10 O 84/10 - OLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 26.10.2011 - 1 U 256/ 11 -
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